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die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von Versicherungsgesellschaften, sowie die Genehmigung der Statute derartiger Gesellschaften;

die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsizes katholischer oder protestantischer Pfarreien;

die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;

die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;

die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen oder leztwilligen Zuwendungen;

die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnüßiger Arbeiten und die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden;

die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;

die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar anzusehen sind;

die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern, und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzuleiten ;

die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden;

die Festsehung des Meist- und Mindestbetrages des für den Besuch der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes;

die Ermächtigung zu Namensänderungen;

2. die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation;

die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen, sowie die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge;

3. die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Beigeordneten;

die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unterstüßung;

die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Genehmigung der Abberufung von solchen Aemtern;

die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer Pfarrer; die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der

protestantischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der weltlichen Inspektoren;

die Bestätigung der Wahlen zu Aemtern des israelitischen Kultus. Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen einzuholen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1879.

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Reichs-Gesezblatt.

No 32.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. S. 285, treffend die Einlösung der Banknoten der Sächsischen Bank. S. 286.

Bekanntmachung, be

(Nr. 1330.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 2. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 15. September d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 2. September 1879.

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(Nr. 1331.) Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Sächsischen Bank. Vom 3. September 1879.

Die

ie Banknoten der Sächsischen Bank zu Dresden werden in Berlin vom 1. September d. J. ab bei dem Bankhause S. Bleichröder eingelöst.

Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 390) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 3. September 1879.

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Reichs-Gesebblatt.

N No 33.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 287.— Verordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 288. Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 289. — Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 290. Verordnung, betreffend die Uebertragung sachsen - weimarischer und sachsen meiningen. scher Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 281. Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S 292. Verordnung, betreffend die Ueber. tragung schwarzburg - søndershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 293. Verord. nung, betreffend die Uebertragung schwarzburg, rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 294. Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 295. Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 296. Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. S. 297. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. S. 298. Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichs. gericht. S. 299. Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts. streitigkeiten. S. 299.

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(Nr. 1332.) Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit der SS. 3, 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. S. 77), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den Gefeßen des Königreichs Preußen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Generalkommissionen und der die Stelle derselben vertretenden Spruchkollegien gehören oder auf welche das preußische Gesetz vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers, Anwendung findet, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlichen Obertribunal ́zu Berlin zustand, dem Reichsgericht übertragen.

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