Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Hinterlegt bei dem großherzoglich Badischen Ministerium

des Innern.

DEC 27 1911

Zum Buchhändler - Subscriptionspreise von 221⁄2 Sgr. oder 1 fl. 21 kr.

bezogenes Exemplar.

Vorwort.

Im vergangenen Jahre veröffentlichte ich eine Geschichte und Darstellung der Lehre vom literarisch-artistischen Eigenthum und Verlagsrecht. Ich zeigte aus der Geschichte, wie wohl begründet der Begriff des literarisch-artistischen Eigenthums ist, ich zerlegte ihn in seine Momente, und wies nach, wie der Inhalt der Gefeße der Gegenwart mit meinen Deductionen übereinstimmt. Schon damals dachte ich daran, eine Sammlung dieser Geseze herauszugeben. Ich wollte die Einsicht in die Richtigkeit meiner Resultate erleichtern und dem Geschäftsmanne und Gelehrten zur eigenen Kenntnißnahme der Geseze und Verträge, die das literarisch-artistische Eigenthum betreffen, behülflich sein. Meine Sammlung soll die Forschung Anderer unterstüßen und anregen. Das Feld, das sich der deutschen Wissenschaft seit zwanzig Jahren eröffnet hat, ist noch kaum angebaut. Es waren zu der Zeit, da wir in Deutschland noch keinen allgemeinen Rechtsschuß gegen Nachdruck und Nachbildung hatten, mehr Schriftsteller für den Schuß der Autoren eingetreten, als jezt, wo es gilt, das gegebene Recht wissenschaftlich zu erfassen und zu interpretiren.

Meine Sammlung ist auch eine Ergänzung der von Herrn Volkmann in Leipzig bearbeiteten Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über das Urheber- und Verlagsrecht." Sie beschränkt sich, wie diese, auf die deutschen Bundesbeschlüsse, die deutschen Territorialgesete, die englische und französische Gefeßgebung. Ich betrachte diese als die Brennpunkte, von denen die Geseze anderer Länder beherrscht werden. Diese übrigen will ich später mittheilen; die belgische Gefeßgebung hat indessen schon unter Luxemburg eine Stelle gefunden.

Ich wollte nur das heutige, geltende Recht aufnehmen und habe diese Grenze blos da überschritten, wo es der Zusammenhang des älteren Rechts mit dem späteren forderte. In diesem Sinne glaube ich eine vollständige, dem Gelehrten und Geschäftsmanne ausreichende Sammlung zu bieten. Wo ihnen zur Beurtheilung früherer Rechtsgeschäfte die Kenntniß des früheren Rechts der deutschen Territorien erforderlich

« PreviousContinue »