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A Uebersicht

der dem katholisch-geistlichen Consistorio übertragenen Geschäfte. 1) Die Vorschlagung der in der Seelsorge anzustellenden katholischen Geistlichen.

2) Die Vereidung der neu angestellten Geistlichen.

3) Die Aufsicht über den Lebenswandel und die Amtsführung der Geistlichen und die darauf Bezug habenden Zurechtweisungen und Bestrafungen. In Fällen, wo nach dem Ermessen des Consistorii, eine blosse Zurechtweisung nicht hinreicht, hat dasselbe zuvörderst Vortrag an das apostolische Vikariat zu

erstatten.

4) Die Personalsachen der Geistlichen in erster Instanz. 5) Die Bevormundung kranker, abwesender und verschwenderischer Geistlichen.

6) Die Annahme der letztwilligen Verordnungen der Geistlichen.

7) Die Regulirungen der Verlassenschaften der Geistlichen. 8) Die Prüfung der, von den zu weltlichen Beisitzerstellen im Consistorio sich meldenden Personen zu fertigenden Probearbeiten.

9) Die Aufsichtsführung über die der katholischen Theologie sich widmenden Jünglinge.

10) Die Vereidung der katholischen Schullehrer, weltlichen Kirchendiener und Todtengräber.

11) Die Aufsicht über die katholischen Schulen, Gottesacker und milden Stiftungen; das Josephinische Stift und die damit verbundene Burkersrodaische Fräuleinstiftung, imgleichen das Friedrichstädter Krankenstift ausgenommen, welche unter alleiniger Direction des jedesmaligen Vicarii apostolici verbleiben.

12) Die Zurechtweisung und Bestrafung der Schullehrer, weltlichen Kirchendiener und Todtengräber, imgleichen der bei den, dem Consistorio untergeordneten, milden Stiftungen angestellten Personen, wegen geringer Disciplinarvergehen. Bei Bestrafungen ist jedoch zuvörderst Vortrag an das apostolische Vikariat zu erstatten.

13) Die Aufrechthaltung der kirchlichen Gesetze, in soweit nicht von deren Befolgung dispensirt worden ist, zu welchem Behufe das Consistorium von allen diesfallsigen Dispensationen in Kenntniss gesetzt werden wird.

14) Alle Glaubens- und Gewissenssachen in erster Instanz. 15) Die Befugniss, Haustaufen zu erlauben.

16) Die Ehe- und öffentlichen Sponsaliensachen in erster Instanz. 17) Die Abnahme der Ledigkeitseide.

18) Die Cognition über die, gegen die beim Consistorio publicirten Erkenntnisse, welche in der höheren Instanz für das Vikariatsgericht gehören, eingewendeten Läuterungen, in dem im §. 13. des Mandats bestimmten Maasse.

19) Die Censur der katholisch-geistlichen Schriften.

20) Die vierteljährige Einreichung tabellarischer Anzeigen an das apostolische Vikariat, über die bei dem Consistorio eingegangenen Sachen und deren Erledigung.

21) Die Einreichung einer Anzeige an das Vikariat bei jedem Jahresschlusse über die im verwichenen Jahre erledigten oder unerledigt gebliebenen Gegenstände.

LXXV. Kaiserlich Russische Verordnung vom 18 März 1817 über die Katholische Kirche im Königreiche Polen.

Wir von Gottes Gnaden Alexander I. Kaiser aller Reussen, König von Polen u. s. w. In Rücksicht des XI., XII. und XIII. Artikels der Constitutions-Urkunde und um den Grad der Aufsicht und des Schutzes der Regierung über die Römisch-Katholische Geistlichkeit in Unserm Polnischen Königreiche, und den von derselben besessenen Fonds, kund zu thun: haben Wir, nach Vernehmung der Meinung der gesammten Versammlung des Staatsrathes, festgesetzt, und setzen hiemit fest.

Erster Titel.

Allgemeine Vorschriften.

1. Art. Den Schutz und die Aufsicht über die RömischKatholische Geistlichkeit, wie auch über die Fonds derselben, übertragen Wir der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

2. Art. Die Geistlichkeit darf sich nur vermittelst derselben an die Regierung wenden.

3. Art. Alle auf ihren Beruf bezüglichen Befehle und Mittheilungen der Regierung, empfängt die Geistlichkeit durch die Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

4. Art. Keinem Geistlichen ist es erlaubt, in Angelegenheiten, welche seine Pflichten betreffen, (ausgenommen in den im 23. Artikel der gegenwärtigen Verordnung angezeigten Fällen) seine Bitten und Vorstellungen der Commission der Re

ligions-Gebräuche und der Volksaufklärung anders einzureichen, als nur durch die zukommende geistliche Behörde; doch aber, wenn diese Behörde in einem Zeitraume von 4 Wochen, von der Einsendung der Bitte nicht benachrichtigen sollte; so auch in allen Fällen, welche auf Civilbehörden Bezug haben, steht es dem Geistlichen frey, der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung, gradezu Klagen einzureichen. 5. Art. Die Geistlichen sind den Gerichts-, Administrations- und Polizey - Behörden in allem demjenigen untergeordnet, was ihnen mit andern Einwohnern des Landes gemein ist. 6. Art. In Misshälligkeiten, welche etwa zwischen der Geistlichkeit der Römisch-Katholischen Religion und der Geistlichkeit anderer Bekenntnisse entstehen könnten, wird die Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung die Streitigkeiten entscheiden. Zweyter Titel.

Besetzung der erledigten Stellen.

7. Art. Zu einer erledigten Bischofsstelle, können die Bischöfe und Capitel des verwaisten Stuhles Candidaten empfehlen, mit Anzeige ihrer Verdienste; von diesen wird die Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung drey Unserm Stellvertreter vorstellen.

8. Art. Zu Suffraganen reicht der Ortsbischof drei Candidaten der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung ein, welche sie Unserm Stellvertreter vorstellen wird.

9. Art. Das Capitel des durch den Tod des Bischofs verwaisten Stuhls, reicht den von ihm erwählten Administrator des Sprengels der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung, zu Unserer Bestätigung ein.

10. Art. Klosteräbte werden erwählt durch die Klosterversammlung in Gegenwart des Bischofs der Diöcese oder seines Stellvertreters. Das Protokoll der Wahl wird der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung eingesendet, welche den Erwählten zu Unserer Bestätigung vorstellt.

11. Art. Jährlich werden von dem Bischofe Prüfungen angesetzt, zu welchen die Candidaten geistlicher Aemter, vor den vom Bischof dazu gesetzten Personen, sich zu stellen gehalten sind. Der Bischof verfertigt von ihnen eine Liste, nach dem Grade der Fähigkeit eines jeden, mit Rücksicht auf seine Sitten, und überschickt sie der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

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12. Art. Kein Benefiz kann vergeben werden, ausser an einen auf dieser Liste befindlichen Candidaten. Für RegierungsBenefizien zeichnet der Bischof aus derselben drey Candidaten aus und stellt diese der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung vor mit seiner Meinung von dem Leben und den Sitten derselben.

13. Art. In Benefize, die von Privat-Personen besetzt werden, können die geistlichen Behörden den Ernannten nicht einsetzen, bevor sie davon der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung Meldung gethan haben, welcher sie die Schilderung des Lebens des Vorgestellten beylegen. Im Falle aber eines Streites zwischen den Patronen der Pfründe und dem Bischofe, entscheidet die Commission der ReligionsGebräuche die Sache.

14. Art. Die Bischöfe werden der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung Meldung thun von den von ihnen erwählten Officialen, Gliedern des Consistorii und Dechanten.

15. Art. Die Klöster beyderley Geschlechts können zum Noviziat Niemand aufnehmen, ohne vorgegangene Prüfung der sich dazu meldenden Person durch die geistliche Behörde der Diöces, auch nicht ohne die durch Vermittelung dieser erhaltenen Bewilligung der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung, zufolge der besonderen Verordnung.

16. Art. Die Bischöfe oder ihre Consistorien sind gehalten, der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung die Wahlen der Regel-gemässen Vorgesetzten, wie auch alle Veränderungen unter den Geistlichen in den Klöstern, zu melden.

17. Art. Die Kloster-Vorgesetzten beyderley Geschlechts können Novizen weder vor dem geendigten 24sten Lebensjahre annehmen, noch sie bis nach geendigtem 30sten zum feyerlichen Gelübde in Pflicht nehmen.

Dritter Titel.
Kirchenzucht.

18. Art. Die Synoden können sich ohne Erlaubniss der Regierung nicht versammeln, und ihre Beschlüsse müssen vor Bekanntmachung derselben der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung mitgetheilt werden.

19. Art. Die geistlichen Behörden können, ohne es der Regierung gemeldet und deren Erlaubniss dazu erhalten zu haben, Päpstliche Bullen nicht bekannt machen.

20. Art. Die Bischöfe sollen genaue Aufsicht über die innere Polizey der Orden halten, welche sich nur durch die Bischöfe oder deren Consistorien an die Regierung wenden dürfen. 21. Art. Die geistlichen Gerichte können für Uebertretungen und Vergehen gegen den Beruf und die Pflichten der Geistlichen zuerkennen:

1) Eine Geldstrafe zum Nutzen des barmherzigen Instituts, welche jedoch nicht über 100 Polnische Gulden betragen darf; 2) Abgabe auf einen Monat an ein Kloster oder Seminarium, um in sich zu gehen;

3) Suspension von den geistlichen Verrichtungen;
4) Entfernung vom Benefiz;

5) Verboth, die Amtsverrichtung des Capellanats auszuüben. 22. Art. Die geistlichen Behörden sollen der Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung von allen Fällen, welche die im 21sten Artikel unter Nr. 3, 4 und 5 angezeigten Strafen nach sich ziehen, und in welchen die Geistlichen sich vor ihrem Gericht stellen müssen, als welches nur unter Autorisirung der genannten Commission sich versammeln darf, Meldung thun. Die in der höchsten Instanz gefällten Urtheile haben die betreffenden Behörden der Commission zu übersenden.

23. Art. Wenn die geistliche Obrigkeit, ohne ein Gericht zu halten, irgend einen von den Geistlichen mit obigen Strafen belegen sollte: so steht es dem Gekränkten frey, bey der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung eine Klage einzureichen; nicht minder wenn das geistliche Gericht härtere Strafen zuerkennen sollte, als die Vorschrift im 21sten Artikel zulässt: so soll die Commission der ReligionsGebräuche und der Volksaufklärung, nach geschehenem Recurs der Bedrückten, an sie, ohne sich in die Untersuchung des Spruchs einzulassen, die Strenge derselben nach Massgabe des obigen Artikels mildern.

24. Art. Die Bischöfe sind verbunden, in ihren Kirchsprengeln zu wohnen.

25. Art. Keiner von den Geistlichen darf zwei Benefizien besitzen.

26. Art. Die Geistlichen dürfen sich von ihren Kirchen nicht entfernen ohne Erlaubniss der geistlichen Behörde, welche sie nur auf 6 Wochen ertheilen kann. Auf längere Zeit hat die Commission der Religions - Gebräuche und der Volksaufklärung die Erlaubniss zu ertheilen.

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