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Reichs-Gesegblatt.

No 36.

Juhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten. S. 313. Uebereinkunft mit Belgien wegen Zulassung der

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beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. S. 316. Uebereinkunft mit Luxemburg wegen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. S. 318.

(Nr. 1350.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestim mungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs. beamten. Vom 19. November 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs - Gesezbl. S. 64), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

Artikel 1.

An die Stelle der SS. 3, 10 und 18 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 249) treten die nachfolgenden Vorschriften:

S. 3.

Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im §. 1 festgesezten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten, sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesezte Behörde die zu gewährenden Tagegelder.

Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle auf die im §. 1 festgesezten Tagegelder Anspruch.

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S. 10.

Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Säßen:

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Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versezte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde.

Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benußten Wohnung gewährt werden.

S. 18.

Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in den selben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzuseßende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusehende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Säße nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird.

Artikel 2.

Hinter S. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 find folgende Bestimmungen einzuschalten:

§. 5 a.

Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden

müssen, find an Stelle der vorstehenden Vergütungssäge in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.

S. 17 a.

Die einstweilig in den Ruhestand versezten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Bestimmungen der SS. 10, 12 bis 15. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amtssiße zu Grunde zu legen.

Artikel 3.

Der S. 11 der Verordnung vom 21. Juni 1875 wird aufgehoben.

Artikel 4.

Der Absaß 1 des §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhrund Umzugskosten von Beamten der Reichseisenbahnverwaltung und der Postverwaltung, vom 5. Juli 1875 (Reichs - Geseßbl. S. 253) erhält folgende Fassung:

Die Reichseisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benußung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb des Dienstbezirks der Reichseisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, nur die ihnen zustehenden Tagegelder und haben auf die im §. 4 zu II Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesezten Fuhrkosten keinen Anspruch".

Artikel 5.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 19. November 1879.

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(Nr. 1351.) Uebereinkunft zwischen dem Deut. (No. 1351.) Déclaration relative à l'as

schen Reich und Belgien wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom 18. Oktober 1878.

Zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich belgischen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden.

Deutsche werden in Belgien und Belgier werden in Deutschland unter den selben Bedingungen und geseßlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Lan des, in welchem der Prozeß anhängig ist.

Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.

Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten des jenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.

Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei den Be hörden seines Heimathslandes Erfundi gungen über ihn eingezogen werden.

Sind Deutsche in Belgien oder Belgier in Deutschland zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechts wegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Inländer nach der Ge

sistance judiciaire, échangée à Berlin, le 18 octobre 1878 entre la Belgique et l'Allemagne.

Le Gouvernement belge et le Gouvernement impérial allemand, désirant assurer réciproquement à leur nationaux le bénéfice de l'assistance judiciaire dans les deux pays, sont convenus de ce qui suit:

Les Belges seront admis à l'assistance judiciaire en Allemagne, et les Allemands en Belgique, comme les nationaux eux-mêmes, conformément à la loi du pays dans lequel le procès est engagé.

Dans tous les cas, le certificat d'indigence devra être délivré à l'étranger qui demande l'assistance par les autorités de sa résidence habituelle.

Si l'étranger ne réside pas dans le pays où il sollicite l'assistance, le certificat d'indigence sera légalisé par l'agent diplomatique du pays où le certificat doit être produit.

Lorsque l'étranger réside dans le pays où la demande est formée, des renseignements pourront, en outre, être pris auprès des autorités de la nation à laquelle il appartient.

Les Belges admis en Allemagne, les Allemands admis en Belgique au bénéfice de l'assistance judiciaire, seront dispensés, de plein droit, de toute caution ou dépôt, qui, sous quelque dénomination que ce soit, peut être exigé des étrangers, comme tels, plaidant contre les nationaux, d'après la

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sezgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, gefordert werden könnte.

Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Preußens und Belgiens an Stelle der am 21. August 1822 im Haag un terzeichneten Deklaration, und hinsichtlich des Großherzogthums Heffen und Belgiens an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.

Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.

Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich belgischen Gesandten hierselbst ausgetauscht werden.

Berlin, den 18. Oktober 1878.

(L. S.)

In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs.

von Bülow.

législation du pays où l'action sera introduite.

La présente déclaration remplace, en ce qui concerne la Belgique et la Prusse, la déclaration signé à la Haye, le 21 août 1822, et en ce qui concerne la Belgique et le Grand-Duché de Hesse, la déclaration signée à la Haye le 9 mars 1826.

Elle entrera en vigueur le 1" octobre 1879 et sortira ses effets pendant six mois après la dénonciation qui en aura été faite par l'une des deux parties contractantes.

La présente déclaration sera échangée contre une déclaration conforme du Chancelier de l'Empire Allemand.

Fait à Berlin, le 18 octobre 1878.

(L. S.)

L'Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi des Belges. Nothomb.

Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden.

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