Volkswirthschafts-Lexikon der Schweiz: (Urproduktion, Handel, Industrie, Verkehr etc.)Furrer Verlag von Schmid Francke & Company, 1891 - Switzerland |
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Aargau allgemeinen Allmend Alpen Altersjahr Appenzell Appenzell A.-Rh Arbeiter Artikel Ausfuhr Ausland Bahnen Basel Baselland Baselstadt Bedeutung Bedürfniß Bern besonders bestehen Bestimmungen betreffend Betrieb Bezug bloß Braunvieh Bund Bundesblatt Bundesgesetz Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung deßhalb durchschnittlich eidg Eidgenossenschaft eidgenössischen Einfuhr einzelnen Eisenbahnen ersten Fabrik Fleckvieh folgende Franken Frankreich Freiburg Gallen Gemeinden Genf gesammten Gesellschaft Gesetz Gewerbe Glarus Graubünden großen Grund Grütliverein Handels Höhe Industrie Jahre Jahrhunderts jährlich Juli Juni Kanton Bern Kanton Schwyz Kanton Zürich kantonalen Kantone Klasse Land Landwirthschaft läßt Lausanne letzten lichen Luzern meisten Millionen Mitglieder muß namentlich neue Neuenburg Nidwalden nöthigen obligatorischen Obwalden Personen Primarschule Rath sämmtliche Schaffhausen Schule Schweiz schweizerischen Schwyz soll Solothurn sowie Staat Stadt Stande Statistik Streik Stück Tagsatzung Tarif Taxen Tessin Theil Thiere Thurgau unserer Verbindung Verein Verhältniß Verhältnisse Verkehr verschiedenen Verträge viel Volkswirthschafts-Lexikon Waadt Waaren Wallis weniger Werth Winterthur wirthschaftlichen Zahl zirka Zölle Zürich Zwecke zwei
Popular passages
Page 47 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 89 - Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgeselzgebung vorbehalten. Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen...
Page 410 - Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen. 3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Page 243 - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus. welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Page 410 - Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind: a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art.
Page 68 - Der Bund hat zum Zweck : Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 106 - Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung, beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.
Page 400 - Gebühren nach dem Durchschnitt des Reinertrages der fünf Jahre, 1842 bis und mit 1846, zu entschädigen. c) Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse. Art. 27. Wenn Zölle, Weg« und Brückengelder für Tilgung eines Baukapitals oder eines Theiles desselben bewilligt worden sind, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das Kapital oder der betreffende Theil nebst Zinsen gedeckt ist, Art.
Page 427 - Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres...
Page 45 - Rechtsstreitigkeiten befugt. Für die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Patentinhaber anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.