Page images
PDF
EPUB

(Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechts. sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 20.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absah 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (ReichsGesezbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinanderseßungsbehörden am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesez-Samml. 1854 S. 571; schwarzburg-sondershausensche Gesez - Samml. 1854 S. 298) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

S. 2.

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesehen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

[blocks in formation]

(Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg rudolstädtischer Rechts sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absah 2 des Einführungsgeseßes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (ReichsGesezbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinanderseßungsbehörden abgeschlossenen Staaatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz-Samml. 1856 S. 6; schwarzburg - rudolstädtische Gesetz-Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit leßter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

[blocks in formation]

(Nr. 1340.) Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (ReichsGesezbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Waldeck und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

In den aus dem Gebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont erwachsenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach Artikel 5 des Königlich preußischen Gesezes, betreffend die Einführung der Königlich preußischen Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, vom 25. Januar 1869 (preußische Gesetz-Samml. S. 291; waldecksches Regierungsbl. S. 25) in erster Instanz zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Generalkommission zu Cassel gehören, wird die Gerichtsbarkeit letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

§. 2.

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche in erster Instanz zur Zuständigkeit des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Cassel gehören, wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die Entscheidungen des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Frankfurt am Main dem Reichsgericht übertragen.

S. 3.

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesehen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont von dem Königlich preußischen Obertribunal zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.

Reichs - Geseßbl. 1879.

57

(Nr. 1341.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absaß 2 des Einführungsgefeßes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesezbl. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung der Leitung der Forstberechtigungsablösungen im Fürstenthum Schaumburg-Lippe auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 20. Oktober 1872 und dem zwischen denselben Staaten wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872 auf die Leitung der AbLösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammenlegungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 27. April 1874 (preußische Gesez-Samml. 1873 G. 18, 1874 S. 245; schaumburg-Lippische Landesverordnungen 1872 S. 378, 1874 S. 74) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit Letter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

[blocks in formation]

(Nr. 1342.) Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseße vom 27. Januar 1877 (Reichs- Gesezbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths:

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßgesezen der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg von dem Oberappellationsgericht zu Lübeck zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.

[blocks in formation]
« PreviousContinue »