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Accomplissement des stipulations du Traité du 29 Mai, à l'égard de Lauenbourg.

VI. Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland, König von Hannover, erklären die Bedingungen, von welchen die Uebergabe des auf dem rechten Elbufer belegenen Theils des Herzogthums Lauenburg und der gleichfalls auf dem rechten Elbufer gelegenen Lauenburgischen Ortschaften und Ländereyen in dem Staatsvertrage vom 29sten May dieses Jahres abhängig gemacht worden war, durch die Stipulationen Artikel I, II, III und V des gegenwärtigen Vertrages für erledigt, und verpflichten Sich hiemit, die Uebergabe des gedachten Theils des Herzogthums Lauenburg, und der auf dem rechten Elbufer gelegenen Lüneburgischen Ortschaften und Ländereyen, jedoch mit Ausnahme des nach vorste. hendem zweyten Artikel bey dem Königreiche Hannover verbleibenden Districts ohne weiteren Anstand gleichzeitig mit der Artikel I und V versprochenen Uebergabe der Eichsfeldischen und Hessischen Districte vollziehen zu lassen, und deshalb sogleich Befehl an Ihre Behörden zu ertheilen.

Articles VII et VIII du Traité du 29 Mai, appliqués aux endroits cédés dans ce Traité.

VII. Die Artikel Sieben und Acht des Eingangs-erwähnten Vertrags vom 29sten May des laufenden Jahres 1815, sind auch auf alle Districte anwendbar, welche in Folge des gegenwärtigen Staatsvertrages zum Ersatze für den Kur-Hessischen Theil der Grafschaft Schaumburg dienen.

Echange des Ratifications.

VIII. Der gegenwärtige Staatsvertrag soll ratificirt und die Ratificationen desselben binnen vier Wochen oder eher, wenn es seyn kann, ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihu unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen Paris, den 23sten September, 1815.

(L.S.)

ERNST, GRAF VON HARDENBERG.

(L.S.) CARL, FÜRST VON HARDENBERG.

CONVENTION (Territoriale) entre la Prusse et SaxeWeimar.--Signée à Paris, le 22 Septembre, 1815.

Im Namen der Hochheiligen und Untheilbaren Dreyeinigkeit. SEINE Majestät der König von Preussen und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog zu Sachsen-Weimar Eisenach, beiderseits geneigt, im Verfolg der vorläufigen Uebereinkunft vom 1sten Junius* dieses Jahres durch einen besondern Staats Vertrag diejenigen Be

* See Page 100.

dingungen näher zu bestimmen und zur Vollziehung zu bringen, welche auf dem Congresse zu Wien, zu Guusten Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs festgesetzt, und von Seiner Majestät dem Könige zu erfüllen übernommen worden sind, haben desshalb Bevollmächtigte ernannt, um Alles zu verabreden, zu beschliesen, und zu unterzeichnen, was auf diesen Gegenstand Bezug hat, nämlich:

Seine Majestät der König von Preussen, Ihren Staatskanzler Fürsten von Hardenberg, Ritter der Königlich Preussischen grossen schwarzen und rothen Adler, des St. Johanniter und des eisernen Kreuzes Orden, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Andreas, St. Alexander Newsky, und St. Annen-Ordens erster Classe; des Ungarischen St. Stephans, der Ehrenlegion,-des Spanischen St. Carls,-des Baierischen St. Huberts,-des Hohen Sardinischen Annunciade-Ordens Grosskreuz; des Schwedischen Seraphinen, -des Dänischen Elephanten,-desWürtembergischen Goldnen Adlers,-und mehrerer anderer Orden, Ritter; und den Herrn Carl Wilhelm Freyherrn von Humboldt, Ihren Staatsminister, Kammerherrn, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bey Seiner Kaiserlich Königlich Apostolischen Majestät, Ritter des Königlich Preussischen grossen rothen Adler,und des eisernen Kreuzes-Orden; Grosskreuz des Kaiserlich Oesterreichischen Leopolds,-des Russisch Kaiserlichen St. Annen,-des Dänischen Dannebrog-Ordens, des Baierischen Ordens der Krone, und des Badenschen Ordens der Treue; und

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog zu Sachsen-Weimar Eisenach, den Herrn Ernst August Freyherrn von Gersdorff, Ihren wirklichen Geheimenrath im Ministerio ;

Die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden, und gegen einander ausgewechfelt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Cessions faites et à être faites par la Prusse, conformément au Traité

du ler Juin.

ART. I. Nachdem Seine Majestät der König von Preussen an Seine Königliche Hoheit den Grossherzog zu Sachsen-Weimar Eisenach, durch den Vertrag vom 1sten Junius d. J. bereits abgetreten haben:

1. Die Herrschaft Blankenhayn mit Ausnahme des Amts Wandersleben, das Preussen verbleibt, dagegen aber mit Einschluss des abgesondert liegenden Dorfes Ramssle;

2. Die niedere Herrschaft Krannichfeld;

3. Die vormaligen Kommenden des deutschen Ordens Zwätzen, Lehnsten und Liebstädt mit ihren sämmtlichen Einkünften, so weit sie zu dem Amte Eckartsberg gehören, und Enclaven in dem Weimarischen Gebiete bilden, so wie auch alle übrigen zu dem gedachten Amte gehörigen und im Fürstenthum Weimar eingeschlossenen Ortschaften;

4. Das Amt Tautenburg mit Ausnahme der Ortschaften Droizen, Görschen, Wethaburg Wetterscheid und Wollschütz, welche Preussen verbleiben;

5. Die zu Schloss-Vippach im Erfurtischen Gebiet gehörigen Ortschaften Berlstädt und Antheil an Kleinbrembach;

So fügen Sie diesen Abtretungen ferner hinzu

6. Den zu ihrem Herzogthum Sachsen gehörigen Neustädter Kreis in den Gränzen worin er sich bey Unterzeichnung des gegen. wärtigen Vertrags befindet, jedoch mit Ausnahme alles dessen, was in Westen und Süden einer Linie liegt, welche den gedachten Kreis von der Saalfeldischen bis zur Reussischen Gränze dergestalt durchschneidet, dass die Ortschaften Röhmen, Däbritz, Grabengereut, Laaske, Posen, Keule, Tausa, Schöndorf und Volkmannsdorf mit ihren Feldmarken zu Weimar kommen; die Ortschaften Podelwitz, Gertewitz, Seebach, Behren, Schmorda, Moxa, Passka, Culmla, Ziegenrück und Esbach gleichfalls mit ihren Feldmarken dagegen bey Preussen verbleiben ;

7. Die nachstehend einzeln liegenden dem Weimarischen Gebiet angränzenden oder benachbarten Ortschaften sämmtlich mit ihren Feldmarken:

a. Lochstädt zum Amte Naumburg gehörig;

b. Darnstädt, zum Amte Pforta gehörig;

c. Widdersrode, Nieder-Trebra, Ober-Reufsen, Nirmsdorf, Redersdorf, Ellersleben, Klein-neuhaussen, Gross-Neuhaussen und Oelisshausen, Amts Eckartsberga ;

d. Essieben, gleichfalls Amts Eckartsberga, wovon Weimar bereits das Grundherrliche Eigenthum unter Preussischer Landeshoheit besitzt;

e. Willerstädt zum Amte Wendelstein gehörig;

f. Krannichborn, Amts Weisensee.

8. Von dem Erfurter Gebiete nachstehende Aemter und Ortschaften:

a. Schloss-Vippach;

b. Die Dörfer Stotternheim und Schwerborn, Amts Gispersleben; c. Das Amt Atzmannsdorf;

d. Das Amt Danndorf, nebst den darin einbezirkten Ortschaften Isserode und Hainichen.

9. Die zum vormaligen Grossherzogthum Frankfurt und zwar dessen Departement Fulda gehörige Kantone oder Bezirke Dermbach und Geisa in denjenigen Gränzen, worin dieselben sich nach der letzten Landeseintheilung dermalen befinden.

Seine Majestät der König von Preussen leisten Verzicht für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger auf die vorstehend benannten abzutretenden Districte und Ortschaften, welche künftig von Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzoge zu Sachsen-Weimar. Eisenach

mit allen Landeshoheits-Oberherrlichkeits- und andern davon abhängenden Rechten werden besessen werden. Nachdem die Uebergabe der unter No. 1 bis 5. angeführten Cessionen bereits erfolgt ist, so sollen auch die ferner unter Nos 6, 7, 8, und 9 enthaltenen innerhalb vier Wochen, von Unterzeichnung dieses Vertrags, oder, wenn es seyn kann, eher übergeben werden.

Cessions à obtenir par la Prusse de l'Electeur de Hesse, en faveur du Grand-Duc de Saxe-Weimar.

II. Seine Majestät der König von Preussen verpflichten sich ferner, von Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen, die Abtretung von nachstehend verzeichneten Distrikten und Ortschaften zu Gunsten Sr. Königlichen Hoheit, des Grossherzogs zu SachsenWeimar-Eisenach, zu erhalten, nämlich:

a. Das Amt Frauensee, mit Einschluss von Gosperoda;

b. Das Gericht Völkershausen ;

c. Das Gericht Lengsfeld;

d. Das Amt Vacha, einschliefslich der Stadt Vacha nebst der Vogtey Kreuzberg, jedoch mit Ausnahme der Ortschaften Kreuzberg, Philippsthal, Thalhausen, Nippe, Hillartshausen, Röhrich und UnterNeuroda ;

e. Von dem Amte Friedewald, die Ortschaften Dippech, Gesterode, Vitzerode und Abterode;

f. Das Dorf Wenigentaft.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen werden dieselben an des Grossherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach Königliche Hoheit zu ewigem und unwiderruflichen freyen Eigenthum mit allen Landeshoheits-Oberherrlichkeits-Lehns-Domanial- und andern Rechten, welche Sie darin, oder alles dazu behörig, am ersten August dieses Jahres besessen haben, übergeben, und soll die Uebergabe bald möglichst und spätestens binnen sechs Wochen erfolgen.

Renonciation faite par le Grand-Duc de Saxe-Weimar, en considération des Territoires cédés.

III. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog zu SachsenWeimar-Eisenach erklären Sich dagegen durch die vorstehend nach Artikel I und II. Ihnen zufallenden Distrikte und Ortschaften vollständig befriedigt für die in Gemässheit der Beschlüsse des Congresses zu Wien Ihnen bestimmte Vergrösserung mit einer Bevölkerung von 50,000 Einwohnern, welche des Königs von Preussen Majestät Ihnen zu überweisen Sich verpflichtet haben, und mit einer andern Bevölkerung von 27,000 Einwohnern, welche Ihnen aus dem vormaligen Departement Fulda gewährt werden soll. Sie verpflichten Sich Ihre Nachkommen und Nachfolger nach Empfang der Ihnen nach Artikel I und II. des gegenwärtigen Vertrags zukommenden Distrikte und Ortschaften niemals einen

fernern Anspruch wegen vorgedachter Vergrösserung von überhaupt 77,000 Einwohnern an des Königs von Preussen Majestät oder irgend einen dritten, namentlich irgend einen Inhaber eines Antheils an dem Departement Fulda zu machen.

Echange des Villages Näda et Ringleben.

IV. Da man übereingekommen ist, die Dörfer Näda und Ringleben mit ihren Feldmarken und allen davon abhängenden Rechten und Einkünften zu vertauschen, so treten Seine Majestät der König, ersteres, und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog, letzteres gegenseitig in gedachter Art ab, und soll die Auswechselung binnen vier Wochen, oder, wenn es seyn kann, eher vollzogen werden.

Cession de certains droits appartenant au Grand-Duc, sur la partie Prussienne d'Erfurt.

V. Seine Königliche Hoheit, der Grossherzog treten an des Königs Majestät, alle Rechte ab, welche Sie bisher in dem nach Vollziehung des gegenwärtigen Vertrags Preussisch verbleibenden Theile des Gebiets und der Stadt Erfurt bisher ausgeübt oder be hauptet haben möchten.

Unter dieser Abtretung ist jedoch das Geleit nicht begriffen, welches des Grossherzogs Königliche Hoheit in der Stadt und dem Gebiete Erfurt erhebt.

Seine Königliche Hoheit verpflichten Sich aber auch dies Geleit gegen vollständige Entschädigung durch eine noch besonders abzuschliessende Uebereinkunft an Preussen zu überlassen.

Rédemption des revenus de Bischofsrode et Probstzelle.

VI. Die grundherrlichen Einkünfte der schon bisher unter Weimarischer Hoheit gestandenen, im Bezirk des Eisenachischen Amts Kreuzburg gelegenen Ortschaften Bischoffsrode und Probstzelle, welche Preussen bereits durch den Vertrag vom 1sten Junius dieses Jahres an Weimar abgetreten hat, sollen bey der vorstehend vorbehaltenen Einlösung des Geleits in Anrechnung gebracht werden. Cession de droits appartenant au Roi de Prusse, comme Souverain d'Erfurt sur des Pays du Grand-Duc.

VII. Seine Majestät der König von Preussen treten an des GrossHerzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach-Königliche Hoheit, in Erwie derung der Disposition des 5ten Artikels gleichfalls alle Rechte ab, welche Sie in der Eigenschaft als Landesherr der Stadt und des Gebiets Erfurt in den Gross-Herzoglich Weimar-Eisenachischen Landen, so wie dieselben nach Vollziehung dieses Vertrags bestehen werden, bisher ausgeübt oder behauptet haben möchten.

Navigation des Rivières Unstrut et Gera.

VIII. Seine Königliche Hoheit der Gross Herzog zu SachsenWeimar-Eisenach verpflichtet Sich zu gestatten, dass Preussen wenn,

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