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Reichs-Gesezblatt.

No 2.

Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. S. 3.

(Nr. 1278.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom 29. Januar 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen x.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände aus Rüßland über die Reichsgrenze bis auf weiteres verboten:

Gebrauchte Leib- und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern_und
Lumpen aller Art, Papierabfälle, Pelzwerk, Kürschnerwaaren, Felle,
Häute, halbgares sowie sämisch zugerichtetes Ziegenleder und Schaafleder,
Blasen, Därme in frischem und in getrocknetem Zustande, gesalzene
Därme (Saitlinge), Filz, Haare (einschließlich der sogenannten Zackel-
wolle), Borsten, Federn, Kaviar, Fische und Sareptabalsam.

S. 2.

Auf Wäsche, Kleidungsstücke und anderes Reisegeräth, welches Reisende zu ihrem Gebrauch mit sich führen, findet das im §. I enthaltene Verbot keine Anwendung.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, in welchem Umfange und auf welche Weise solche Gegenstände einer Desinfektion zu unterwerfen find.

S. 3.

Die Einfuhr von Schaafwolle ist, soweit dieselbe nicht durch Verordnungen der Landesbehörden überhaupt verboten ist, nur nachvorgängiger Desinfektion gestattet.

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Ist die einzuführende Schaafwolle einer Fabrikwäsche unterzogen worden, so hat sich die Desinfektion auf die Emballage zu beschränken.

S. 4.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 29. Januar 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.

Herausgegeben im Reichskanzler - Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzblatt.

No 3.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. S. 5.

(Nr. 1279.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil. machung verlassen haben. Vom 20. Januar 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen auf Grund des §. 71 des Gesezes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), im Namen des Reichs, was folgt:

Erster Abschnitt.

Beurkundung im Allgemeinen.
S. 1.

Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register. S. 2.

Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen.

Zweiter Abschnitt.
Beurkundung der Geburten.

S. 3.

Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gefeßlichen Bestimmungen maßgebend.

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S. 4.

Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die Anzeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zulet aufgehalten hat.

Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person anzuzeigen, welche nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standes. beamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen militärischen Vorgesezten.

§. 5.

Für die Beurkundung der im §. 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsiz gehabt hat, und wenn ein Wohnsiß derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren ist.

S. 6.

Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der §. 22 des Geseßes maßgebend.

Dritter Abschnitt.

Form und Beurkundung der Eheschließung.

S. 7.

Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach den allgemeinen gefeßlichen Bestimmungen.

Außer den im §. 42 des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten ist auch derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat.

S. 8.

Die Divisions-Kommandeure, sowie die mit höheren oder gleichen Befug nissen ausgerüsteten Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militärpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten unter Beachtung des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (§. 11) zu übertragen.

S. 9.

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Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (§. 8) die Dispensation von dem Aufgebot (S. 50 des Gefeßes) oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten (§. 11) des Inhalts vorzulegen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.

Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (§. 8) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.

S. 10.

Ueber eine auf Grund des §. 8 dieser Verordnung vollzogene Eheschließung wird eine Urkunde aufgenommen, welche die im §. 54 des Gesezes bestimmten Angaben enthalten soll und auf welche die Vorschriften des §. 13 Absag 2 und 4 des Gesezes entsprechende Anwendung finden.

Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen.

Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behuss der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben wird bei der Militärbehörde aufbewahrt.

§. 11.

Für die Eintragung einer nach Maßgabe des §. 8 dieser Verordnung erfolgten Eheschließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsiz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsiz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist.

Vierter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
S. 12.

Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen.

Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in deffen Bezirk der Verstorbene seinen leßten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist.

S. 13.

Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige.

Diese Anzeige soll außer den im §. 59 des Gesezes aufgeführten Angaben einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist unter Berücksichti gung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist.

S. 14.

Die Anzeige der Sterbefälle geschieht:

a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde;

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