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Diese Sachverständigen sollen bei literarischen Werken Schriftsteller, Gelehrte und Buchhändler, und bei musikalischen und Kunstwerken Künstler, Kunstverständige und Musikalien- oder Kunsthändler sein.

6. Umfang des Gesezes.

§. 21. Der Schuß dieses Gefeßes soll den in andern Staaten erscheinenden Werken in dem Maße zu Theil werden, als die Gesetzgebung dieser Staaten den im Herzogthume erscheinenden Werken einen gleichen Schuß gewährt.

7. Transitorische Bestimmungen.

§. 22. Die Bestimmungen dieses Gefeßes finden auch auf die vor dessen Publication erschienenen Werke Anwendung, und zwar dergestalt:

1) daß die dreißigjährige Schußfrist bei bereits erschienen literarischen Werken, wenn deren Verfasser sich genannt hat und noch lebt, mit dem auf deffen Tod folgenden Kalenderjahre, für alle übrigen aber mit dem 1. Januar 1842 beginnt.

2) daß den bereits erschienenen musikalischen Compositionen und Kunstwerken dieselben eben so wie den künftig erscheinenden zu Gute kommen; jedoch ist der Schuß dieses Gefeßes den seit dem 1. Januar 1841 erschienenen Werken dieser Art mindestens bis zum 1. Januar 1852 zu gewähren.

§. 23. Die Verordnungen vom 15. October 1827 und vom 9. Nov, 1837 werden, in sofern sie den Vorschriften dieses Gesezes entgegenstehen, hierdurch aufgehoben.

Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzogl. Geh. Kanzlei-Siegels.

Braunschweig, am 10. Februar 1842.

7) Hamburg.

Rathschluß vom 16. März 1838.

Nachdem die Bundesversammlung in ihrer 31. Sizung vom 9. November 1837, gleichförmige Grundsäge zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebiets erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgeftellt; so treten folgende Verfügungen an die Stelle der durch Rath- und Bürgerschluß vom 3. Juli 1828, vorgängig und unbeschadet eines etwa fünftig von der Bundesversammlung zu fassenden allgemeinen Beschlusses, beliebten, jest außer Kraft gefeßten Verordnung.

Art. 1. Die Urheber, Verfasser und Verfertiger aller und jeder in den Staaten des deutschen Bundes erschienenen oder künftig erscheinenden Schriften und literarischen Erzeugnisse, sowie aller Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, mit Inbegriff musikalischer Compofitionen, oder bei einem von mehreren Mitarbeitern redigirten Werke, die Unternehmer desselben, sowie diejenigen, welchen sie den Verlag über

tragen, haben ein temporäres ausschließliches Recht auf die öffentliche Bekanntmachung eines solchen Werks durch den Druck, sowie durch jede Vervielfältigung auf mechanischem Wege und dessen Veräußerung. Jede Verlegung dieses Rechts abseiten eines Dritten ist als Nachdruck verboten. Auch der Verkauf der, nach den Vorschriften dieser Verordnung, für nachgedruckt zu achtenden Werke ist untersagt.

Art. 2. Das ausschließliche Recht des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werks erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und wird, insofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkannt und geschüßt.

Art. 3. Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den leztverflossenen zwanzig Jahren, im Umfange des deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse, vom 9. November 1837, bei den fünftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an zu rechnen.

Art. 4. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des legten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgeseßt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist.

Art. 5. Würde der Verfasser, oder der Unternehmer, oder der Verleger, vor Ablauf der geseßlichen Frist eine zweite oder fernere Auflage oder Umarbeitung seines Werks publicirt haben, so genießen diese ein gleiches temporäres Recht in der Art, daß auch der Nachdruck aller ältern Ausgaben untersagt bleibt,

Art. 6. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. I.) kann auf deßfallfigen Antrag der betreffenden Regierung der gesetzliche Schuß gegen den Nachdruck, innerhalb dreier Jahre nach dem Erscheinen des Werks, auch bis zu einem längeren, jedoch höchstens zwanzigjährigen Zeitraum ausgedehnt werden.

Art. 7. Die Erben eines Schriftstellers, welche nach dessen Tode seine noch nicht publicirten Schriften, oder von ihm verfaßte Fortseßungen seiner frühern Werke herausgegeben, haben ein gleiches zehnjähriges ausschließliches Recht an solchen Werken und Fortseßungen, welches sich jedoch hinsichtlich ihrer, mit Ablauf dieser Zeit, unbedingt endigt. Dasselbe beschränkte Recht genießen die Erben eines Schriftstellers, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dessen Tode eine Sammlung seiner schon herausgegebenen Werke zu publiciren oder herauszugeben anfangen.

Art. 8. Sowohl Ueberseßungen der in fremden Sprachen verfaßten Schriften in die deutsche Sprache und umgekehrt, als auch Bearbeitungen der in fremden Sprachen geschriebenen Werke haben, wenn sie in den deutschen Bundesstaaten publicirt werden, dieselben Rechte, als wenn sie Originalschriften wären.

Art. 9. Der Wiederabdruck einzelner, von einem Schriftsteller zertreut herausgegebener Schriften in Sammlungen, solche mögen bisher abgesondert oder in andern Sammlungen erschienen sein, abseiten eines unbefugten Dritten, ist, unter den vorgedachten Bedingungen, als Nachdruck

verboten. Dagegen ist die Herausgabe von Auszügen aus Hauptwerken, sowie mehrerer Ueberseßungen und Bearbeitungen eines und desselben Werks stattnehmig. Nur müssen die Auslassungen und Abänderungen hinlänglich wesentlich und von solcher Bedeutung sein, daß sich genügend ergibt, daß dadurch nicht lediglich ein Nachdruck hat verdeckt wer den sollen.

Art. 10. Der Nachdruck wird mit Confiscation der nachgedruckten Exemplare, bei Werken der Kunst überdies mit Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, Formen, Platten und Steine, und mit einer Geldstrafe von 25 bis 100 Thalern bestraft. Ueberdieß ist der Nachdrucker einen vollen Schadenersaß, welcher wenigstens dem Verkaufspreise von 200 Exemplaren der nachgedruckten Schrift oder des unrechtmäßig vervielfältigten Gegenstandes gleichkommt, zu leisten schuldig. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der im ersten Artikel dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebiet oder außerhalb desselben veranstaltet sein, wird gleichfalls mit Confiscation der vorgefundenen Exemplare und einer Geldstrafe von 10 bis 50 Thalern geahndet.

Gegeben in Unserer Rathsversammlung zu Hamburg, am 16. März 1838.

Raths- und Bürger-Schluß vom 25. Novbr. 1847.

In Anlaß des am 19. Junius 1845 gefaßten Beschlusses der Hohen Deutschen Bundesversammlung über allgemeine Grundsäße zum Schuße von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung, ist die Verordnung in Betreff des Nachdrucks vom 16. März 1838 einer Revision unterzogen, und treten nunmehr die folgenden Verfügungen an die Stelle der eben gedachten, jeßt außer Kraft gesezten Verordnung.

Art. 1. Die Urheber, Verfasser und Verfertiger aller und jeder in den Staaten des Deutschen Bundes erschienenen oder künftig erscheinenden Schriften und literarischen Erzeugnisse, so wie aller Werke der Kunst, fie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, mit Inbegriff musikalischer Compositionen, oder bei einem von mehreren Mitarbeitern redigirten Werke die Unternehmer desselben, so wie Diejenigen, welchen sie den Verlag übertragen, haben ein temporäres, ausschließliches Recht auf die öffentliche Bekanntmachung eines solchen Werks durch den Druck, so wie durch jede Vers vielfältigung auf mechanischem Wege und dessen Veräußerung. Jede Verlegung dieses Rechts abseiten eines Dritten ist als Nachdruck verboten. Auch der Handel mit den nach den Vorschriften dieser Verordnung für nachgedruckt zu achtenden Werken ist untersagt.

Art. 2. Das ausschließliche Recht des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werks erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und wird, insofern auf dem Werke der Urheber genannt ist, für die Lebensdauer desselben und auf 30 Jahre nach seinem Tode geschüßt.

Art. 3. Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche yon moralischen Personen Akademien, Universitäten u. s. w.herrühren, genießen des durch diese Verordnung

zugesicherten Schußes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.

Art. 4. In Betreff der bereits erschienenen Werke, die zur Kategorie des Art. 2 gehören, deren Urheber aber vor dem 19. Junius 1845 verstorben sind, so wie in Betreff der bereits erschienenen Werke von der im Art. 3 erwähnten Art, beschränkt sich der in den Art. 2 und 3 ges dachte Schuß auf diejenigen im Umfange des Deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften und artistischen Erzeugnisse, welche seit dem 9. November 1817 zum ersten Mal erschienen sind.

Art. 5. Wenn Werke verstorbener Verfasser von anderen in neuen wesentlich veränderten oder vermehrten Auflagen herausgegeben werden: so sind sie als neue Werke dieser Herausgeber nach Art. 2 und 3 gegen den Nachdruck zu schüßen. Unveränderte oder nicht wesentlich veränderte neue Auflagen der Werke verstorbener Schriftsteller dagegen geben weder dem Herausgeber ein eigenes Recht auf solchen Schuß, noch den Erben und Rechtsnachfolgern des Verfassers einen Anspruch auf längere Dauer des Schußes als 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers.

Art. 6. Die Erben eines Schriftstellers, welche nach dessen Tode seine noch nicht publicirten Schriften, oder von ihm verfaßte Fortseßungen seiner früheren Werke herausgeben, so wie Diejenigen, welchen sie den Verlag übertragen, haben ein dreißigjähriges ausschließliches Recht an solchen Werken und Fortseßungen von dem Jahre ihres Erscheinens an. Dasselbe Recht genießen die Erben eines Schriftstellers oder ihre Verleger, wenn fie innerhalb zweier Jahre nach dessen Tode eine Sammlung seiner schon herausgegebenen Werke zu publiciren oder herauszugeben anfangen, in welchem Fall die dreißigjährige Frist vom Erscheinen des ersten Bandes oder Heftes beginnt. Fortseßungen oder Nachträge zu den Werken eines verstorbenen Urhebers von einem anderen Verfasser werden als neue, von jenem unabhängige Werke der letteren behandelt.

Art. 7. Sowohl Ueberseßungen der in fremden Sprachen verfaßten Schriften in die deutsche Sprache und umgekehrt, als auch Bearbeitungen der in fremden Sprachen geschriebenen Werke, haben, wenn sie in den deutschen Bundesstaaten publicirt werden, dieselben Rechte, als ob sie Driginalschriften wären.

Art. 8. Der Wiederabdruck einzelner, von einem Schriftsteller zerstreut herausgegebener Schriften in Sammlungen, solche mögen bisher abgesondert, oder in anderen Sammlungen erschienen sein, abseiten eines unbefugten Dritten, ist unter den vorgedachten Bedingungen als Nachdruck verboten, womit jedoch die Aufnahme einzelner Gedichte oder Auffäße oder einzelner Auszüge aus größeren Gedichten oder Auffäßen in Gesang- und Liederbüchern, in Anthologien, Grammatiken oder Lehrbüchern nicht gemeint ist. Die Herausgabe von Auszügen aus Hauptwerken, so wie mehrerer Ueberseßungen oder Bearbeitungen eines und desselben Werkes ist stattnehmig. Nur müssen die Auslassungen und Abänderungen hinlänglich wesentlich und von solcher Bedeutung sein, daß sich genügend ergibt, es habe dadurch nicht lediglich ein Nachdruck verdeckt werden sollen.

Art. 9. Der Nachdruck wird mit Confiscation der nachgedruckten Exemplare, bei Werken der Kunst übersies mit Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, Formen, Platten und Steine, und

mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Reichsthalern bestraft. Ueberdies ist der Nachdrucker einen vollen Schadenersaß zu leisten schuldig, welcher nach richterlichem Ermessen bis auf den Verkaufspreis von 1000 Exemplaren ansteigen, ja sich noch höher belaufen kann, wenn ein größerer Schaden nachgewiesen ist.

Art. 10. Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung Verleßten liegt dem Nachdrucker und demjenigen ob, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, und zwar solidarisch in so weit nicht allgemeine Rechtsgrundsäge dem entgegenstehen.

Art. 11. Um den Schuß in Anspruch zu nehmen, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem Deutschen Staat, in welchem das Originalwerk erscheint, vorgeschrieben sind. In Hamburg ist zu diesem Behuf die Ablieferung eines Exemplars auf die Stadtbibliothek vorgeschrieben, auf deffen Titelblatt der Name des Abliefernden und das Datum der Ablieferung zu bemerken ist.

Art. 12. Die über Contraventionen dieser Verordnung erkennenden Richter haben in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen.

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Gesez zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger, vom 23. Sept. 1830.

Ludwig II., v. G. G. 20. 20. Wir haben, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Jede Vervielfältigung erschienener Druckschriften, musikalischer Werke, Landkarten, topographischer oder anderer Zeichnungen, deren Werth weniger oder gar nicht in der künstlerischen Ausführung, sondern darin besteht, zu Verfinnlichung gewisser Gegenstände zu dienen, um das durch wissenschaftliche Zwecke zu befördern, oder sonst eines Werkes, es mag nun ganz oder zum Theil gedruckt oder gestochen sein, von Handschriften, Vorlesungen und Predigten durch den Druck, so wie durch die Kupferstechers, Formschneider, Steinschreiber oder irgend eine andere ähnliche Kunst ohne die Einwilligung ihrer Urheber und Derer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekanntmachung und Veräußerung erlangt haben, oder deren Rechtsnachfolger, ist verbotener strafbarer Nachdruck.

Diese Bestimmung findet auch zu Gunsten ausländischer Autoren und Verleger Anwendung, insofern in dem betreffenden Auslande ein gesezliches Verbot des Nachdruckes zu Gunsten der Ausländer gleichfalls besteht oder künftig bestehen wird, oder Staatsverträge dieses mit sich bringen.

Das Verbot des Nachdruckes erstreckt sich jedoch nur auf die Lebenszeit eines Verfassers und zehn Jahre nach seinem Tode. Der Nachdruck eines Werkes bleibt aber auf jeden Fall binnen fünfzehn Jahren, vom Tage des Erscheinens desselben an, verboten.

Art. 2. Alle Ausgaben eines Werkes genießen den gefeßlichen Schuß gegen den Nachdruck in gleichem Maße.

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