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Art. VI. So oft die Stelle eines Dekans, eines Kapitulars oder Präbendaten an der Domkirche zu Fulda erledigt ist, hat der Bischof abwechselnd mit dem Kapitel innerhalb sechs Wochen vom Tage der Erledigung an, Uns aus der DiözesanGeistlichkeit ein Verzeichniss von 4 Kandidaten vorzulegen, welche die erforderlichen Eigenschaften zu der erledigten Stelle besitzen. Sollte unter diesen Kandidaten Uns minder angenehme Personen sich befinden, so wird der Bischof, resp. das Kapitel dieselben auf Unsere Erinnerung aus dem Verzeichnisse streichen. Hierauf hat der Bischof, oder resp. das Kapitel zur Be. setzung der erledigten Stellen zu schreiten, wobei sie verpflichtet sind, nur eine solche Person zu bestimmen, von welcher sie vorher sich erst die Gewissheit verschafft haben, dass dieselbe die erforderlichen Eigenschaften besitze, sich durch Klugheit empfehle und nicht weniger Uns wohlgefällig sei. Wir behalten Uns vor, zu dieser Verhandlung einen landesherrlichen Kommissär abzuordnen, und der darauf erfolgten Ernennung Unsere landesherrliche Bestätigung zu ertheilen. Nachdem diese erfolgt ist, wird die Einsetzung in den Kirchendienst von dem Bischofe vollzogen werden.

Art. VII. Zur Stelle eines Domkapitulars können nur diejenigen Geistlichen gelangen, welche Priester, 30 Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen, und entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt, oder sonst eine öffentliche Stelle mit Auszeichnung verwaltet haben, zugleich aber mit der Landesverfassung genau bekannt sind.

Art. VIII. Das Domkapitel der Kathedral-Kirche tritt in den vollen Wirkungskreis der Presbyterien, und bildet unter dem Bischofe die oberste Verwaltungsbehörde der Diöcese, sorgt auch auf gesetzliche Weise für die Diocesan-Verwaltung, wenn der Bischofssitz erledigt oder der Bischof verhindert ist. Der Dekan führt die Direktion; die Verwaltungsform ist collegialisch.

Art. IX. Taxen und Abgaben, von welcher Art sie auch seien, und wie sie auch immer Namen haben mögen, dürfen weder von inländischen, noch, ohne Staats-Genehmigung, von ausländischen geistlichen Behörden erhoben werden. Die Erhebung von Expeditions - Gebühren hängt von Unserer landesherrlichen Bestimmung ab.

Art. X. In der oberrheinischen Kirchenprovinz ist die

Metropolitan-Verfassung, ihrer Bestimmung gemäss, vollkommen wieder hergestellt und steht unter dem Gesammtschutz der vereinigten Staaten.

Art. XI. Im Erledigungs- oder Hinderungsfalle des erzbischöflichen Stuhls tritt der älteste Bischof der Provinz von Rechtswegen in die Verwaltung der Metropolitan - Rechte und Verrichtungen ein, und das bestehende Metropolitan - Gericht wird von ihm bevollmächtiget.

Art. XII. Für die wissenschaftliche Bildung der zum geistlichen Stande bestimmten Individuen haben Wir durch das in Fulda ferner bestehende Clerikal - Seminar, nebst dem geistli.chen Studienfond des Fürstenthums Fritzlar gesorgt, und werden durch die Ertheilung der Tischtitel an die zu Weihenden auf den Fall der nicht verschuldeten Diensttauglichkeit für dieselben sorgen.

In das Seminar werden nur diejenigen Kandidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöfliche Behörde gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden, und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.

Art. XIII. Nur Bischöfe und Bisthumsverweser stehen für alle die kirchliche Verwaltung betreffende Gegenstände in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitan-Verbande herrührenden Verhältnisse jederzeit berücksichtigen. Alle übrigen Diocesan Geistlichen haben sich in allen kirchlichen Angelegenheiten nur an ihren Bischof zu wenden.

Zu mehrerer Bekräftigung und zur Sicherung der genauen Vollziehung des Vorgesagten haben Wir von gegenwärtigem Stiftungsbriefe zwei gleichlautende Urschriften fertigen lassen, wovon die eine in Unserem Staats-Archive, die andere in dem Archive des Landesbisthums zu hinterlegen ist.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats- Siegels gegeben zu Kassel am 18. September in dem 1829sten Jahre von Unseres Herrn Geburt, dem neunten Unserer Regierung.

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LXIV. Vorläufige Uebereinkunft zwischen der Grossherzoglich Hessischen Regierung und dem Bischof von Mainz vom 23. August 1854 in Betreff der Regelung der Verhältnisse des Staats zur katholischen Kirche.

I. Pfründenbesetzung. 1) Der Bischof von Mainz wird die im Umfange des Grossherzogthums dermalen befindlichen katholischen Kirchenpfründen mit Vorbehalt der unter Pos. 2 zu bezeichnenden Ausnahmen und abgesehen von denjenigen Kirchenämtern, hinsichtlich welcher die Bulle „Ad Dominici Gregis custodiam" ein anderes Verfahren anordnet, oder zu welchem einem Dritten ein auf canonischer Erwerbsart beruhendes Patronatrecht zusteht, selbstständig besetzen. Der Bischof wird jedoch seine Ernennung zu den Kirchenpfründen vor deren Veröffentlichung und vor Ertheilung der canonischen Institution der Grossherzoglichen Staatsregierung vorlegen, um diese in den Stand zu setzen, etwaige Anstände, welche gegen einen Ernannten in bürgerlicher und politischer Hinsicht obwalten sollten, ehe die Investitur erfolgt, geltend zu machen. Dagegen wird die Grossherzogliche Staatsregierung, deren Absicht es nicht sein kann, das bischöfliche Ernennungsrecht in Frage zu stellen oder zu beeinträchtigen, dem Bischof, wenn gegen einen Ernannten Bedenken erhoben werden, die in bürgerlicher oder politischer Beziehung vorliegenden Anstände nicht vorenthalten, sondern mit demselben hierüber in Benehmen treten. Sollte die Regierung innerhalb Monatsfrist nach geschehener Anzeige von der stattgefundenen Ernennung keine Erklärung abgeben, so wird angenommen, dass keine Anstände entgegenstehen. Bei denjenigen Kirchenpfründen, zu welchen einem Dritten das Präsentationsrecht zusteht, wird dasselbe Ver fahren eintreten. 2) Die beiden katholischen Pfarreien zu Darmstadt und die katholische Pfarrei zu Giessen bleiben dem Patronat Sr. Königl. Hoheit des Grossherzogs vorbehalten. Es ist jedoch die Absicht der Grossherzoglichen Staatsregierung, auch bei diesen Stellen in Erledigungsfällen der Präsentation ein Benehmen mit dem Bischof vorausgehen zu lassen.

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II. Prüfungen. 1) Das Recht des Bischofs, die Candidaten der Theologie für die Aufnahme in das bischöfliche Seminar einer von ihm einzurichtenden und zu leitenden Prüfung zu unterstellen, wird anerkannt. So lange hinsichtlich der

theologischen Studien die dermalige Einrichtung besteht, wird der Bischof in der Regel nur solche Jünglinge in die mit dem Seminar verbundene theologische Lehranstalt aufnehmen, welche die sogenannte Maturitätsprüfung mit Erfolg bestanden haben. Hiervon wird der Bischof nur aus besonderen Gründen, wie namentlich etwa in Fällen, wo sich Personen, die bereits in vorgerückten Lebensjahren stehen, dem geistlichen Stande widmen wollen, Ausnahmen eintreten lassen, nachdem er sich von der erforderlichen allgemeinen Bildung des betreffenden Candidaten überzeugt haben wird. - Sollte ein Seminarium puerorum errichtet werden, so wird die Grossherzogliche Staatsregierung wegen dieses Punctes ein weiteres Benehmen mit dem Bischof zum Zwecke einer Verständigung eintreten lassen. 2) Ebenso wird das Recht des Bischofs, die Geistlichen, nachdem sie aushülfsweise im Seelsorgerdienst verwendet worden, für definitive Uebertragung von Kirchenämtern selbstständig zu prüfen, anerkannt.

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III. Disciplinargerichtsbarkeit über die Geistlichen. Der Bischof wird die kirchliche Gerichtsbarkeit über die Cleriker bezüglich ihrer priesterlichen Aufführung und Verwaltung ihrer kirchlichen Aemter unter Vorbehalt des canonischen Recurses, ausüben und zu diesem Behufe ein geistliches Diocesangericht an seinem Sitze fernerhin bestehen lassen.

IV. Seminaria puerorum. Will der Bischof eigene Seminaria puerorum nach den vom Concilium von Trient vorgeschriebenen Normen errichten, so steht ihm dieses frei. Die Staatsregierung übt in diesem Falle nur das Inspectionsrecht.

V. Tischtitel. Der Bischof weiht auf die bestehenden kirchlichen Titel hin. Derselbe wird der Grossherzoglichen Staatsregierung darüber Anzeige erstatten, welche Candidaten durch Empfang der höheren Weihen bleibend in den geistlichen Stand eingetreten sind.

VI. Religionsunterricht. Die Leitung und Ueberwachung des katholischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen jeder Art kommt dem Bischof zu.

VII. Verhältniss zu den Lehrern der katholisch-theologischen Facultät der Universität. Für den Fall, dass beabsichtigt wird, die katholisch-theologische Facultät wieder in Wirksamkeit treten zu lassen, und mit derselben ein höheres Convict zu verbinden, bleibt vorgängige Vereinbarung zwischen der Grossherzoglichen Staatsregierung und

dem Bischof vorbehalten, sowohl über das Verhältniss des Bischofs zu den Lehrern der Facultät, wie zu dem Convicte.

VIII. Placetum regium. Kirchliche Anordnungen, welche nicht in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, sondern sich auf rein kirchliche Gegenstände beziehen, bedürfen keines Placet. Wo indessen solche Anordnungen für die Staatsregierung von Wichtigkeit oder besonderem Interesse sind, hat diese das Vertrauen, dass der Bischof ihr solche zur Kenntnissnahme mittheilen werde, welchem Vertrauen der Bischof bereitwillig entsprechen wird. Bei allen, politische oder bürgerliche Verhältnisse berührenden Anordnungen wird der Bischof vorher mit der Grossherzoglichen Staatsregierung jedesmal besondere Verhandlungen pflegen und nicht anders als in gemeinschaftlichem Einverständnisse mit ihr vorschreiten. Auch wird der Bischof nicht verabsäumen, in seinem Erlasse jenes stattgehabten Einverständnisses stets ausdrücklich zu erwähnen.

IX. Kirchliche Anordnungen des Cultus. Anordnungen, welche hinsichtlich der Feier des Cultus, sowie zur Erweckung, Entwicklung und Kräftigung des kirchlichen Lebens überhaupt erlassen werden sollen, trifft der Bischof selbstständig, sofern nicht nach Pos. VIII. ein Einverständniss mit der Staatsregierung erforderlich erscheint.

X. Klösterliche Vereine. Da die Grossherzogliche Staatsregierung beabsichtigt, über diesen Gegenstand, ehe eine bestimmte Festsetzung erfolgt, noch nähere Erkundigungen einzuziehen, um alsdann mit dem Bischof zum Behufe einer Verständigung in weitere Verhandlung zu treten, so wird von einer alsbaldigen Regelung des fraglichen Gegenstandes Umgang genommen, wobei der Bischof, unter Bezugnahme auf die von ihm zu dem Vertrage zwischen der königlich würtembergischen Regierung und dem Bischof von Rottenburg hinsicht lich dieses Punctes gemachten Bemerkungen, das Vertrauen hegt, dass die Entschliessung der Grossherzoglichen Staatsregierung in einer seinen Anträgen günstigen Weise ausfallen werde.

XI. Kirchliche Censuren. Dem Bischof steht es zu, gegen Laien, welche sich Uebertretungen kirchlicher Satzungen schuldig machen, kirchliche Censuren, jedoch ohne Verhängung bürgerlicher Folgen, anzuordnen.

XII. Verkehr mit dem heiligen Stuhle. Der Ver

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