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nicht hat, soll, auf fünf Jahre von jezt an, dieser Freiheit dennoch mit genießen, wenn nur der Druckort und Verleger auf dem Titelblatt aufrichtig angegeben ist.

4) Auswärtige Verleger von Originalschriften, deren Autor genannt ist, oder die ein Druckprivileg ihres Staates auf dem Titelblatt angezeigt haben, genießen der oben gedachten Freiheit der inländischen Verleger gegen alle Veranstaltung und allen Verkauf eines Nachdrucks in Unsern Landen alsdann, wenn und soweit sie beweisen, daß den diesseitigen Verlegern in ihrem Staate der gleiche Schuß wider den Nachdruck gesichert sei.

5) Die Uebertretung dieses Geseßes gibt dem Autor, wenn er auf dem Buche genannt ist, und dem Verleger ein Recht, auf Auslieferung des vorhandenen Nachdrucks, gegen bloße Bezahlung des Makulaturpreises, zum Behuf der Vernichtung (die er aber auch zu bewirken alsdann schuldig ist) und auf Zahlung des doppelten Preises der Originalausgabe für jedes erweislich verkaufte Stück des Nachdrucks zu klagen, dergestalten, daß, wer von ihnen am ersten mit der Klage auftritt, damit zu hören ist, daß jedoch die Leistung des geseßlichen Schaden - Ersaßes an ihn, den Nachdrucker freimacht, und daß mithin der andere Klageberechtigte nur an den ersten Kläger nachmals wegen seiner Entschädigung sich halten kann. Außerdem verfällt der Nachdrucker in soviel Reichsthaler Polizeistrafe, als das nachgedruckte Originalwerk Bogen stark ist.

6) Soweit hiernach noch Fälle übrig bleiben, für welche ein Nachdruck unsträflich ist, weil entweder das Originalwerk in einem den Nachdruck begünstigenden Staat herauskäme, oder der Verlag ins Freie gefallen ist; kann jedoch nur Derjenige auf diese Unsträflichkeit sich beziehen, der mit offener Angabe des Nachdruckortes und der Officin oder sonst seinen Druck als eine ehrlicher Weise unternommene Handlung bezeichnet hat; Derjenige hingegen, der mit Nachahmung der Lettern, des Namens des ächten Verlegers und seines Druckortes, seiner Waare den Schein einer fremden Druckwaare aufprägt, bleibt, neben Leistung obigen Schadenersages, in Absicht auf Strafe unter dem Geseß der Verfälschungen, jedoch so, daß seine Strafe im geringsten Fall um ein Drittel stärker, als obige Polizeistrafe ist, ermessen werden muß.

Hiernach hat sich männiglich zu achten und vor Schaden zu hüten.
Darnach geschieht Unser Wille.

Gegeben in Unserer Stadt Baden, den 8. Sept. 1806.

Auf Großherzoglichen Specialbefehl;

Höchstdero Geheimeräthe.

Badisches Landrecht, geltend seit dem 1. Januar 1810.
Buch II. Tit. II. Kap. 6.

Vom Schrift - Eigenthum.

§. 577. d a. Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der ste verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil fie entwarf, in welchem Falle sie Eigenthum des Bestellers wäre.

§. 577. d b. Das Schrifteigenthum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen.

§ 577. d c. Das Schrifteigenthum geht, gleich jedem andern, in geeigneten Fällen auf Andere über.

§. 577. d d. Wer eine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich damit des Eigenthums in keinem Stück.

Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab, und beschränkt sein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.

§. 577. d e. Diese Beschränkungen, soweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres festgesezt hat, bestehen darin, daß der Verleger zwar die Auflage so groß machen kann als er will; sie hingegen ohne Einwilligung des, Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichen, daß er den Abdruck im Aeußern nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalte nichts mindern noch mehren darf.

§. 577. d f. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber seines Inhalts, er kann also keinen Nachdruck desselben veranstalten ohne Bewilligung des Verfassers und Verlegers; er kann es aber Auszugs-, Umarbeitungs- oder Erklärungsweise zur Grundlage eigner Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt.

§. 577. d g. Verfasser und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur so weit geltend machen, als sie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Ist nur einer allein genannt, so übt dieser die Rechte beider allein aus.

§. 577. d h. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tode des Eigenthümers, der sie in Verlag gab; jeder Befißer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranstalten, so weit nicht besondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Wege stehen.

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Verordnung vom 17. September 1847.

Leopold, von Gottes Gnaden 20.

Nach Ansicht des Art. 4. des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837, sowie der Ziffer 4. des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841, sodann der Ziffer 3. des BB. vom 19. Juni 1845 haben Wir auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern beschlossen und verordnen, wie folgt: §. 1. Wer ein eigenes oder fremdes Erzeugniß der Literatur oder Kunst mittelst mechanischer Vervielfältigung herausgibt, oder herausgeben läßt, und sich gegen den unerlaubten Nachdruck zu schüßen beabsichtigt, ist verbunden, bei der Herausgabe ein Exemplar der besten Sorte, und zwar von jeder Auflage, an Unser Ministerium des Innern abzuliefern, unter Anführung der Umstände, aus denen sich ergibt, daß das Unternehmen ein Originalwerk zum Gegenstande habe.

Ueber die geschehene Ablieferung wird Demjenigen, welcher sie bewirkt, eine Empfangsbescheinigung durch das Ministerium des Innern zugefertigt,

worin der Tag der Einlieferung, welcher als Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes gilt, zu bezeichnen ist.

Wird der Schuß der Behörde gegen Nachdruck angerufen, so ist dem Gesuche die Empfangsbescheinigung beizulegen.

§. 2. Daß der Vorschrift des vorstehenden Paragraphen genügt wor den sei, ist sowohl bei Werken der Literatur, als bei jenen der Kunst dadurch erkennbar zu machen, daß bei jenen auf dem Titelblatte, bei diesen an einer passenden Stelle jedes Exemplars die Worte anzubringen sind: ,,Hinterlegt bei dem großherzoglich Badischen Ministerium des Innern."

§. 3. Das Ministerium des Innern stellt das eingelieferte Exemplar bei Werken der Literatur Unserer Hofbibliothek, bei Werken der Kunst Unserer Kunsthalle zur Aufbewahrung zu.

Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

5) Bayern.

Gesez vom 15. April 1840, den Schuß des Eigenthums von Erzeuguiffen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betr.

Art. I. Erzeugnisse der Literatur oder der Kunst dürfen, ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger, weder veröffentlicht, noch ohne daß ein solches Erzeugniß zu eigenthüm licher Form verarbeitet worden, nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden.

Als Erzeugnisse der Literatur find auch mündliche Vorträge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnügens gehalten werden.

Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erforderlich, wenn nicht vertragsmäßig hierüber etwas Anderes bestimmt worden ist.

Ist in dem Vertrage bestimmt, wie viele Exemplare des betreffenden Erzeugnisses der Literatur gedruckt werden sollen, so find alle, über die bedungene Zahl abgezogenen Exemplare, wie sie auch bezeichnet sein mögen, als Nachdruck zu betrachten. Der Verleger und der Vorsteher der Druckerei haben deßhalb, nach Vollendung des Drucks, ihre Geschäftsbücher oder beglaubigten Auszüge aus denselben dem Autor auf Verlangen vorzulegen.

Art. II. Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I. sind:
1) Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an
öffentlichen Pläßen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der
bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann
der Einwilligung Derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe
solcher Nachbildung betreten werden will, wo, um solches zu betre-
ten, es gehört, daß Erlaubniß gegeben sei.

2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhebers noch
jener des Verlegers angegeben ist;

3) Die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Auffäße und Gedichte in literarische Zeitschriften, Sammlungen und Chrestomathien. 4) Nachrichten, Auszüge, Auffäße und Abhandlungen, welche in öffentlichen Blättern erscheinen.

Art. III. Das nach Art. I. den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustehende ausschließende Recht bezüglich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlichter Erzeugnisse der Literatur und Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren nach dem Tode desselben. Das Calenderjahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird jedoch in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet;

2) wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter Berein ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen;

3) bei Werken, die erst nach dem Tode des Urhebers herausgegeben werden, oder auf welchen nur der Name des Verlegers angegeben ist, mit dem Ablaufe von 30 Jahren von dem Erscheinen an zu rechnen.

Besteht in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Fällen das Werk aus mehreren, eine einzige Aufgabe zusammenhängend behandelnden Bänden, so fängt der dreißigjährige Termin erst von dem Erscheinen des leßten Bandes zu laufen an, so fern nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bände ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist.

Wenn dagegen die mehreren Bände nur als fortlaufende Sammlungen von Auffäßen und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des dreißigjährigen Termines als ein für sich bestehendes Werk behandelt werden.

Das Calenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist, wird übrigens in den dreißigjährigen Zeitraum nicht eingerechnet.

Art. IV. Dem Könige bleibt vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und hierin den Zeitraum, während dessen der geseßliche Schuß gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewährt werden soll, besonders festzusehen, ohne an eine Zeitlänge gebunden zu sein.

Art. V. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Erzeugniß der Literatur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgibt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei der Herausgabe desselben zwei Exemplare, und zwar, wenn die Ausgabe auf verschiedenen Papiersorten gemacht wird, von der besten Sorte an das königliche Ministerium des Innern abzuliefern, wovon ein Exemplar an die königliche Hof- und Staatsbibliothek, und beziehungsweise an die von dem Könige zu bestimmenden Kunstsammlungen des Staates abgegeben, das zweite Exemplar aber gleichfalls als Staatseigenthum nach den Anordnungen des Königs aufbe= wahrt wird.

Die Ablieferung von Freiexemplaren hat bei Erzeugnissen der Litera= tur auch von jeder erscheinenden neuen verbesserten Auflage zu geschehen. Die über die Einlieferung auszustellende Empfangsbescheinigung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck der Klage, unter dem Präjudize der Zurückweisung, jederzeit beizulegen.

Art. VI. Wer ein Erzeugniß der Literatur oder Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem oder den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebst dem an Geld von 50 bis 1000 Fl. bestraft, vorbehaltlich übrigens der einschlagenden strafgeseßlichen Bestimmungen, dann mit analoger Anwendung derselben für den Fall, daß der schuldig Befundene die erkannte Geldstrafe ganz oder zum Theil zu bezahlen nicht im Stande ist.

Bei verübter widerrechtlicher Vervielfältigung auf mechanischem Wege sind die noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag zu belegen, und nach erfolgtem rechtskräftigem Urtheile zu confisciren und zu vernichten, so ferne nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt, in welchem Falle derselbe jedoch die von dem Verurtheilten auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Auslagen an der Entschädigung sich abrechnen. zu lassen hat.

In solchen Fällen, wo die Vervielfältigung eines Erzeugnisses durch ein bleibendes, ausschließend zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelliget wird, hat auch noch die Beschlagnahme und Confiscation der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, der Formen, Platten, Steine u. s.w. stattzufinden, und es ist hiermit, wie mit den hinweggenommenen Exemplaren, zu verfahren.

Art. VII. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen geseglichen Bestimmungen zugemessen.

Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung durch Vervielfältigung auf mechanischem Wege soll jedoch derselbe, nach Beschaffenheit der Umstände, auf eine, dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe durch die zuständige Behörde bestimmt werden, so ferne der oder die Berechtigten nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermögen.

Art. VIII, Wer widerrechtlich vervielfältigte Erzeugnisse der Literatur oder Kunst wissentlich zu Verkaufe hält oder verbreitet, ist nach Art. VI. gleich dem Urheber der widerrechtlichen Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu bestrafen, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften, die Vervielfältigung möge übrigens im deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet worden sein.

Art. IX. Die Untersuchung ist in allen Fällen nur auf den Antrag des Verleßten einzuleiten.

Ist dieselbe aber einmal eingeleitet, so findet die Zurücknahme des Antrags nur noch in Beziehung auf die Entschädigung, nicht aber in Beziehung auf die Geldbuße statt.

Die civil und strafrechtlichen Bestimmungen über Verjährung finden auch auf die im gegenwärtigen Geseze vorgesehenen Rechtsverlegungen analoge Anwendung und zwar in der Art, daß die Dauer der strafrechtlichen Verjährung in allen Theilen des Königreiches auf zwei Jahre festgesezt wird.

Art. X. Das Untersuchungsverfahren ist nach den allgemeinen, für das Verfahren bei Polizei-Uebertretungen geltenden Gefeßbestimmungen zu führen, und was insbesondere den Beweis betrifft, in den sieben Kreisen

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