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Dabantur Monachii in Palatio Nostro Regio die vigesima quarta octobris anno Domini millesimo octingentesimo decimo septimo, regni autem Nostri duodecimo.

Maximilianus Iosephus. (L. S.)

XXXIV. Königl. Bayerische Erklärung vom 15. September 1821. die Vollziehung des Concordates betreffend.

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.

Nachdem die wichtigsten Anstände, welche bisher den Vollzug der mit dem päbstlichen Stuhle unterm 5. Junius 1817 abgeschlossenen und von Uns unterm 24. October des nämlichen Jahres ratificirten Concordates verzögert haben, nunmehr beseitigt sind, so ist es Unser Willen, dass dasselbe in allen seinen Theilen in volle Ausübung gebracht und dass hiernach der Publication und Vollziehung der zur Ausführung der Circumscription der neuen Diöcesen in unserm Königreiche unterm 1. April 1818 ergangenen Bulle, welche anfängt mit den Worten: „Dei ac Domini nostri Iesu Christi", nebst den darauf sich beziehenden Executions - Decreten des für dieses Geschäft von Seiner päbstlichen Heiligkeit an Unser Hoflager in der Person des Herrn Franz Serra, aus dem herzoglichen Geschlechte Cassano, Erzbischofes von Nizäa, abgeordneten apostolischen Nuntius kein weiteres Hinderniss gesetzt werden soll. Zugleich fügen Wir zur Beseitigung aller Missverständnisse über den Gegenstand und die Beschaffenheit des von Unsern katholischen Unterthanen auf die Constitution abzulegenden Eides die Erklärung bei, dass, indem Wir Unseren getreuen Unterthanen die Constitution gegeben haben, Unsere Absicht nicht gewesen sey, dem Gewissen derselben im Geringsten einen Zwang anzuthun, dass daher nach den Bestimmungen der Constitution selbst der von Unsern katholischen Unterthanen auf dieselbe abzulegende Eid lediglich auf die bürgerlichen Verhältnisse sich beziehe, und dass sie dadurch zu Nichts werden verbindlich gemacht werden, was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen entgegen wäre.

Auch erklären Wir neuerdings, dass das Concordat, welches als Staatsgesetz gilt, als solches angesehen und vollzogen

werden soll, und dass allen Behörden obliege, sich genau nach seinen Bestimmungen zu achten.

Tegernsee, den 15. September 1821.

(L. S.)

Maximilian Joseph.

Freiherr von Zentner.

XXXV. Edikt über die äusseren Rechtsverhält
nisse des Königreichs Bayern, in Beziehung auf
Religion und kirchliche Gesellschaften
vom 26. Mai 1818.
I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen über Religionsverhältnisse.
Erstes Kapitel.

Religions- und Gewissens-Freyheit.

§. 1. Jedem Einwohner des Reiches ist durch den 9ten §. des IVten Titels der Verfassungsurkunde eine vollkommene Gewissensfreyheit gesichert.

§. 2. Er darf demnach in Gegenständen des Glaubens und Gewissens keinem Zwange unterworfen, auch darf Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, die einfache Hausandacht untersagt werden.

§. 3. Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden wollen, so wird jederzeit hiezu die Königliche ausdrückliche Genehmigung nach den im II. Abschnitt folgenden näheren Bestimmungen erfordert.

§. 4. Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes sind verboten.

Zweytes Kapitel.

Wahl des Glaubensbekenntnisses.

§. 5. Die Wahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Staatseinwohner nach seiner eigenen freyen Ueberzeugung überlassen. §. 6. Derselbe muss jedoch das dazu erforderliche Unterscheidungsalter, welches für beide Geschlechter auf die gesetzliche Volljährigkeit bestimmt wird, erreicht haben.

§. 7. Da diese Wahl eine eigene freye Ueberzeugung voraussetzt, so kann sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes- oder Gemüthszustande sich befinden, der sie derselben unfähig macht.

§. 8. Keine Parthey darf die Mitglieder der anderen durch Zwang oder List zum Uebergang verleiten.

§. 9. Wenn von denjenigen, welche die Religionserziehung

zu leiten haben, eine solche Wahl aus einem der obigen Gründe angefochten wird, so hat die betreffende Regierungsbehörde den Fall zu untersuchen, und an das Königliche Staatsministerium des Innern zu berichten.

§. 10. Der Uebergang von einer Kirche zu einer andern muss allzeit bei dem einschlagenden Pfarrer oder geistlichen Vorstand sowohl der neu gewählten, als der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden.

§. 11. Durch die Religionsänderung gehen alle kirchlichen Gesellschaftsrechte der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen Einfluss auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; ausgenommen, es geschehe der Uebertritt zu einer Religionsparthey, welcher nur eine beschränkte Theilnahme an dem Staatsbürgerrechte gestattet ist. Drittes Kapitel.

Religionsverhältnisse der Kinder aus gemischten Ehen.

§. 12. Wenn in einem gültigen Ehevertrage zwischen Eltern, die verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, bestimmt worden ist, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, so hat es hiebei sein Bewenden.

§. 13. Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist sowohl in Rücksicht ihrer Form, als der Zeit der Errichtung lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen.

§. 14. Sind keine Ehepacten oder sonstige Verträge hierüber errichtet, oder ist in jenen über die religiöse Erziehung der Kinder nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters; die Töchter werden in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.

§. 15. Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen Glaubensbekenntnisses keinem der Eltern die ihm sonst wegen der Erziehung zustehenden Rechte.

§. 16. Der Tod der Eltern ändert nichts an den Bestimmungen der §§. 12. und 13. über die religiöse Erziehung der Kinder.

§. 17. Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen rechtsgültigen Auflösungen der Ehe können auf die Religion der Kinder keinen Einfluss haben.

§. 18. Wenn ein das Religionsverhältniss der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhanden ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern zu einem andern Glaubensbekenntniss darin

in so lange keine Veränderung, als die Ehe noch gemischt bleibt; geht aber ein Ehegatte zur Religion des andern über, und die Ehe hört dadurch auf gemischt zu seyn, so folgen die Kinder der nun gleichen Religion ihrer Eltern, ausgenommen sie waren dem bestehenden Ehevertrag gemäss durch die Konfirmation oder Kommunion bereits in die Kirche einer anderen Konfession aufgenommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre darin zu belassen sind.

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§. 19. Pflegekinder werden nach jenem Glaubensbekenntnisse erzogen, welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten.

§. 20. Durch Heirath legitimirte natürliche Kinder werden in Beziehung auf den Religionsunterricht ehelichen Kindern gleich geachtet.

§. 21. Die übrigen natürlichen Kinder, wenn sie von einem Vater anerkannt sind, werden in Ansehung der Religionserziehung gleichfalls wie die ehelichen behandelt, sind sie aber von dem Vater nicht anerkannt, so werden sie nach dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.

§. 22. Findlinge und natürliche Kinder, deren Mutter unbekannt ist, folgen der Religion desjenigen, welcher das Kind aufgenommen hat, soferne er einer der öffentlich eingeführten Kirchen angehört, oder der Religionsparthey des Fremdlingsinstitutes, worin sie erzogen werden. Ausser diesen Fällen richtet sich ihre Religion nach jener der Mehrheit der Einwohner des Findlingsorts.

§. 23. Die geistlichen Obern, die nächsten Verwandten, die Vormünder und Pathen haben das Recht, darüber zu wachen, dass vorstehende Anordnungen befolgt werden. Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der Eheverträge und der übrigen auf die Religionserziehung sich beziehenden Urkunden fordern.

II. Abschnitt.

Von Religions- und Kirchen-Gesellschaften.

Erstes Kapitel.

Ihre Aufnahme und Bestätigung.

§. 24. Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Glaubens-Konfessionen sind als öffentliche Kirchengesellschaften mit gleichen bürgerlichen und politischen Rechten, nach den unten folgenden näheren Bestimmungen anerkannt.

§. 25. Den nicht christlichen Glaubensgenossen ist zwar nach §§. 1. und 2. eine vollkommene Religions- und GewissensFreyheit gestattet; als Religionsgesellschaften und in Beziehung auf Staatsbürgerrecht aber sind sie nach den über ihre bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnungen zu behandeln.

§. 26. Religions- und Kirchen - Gesellschaften, die nicht zu den bereits gesetzlich aufgenommenen gehören, dürfen ohne ausdrückliche Königliche Genehmigung nicht eingeführt werden.

§. 27. Sie müssen vor der Aufnahme ihre Glaubensformen und innere kirchliche Verfassung zur Einsicht und Prüfung dem Staatsministerium des Innern vorlegen.

Zweytes Kapitel.

Rechte und Befugnisse der aufgenommenen und bestätigten Religions- und Kirchen-Gesellschaften.

§. 28. Die mit ausdrücklicher Königlicher Genehmigung aufgenommenen Kirchen Gesellschaften geniessen die Rechte öffentlicher Korporationen.

§. 29. Die der Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude sollen, wie andere öffentliche Gebäude, geschützt werden.

§. 30. Die zur Feyer ihres Gottesdienstes und zum Religionsunterrichte bestellten Personen geniessen die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten.

§. 31. Ihr Eigenthum steht unter dem besonderen Schutze des Staats.

§. 32. Eine Religionsgesellschaft, welche die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchengesellschaften bey ihrer Genehmigung nicht erhalten hat, wird nicht als eine öffentliche Korporation, sondern als eine Privatgesellschaft geachtet.

§. 33. Es ist derselben die freye Ausübung ihres Privatgottesdienstes gestattet.

§. 34. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in gewissen dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemässen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkünften, als in den Privatwohnungen der Mitglieder.

§. 35. Den Privat-Kirchengesellschaften ist aber nicht gestattet, sich der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu be

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