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Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufge gedruckten Staatssiegels.

Darmstadt, den 11. Mai 1826.

Bekanntmachung vom 3. Febr. 1853, betreffend den Staatsvertrag mit Frankreich zum Schuß des literarischen Eigenthums.

Nachdem zur Ausführung der Artikel 5 und 8*) des zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schuße des literarischen Eigenthums am 18. Sept. 1852 zu Frankfurt a. M. abges schlossenen Vertrags der 1. März 1853 als derjenige Zeitpunkt festgesezt worden ist, mit welchem diese Uebereinkunft `im Umfange des Großherzogthums in Wirksamkeit tritt, und mit welchem beginnend der Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen der im Art. 5 gedachten Vertrags, erwähnten Art in dem diesseitigen Staatsgebiete nicht ferner stattfinden darf, so wird dies andurch zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.

essen Kassel.

Verordnung vom 28. Decbr. 1837, betreffend die Publication des BB. v. 9. Nov. 1837.

Mit dem Zusaß: Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 16. Mai 1829,

Gesez zum Schuß dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung. - Vom 18. August 1841.

In Gemäßheit hoher Entschließung Sr. Hoheit des Kronprinzen und Mitregenten soll die Aufführung eines in Kurhessen verfassten dramatischen Werkes, sei dieselbe vollständig oder abgekürzt, so lange, als das Werk noch nicht durch den Druck veröffentlicht worden, nur dann gestattet wer den, wenn dazu von Seiten des Verfassers oder dessen Erben oder sonsti gen Rechtsnachfolgers Einwilligung ertheilt worden ist.

Hat jedoch nach Erlangung dieser Einwilligung Jemand die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes bewirkt, und ist seidem ein zehnjähriger Zeitraum abgelaufen, oder hat der Verfasser irgend Jemanden gestattet, sein Werk ohne Nennung seines Familien oder offenkundigen Autor, namens aufzüführen, dann bedürfen Andere zur Aufführung dies Werkes einer weiteren Zustimmung nicht.

Zu gehöriger Sicherung der Vollziehung jener Bestimmungen hat jeder Schauspiel Unternehmer, welcher im Curstaate dramatische Vorstellungen geben will, zuvor einen Revers in rechtsgültiger Form auszustellen, worin sich derselbe einer Conventionsstrafe von zehn bis zu einhundert Thalern unterwirft und auf den Bezug der ganzen Einnahme von der betreffenden Auf

*) Anm. Siehe meine Sammlung 2c. C. 168.

führung ohne Abzug der auf lettere verwendete Kosten und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausmachte, verzichtet, wenn derselbe ein nicht im Drucke erschienenes aber nur im Manuscript vorhandenes Werk ohne die Zustimmung des Verfassers, beziehungsweise dessen Erben oder Rechtsnachfolgers unter den oben angegebenen Voraussetzungen zur Aufführung gebracht hat.

Von der gedachten Geldstrafe kommen dem Verfasser des aufgeführten dramatischen Werkes oder dessen Rechtsnachfolger zwei Drittheile zu.

Gleicher Schuß, wie den dramatischen Werken, soll auch den musikalischen Werken zu Theil werden, welche im Kurstaate oder in denjenigen andern deutschen Staaten componirt worden sind, deren Regierungen den in Kurhessen componirten musikalischen Werken eben dieselbe Begünstigung gewähren.

Vorstehende Bestimmungen, über deren genaue Befolgung zu wachen die Regierungen und Polizeibehörden angewiesen worden sind, werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Kassel, am 18. August 1841.

Kurfürstliches Ministerium des Innern.

Hohenzollern.

Die Bekanntmachung des Bundesbeschlusses vom 6. Sept., wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck und zugleich gesegliche Verfügungen hierüber betreffend. 23. Nov. 1832.

Wir Carl von Gottes Gnaden zc.

Die deutsche Bundes - Versammlung hat in ihrer 33. Sizung vom 6. September d. J. wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck in Folge des Artikels 18 der deutschen Bundesacte folgenden Beschluß gefaßt.

(Folgt BB. vom 6. September 1832.)

Mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses haben wir jedoch in Erwägung, daß in dem Fürstenthum noch keine gefeßlichen Vorschriften zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller, Verleger und Herausgeber gegen den Nachdruck bestehen, vorerst und mit Vorbehalt der in dem deutschen Bunde noch zu erwartenden gleichförmigen Anordnungen zu verordnen beschlossen; wie folgt:

1) Eine von einem deutschen Schriftsteller verfaßte oder in einem Verlage innerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienene Druckschrift, auf welcher Herausgeber und Verleger genannt sind, darf, so lange der Autor lebt, und bis ein Jahr nach seinem Tode verflossen ist, weder nachgedruckt, noch ein fremder Nachdruck im Fürstenthum verkauft werden, sofern nicht die vorher dazu erhaltene förmliche Einwilligung des Schriftverfassers nachgewiesen werden kann.

Nach Ablauf dieser Zeit ist der Nachdruck wie der Verkauf des Nachdrucks freigegeben.

2) Die gleiche Vergünstigung findet für Gegenstände des Kunsthandels statt, und der Herausgeber derselben soll, gleich dem Schriftsteller, auf obige Zeit gegen den Nachdruck gesichert bleiben.

3) Die Uebertretung dieses Verbotes gibt dem Herausgeber, Schriftsteller oder Verleger ein Recht, auf Auslieferung des vorhandenen Nachdrucks zum Behuf der Vernichtung, welche auch sogleich bewirkt werden soll und auf Bezahlung des doppelten Preises der Original-Ausgabe für jedes erweislich verkaufte Exemplar des Nachdrucks zu klagen, dergestalt, daß derjenige von den Berechtigten, welcher zuerst mit der Klage auftritt, damit zu hören und seinem Anspruch, wenn er gehörig begründet erscheint, zu willfahren ist. Die Leistung des gefeßlichen Schadenersages an den Kläger befreit jedoch den Nachdrucker von anderen Entschädigungsforderungen der außerdem zur Klage Berechtigten und es haben sich diese wegen ihrer Entschädigung an den ersten Kläger zu halten.

4) Ueber diese, an den Herausgeber, Verleger oder Schriftsteller zu leistende Entschädigung verfällt der Nachdrucker noch in eine Strafe von so viel mal 1 fl. 30 fr., als das nachgedruckte Originalwerk Bogen stark ist.

Bei dem Nachdruck von Kunstwerken kann diese Strafe von 1 fl. 30 kr. bis auf 15 fl. und bei größeren Prachtwerken bis auf 25 fl. erhöht werden.

Ist dem Nachdruck mit Nachahmung der Lettern, des Namens des ächten Verlegers und seines Druckorts oder auf andere Weise noch der. Schein einer fremden Druckwaare gegeben worden; so soll dieses Unternehmen über die obige Strafe auch als Verfälschung nach den bestehenden Gesezen noch besonders bestraft werden.

5) Wenn für eine Druckschrift oder ein Kunstwerk ein landesherrliches Privilegium ertheilt worden und dasselbe innerhalb der Jahre, für welche das Privilegium anzudauern hat, nachgedruckt worden, so treten auf die ganze Zeit der Andauer des Privilegiums die im § 1. 2. 3. u. 4. gegebenen Bestimmungen in Wirkung, ohne Rücksicht, ob der Herausgeber oder Schriftsteller noch am Leben sich befinde oder nicht.

Sigmaringen, den 23. November 1832.

Holstein.

Kanzleipatent vom 12. Juni 1841, betr. die Publication des BB. v. 22. April 1841.

Mit dem Zusag: daß der in Beschlag genommene Betrag einer unbefugten Aufführung behufs der Entschädigung den verlegten Autoren zur Disposition stehe.

Lippe-Detmold.

Bekanntmachung vom 19. Decbr. 1837, betr. die Publication des BB. vom 9. Nov. 1837.

Mit dem Zusaß: auch hat es übrigens bei der Verordnung vom 18. Decbr. 1827, wodurch der Nachdruck, sowie das Einführen und Verkaufen nachgedruckter Bücher in dem hiesigen Lande, bei Gefahr der Confiscation und bei Strafe des 20 bis 100fach dem Fiskus zu erlegenden Verkaufspreises derselben verboten worden, nicht nur sein unabgeändertes Verbleiben, sondern es werden diese Strafbestimmungen auch auf die in Ansehung der im obigen Bundesbeschlusse bezeichneten Werke der Kunst stattfindenden Contraventionen hiermit ausgedehnt.

Lippe Schaumburg.

Erklärung vom 12. Sept. 1827, betr. den Staatsvertrag mit Preußen, zum Schuß gegen Nachdruck.

Die fürstlich Schaumburg - Lippische Landesregierung erklärt hiedurch in Gemäßheit der von Sr. hochfürstlichen Durchlaucht ihr ertheilten Ermächtigung:

Nachdem von dem königlich Preußischen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten die Zusicherung ertheilt worden (folgt die Zusicherung).*) so wird Seitens der fürstlich Schaumburg-Lippischen Landesregierung hierdurch die Zusage ertheilt:

daß bis zu dem Zeitpunkte eines gemeinsamen Bundesbeschlusses gegen den Büchernachdruck jedem königl. Preußischen Unterthan, Schriftsteller oder Verleger, auf geschehenes Nachsuchen, ein Privilegium wider den Nachdruck unter denselben Bedingungen, wie den Inländern und ohne Kostenansaß gegeben und in dem Privilegio jedes Mal die Strafe des Nachdrucks ausdrücklich bes stimmt werden soll, welche außer der Confiscation der nachgedruckten Eremplare auch auf Bezahlung des rechtmäßigen Ladenpreises von 500 bis 1000 Exemplare gerichtet, und, was den Handel mit solchergestalt privilegirten anderswo nachgedruckten Werken betrifft, in Confiscation aller vorgefundenen Exemplare bestehen soll.

Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende von dem königl. Preußischen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene Erklärung ausgewechselt sein wird, durch öffentliche Bekannts machung in dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe Kraft und Wirksamkeit erhalten.

Bückeburg, den 12. Septbr. 1827.

*) S. diesen Nachtrag, S. 27.

Lübeck.

Verordnung vom 18. November 1829.

Vorläufig und mit Vorbehalt der weitern und bestimmtern Sicherstellung, welche die Rechte der Schriftsteller und Verleger noch zu erwar= ten haben, in Folge des 18. Artikels der deutschen Bundesacte, durch die darin verheißenen gleichförmigen Maßregeln gegen den Nachdruck, wird von einem Hochedeln Rathe, nach Rath- und Bürgerschluß hierdurch verordnet:

1) Herausgabe oder Verlag einer Druckschrift gewährt dem Herausgeber oder dem Verleger, und demjenigen, der etwa durch Uebertragung an seine Stelle getreten ist, ingleichem nach dem Tode des Verlagsberech tigten die Erben desselben noch während zehn Jahre, ein ausschließliches Recht mit der Wirkung, daß jede dieses Recht beeinträchtigende Vervielfältigung der Vertragsschrift durch den Druck als Nachdruck betrachtet wird und verboten ist, wie zugleich als Theilnahme daran jede zur Beförderung des Absaßes gewährende Verbreitung also entstandener Exemplare. Dieses Verbot des Nachdrucks und der Verbreitung desselben gilt auch zu Gunsten Auswärtiger, wenn sie nachweisen, daß in den Staaten, denen sie angehören, ein gleiches Verbot besteht und zu Gunsten Hiesiger angewendet wird.

2) Mit Anmerkungen, Erläuterungen, Zusäßen, Verbesserungen, oder auch in Auszügen herausgegebenen Schriften, wovon einem Andern das Verlagsrecht zusteht, werden nicht als verboten betrachtet, sofern sich genügend ergibt, daß Veranstaltungen solcher Art zu besonderen wissenschaftlichen Zwecken, nicht aber etwa dazu haben dienen sollen, einen Nachdruck verdeckt zu bewerkstelligen, oder das allgemeine Verbot desselben zu umgehen.

3) Wer sich des Nachdruckes oder der Verbreitung desselben in der vorstehend unter 1. und 2. bestimmten Weise schuldig macht, hat für den Fall, da dem Herausgeber ein ausdrückliches Privilegium ertheilt und dieses seiner Verlagsschrift ganz oder dem Inhalte nach vorgedruckt ist, die darin angedrohte Folge der dem Privilegirten zugefügten Beeinträchtigung zu gewärtigen. Außer diesem Falle trifft allgemein den Nachdrucker und den Verbreiter die Wegnahme und die Vernichtung aller bei ihnen vorräthigen nachgedruckten Exemplare, und jeden eine Geldstrafe von 25 bis 50 Thalern, den Nachdrucker aber noch insbesondere die Verurtheilung zu einem Schadenersage an den Verlagsberechtigten, der dem von diesem angesezten Verkaufs- oder Ladenpreise einer nach den Umständen zu bes stimmenden Anzahl von Abdrücken gleichkommt, jedoch höchstens auf 200 Thlr. festzusehen ist.

Meklenburg.

Bekanntmachung der Convention mit Preußen zur Unterdrückung des Nachdrucks. 22. Decbr. 1827.

Das großh. Meklenburg-Schwerinsche Geheime Ministerium erklärt hie durch, in Gemäßheit der, von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge ihm dazu ertheilten Ermächtigung:

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