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stellung eines Verlagsscheines etwa erhobenen Widersprüche entscheidet die Kreisdirection im Verwaltungswege. Sie kann aber dem Eintrage und der Ausfertigung des Verlagsscheines nach Befinden bis zur Entscheidung auf dem Rechtswege Anstand geben. Gegen Entschließungen und Entscheidungen der Kreisdirection findet Recurs an das Ministerium des Innern statt, welches darüber gleichfalls im reinen Verwaltungswege entscheidet. m) Für den Eintrag in die Rolle und den Verlagsschein find Gebühren nicht zu fordern. Ob dergleichen bei darüber entstandenen Streitigkeiten oder eingelegten Recursen gefordert werden sollen, ist bei der Entscheidung darüber auszusprechen. n) Allmonatlich wird die Kreisdirection geeignete Auszüge aus der Eintragsrolle in das Börsenblatt der Buchhändler einrücken lassen. IV. (3u §. 17.) In allen nach dem vorliegenden Geseße zu entscheidenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten tritt in Leipzig, nach der Wahl des Klägers, die Competenz der ordents lichen Obrigkeit des Beklagten oder der daselbst unter dem Namen des Handelsgerichts bestehenden Abtheilung des Stadtgerichts ein. V. (3u §. 18.) a) Zu Ausführung der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll für jezt, und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land nur Ein Sachverständigenverein bestehen. b) Derselbe ist aus vier Sectionen zusammengeseßt, von welchen eine für das Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art, eine für das der musikalischen Composition, eine für das Fach der zeichnenden Künste: Zeichnung, Malerei, Lithographie, Kupferstich, Stahlstich u. s. w. und eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Maffen, Bildhauerei, Holzschneide- und Bildschnißkunst, Stempelschneiden, Fertigung von Denkmünzen, Metallguß u. s. w. bestimmt ist, und wovon die erste aus zwei Gelehrten und zwei Buchhändlern, die zweite aus zwei Componisten und zwei Musikalienhändlern, die dritte aus zwei Kunstverständigen und zwei Kunsthändlern, die vierte aus fünf Kunstverständigen besteht. c) Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und ihrer Stellvertreter ergehen· jezt und künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Ministerien der Justiz und des Innern. Sie sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden. d) Das Handelsgericht und der Stadtrath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begutachtung durch diese Sachverständigen ausgesezten Fragen jedesmal unter Beifügung der zu begutachtenden Gegenstände und der Acten unmittelbar, alle übrigen Gerichtsbehörden aber mittelst Requisition des Handelsgerichts, so wie die Verwaltungsbehörden durch Requisition des Stadtraths zu Leipzig, an die betreffende Section des Vereins gelangen zu lassen. e) Die betreffende Section hat über die ihr vorgelegten Fragen ein gemeinschaftliches schriftliches und die Gründe enthaltendes Gutachten abzufassen, in so fern sie sich aber zu einstimmigen Ansichten nicht zu vereinigen vermag, die abweichenden Ansichten der einzelnen Mitglieder darin aufzunehmen, was insonderheit auch rücksichtlich der Schädenwürdigungen zu beobachten ist. f) Das Gutachten ist von den Mitgliedern der Section, welche an der Berathung Theil genommen haben, zu unterschreiben, und dann mit den Acten und deren Beilagen, so wie mit dem Ansaße des Honorars, welches mit den übrigen in der Angelegenheit erwachsenden Kosten einzubringen ist, bei dem Handelsgerichte oder bes ziehendlich bei dem Stadtrathe zu übergeben. In wie fern der Richter

oder die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung oder Entschließung das Gutachten zu berücksichtigen habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsäßen zu beurtheilen.

Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.

Dresden, am 22. Februar 1844.

Die Ministerien der Justiz und des Innern.

Verordnung des k. sächsischen Ministerii des Innern, die Auslegung der SS. 11, 12 und 13 des Gefeßes vom 22. Februar 1844 betreffend. Vom 4. Juli 1844.

Bei den königlichen Ministerien der Justiz und des Innern haben die Musikalienhändler Breitkopf und Härtel und Genossen eine Vorstellung eingereicht, worauf das königliche Ministerium der Justiz unter Eröffnung seiner Ansichten und Entschließungen darüber die Bescheidung der Bittsteller dem königlichen Ministerium des Innern überlassen hat.

Durch Verordnung vom 19. Juni hat nun das leßternannte königliche Ministerium der unterzeichneten königlichen Kreisdirection Folgendes zu erkennen gegeben:

Wenn nämlich die Bittsteller zuvörderft bitten, dem Schluffe des §. 13 des Gefeßes vom 22. Februar d. J. den Schuß der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, die Auslegung zu geben: „daß die Gestattung des dort erwähnten Vertriebs durch obrigkeitliche Bestempelung erfolge, zu welcher die jedesmaligen Vorräthe binnen vier Wochen vom Eintritt der §§. 11 und 12 unter b enthaltenen Bedingungen u. s. w. zu bringen seien," so würde dies auf eine und zwar sehr wesentliche Abänderung des Gesezes hinauslaufen, welche in feinem Falle ohne Zustimmung der Stände erfolgen könnte. Eine ähnliche Abänderung sei schon von den Ständen selbst beantragt, aber durch Decret vom 12. August 1843 (S. 495 der Landtagsacten I. 2) ihnen zu ers kennen gegeben worden, daß und weshalb darauf nicht einzugehen sei, und die Staatsregierung, wiewohl nur ungern, den ständischen Anträgen nur in so weit nachgebe, als die unter O beigefügte und sodann in das Geseg aufgenommene Fassung besagt, mit welcher sich sodann die Stände in der Schrift vom 19. August 1843 (S. 636 der Landtagsacten) einvers standen haben.

Die Bittsteller haben daher aus der Beilage des angezogenen Decrets unter) zu entnehmen, weshalb die Staatsregierung nicht darauf eingehen könne und werde, zukünftigen hierländischen Vervielfältigungen von literarischen und Kunsterzeugnissen, an welchen dem Unternehmer nicht ein Recht im Sinne des §. 1 des Gesezes zusteht, einen Rechtsschuß einem berechtigten Inländer oder einem nach den Bestimmungen §. 12 berechtigten Ausländer gegenüber zuzusichern, und aus Billigkeitsgründen nur den bis zum Erscheinen des Gesezes schon vorgenommenen Vervielfältigungen, von welchen sich dies durch eine innerhalb vierwöchentlicher Frist vom Erscheinen des Gesezes an beantragte obrigkeitliche Bestempelung nachweisen läßt, ein solcher Rechtsschuß gewährt werden könne. Da übrigens von einem leipziger Buchhändler der wirkliche Anfangspunkt dieser Frist zweifelhaft gefunden worden war, so ist dieser Zweifel durch eine von dem königl.

Ministerium des Innern an die königl. Kreisdirection allhier unterm 20. März dieses Jahres erlaffene Verordnung dahin erledigt worden: „daß, weil das Gesez nach der Publicationsverordnung vom 22. Februar dieses Jahres erst mit dem 1. Mai d. J. in Wirksamkeit trete, zu welcher auch der Beginn eines Fristenlaufes gehöre, die geordnete Frist vom 1. Mai d. J. zu berechnen sei." Für Exemplare, welche nicht mit Beobachtung der auf diese Weise zu verstehenden Bestimmungen des Geseßes §. 13 und der Beftimmungen der Ausführungsverordnung zu diesem Paragraphen zur BeStempelung gebracht worden sind, kann daher der zugesicherte Rechtsschuß nicht in Anspruch genommen werden.

Anlaß, ihn Ausländern gegenüber in Anspruch zu nehmen, wird aber allerdings für hiesige Buch-, Musikalien- oder andere Kunsthändler, so wie Anlaß für die hierländischen Justiz- und Verwaltungsbehörden, den Vertrieb solcher bisheriger oder künftiger Vervielfältigungen zu verhindern, für welche es an den Bedingungen eines wirklichen Rechtsschußes fehlt, erst dann vorhanden sein, wenn gegen einen dergleichen Vertrieb berechtigte Inländer oder vermöge der Bestimmungen §§. 11 und 12 berechtigte Ausländer unter Nachweis dieser ihrer Berechtigung deshalb klagend auftreten, insofern nicht etwa die Wirksamkeit eines solchen Nachweises durch die Bestimmungen §. 3 des Gesetzes ausgeschlossen wird, und das fragliche literarische oder Kunsterzeugniß vermöge dieser Bestimmungen in Verbindung mit §. 11 im zweiten Abschnitt bereits zum Gemeingut geworden ist.

Das durch die Bestimmungen der §§. 8 und 10 des Gesezes gerechts fertigte Unterbleiben des Einschreitens gegen unbefugte Vervielfältigungen und deren Vertrieb bis zum Antrag eines Berechtigten ist übrigens, seinem Grunde und Wesen nach, von dem durch §. 13 ausnahmsweise zugesicherten Rechtsschuße völlig verschieden.

Es bleibt daher jedem hierländischen Buch-, Musikalien- oder Kunsthändler unbenommen, von jener Connivenz des Gefeßes bis zu ihrem durch §§. 8 u. 10 bezeichneten Endpunkte Gebrauch zu machen. Er thut dies aber lediglich auf seine eigene Gefahr wegen der Verluste, die ihn nach §§. 6, 7, 8 u. 9 treffen können, so bald diese Connivenz in jedem einzelnen Falle nach den oben entwickelten Grundsäßen künftighin aufhören müsse.

Es gibt jedoch für alle hierländische literarische und artistische Gewerbtreibende ein unfehlbares Mittel, sich gegen diese Gefahr wegen aller ihrer derselben etwa noch ausgeseßten Unternehmungen sicher zu stellen, nämlich den rechtzeitigen Erwerb einer eigenen Berechtigung im Sinne der §. 1 oder wenigstens §. 12 unter b) des Gefeßes. Es ist zu wünschen und zu hoffen, daß namentlich auch die Musikalienhändler auf diese Absicht des Gesezes eingehen werden. Aus mehr als einem Grunde aber ist ihnen die möglichste Beschleunigung der deshalb zu ergreifenden Maßregeln anzurathen, nämlich nicht nur um nicht von der wirklichen Gefahr übereilt zu werden, sondern auch um desto leichter und mit geringern Opfern zum Zwecke zu gelangen, da sie bei den deshalb zu thuenden Schritten auf um so größere Schwierigkeiten stoßen werden, jemehr das literarische und artistische Publikum des Auslandes mit den hierländischen geseßlichen Bestimmungen bekannt werden wird, die übrigens keineswegs eine Verschärfung, sondern in vielem Betracht eine Milderung der bisherigen, wenn auch nicht

allenthalben bekannten und gehörig verstandenen geseßlichen Bestimmungen gegen den Nachdruck enthalten.

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Eben so unstatthaft als das eben gedachte erste, ist das zweite der in der Vorstellung angebrachten Gesuche, nämlich „daß den Musikalienhändlern nicht die vorräthigen Exemplare, sondern die vorräthigen Platten zu neuen Abzügen gestempelt werden möchten." Mag ihnen auch, bei ihren dermalis gen Betriebseinrichtungen, eine solche Ausdehnung der exceptionellen Bestimmungen §. 13 des Gefeßes auf die Platten besonders wünschenswerth sein, so ist sie doch mit den klaren Worten des Geseßes völlig unvereinbar, da dieses lediglich von vorräthigen Eremplaren" spricht, und daher auf bloße Vorrichtungen zur künftigen Herstellung von Exemplaren nicht bezogen werden kann. In derselben Lage, wie die Musikalienhändler wegen ihrer Platten, find übrigens die Kunsthändler wegen ihrer Stahl, Kupfer- und Steinplatten, und die Buchhändler und Buchdrucker wegen der stehenden Säße, und besonders der Stereotypplatten. Nur die schon vorräthigen und unmittelbar für den Verkauf lagernden Vervielfältigungen, nicht Apparate zu fünftigen Verviel fältigungen, find es aber, denen das Gesez einen exceptionellen Rechtsschuß zusichert.

So viel endlich die „Bedenken“ anlangt, welche in dem zweiten Abschnitt der Eingabe gegen das Gesez und insonderheit §§. 11 und 12 unter b aufgestellt worden, so beruhen diese sämmtlich auf einem Mißverständnisse des §. 1, mithin der obersten und hauptsächlichsten Bestimmung des Gesezes, „daß das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, ausschließlich dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern zustehe und ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht sei." Verbindet man diesen obersten Grundsaß des Gesezes über das an den Urheber und deren Rechtsnachfolgern anerkannte ausschließliche Recht mit den §§. 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen des den Ausländern zu gewährenden Schuß es ihres Rechts, so ergeben sich daraus folgende Säße:

1.

Das Gesez erkennt ein ausschließliches Recht, aus der mechanischen Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Gewinn zu ziehen, an dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern, und zwar

2.

ohne Unterschied, ob er In- oder Ausländer sei, an;

3.

es macht nur den hierländischen Schuß des Ausländers in diesem Rechte von den §§. 11 und 12 aufgestellten Bedingungen abhängig;

4.

es gewährt daher nicht nur dem inländischen Urheber, sondern auch dem inländischen Rechtsnachfolger, mithin unter Andern und besonders auch dem mit einem ausländischen Urheber einen Verlagscontract abschließenden Verleger (denn auch dieser gehört unter dessen Rechtsnachfolger, und ift successor, wenn auch singularis in dessen Rechte) ohne alle und jede

Beschränkung auf die Bedingungen §§. 11 und 12 Rechtsschuß, mithin z. B. dem leipziger Verleger eines pariser Componisten, sei er nun im alleinigen, oder in dem mit einem französischen Buchhändler getheilten Befiße des Verlagsrechts. Denn

5.

das Gesez erkennt das ausschließliche Recht auch am ausländischen Urheber und ausländischen Rechtsnachfolger an, unterwirft aber nur den ihm zu gewährenden Rechtsschuß gewissen Bedingungen, an welche der Inländer auch dann nicht gebunden ist, wenn er sein Recht von einem Ausländer, sei er nun Urheber oder Rechtsnachfolger, erworben hat.

6.

Die Bestimmungen §. 12 find weder Erweiterungen noch Beschränfungen, sondern lediglich nothwendige Folgerungen des obersten Grundsaßes §. 1 und der beschränkenden Bestimmung §. 11 wegen der Ausländer, oder vielmehr Folgerungen aus dem obersten Grundsage §. 1, welche, wären sie nicht besonders im Geseße ausgedrückt, durch §. 11 zweifelhaft gemacht scheinen können, denn sowohl in den §. 12 unter a als in den unter b ausgesezten Fällen ist es eigentlich ein Inländer, dem der Rechtsschuß gewährt wird. Nur wird in dem Falle unter a durch den dem Inländer zugesicherten Rechtsschuß zugleich das Recht eines Ausländers, und zwar selbst dann geschüßt, wenn der Inländer sein Recht auf den Ausländer bereits dergestalt übertragen hatte, daß er bei dem Rechtsschuße desselben wenigstens nicht mehr mittelbar interessirt ist. Das Gesez wollte aber auch das auf den Ausländer übergegangene Recht des Inländers, theils seines inländischen Ursprungs halber, theils wegen der doch noch mittelbaren Betheiligung eines Inländers dabei, nicht schußlos lassen..

In dem unter b gedachten Falle aber kann das Recht des Ausländers deswegen nicht ungeschüßt bleiben, weil er mit einem zu schüßenden Inländer gemeinschaftliches Interesse hat.

Leipzig, den 4. Juli 1844.

Königliche Sächsische Kreisdirection.

Verordnung vom 29. November 1844. Die von ausländischen Behörden in Untersuchungen wegen Nachdrucks erfolgenden Requisitionen betreffend.

In §. 17 des Gesezes vom 22. Febr. 1844, den Schuß der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, ist das auf den Grund dieses Gefeßes einzuleitende strafrechtliche Verfahren in dem Falle, wenn die Civil- und Criminalgerichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen Behörden zusteht, an das rücksichtlich der Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civilgericht gewiesen worden.

In Beziehung auf diese Bestimmung ist, wie zur Kenntniß des Justizministerii gelangt, darüber Zweifel entstanden, von welchem Gerichte auf. Requisitionen, welche von ausländischen Behörden in daselbst wegen Nachdrucks anhängigen Untersuchungen an inländische Behörden ergangen find, das Erforderliche zu verfügen sei.

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