Page images
PDF
EPUB

Stellen der Domkapitularen, werden sämmtlich durch die nach der vorgeschriebenen Form vorzunehmende Wahl besetzt.

§. 15. Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von Geburt und Staatsbürger des Staats, worin sich der erledigte Bischofssitz befindet, oder eines der Staaten ist, welche sich zu dieser Diöcese vereinigt haben. Nebst den vorgeschriebenen kanonischen Eigenschaften ist erforderlich, dass derselbe entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats- und Kirchenverfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sey.

§. 16. Der Gewählte hat sich alsbald nach der Wahl wegen der Konfirmation an das Oberhaupt der Kirche zu wenden.

Vor der Konsekration legt derselbe, in der Eigenschaft als Bischof, den Eid der Treue und des Gehorsams in die Hände des Landesherrn ab.

§. 17. Nach erlangter Konsekration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem Episkopat verbundenen Rechte und Pflichten, und die Regierungen werden nicht zugeben, dass er darin gehindert werde, vielmehr werden sie ihn kräftig dabei schützen.

§. 18. Diocesansynoden können vom Bischof, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn zusammen berufen und im Beiseyn landesherrlicher Kommissarien gehalten werden. Die darin gefassten Beschlüsse unterliegen der Staatsgenehmigung, nach Massgabe der in den §§. 4. und 5. festgesetzten Bestimmungen.

§. 19. Nur der Erzbischof, Bischof und der Bisthumsverweser stehen in allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen in freier Verbinduug mit dem Oberhaupte der Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältnisse jeder Zeit berücksichtigen. Alle übrigen Diocesangeistlichen haben sich in allen kirchlichen Angelegenheiten an den Erzbischof (Bischof) zu wenden.

§. 20. Zu Domkapitularstellen können nur Diöcesangeistliche gelangen, welche Priester, dreissig Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen, entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche Stelle mit Auszeichnung verwaltet haben und mit der Landesverfassung genau bekannt sind.

§. 21. Das Domkapitel einer jeden Kathedralkirche tritt in den vollen Wirkungskreis der Presbyterien und bildet unter dem Bischof die oberste Verwaltungsbehörde der Diöcese; die Verwaltungsform ist kollegialisch, der Dekan führt die Direktion.

§. 22. Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyn und wie sie auch Namen haben mögen, dürfen weder von inländischen noch ausländischen Behörden erhoben werden.

Die Erhebung von Expeditionsgebühren hängt in jedem Staate von der landesherrlichen Bestimmung ab.

§. 23. Die Dekanate werden unter gemeinschaftlichem Einverständnisse der Regierungs- und bischöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungsgeschäften geübt sind, besetzt.

§. 24. Die Dekane sind unmittelbare kirchliche Vorgesetzte der in ihren Dekanatsbezirken angestellten Geistlichen. Sie haben über die geeigneten Gegenstände an die Regierungs- und bischöflichen Behörden zu berichten und die ihnen von daher zugehenden Weisungen zu vollziehen.

Eine eigene Instruktion zeichnet ihnen den Kreis ihrer Amtswirksamkeit vor.

§. 25. Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits stattfindet, für die zweckmässige Bildung der Kandidaten des katholischen geistlichen Standes dadurch sorgen, dass entweder eine katholisch-theologische Lehranstalt errichtet und als Fakultät mit der Landesuniversität vereinigt werde, oder dass die Kandidaten, nöthigenfalls aus dem allgemeinen katholischen Kirchenfonds der Diöcese unterstützt werden, um eine auf diese Art eingerichtete Universität in der Provinz besuchen zu können.

§. 26. Die Kandidaten des geistlichen Standes werden, nach vollendeten theologischen Studien, im Priesterseminar zum Praktischen der Seelsorge ausgebildet, und zwar in so weit unentgeldlich, als die in den Dotationsurkunden für die Seminarien angesetzten Summen zureichen.

§. 27. In das Seminar werden nur diejenigen Kandidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.

§. 28. Der landesherrliche Tischtitel gibt die urkundliche

Versicherung, dass im eintretenden Falle der nicht verschuldeten Dienstunfähigkeit der dem geistlichen Stande angemessene Unterhalt, wofür ein Minimum von jährlich 300 bis 400 fl. festgesetzt wird, so wie die besondere Vergütung für Kur- und Pflegekosten, subsidiarisch werde geleistet werden. Von dem Titulaten kann nur dann ein billiger Ersatz gefordert werden, wenn er in bessere Vermögensumstände kommt oder in der Folge eine Pfründe erhält, welche mehr als die Kongrua abwirft.

§. 29. In jeder Diöcese wird jährlich von einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich anzuordnenden Kommission eine Konkursprüfung mit denjenigen Geistlichen vorgenommen, welche zu einer Pfarrei oder sonst einer Kirchenpfründe befördert zu werden wünschen. Zu dieser Prüfung werden nur Geistliche zugelassen, welche wenigstens zwei Jahre lang in der Seelsorge als Hülfspriester angestellt waren und gute Zeugnisse ihrer Vorgesetzten über ihren Wandel vorlegen.

§. 30. Die in Folge dieser Prüfung sich ergebende Klassifikation wird bei künftigen Beförderungen des Geprüften berücksichtigt.

§. 31. Eben so wird eine Klasseneintheilung der Pfarreien und sonstigen Kirchenpfründen, nach dem Grade ihrer Wichtigkeit und ihres Ertrags gefertigt, damit auch die Patronen, welche nur Diöcesangeistliche präsentiren können, ihre Auswahl hiernach einzurichten vermögen.

§. 32. Kein Geistlicher kann zu gleicher Zeit zwei Kirchenpfründen, deren eine jede die Kongrua erträgt, besitzen, von welcher Art sie auch seyen, und unter welchem Vorwande es auch geschehen wolle. Ein jeder muss an dem Sitze seiner Pfründe wohnen und kann sich nur mit Erlaubniss auf einige Zeit von derselben entfernen.

§. 33. Kein Geistlicher kann, ohne Einwilligung seines Landesherrn, Würden, Pension, Orden oder Ehrentitel von Auswärtigen annehmen.

§. 34. Jeder Geistliche wird, bevor er die kirchliche Institution erhält, dem Oberhaupte des Staats den Eid der Treue ablegen, dem Bischof aber den kanonischen Gehorsam geloben.

§. 35. Der Staat gewährt den Geistlichen jede zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstützung und schützt sie in dem Genusse der ihrer Amtswürde gebührenden Achtung und Auszeichnung.

§. 36. Den Geistlichen, so wie den Weltlichen, bleibt, wo immer ein Missbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs an die Landesbehörden.

§. 37. Die Verwaltungsweise der für den bischöflichen Tisch, das Domkapitel und Seminar angewiesenen Dotationen, so wie des dem Erzbischof bestimmten Beitrags, wird jeder Staat nach seiner Verfassung und den hierüber bestehenden Vorschriften anordnen.

§. 38. Die Güter der katholischen Kirchenpfründen, so wie alle allgemeinen und besonderen kirchlichen Fonds werden unter Mitaufsicht des Bischofs, in ihrer Vollständigkeit erhalten und können auf keine Weise zu andern als katholischen kirchlichen Zwecken verwendet werden. Die Kongrua der Pfarrpfründen soll, wo diese weniger als 600 Gulden ertragen, nach und nach auf diese Summe erhöht werden. Die Verwaltung der niedern Kirchenpfründen wird in den Händen der Nutzniesser, welche sich hierbei nach den in jedem Staate bestehenden Vorschriften zu richten haben, gelassen.

§. 39. In jedem der vereinten Staaten wird, sobald es thunlich ist, ein allgemeiner katholischer Kirchenfonds gebildet, aus welchem solche katholisch-kirchliche Bedürfnisse aushülfsweise zu bestreiten sind, zu deren Befriedigung Niemand eine gesetzliche Verbindlichkeit hat oder keine Mittel vorhanden sind.

LIX. Literae Apostolicae ad episcopos Provinciae
Ecclesiasticae superioris Rheni d. 30. Iun. 1830.
Venerabilibus Fratribus, Archiepiscopo Friburgensi, et Episcopis
Moguntino, Rottemburgensi, Limburgensi et Fuldensi.
Pius P. P. VIII.

Venerabiles Fratres, Salutem etc.

(I.) Pervenerat non ita pridem tristis ad aures Nostras rumor, hostes Ecclesiae Catholicae nova non pauca contra sanam doctrinam atque ipsius Ecclesiae constitutionem callide, neque irrito conatu in istis Provinciae Rhenanae regionibus moliri. Incertis adhuc huiusmodi vocibus ut fidem adiungeremus, adduci ab initio non poteramus, praesertim, cum nihil Nobis esset per Vos indicatum, quorum omnino fuisset de tanta re ac tam gravi Nos diligenter admonere, nedum vigilare acriter ad salutem Dioecesium Vestrarum, ac non modo errores, sed omne etiam

erroris periculum, ipsamque suspicionem avertere. Vero summo 'cum dolore, nec sane minore cum admiratione rationis vestrae frustra fuisse spem Nostram, ipsa iam re declaratum est. Quod enim privatim relatum erat, id iam publicis etiam litteris nunciatur, ac gravissimis confirmatur certissimisque testimoniis, ut persuasum habere Nobis necesse fuerit, novas res isthuc inductas falsis innixas erroneisque principiis, utpote quae doctrinae ac legibus adversentur Ecclesiae Christi, aperteque ad perniciem spectent animarum, ferri in eadem Ecclesia nullo modo posse.

(II.) Libera est institutione divina, nullique obnoxia terrenae potestati intemerata Sponsa immaculati Agni Christi Iesu. At per profanas illas novitates in probrosam redigitur miserrimamque servitutem, dum laicae potestati libera datur facultas, Synodos dioecesanas confirmandi vel rejiciendi, Dioeceses dividendi, initiandos sacris Ordinibus Ministros et Ecclesiasticis muneribus praeficiendos seligendi; regimen praeterea illi attribuitur religiosae et moralis institutionis ac disciplinae; ipsa etiam Seminaria atque alia eiusmodi quomodocunque spirituale Ecclesiae regimen attingant, arbitrio committuntur laicorum, impeditis adeo fidelibus, ne cum summo illius capite communicare libere possint, utut ea communicatio ad ipsius Ecclesiae Catholicae constitutionis naturam, essentiamque pertineat, nec intercipi illa possit, quin fideles opportuno ac necessario animabus suis auxilio destituti in apertum aeternae salutis discrimen adducantur.

(III.) At eo saltem uti solatio Nobis liceret, quod, pro gravissimi Officii Vestri munere, omnis adhibita a Vobis fuisset diligentia, ut commissos curae Vestrae fideles de manifestis principiorum illorum erroribus edoceretis, ac de insidiis admoneretis, quae initis huiusmodi consiliis, coeptisque parabantur. Vestrum enim omnino erat, ca sedulo praestare, quae tanta verborum gravitate Paulus Apostolus Timotheo discipulo suo et eius persona Episcopis omnibus inculcat, cum ait: „Praedica verbum, insta opportune, importune, argue, obsecra, increpa in omni patientia et doctrina: erit enim tempus cum sanam doctrinam non sustinebunt, sed ad sua desideria coacervabunt sibi magistros prurientes auribus. . . . Tu vero vigila, in omnibus labora, opus fac Evangelistae, ministerium tuum imple." Vestrum erat, vocem tollere pastoralem, ita ut errantium castigatio esset simul fraeno ac timori vacillantibus, iuxta illud eiusdem Apostoli: Peccantes coram omnibus argue, ut et ceteri timorem habeant. Deni

« PreviousContinue »