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und nach Einsicht des, in Unserm Großherzogthume Luxemburg in Kraft stehenden Gesezes vom 2. Januar 1817, für gut gefunden, Nachstehendes zu verordnen:

Art. 1. Die Bestimmungen des Gefeßes vom 2. Januar 1817 find von dem Tage an, wo gegenwärtige Verordnung im Verwaltungs- und Verordnungsblatt erscheinen wird, in gleicher Art anwendbar auf alle Verleger oder Herausgeber eines, in einem der andern deutschen Bundesstaaten erscheinenden Werkes, sofern dieselben den Vorschriften dieses Gesezes Genüge leisten.

Art. 2. Die im Art. 6 c. des gedachten Geseßes für inländische Verleger oder Herausgeber vorgeschriebene Hinterlegung dreier Exemplare des Werkes bei der Gemeinde-Behörde ihres Wohnorts muß durch ausländische, aber in einem deutschen Bundesstaate wohnende Verleger oder Herausgeber bei der obern Verwaltungs- Behörde des Großherzogthums zu Luxemburg bewirkt werden.

Königl. Großherzogl. Beschluß vom 13. Juli 1838

die durch die Verleger oder Herausgeber litterarischer Werke zu erfüllenden Förmlichkeiten betreffend, um die Verfügungen über den Nachdruck in Anspruch nehmen zu dürfen.

Wir Wilhelm 20. 20.

Haben zwar bereits durch Unsern Beschluß vom 28. Sept. 1832 die Bestimmungen des Gesezes vom 2. Januar 1817 auf alle Verleger oder Herausgeber eines, in einem der andern deutschen Bundesstaaten erscheinenden Werkes, sofern dieselben den Vorschriften des Gefeßes Genüge leisten, anwendbar erklärt; auch ist darin die Behörde bezeichnet worden, bei welcher die in gedachtem Gefeße vorgeschriebene Hinterlegung dreier Exemplare eines Werkes geschehen soll, es sind jedoch Zweifel darüber entstanden, in welcher Art den übrigen Bestimmungen des Art. 6 jenes Geseßes nachzuleben sei.

Zur Beseitigung aller hierüber etwa stattfindender Unsicherheit finden Wir uns daher vewogen, hierdurch Nachstehendes zu bestimmen:

Jeder, der im Großherzogthum Luxemburg für ein Werk der Wissenschaft oder Kunst den durch die Landesgeseße und durch, unter Unfrer Mitwirkung gefaßte Bundesbeschlüsse verliehenen Schuß gegen Nachdruck in Anspruch nehmen will, muß, um dem Art. 6 d. G. vom 25. Januar 1817 zu genügen, nachstehenden Erfordernissen entsprechen:

a) das Werk muß im deutschen Bundesgebiete gedruckt oder herausgegeben sein;

b) der Verleger oder Herausgeber muß innerhalb des Bundesgebietes wohnen, und sein Name, Wohnort und die Zeit der Herausgabe müssen auf dem Titelblatte, oder sonst an einer schicklichen Stelle im Werke ans gegeben werden;

c) über die Bedingung sub a), so wie das unter b) für seine Person Vorgeschriebene muß sich derselbe durch ein gehörig beglaubigtes Zeugniß seiner Obrigkeit ausweisen, und die vorgeschriebenen drei Exemplare bei der durch Unsern Beschluß vom 28. Sept. 1832 dazu angewiesenen obern Verwaltungs- Behörde des Großherzogthums hinterlegen. Lepteres muß

geschehen durch eine, ebenfalls mit obrigkeitlicher, nicht blos auf die Unterschrift, sondern auch auf den Inhalt gerichteter, Beglaubigung versehene, schriftliche, das Datum enthaltende und von ihm unterzeichnete Erklärung : daß das Werk wirklich aus der angegebenen Druckerei hervorgegangen sei. Uebrigens gelten diese Vorschriften sowohl für eine Erste, als für alle spätere Auflagen.

13) Lübeck.

Verordnung vom 31. Juli 1841, wider den Nachdruck, so wie zum Schuß musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte

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Aufführung.

Auf den Grund mehrerer, namentlich der am 9. Nov. 1837 und 22. April d. J. gefaßten, am 10. Febr. 1838 und 2. Juni d. J. hierselbst zur öffentlichen Kunde gebrachten Beschlüsse der Hohen Deutschen Bundesversammlung, den Nachdruck, so wie den Schuß musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung betreffend, wird von Einem Hochedeln Rathe, im Einvernehmen mit der Ehrliebenden Bürgerschaft, Folgendes hierdurch verfügt:

1. Literarische Erzeugnisse aller Art, ingleichen Werke der Kunst, die innerhalb des Umfanges des Deutschen Bundesgebietes entstanden sind, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen während der Lebensdauer des Urhebers, ohne Einwilligung desselben oder Desjenigen, welchem er seine Rechte an dem Original übertragen hat, hierselbst auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden.

2. Das, wie vorstehend, bezeichnete Recht des Urhebers, oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll zu deren Gunsten, sofern auf dem Werke der Herausgeber genannt ist, noch während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Tode des Urhebers anerkannt und geschüßt werden.

Diese Frist von zehn Jahren ist, für die während der leztverfloffenen zwanzig Jahre in dem Umfange des Deutschen Bundesgebietes erschienenen. Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse bereits verstorbener Urheber anzurechnen von dem Tage des unter dem 9. November 1837 erlassenen Bundesbeschlusses, für Werke aber, deren Herausgabe bei dem Tode des Verfassers noch nicht vollendet sein wird, von der Zeit, da der lezte Theil erscheint, vorausgesezt jedoch, daß seit dem Tode des Verfassers bis zu dem Erscheinen des leßten Bandes oder Heftes kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen.

3. Hat sich kein Herausgeber, sondern nur ein Verleger auf dem Werke genannt, so wird diesem wider Nachdruck und Nachbildung ein funfzehnjähriger Schuß, von dem Tage des Erscheinens an gerechnet, gewährt.

4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu.

5. Jeden, der sich des Nachdrucks oder der Nachbildung, die unter 1. bis 3. vorstehend verboten sind, schuldig macht, trifft, neben der unter 4. bestimmten Leistung voller Entschädigung, die Wegnahme der nachgedruckten oder nachgebildeten Exemplare, ingleichen bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der für die Nachbildung veranstalteten Vorrich tungen, also der Formen, Platten, Steine u. s. w., wie außerdem eine Geldstrafe von 25 bis 50 Thlrn.

6. Der Vertrieb oder Debit aller Nachdrucke oder Nachbildungen der unter 1. bezeichneten Gegenstände, fie mögen im Deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet sein, ist bei Vermeidung der Wegnahme und einer Geldstrafe von 25 bis 50 Thirn. untersagt.

7. Um eine hiesige rechtmäßige Originalausgabe und den Zeitpunkt ihres Erscheinens gehörig nachzuweisen, sind zwei Abdrücke derselben bei der hiesigen Wette, als Gewerb-Polizeibehörde, jedesmal niederzulegen, und ist auf der Rückseite des Titelblattes, unter Tag und Jahr, durch die ges druckten Worte:

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,,Niedergelegt an der Wette zu Lübeck, den. womit die Titelblätter aller Exemplare zu versehen sind, solche Niederlegung zu bezeichnen.

8. Das Verbot des Nachdruckes und der Nachbildung der literarischen oder Kunsterzeugnisse, sowie des Vertriebes der nachgedruckten oder nachgebildeten Exemplare, findet auch Anwendung für Länder, die zwar nicht selbst zu dem Deutschen Bunde gehören, jedoch einem Deutschen Bundesstaate unterworfen sind, sofern in solchen Ländern gleicher Schuß gewährt und dies nachgewiesen wird.

Wird durch ein auswärtiges Privilegium die Dauer der Fristen, oder sonst der Umfang der einem Berechtigten zustehenden Befugnisse erweitert, oder ist dies bereits früher geschehen, so hat Jeder diesen Bestimmungen sich zu fügen.

10. Um die innerhalb des Deutschen Bundesgebietes wohnenden Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen hiesige unbefugte Aufführung und Darstellung derselben zu schüßen, wird verordnet:

a) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht ist;

b) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, wird während zehn Jahren, von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werkes an gerechnet, hierselbst anerkannt und geschüßt. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen Autor Namens irgend Jemand gestattet, so kann solche Aufführung auch hierorts geschehen, ohne daß dem Autor Entschädigungsansprüche zuständen;

c) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern ist gegen Jeden, der des Autors ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zuständig;

d) diese Entschädigung besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme aus jeder unbefugten Aufführung und zwar ohne Abzug der darauf vers

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wendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem anderen, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat.

11. Die vorläufige Verordnung vom 18. November 1829 wider den Nachdruck und dessen Verbreitung wird hiermit aufgehoben. Die gegenwärtige Verordnung, mit deren Aufrechthaltung die Herren der Wette beauftragt find, tritt an die Stelle jener früheren.

Gegeben Lübeck in der Rathsversammlung, den 31. Juli 1841.

14) Medlenburg.

Verordnung vom 19. April 1843.

Friedrich Franz von G. G. u. f. w.

Nachstehende, von der Deutschen Bundesversammlung in weiterer Ausführung der Bestimmung im Artikel 18. der Deutschen Bundesacte und des Bundesbeschlusses vom 2. April 1835, gefaßte Beschlüsse über die zum Schuße der Schriftsteller, Componisten und Künstler gegen den Nachdruck und die unbefugte Aufführung oder unbefugte Nachbildung ihrer Werke im Umfange des Bundesgebiets anzuwendenden gleichförmigen Grundsäße: (Folgen Bundesbeschluß Nr. 3 und 4.)

wollen Wir zur Kenntniß und Nachachtung Unserer Behörden und Unterthanen hiermittelst publicirt haben, und für die Anwendung des Art. 4. im Beschlusse II. hiemit bestimmen, daß, bei unbefugten öffentlichen Aufführungen eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werkes in Unsern Landen, die Entschädigung des Autors oder seines Rechtsnachfolgers in jedem einzelnen Falle in dem ganzen Betrage der Einnahme aus der Aufführung, ohne Abzug der auf dieselben verwendeten Kosten, bestehen soll. Die betreffenden Polizeibehörden haben in vorkommenden Fällen jenen Einnahme Betrag mit Beschlag zu belegen und dem Berechtigten auszuzahlen. Ein etwaniger Recurs ist bei Unserer Landesregierung anzubringen.

Urkundlich haben Wir diese Verordnung durch das officielle Wochenblatt bekannt zu machen befohlen.

Gegeben, durch Unsere Regierung, Schwerin am 19. April 1843.

15) Nassau.

Edikt vom 4. und 5. Mai 1814, die Betreibung der Gewerbe des Buchhandels und der Buchdruckerei betr.

§. 5. Von bereits im Druck erschienenen und im Buchhandel umlaufenden Büchern ist es mit Androhung der Hinwegnahme und Vernichtung aller abgedruckten noch vorräthigen und der baaren Zahlung des Ladenpreises der etwa schon abgegebenen Exemplare an die Beschädigten und darum nachsuchenden Interessenten untersagt, deutsch geschriebene und bei einem deutschen Buchhändler in Verlag gegebene Werke eines deutschen Schriftstellers bei Lebzeiten des leztern und ohne seine vorher dazu erhaltene förmliche Einwilligung nachzudrücken, nicht weniger solche Werke, worüber

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einem ausländischen Schriftsteller, oder einem Verleger, oder den Erben eines Schriftstellers von Uns ein besonderes, den Nachdruck in Unserm Herzogthume untersagendes Privilegium ertheilt worden ist.

16) Desterreich.

Allgemeines bürgerliches Gesezbuch.

§. 1164. Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird Jemanden von dem Verfasser das Recht ertheilt, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und abzuseßen. Der Verfasser begibt sich dadurch des Rechtes, das nämliche Werk einem Anderen in Verlag zu überlassen.

§. 1165. Der Verfasser ist verbunden das Werk der Verabredung gemäß zu liefern, und der Verleger, gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu entrichten.

§. 1166. Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit, oder auf die festgesezte Art nicht geliefert; so kann der Verleger zurücktreten, und wenn die Ablieferung aus Verschulden des Verfassers unterbleibt, die Schadloshaltung fordern.

§. 1167. Wenn die Zahl der Exemplare bestimmt worden ist; so muß der Verleger zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen, und über die Bedingungen ein neues Uebereinkommen treffen.

§. 1168. Will der Verfasser eine neue Ausgabe mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes veranstalten; so ist darüber ebenfalls ein neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absaß der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtigt, wenn er dem Verleger in Rücksicht der vorräthigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist.

§. 1169. Die Rechte des Schriftstellers in Rücksicht einer neuen Auflage oder Ausgabe gehen auf seine Erben nicht über.

§. 1170. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, so hat er nur auf die bedungene Belohnung Anspruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganz freie Verlagsrecht zu.

§. 1171. Diese Vorschriften find auch auf Landcharten, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen anzuwenden. Die Beschränkungen des Nachdrucks sind in den politischen Gesezen enthalten.

Gesez vom 19. Oktober 1846.

Wir Ferdinand der Erste zc. 2c.

Um den Schuß des literarischen und artistischen Eigenthums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung, möglichst zu ers weitern, haben Wir die Einführung der nachstehenden gefeßlichen Bestim mungen beschlossen, und befehlen hiermit, daß dieses Gefeß in allen jenen Provinzen Unseres Kaiserstaates in welchen das allgemeine bürgerliche Gesezbuch vom 1. Juni 1811 und das Strafgesetz über Verbrechen und

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