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stischen Instituten und Vereinen herausgegebenen Werken erstreckt sich der gefeßliche Schuß gegen Nachdruck und Vervielfältigung auf die verlängerte Dauer von 50 Jahren.

Bei Werken von anderen Gesellschaften und Vereinen tritt die Schußfrist des vorhergehenden Paragraphes ein.

Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werke gelieferten Beitrages eine für sich bestehende vermehrte oder verbesserte Ausgabe dieser seiner Arbeit, so gilt dafür die im §. 13 bestimmte Schußfrist.

§. 16. Bei Werken von mehreren Bänden oder solchen, welche heftweise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, insofern die verschiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den Paragraphen 13 bis 15 bestimmte Schußfrist für das ganze Werk vom Erscheinen des leßten Bandes oder der legten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschienenen Bände, Hefte u. f. w. als ein für sich selbst bestehendes Werk, und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortseßungen als ein neues Werk zu behandeln.

Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. f. w. über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, es bestehe aus Einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet.

In besonders rücksichtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst können die im gegenwärtigen Geseze dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern zugestandenen Schußfristen von der Staatsverwaltung in Form eines Privilegiums auch noch über die geseßliche Dauer auf eine weitere bestimmte Anzahl von Jahren erstreckt werden.

Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Herausgabe des Werkes erwirkt, und dessen Dauer auf dem Titelblatte ersichtlich, oder wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, durch die öffentlichen Zeitungsblätter der k. k. Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden.

§. 18. Die von der Staatsgewalt unmittelbar ausgegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schuß des Nachdruckverbotes in solange als dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wird.

Eine gleiche Fortdauer des Schußes über die gefeßliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalt dieses fortdauernden Schußes erschienen sind.

§. 19. Nach Ablauf der gefeßlichen oder erweiterten Schußfristen, oder auch früher, wenn weder ein Erbe noch sonst ein Rechtsnachfolger des Urhebers mehr vorhanden wäre, dürfen die Werke der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nachgebildet werden; doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunktes jede früher darauf abzielende Ankündigung untersagt.

§. 20. Die zweite Auflage oder Ausgabe (§. 1168 a. b. G. B.) eines Werkes genießt gleichen gefeßlichen Schuß gegen Nachdruck, wie die

erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesegliche Zeitraum verstrichen ist.

Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden.

§. 21. Die zur Drucklegung oder sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Censurbewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hierbei ein unerlaubter Nachdruck oder eine unerlaubte Nachbildung stattfand.

§. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Lebenszeit des Autors, sondern kommt auch Demjenigen, welchem es von demselben übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seine Erben oder deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Todesjahre des Urhebers zu.

§. 23. Ein gleicher Schuß in der Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Tage der ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, findet statt: a) wenn das betreffende Werk mehrere genannte Urheber hat; b) bei anonymen oder pseudonymen Werken, ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonseßers nach geschehener, wenngleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nicht; c) bei posthumen Werken, d. i. bei solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern zur ersten Aufführung gebracht werden.

§. 24. Die Vorsicht des Paragraphen 21 gilt auch hinsichtlich der, zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes erlangte Cenfurbewilligung.

III. Abschnitt.

Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Entschädigungsrecht.

§. 25. Der unbefugte Nachdruck und jede demselben gleichgeachtete Vervielfältigung oder Nachbildung wird an Demjenigen, welcher diese veranstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Confiscation) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w. der Zerlegung des Druckfäßes und bei Kunstwerken, insofern nicht die in den Paragraphen 29 und 30 angedeutete Uebernahme von Seiten des Beschädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objekte, welche ausschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, welche im Falle des erhobenen Zahlungsunvermögens in eine verhältnißmäßige Arreststrafe (§. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vorhergegangener, wenigstens zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung, nach Maßgabe der Umstände auch Verlust des Gewerbes verhängt werden.

§. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld- und Arreststrafe hat der Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 Gulden der Arreststrafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr

als 100 bis 400 Gulden aber dem Arreste von einem Monate bis zu drei Monaten, und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 Gulden dem Arreste von drei bis sechs Monaten gleichgestellt werde.

§. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Urheber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern steht überdieß das Recht auf Entschädigung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Verkaufspreise des Originals zuzuerkennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungsansprüche auszuschließen.

Läßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nicht ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Beschaffenheit der Umstände und mit Berücksichtigung des Befundes der Sachverständigen von der Behörde auf 25 bis 1000 Gulden zu bestimmen.

Dieselbe Modalität der Ausmittelung des zu vergütenden Schadens findet in der Regel auch dann statt, wenn eine rechtmäßige Original-Auflage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§. 4, a und b), und das im zweiten Absage des Paragraphen 29 vorbehaltene gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen ist.

§. 28. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exemplare jene der zur Veräußerung vorräthigen Exemplare des Originalwerkes nicht übersteigt.

Die Entschädigung, welche hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern.

In jedem Falle hat der Verleger so viele Originalexemplare, als ihm selbst vergütet worden sind, dem Urheber unentgeldlich zu überlassen, oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleichen. Uebrigens werden die gegenseitigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlagsver trag bestimmt.

§. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beischaffung nothwendig und erweislich verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung, sobald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht es dem Beschäs digten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erscheinung einer rechtmäßigen Originalausgabe der Nachdruck eines Manuscriptes oder einer Nachschrift (§. 4 a und b) veranstaltet worden ist, auf ein Honorar einzuverstehen; hierdurch wird jedoch ein Verlagsvertrag begründet, welcher zwar die Confiscation, nicht aber auch die Fortseßung der begonnenen Untersuchung und die geseßliche Strafe aufhebt.

§. 30. Wer mit den Erzeugnissen des Nachdrucks oder einer demselben gleichgeachteten Vervielfältigung wissentlich Handel treibt (§. 12) ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, oder bei erhobener Zahlungsunvermögenheit mit verhält nißmäßiger Arbeitsstrafe (§. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen.

Zur Entschädigung ist derselbe zur ungetheilten Hand mit Demjenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstaltet hat. Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, sofern sie der Beschädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will.

§. 31. Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen, ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benüßten Manuscripte (Textbücher, Partituren, Rollen u. dergl.) mit einer Geldbuße von 10 bis 200 Gulden oder bei erhobener Unfähigkeit zur Zahlung einer Geldstrafe mit verhältnißmäßiger Arreststrafe zu ahnden.

§. 32. Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit einem anderen zur Aufführung kam, mit Vorbehalt der Geltendmachung etwa noch höherer Entschädigungsansprüche zuzuerkennen ist.

IV. Abschnitt.

Von der Untersuchungsbehörde und dem Verfahren.

§. 33. Die Uebertretungen des gegenwärtigen, den Schuß des literarischen und artistischen Eigenthums bezielenden, Gesezes sind als schwere Polizeiübertretungen von den politischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens sowie der Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ueberweisung, Strafe und Entschädigung Einfluß nehmenden Bestimmungen die Vorschriften des II. Theiles des St. G. vom 3. September 1803, insofern in dem gegenwärtigen Geseze nicht etwas anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen.

Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei literarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern; bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst- oder Musikalienhändlern zu wählen.

§. 34. Das Einschreiten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von Amtswegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger.

Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gefeßliche Strafe. eine rechtliche Wirkung.

§. 35. Die Beschlagnahme der zur Confiscation geeigneten Gegens stände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers, Herausgebers) eines Werkes im Sinne des §. 1, und erforderlichen Falles die Erscheinungszeit des Originalwerkes nachgewiesen worden ist.

Für diesen Beweis ist kein rechtsgiltiges Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere hat diesfalls bei literarischen Werken auch die von dem k. f.

Bücher-Revisions-Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte amtliche Bescheinigung, und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeis tungsblätter der Provinz, oder die in glaubhafter Form abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staatsverwaltung bestehenden Kunstinstitutes als Beweismittel zu gelten.

Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benügt werden, so muß ihr eine amtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirklich stattfand, von Seite der politischen oder polizeilichen Ortsbehörde beigefügt sein.

V. Abschnitt.

Von dem Eintritte und Umfange der Wirksamkeit dieses Gesezes.

§. 36. Das gegenwärtige Gesez tritt vom Tage seiner Kundmachung in Beziehung auf alle gegen Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erscheinenden Werke ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhebers in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder abweichenden Vorschriften werden dadurch außer Kraft gefeßt.

§. 37. Dasselbe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen und rechtmäßig veröffentlichten Originalwerke in soweit, in Anwendung zu bringen, daß dadurch das literarische und artistische Eigenthum an denselben, sofern es sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen längeren Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des Gesezes geschüßt wird.

Nur ein vor der Kundmachung erlaubter Weise bereits begonnener oder doch gegen Pränumeration angekündigter Nachdruck oder eine dem selben gleichgehaltene Vervielfältigung ist den Bestimmungen dieses Geseßes nicht unterworfen.

Der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schuß gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird auch allen im Gebiete des deutschen Bundes erscheinenden literarischen und artistischen Werken eingeräumt, nur muß, damit derselbe in Anspruch genommen werden könne, nachgewiesen werden, daß die in dem Bundesstaate, in welchem das Original erschienen ist, gefeßlich vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

§. 39. Den im Auslande außer dem deutschen Bundesgebiete erschienenen Werken wird der in diesem Geseze ausgesprochene Schuß in dem Maße gewährt, als die diesfälligen Rechte den in dem k. k. österreichischen Gebiete erschienenen Werken durch die Geseße des fremden Staates gleichfalls gesichert sind.

17) Oldenburg. Strafgeset von 1814.

Art. 416.

Wer ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung seines Urhebers, dessen Erben oder Anderer, welche die Rechte des Urhebers er

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