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dem vereinigten Königreiche herausgegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 15 Shillings pro Centner unterworfen sein soll.

Art. V. Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den Zollbeamten des vereinigten Königreichs bekannt zu machenden Muster angeschafft werden, und daß die Municipal- oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Hannovers damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem vereinigten Königreiche bestimmt sind. Nur die jenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit diefelbe sich auf die Zollsäge bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Hannover erschienen, angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatte als in einer Stadt oder einem Plaße innerhalb des Hannoverschen Gebiets erschienen sich darstellen, und welche gehörig durch die zuständige Municipaloder sonstige Behörde gestempelt worden sind.

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Es wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die Stempelung (gemäß der dem Worte Bücher" im Art. 2 der Parlaments - Acte 5 und 6 Victoriae, Cap. 45 vom 1. Juli 1842 gegebenen Auslegung) nur auf Bücher und musikalische Werke beschränkt bleibt, während dagegen alle übrigen im Art. IV aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht bes dürfen, um zu dem im gedachten Artikel verabredeten Zollsage in Großbritannien zugelassen zu werden.

Art. VI. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche seine innere Geseßgebung oder seine Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verlegungen des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklären.

Art. VII. Im Fall einer der beiden hohen contrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schuß des Rechts zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Bertrag aufgenommen werden.

Art. VIII. Diejenigen deutschen Staaten, welche gegenwärtiger Uebereinkunft beizutreten wünschen, sollen dazu zugelassen werden. — Bücher, Musikwerke, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer dieser Uebereinkunft wird, erschienen und aus einem andern Staate, der auch Theilnehmnr an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden.

Art. IX. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll einen Kalendermonat nach dem Austausch der Ratification in Wirksamkeit treten. Dieselbe foll bis den 1. September 1851 und von da ab weiter bis zum Ablaufe eines Jahrs nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der andern Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfol gen möchte.

produced in the United Kingdom, in which case the work will be subject only to the duty of fifteen shillings per Cwt.

Art. V. It is agreed that Stamps shall be provided, according to a pattern to be made known to the Custom-House-Officers of the United Kingdom, and that the municipal or other Authorities of the several towns in Hanover shall affix such Stamps to all books, intended for exportation to the United Kingdom. -And no books shall, for the purposes of this Convention, so far as the same relates to the rates of duty at which such books are to be entered, be deemed to have been published in Hanover, except such as appear by their titlepage to have been published at some town or place within the Dominions of Hanover, and which have been duly stamped by the proper municipal or other Authority.

It is understood that the stamping agreed to in this Article will be confined to books and musical works (according to the interpretation of the word "books" given in Section 2 of the act of Parliament 5th and 6th Victoriae, Cap. 45 of the 1st of July 1842); whereas all other objects mentioned in Article IV will not require to be stamped in order to enable them to be imported into Great-Britain at the rate of duty fixed for those objects by the said Article.

Art. VI. Nothing in this Convention shall be construed to affect the right of either of the two High Contracting Parties to prohibit the importation into it's own Dominions of such books as, by it's internal Law, or under it's Treaties with other States are declared to be piracies or infringements of Copyright.

Art. VII. In case either of the two High Contracting Parties shall conclude a Treaty of international Copyright with any third Power, a stipulation similar to that contained in the preceding Article shall se inserted in such Treaty.

Art. VIII. Any German State which may choose to accede to the present Convention shall be admitted to it. Books, musical works, prints, and drawings, published in any State so becoming a Party to this Convention, and exported from any other State also being a Party to the same, shall be considered for the purposes of the Convention, to have been exported from the Country of their publication.

Art. IX. The present Convention shall come into operation one Calender Month after the exchange of the Ratifications. It shall remain in force until the First of September 1851, and further until the expiration of a year's notice which may be given by either Party at any time after the First of September 1851.

Art. X. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Hannover binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher, bewirkt werden.

Zu Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.

Geschehen zu London, den vierten August, im Jahre unsers Herrn Eintausend Achthundert Sieben und Vierzig.

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Wie dieser Vertrag dem preußischen vom 13. Mai 1846 mit wenig Ausnahmen gleichlautend ist, so auch die Vers träge Sachsens, Braunschweigs, der vier sächsischen Herzogthümer, der reußischen und schwarzburgischen Fürstenthümer.

Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg - Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß (älterer und jüngerer Linie) einerseits, und Großbritannien andererseits; vom 14. Juni 1855.

Zugleich Zusagvertrag zu dem Vertrage vom 13. Mai 1846 zwischen Preußen und Großbritannien.

Seine Majestät der König von Preußen in Ihrem Eigenen sowohl, als im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen - Weimar, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Seiner Hoheit des Herzogs von SachsenAltenburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau-Cöthen, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner Durch laucht des Fürsten von Schwarzburg - Sondershausen, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer Linie einerseits; und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland andererseits, von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren gedachten Majestäten am 13. Mai 1846 in Berlin zum gegenseitigen Schuße wider Nachdruck abgeschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Zusagvertrag abzuschließen, und deshalb zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen den Herrn Albrecht, Grafen von Bernstorff, Allerhöchftihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer Großbritannischen Majestät, Ritter des rothen Adler - Ordens

Art. X. The present Convention shall be ratified, and the Ratifications shall be exchanged at Hanover at the expiration of two Months, or sooner, if possible.

In Witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the Seals of their Arms.

Done at London, the Fourth day of August, in the year of our Lord One Thousand Eight Hundred and Fourty Seven. (L. S.) (signed) A. Kielmansegge.

(L. S.)
(L. S.)

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Palmerston.

H. Labouchere.

Wie dieser Vertrag dem preußischen vom 13. Mai 1846mit wenig Ausnahmen gleich lautend ist, so auch die Verträge Sachsens, Braunschweigs, der vier sächsischen Herzogthümer, der reußischen und schwarzburgischen Fürstenthümer.

Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg - Gotha, Braunschweig, Anhalt- Dessau- Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß (älterer und jüngerer Linie) einerseits, und Großbritannien andererseits; vom 14. Juni 1855.

Zugleich Zusagvertrag zu dem Vertrage vom 13. Mai 1846 zwischen Preußen und Großbritannien.

His Majesty the King of Prussia, as well in his own name as in that of His Majesty the King of Saxony, His Royal Highness the Grand Duke of Saxe-Weimar, His Royal Highness the Duke of Saxe-Meiningen, His Royal Highness the Duke of Saxe-Altenburg, His Royal Highness the Duke of Saxe-CoburgGotha, His Royal Higness the Duke of Brunswick, His Royal Highness the Duke of Anhalt-Dessau-Cöthen, His Royal Highness the Duke of Anhalt-Bernburg, His Serene Highness the Prince of Schwarzburg - Rudolstadt, His Serene Highness the Prince of Schwarzburg - Sondershausen, His Serene Highness the Prince of Reuss (elder branch), and His Serene Highness the Prince of Reuss (younger branch) on the one part; and Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, on the other part; being desirous of extending the scope of the Convention which was concluded between Their said Majesties at Berlin on the 13. of May, 1846, for the reciprocal protection of Copyright, have resolved to conclude an Additional Convention for that purpose, and have named as their respective Plenipotentiaries, that is to say:

His Majesty the King of Prussia His Privy Councillor and Chamberlain; Albert Count of Bernstorff, Envoy Extraordinary

Erster Klasse mit Eichenlaub, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der Bayerischen Krone, Ritter des Königlich Sicilianischen St. JanuariusOrdens, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Stanislaus-Ordens, Comthur des Königlich Portugiesischen Christus-Ordens ;

Und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich, Grafen von Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair des vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen-Raths, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Großkreuz des Bath Ordens, Ersten Staats-Secretair Jhrer Großbritannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten; und den sehr ehrenwerthen Eduard Jos hann, Baron Stanley von Alderley, Pair des vereinigten Königs reichs, Mitglied Jhrer Großbritannischen Majestät Geheimen Raths und Präsident des Geheimen-Raths-Ausschusses für Angelegenheiten des Handels und der ausländischen Plantagen;

Welche nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgende Artikel verabredet und abgeschlossen haben:

Art. I. Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welches innerhalb des Gebietes irgend eines andern Staates, der eine Uebereinkunft wider den Nachdruck mit Großbritannien abgeschossen hat, oder abschließt, oder einer solchen beigetreten ist, oder beitritt, vers öffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen oder Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären.

Art. II. Der Schuß, welcher durch die unterm 13. Mai 1846 zwischen den hohen contrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Originalwerken zugesichert wurde, wird auf Ueberseßungen ausgedehnt; worunter jedoch ausdrücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtis gen Artikels einfach dahin geht, den Ueberseßer bezüglich seiner eigenen Ueberseßung zu schüßen, und daß nicht bezweckt wird, auf den ersten Ueberseßer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Ueberseßen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorhergesehenen Falle und Umfange.

Art. III. Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Ueberseßung desselben vorbehalten wissen will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm autorisirten Ueberseßung an, zum Schuße gegen die Publication jeder von ihm nicht also autorisirten Ueberseßung in dem anderen Staate in folgenden Fällen berechtigt sein:

§. 1. Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, einregistrirt und niedergelegt worden ist.

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