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S. 12.

Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesezes bezeichneten Beschluß steht dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung zu.

S. 13.

Die Säße des §. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalte zu:

1. für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr); 2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);

3. für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche (Vergleichsgebühr).

Die Säße des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehntheilen zu:

4. für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides sowie in einem Beweisaufnahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweisgebühr).

S. 14.

Soweit der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, ohne daß der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsaß hat zustellen laffen, steht ihm die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu.

In einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben ist, findet die gleiche Ermäßigung statt, soweit der Auftrag erledigt ist, bevor der Antrag an das Gericht eingereicht, der mündliche Antrag gestellt oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder den diesen Auftrag vermittelnden Gerichtsschreiber ertheilt ist.

S. 15.

Die Verhandlungsgebühr steht dem Rechtsanwalte nicht zu, welcher zur mündlichen Verhandlung geladen hat, ohne daß dieselbe durch das Gesetz vorgeschrieben oder durch das Gericht oder den Vorsitzenden angeordnet war.

S. 16.

Für eine nicht kontradiktorische Verhandlung (Gerichtskostengeset §. 19) steht dem Rechtsanwalte die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. Diese Minderung tritt in Ehesachen und in den vor die Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen nicht ein, sofern der Kläger verhandelt.

Die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung §§. 313 bis 316) gilt als kontradiktorische mündliche Verhandlung.

S. 17.

Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich die dem Rechtsanwalte zustehende Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Ver handlung eine nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Betrags.

§. 18.

Die Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalte nur zu fünf Zehntheilen zu, wenn ihm für denselben Streitgegenstand die volle Verhandlungsgebühr zusteht und der Vergleich vor dem Prozeßgericht oder einem ersuchten oder beauftragten Richter abgeschloffen ist.

S. 19.

Sechs Zehntheile der in den SS. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Urkundenoder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 555 bis 567).

S. 20.

Fünf Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, soweit die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit ausschließlich die im Gerichtskostengeseße §. 26 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Gegenstände betrifft. S. 21.

Der Rechtsanwalt erhält neben den ihm sonst zustehenden Gebühren die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit ausschließlich die Erledigung eines bedingten Urtheils betrifft.

§. 22.

Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862) betrifft. Für die Vertretung bei der Beweisaufnahme erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr (§. 13 Nr. 4).

§. 23.

Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft:

1. die im Gerichtskostengeseze §. 27 Nr. 1, §. 34 Nr. 1, §. 35 Nr. 2, 4, §. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten;

2. die Zwangsvollstreckung.

S. 24.

Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengeseze §. 35 Nr. 1, §. 38 bezeichneten Anträge oder Gesuche betrifft.

S. 25.

Jede der im §. 13 benannten Gebühren kann der Rechtsanwalt in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal beanspruchen.

S. 26.

Für die Bestimmung des Umfanges einer Instanz im Sinne des §. 25 finden die Vorschriften der S§. 30, 31 des Gerichtskostengesezes entsprechende Anwendung.

S. 27.

Im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Einspruchs gilt das Verfahren über denselben für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz.

Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem Rechtsanwalte des Gegners der den Einspruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnißurtheil erlassen ist, besonders zu.

Ist das Versäumnißurtheil wegen Nichterscheinens des Schwurpflichtigen in einem zur Eidesleistung bestimmten Termine ergangen (Civilprozeßordnung §. 430), so finden die Bestimmungen des Absatz 2 auch auf den Rechtsanwalt der Partei Anwendung, welche den Einspruch eingelegt hat.

S. 28.

Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkundenoder Wechselprozesse sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urtheil anhängig bleibt (Civilprozeßordnung SS. 559, 563), gilt für die Berech nung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer Rechtsstreit; der Rechtsanwalt muß sich jedoch die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen.

S. 29.

Die im §. 13 benannten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Rechtsanwalts von dem Auftrage bis zur Beendigung der Instanz.

Zu der Instanz gehören insbesondere:

1. das Verfahren behufs Festseßung des Werthes des Streitgegenstandes; 2. Zwischenstreite mit Nebenintervenienten sowie mit Zeugen oder Sachverständigen;

3. das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455), wenn die Hauptsache anhängig ist;

4. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Absatz 3, SS. 696, 710 Absag 4), soweit das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist;

5. das Verfahren über einen Antrag auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung §. 539);

6. das Verfahren über die im Gerichtskostengesete §. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Streitpunkte und Anträge;

7. die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mittheilung derselben an den Auftraggeber;

8. die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen Instanz.

§. 30.

Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitigkeiten und Anträgen, welche betreffen:

1. die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455), wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist;

2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 688, 690 Absag 3, §§. 696, 710 Absay 4), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist;

3. den Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung SS. 98, 99).

Wird die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben.

S. 31.

In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz. Die landesgeseßlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Landesgesehen unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

S. 32.

Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669), das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides (Civilprozeßordnung §§. 781, 782) und die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (Civilprozeßordnung §. 754 Absatz 3) bilden besondere Instanzen der Zwangsvollstreckung.

S. 33.

Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maßgabe des §. 773 Absah 2 der Civilprozeßordnung zur Vorauszahlung der Kosten verurtheilt wird, scheidet aus der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Handlung als besonderes Verfahren aus.

Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Strafen ausgeführt werden (Civilprozeßordnung §. 775 Absaß 1), so bildet eine jede Verurtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften des §. 29 den Schluß der Instanz.

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Die Erwirkung der einer Verurtheilung vorausgehenden Strafandrohung (Civilprozeßordnung §. 775 Absay 2) gehört zur Instanz der Hauptsache, dem Rechtsanwalte, welcher diese Instanz nicht geführt hat, steht die im §. 23 bestimmte Gebühr zu.

S. 34.

Bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafen oder Haft (Civilprozeßordnung §. 774) bildet das gesammte Verfahren eine Instanz.

S. 35.

Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßzordnung §. 646) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung SS. 662 bis 666, 703, 704 Absatz 1, §. 705 Absatz 1, 2, §. 809) steht weder dem Rechtsanwalte der Instanz, in welcher dieselben zu ertheilen, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, und für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel weder dem Rechtsanwalte, welcher deren Vornahme veranlaßt hat, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der weiteren Zwangsvollstreckung beauftragt ist, eine Gebühr zu.

S. 36.

Die Vorschriften der SS. 31 bis 35 finden bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 808 bis 813, 815) entsprechende Anwendung.

Die Instanz dauert bis zur Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung oder bis zum Anfange der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Ürtheile.

S. 37.

Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren (Civilprozeßordnung §§. 471, 571) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Säße des §. 9.

Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht auf die Prozeßgebühr angerechnet.

Ist in dem Falle des §. 471 der Civilprozeßordnung unter der Mitwir kung des Rechtsanwalts ein Vergleich geschlossen, so erhält er die vollen Säße des §. 9.

§. 38.

Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Säßen des §. 9:
1. drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich
der Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;

2. zwei Zehntheile für die Erhebung des Widerspruchs;

3. zwei Zehntheile für die Erwirkung des Vollstreckungsbefehls.

Die Gebühr in Nr. 2 wird auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zustehende Prozeßgebühr und die Gebühr in Nr. 3 auf die Gebühr für die nachfolgende Zwangsvollstreckung angerechnet.

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