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Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:

d) Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

2. Bundesbeschluß vom 6. Sept. 1832.

Um nach Art. 18d der deutschen Bundesacte die Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch- und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich die souveränen Fürsten und freien Städte vorerst über den Grundsaß, daß bei Anwendung der geseßlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck, der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen, im deutschen Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem andern Bundesstaate des dort geseßlich bestehenden Schußes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben werden.

Die Regierungen werden die zur Vollziehung dieses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen und wie dieses geschehen, so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Geseßen und Anordnungen der Bundesversammlung binnen zwei Monaten Mittheilung machen.

3. Bundesbeschluß vom 9. November 1837.

Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundfäße in Anwendung zu bringen:

Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, fie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Oris ginale übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden.

Art. 2. Das im Art. 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in so fern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten, mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren, anerkannt und geschüßt werden. Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den leztverflossenen zwanzig Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des lezten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgeseßt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist.

Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1) wird das ausgesprochene Minimum des Schußes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem längern, höchstens zwanzigjährigen Zeitraume ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlängerte Schußfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hiezu den Antrag stellt.

Art. 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu. Außer den in Gemäßheit der Landesgeseße gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine u. s. w., stattfinden.

Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1 bezeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgeseße angedrohten Strafen, untersagt sein. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bundes

regierungen, in deren Staaten bis jezt der Nachdruck geseßlich nicht verbøten war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereich ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestatten wollen.

Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsäße von den Bundesregierungen durch specielle Gefeße oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sei, um den Charakter einer DriginalAusgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen. Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schußfrist im gesammten Umfange des Bundesgebietes gesichert werden möge, als diejenige ist, welche in dem Art. 2 des gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hierzu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schußes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen, nach den inmittelst gesammelten Erfahrungen, die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur, auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunstund Buchhandels bewährt haben.

4. Bundesbeschluß vom 22. April 1841.

Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schuße der inländischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung bringen:

1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist;

2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben und sonstigen Rechtsnachfolger, soll wenigstens während zehn Jahren, von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werks an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und geschüßt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen AutorNamens irgend Jemandem gestattet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht statt;

3) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werks beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu;

4) die Bestimmung dieser leßtern, und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, sowie die Festseßung der etwa noch neben dem Schadenersaße zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgefeßen vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder uns

befugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem an, dern, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen.

5. Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845.

Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maaß des Schußes festgestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebiets den dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schußes aber gleich zeitig vorbehalten worden ist, so find sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen:

1) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom 9. Nov. 1837 für mindestens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werks der Kunst an zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt.

2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Academien, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schußes während dreißig Jahren, von dem Tage ihres Erscheinens an.

3) Um diesen Schuß in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, geseßlich vorgeschrieben sind.

4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. f. w. Verleßten, liegt dem Nachdrucker und Demjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechtsgrundsäße dem entgegen stehen.

5) Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusehenden Anzahl von Exemplaren des Originalwerkes zu bestehen, welche bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verlegten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist.

6) Außerdem find gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verleßten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgeseßgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 fl. zu verhängen.

7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Bestimmung der Landesgeseße in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zu Folge, der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen.

II. Die deutschen Landesgeseze.

1) Anhalt-Bernburg.

Verordnung vom 2. December 1827, Nachdruck betr.

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Von G. G. Wir Alexius Friedrich Christian, ältestregierender Herzog zu Anhalt 2c. 2c.

fügen hiermit zu wissen: Nachdem Wir für angemessen gefunden haben, wegen des Nachdrucks bis dahin, daß von sämmtlichen deutschen Bundesstaaten deshalb eine gleichförmige Geseßgebung angenommen werden wird, eine landesherrliche Verfügung zu erlassen, so verordnen Wir hiermit Folgendes:

1) Schriften, auf welche einer Unserer Unterthanen ein Verlagsrecht hat, sollen von Niemand nachgedruckt werden.

2) Hat der rechtmäßige Verleger ein ausdrückliches Privilegium er= halten, so hat der Nachdrucker eines Buches, welchem ein solches Privilegium vorgedruckt ist, die darin angedrohte Strafe verwirkt.

3) Findet eine solche Strafe aus einem besondern Privilegium nicht Statt, so soll der Nachdruck auf Antrag des rechtmäßigen Verlegers confiscirt und zum Verkauf unbrauchbar gemacht, oder dem Verleger, wenn er es verlangt, überlassen werden, in welchem leßtern Falle dieser, wenn er den Nachdruck übernehmen will, die von dem Nachdrucker darauf verwendeten Auslagen sich auf die ihm zu leistende Entschädigung anrechnen lassen, oder den Ueberschuß zur Strafcaffe herauszahlen muß.

4) Insoweit der Nachdruck verboten ist, darf Niemand, bei gleicher Strafe, mit auswärts nachgedruckten Schriften Handel treiben.

5) Auch muß der Nachdrucker den rechtmäßigen Verleger durch Ersaß des Honorars, welches dieser dem Verfasser bezahlt hat und Vergütung der Kosten, welche der Verleger wegen bessern Drucks und Papiers, gegen den Nachdruck gerechnet, auf die rechtmäßige Auflage verwandt hat, entschädigen.

6) Nicht minder ist gegen unbefugte Nachdrucker, außer den in vorigen §§ gegen fie verhängten Nachtheilen, criminaliter zu verfahren, und find dieselben mit einer willkürlichen Geld- oder Gefängnißstraße zu bes Legen.

7) Insofern Unsere Unterthanen in andern deutschen Bundesstaaten eines gleichen gefeßlichen Schußes gegen den Nachdruck genießen, sollen die Bewohner dieser Staaten auch gleicher Rechte wie Unsere Unterthanen theilhaftig sein. Insbesondere soll, nach einer Uebereinkunst zwischen dem Kön. Preuß. Gouvernement und Unserer Regierung, wornach Unsere Unterthanen in den Königlich Preußischen Staaten in Beziehung auf den Nachdruck gleiche Rechte wie die dortigen Unterthanen genießen, kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern in Rücksicht auf die Königlich Preußischen Unterthanen Statt finden.

8) Wir befehlen Unserer Regierung und sämmtlichen Behörden Unseres Herzogthums, über gegenwärtige Verordnung unverbrüchlich zu halten und haben solche eigenhändig unterschrieben, auch Unser Herzogliches Insiegel beidrucken lassen.

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