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verständige find, gebildet werden soll, gehören die Fragen: ob eine Abbildung unter die Fälle des §. 18. oder die des §. 21. des Gesezes vom 11. Juni v. J. zu rechnen, ob in den Fällen der §§. 21. bis 29. a. a. D. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, und wie hoch der Betrag der dem Verlegten zustehenden Entschädigung zu bestimmen sei, endlich ob die im §. 29. a. a. D. als Bedingung gestellte Nußbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch stattfinde.

6) Jedem dieser drei Vereine wird eine Anzahl von wenigstens vier Stellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder beis geordnet.

7) Die Ernennung, sowohl der Vorsißenden als auch der Mitglieder so wie der Stellvertreter, erfolgt nach vorgängiger Communication mit dem königlichen Justizministerium durch das königliche Ministerium der geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Leßteres hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in jedem Vereine den Vorsißenden in Behinderungsfällen zu vertreten habe.

8) Nach erfolgter Ernennung werden die Vorsitzenden, Mitglieder und Stellvertreter durch das königliche Kammergericht auf desfallsigen Antrag des königlichen Ministeriums der geistlichens, Unterrichts- und Medizinals Angelegenheiten als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt.

9) Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch einen der drei Vereine für erforderlich hält, übersendet einen status causae et controversiae nebft dem Corpus delicti und dem Gegenstande, mit welchem lepteres verglichen werden soll, an das königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten behufs der Vorlegung an den betreffenden Verein. Die zu vergleichenden beiden Gegenstände müssen jedoch vorher durch Anhängung des Gerichtssiegls oder auf andere Art so bezeichnet werden, daß die Identität nicht zweifelhaft werden kann, und jeder Verwechselung vorgebeugt ist.

10) Sobald der Antrag auf Erstattung eines Sachverständigen-Gutachtens durch Vermittelung des königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten an den Vorsißenden des bes treffenden Vereins gelangt ist, ernennt derselbe zwei Mitglieder, welche unabhängig von einander, ihre Meinung schriftlich abzugeben und solche demnächst dem Vereine mündlich vorzutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsigenden.

11) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsigenden und der etwa zugezogenen Stellvertreter, erforderlich.

12) Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt und von den bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unterschrieben. Einer Unterfiegelung bedarf es nicht.

13) Das Gutachten wird dem königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten durch den Vorsitzenden eingereicht, von dem Ministerium die Unterschrift der Mitglieder legalisirt und demnächst das Gutachten an das betreffende Gericht gesendet.

14) Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten 2 bis

10 Thaler zu liquidiren, welche von dem Gerichte, wie andere baare Auslagen, zu berichtigen sind.

Stempel werden zum Gutachten nicht verwandt.

15) Die nähere Ausführung vorstehender Instruction bleibt dem königs lichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überlassen.

Berlin, den 15. Mai 1838.

Königliches Staats- Ministerium.

Verordnung, betreffend den Schuß gegen Nachdruck für die vor Publication des Gesezes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke, vom 5. Juli 1844.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden 2c. verordnen zur Beseitigung entstandener Zweifel über den Schuß gegen Nachdruck für die vor Publication des Gesezes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke, auf den Antrag unseres Staats- Minifteriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:

§. 1. Der Schuß des Geseßes vom 11. Juni 1837 soll auch für diejenigen vor Publication desselben im Inlande erschienenen Schriften, Landkarten, Kupferstiche, topographischen Zeichnungen und musikalischen Compofitionen stattfinden, welche durch die damals gültigen Gefeße gegen Nachdruck noch geschüßt waren.

§. 2. Dieser Schuß dauert, wenn der Autor auf einer solchen Schrift u. s. w. (§. 1.) genannt und bei Publication des Geseßes vom 11. Juni 1837 noch am Leben war, während seiner Lebenszeit und noch 30 Jahre nach seinem Tode, in allen andern Fällen 30 Jahre von Publication jenes Gesezes an.

Dem Verfasser einer Schrift u. s. w., die entweder unter einem andern als dessen wahrem Namen erschienen, oder bei welcher gar kein Verfasser genannt ist, bleiben jedoch, wenn der wahre Name des Verfassers innerhalb 15 Jahren nach Publication des angeführten Gefeßes auf die im §. 7. desselben bezeichnete Weise bekannt gemacht wird, die in diesem §. 7. bestimmten Rechte vorbehalten.

§. 3. Mit dem Ablaufe der in §. 2. bestimmten Frist hört in Ansehung der vor Publication des Geseßes vom 11. Juni 1837 erschienenen Schriften u. f. w. jedes ausschließliche Recht zur Vervielfältigung dersel ben auf.

§. 4. Auf die im Auslande erschienenen Schriften u. s. w. finden die Bestimmungen §§. 1. und 2. der gegenwärtigen Verordnung nur in eben dem Maße Anwendung, als die Geseße des fremden Staats den in Unseren Staaten erschienenen Werken gleiche Rechte gewähren.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem föniglichen Infiegel.

Gegeben Sanssouci, den 5. Juli 1844.

Publicationspatent über den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 19. Juni 1845, wegen Erweiterung des Schußes für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung. Vom 16. Januar 1846.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Da die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837, wegen gleichförmiger Grundsäße zum Schuße des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gefeßsammlung S. 161) in der 21. Sigung der Bundesversammlung vom 19. Juni v. J. über folgenden Beschluß übereingekommen find:

(S. Bundesbeschluß Nr. 3.)

so bringen wir diese unter sämmtlichen deutschen Bundesregierungen ge= troffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter Abänderung der §§. 6., 7., 27., 28. und 29. des Geseßes vom 11. Juni 1837, so wie der §§. 1. und 2. der Verordnung vom 5. Juli 1844, insoweit sie kürzere Schußfristen, als die unter Nr. 1. und 2. der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vorschreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in Unseren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern in Vorausseßung der Beobachtung einer diesfälligen Reziprozität von Seiten der andern deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich darnach zu achten haben.

So geschehen und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846.

Gesez, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Geseßes
vom 11. Juni 1837 über den Schuß des Eigenthums an Werken der
Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.
Vom 20. Februar 1854.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2. §. 1. Wird ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeichnenden Künste hervorgebracht ist, mittelst der der plastischen Kunst, oder umgekehrt, dargestellt, so ist eine solche Darstellung nur dann als eine verbotene Nachbildung zu betrachten, wenn sie auf rein mechanischem Wege erfolgt.

§. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatischmusikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschließliche Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werks auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben und Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode.

§. 3. Wer ohne die nach §. 2. erforderliche Erlaubniß gedruckte dramatische oder dramatisch-musikalische Werke aufführt, hat eine Geldbuße von fünf bis fünfzehn Thaler verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. Von diesen Geldbußen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts, an welchem die Aufführung stattgefunden hat, zu.

§. 4. Die §§. 24. und 33. des Gesezes vom 11. Juni 1837 treten außer Kraft.

Gegeben Berlin, den 20. Februar 1854.

19) Reuß jüngere Lini e.

Verordnung vom 24. Decbr. 1827, das Verbot des Büchernachdrucks und dessen Verbreitung betreffend.

Da zur Zeit die Verhandlungen am Bundestage wegen gleichförmiger Bestimmungen über die Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck in Gemäßheit des 18. Artikels der deutschen Bundesacte noch nicht zu dem gewünschten Resultate geführt haben, so wird zum Zwecke des besseren Schußes der Schriftsteller und Verleger wider den Nachdruck bis dahin, daß es zu den durch die Bundesacte verheißenen Maßregeln mittelst gemeinsamen Bundesbeschlusses kommen wird, auf Höchsten landesherrlichen Befehl hiermit Folgendes verordnet:

1) Der Büchernachdruck ist bei Strafe der Confiscation und einer Geldbuße von Einhundert Thalern Conv.-Münze verboten, der Nachdrucker auch verbunden, dem Schriftsteller oder dem rechtmäßigen Verleger den verursachten Schaden auf Verlangen zu erseßen.

2) Die Verbreitung von im Auslande nachgedruckten Schriften ist bei Strafe der Confiscation und einer Geldbuße von Zwanzig Thalern Conv.-Münze ebenfalls verboten.

3) Die vorstehenden Bestimmungen treten ohne Unterschied ein, es mögen nun durch den Nachdruck und dessen Verbreitung inländische oder ausländische Schriftsteller und Verleger beeinträchtigt werden, wenn nur in Beziehung auf das Ausland die Unterthanen der hiesigen Lande dort gleiche Begünstigungen genießen.

Gera, den 24. December 1827.

Fürstl. Reuß-Plauische gemeinschaftliche Regierung daselbst.

Verordnung vom 6. Juni 1843.

Von G. Gn. Wir Heinrich LXII. und Wir Heinrich LXXII. 2c. Haben uns bewogen gefunden, zur nähern Äusführung der allgemeinen Grundsäße, welche in den §§. 3 und 4 des von Unserer gemeinschaftlichen

Landesregierung unterm 1. Juli 1842 (Nro. 68 der Gef.-S.) zur Publication gebrachten Bundesbeschlusses wegen übereinstimmender Maßregeln zum Schuße dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte öffentliche Aufführung aufgestellt sind, hierdurch Folgendes zu verordnen:

§. 1. Wer dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes dramatisches oder musikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geldstrafe von 10-100 Thalern verwirkt.

§. 2. Außerdem ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder solchen unbefugten Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, als Strafe zu entrichten. §. 3. Von den in den beiden vorhergehenden §§ festgesezten Geldbußen fallen zwei Dritttheile dem Autor oder seinen Erben und ein Dritttheil der Ortsarmenkasse zu.

20) Sachsen.

Gesez, den Schuß der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen u. s. w. u. s. w.

finden uns bewogen, über den Schuß der Rechte an literarischen Erzeugs nissen und Werken der Kunst, mit Zustimmung unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen:

1) Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mes chanischem Wege zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgeseßt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benugt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besondern Umständen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind.

Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu erachten.

2) Hierbei kommt nichts darauf an, ob ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst schon mit Bewilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist oder nicht, ob das literarische Erzeugniß vom Urheber selbst handschriftlich mitgetheilt, oder nach einem mündlichen Vortrage von einem Andern nachgeschrieben, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist.

3) Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreißig, jährigen Frist.

Diese beginnt

a) wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffentlichung erlebt

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