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RECUEIL

DES

TRAITÉS ET CONVENTIONS

CONCLUS PAR

L'AUTRICHE-HONGRIE

AVEC

LES PUISSANCES ÉTRANGÈRES

PAR

ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

CONSEILLER AULIQUE I ET RI DU MINISTÈRE ET RI DE LA MAISON DE L'EMPEREUR ET DES
AFFAIRES ÉTRANGÈRES

TOME VINGT-NEUVIÈME

DE LA SÉRIE COMPLÈTE DU RECUEIL ÉDITÉ JUSQU'ICI PARLÉOPOLD

BARON DE NEUMANN ET ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

VIENNE

IMPRIMERIE DE LA COUR ILE ET RLE DE CARL FROMME ÉDITEUR

1908

RECUEIL

DES

TRAITÉS ET CONVENTIONS

CONCLUS PAR

L'AUTRICHE-HONGRIE

AVEC

LES PUISSANCES ÉTRANGÈRES

PAR

ADOLPHE DE PLASON DE LA WOESTYNE

CONSEILLER AULIQUÉ I ET RI DU MINISTÈRE I ET RI DE LA MAISON IMPÉRIALE ET ROYALE ET DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES

NOUVELLE SUITE

TOME VINGT TROISIÈME

VIENNE

IMPRIMERIE DE LA COUR ILE ET RLE DE CARL FROMME ÉDITEUR

1908

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2804.

18 janvier 1907. Ordonnance ministérielle concernant la modification de quelques dispositions de l'ordonnance sur l'application de la loi douanière du 13 février 1906 et du commentaire.

R. G. Bl. 1907, Nr. 9.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 18. Januar 1907, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesetze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der

Erläuterungen zum Zolltarife.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesetze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Art. V. des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

I. Zur Durchführungsvorschrift.

In der Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesetze (Tarasätze) sind für Tarifnummer 5, Zimt, folgende Tarasätze einzustellen:

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1907

II. Zu den Erläuterungen.

Die Bemerkung Alinea 4 zu Nr. 115 ist durch folgende neue Bestimmung zu ersetzen:

Zum Zwecke der Denaturierung ist das Stärkemehl mit drei Prozent Glaubersalz oder Bittersalz oder einem anderen, nach Lage des Falles anzuwendenden Denaturierungsmittel, dessen Zulassung sich das k. k. Finanzministerium vorbehält, zu vermischen. Die Denaturierung hat in der Weise zu erfolgen, daß entweder diese gepulverten Salze mit dem trockenen Stärkemehl innig vermischt oder dieselben in einer genügenden Menge Wasser gelöst und dann dem mit Wasser gekochten oder kalt verrührten Stärkemehl zugesetzt werden.

In berücksichtigungswürdigen Fällen ist das k. k. Finanzministerium berechtigt, den zollbegünstigten Bezug von exotischen Stärkemehlen zur industriellen Verwendung auch ohne Denaturierung, jedoch gegen amtliche Überwachung des tatsächlichen Verbrauches zu industriellen Zwecken zu gestatten.

Am Schlusse der allgemeinen Bemerkung 4, Alinea 13, zu den Nrn. 189 bis 201 ist der Punkt zu streichen und dafür anzufügen:

sofern nicht die bestehenden Zweifel durch Vergleichung des Garnes des fraglichen Gewebes mit entsprechenden Typen von Baumwollgarnen der Nr. 50, beziehungsweise 100 behoben werden können. Auch ist es zulässig, bei lancierten (überschossenen) oder broschierten Stoffen, deren Figurenmaterial augenscheinlich aus gröberem Garn als jenes des Fonds besteht, sofern die Partei hiermit einverstanden ist, den zur Erhebung erforderlichen Coupon aus dem Fond (eventuell nach Ausziehen und Beseitigen des Lancierungs- oder Broschiermateriales) zu entnehmen und die Erhebung ohne weitere Berücksichtigung des letzteren vorzunehmen.

Der erste Satz des letzten Alinea der allgemeinen Bemerkung 4 zu den Nrn. 189 bis 201 hat zu lauten:

Doch ist Pausleinwand (Architektenleinwand transparente Gewebe meist aus feinen Garnen zur Anfertigung von technischen Plänen und Zeichnungen) mit Rücksicht auf die wechselnde, jedoch stets erheblich über den Durchschnitt (s. obige Bemerkung 2) sich haltende Menge der Appretur unter Umgangnahme von der Erhebung der Garnfeinheit als Baumwollware, feine, gebleicht (Nr. 191 b) zu verzollen, falls nicht Zweifel vorliegen, daß zu deren Herstellung Baumwollware, feinste, verwendet wurde, in welchem Falle die Verzollung nach Nr. 192 zu erfolgen hat.

Am Schlusse der Bemerkung 3 zu Nr. 281 ist folgendes neues Alinea einzuschalten:

Im vertragsmäßigen Verkehre sind nach Nr. 281 c zum Vertragszolle von 60 K pro Meterzentner abzufertigen :

Hutgeflechte der Nr. 281 auch in Verbindung mit Fäden oder Sparterie aus Seide, Baumwolle oder anderen Textilstoffen;

Hutgeflechte aus derlei Sparterie oder aus Roßhaar allein bestehend; Hutgeflechte aus Sparterie von Textilstoffen untereinander oder mit Roßhaar kombiniert oder in Verbindung mit Metallfäden ;

seidene, baumwollene und andere zusammengeklebte Gespinstfäden zu Hutgeflechten;

Hutgeflechte und Litzen für Huterzeugung aller Art aus Fäden von Textilstoffen mit oder ohne Verbindung mit Textilsparterie, Roß

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