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es dies seinem Interesse angemessen finden sollte, die Unstrut und Gera, auch soweit sie durch Ihr Gebiet fliessen, schiffbar oder flössbar mache. Sie werden auch die Schiffahrt und Flösserey auf diesen Gewässeru mit keinen Zöllen und Abgaben beschweren, und dem Gebrauche derselben durch Preussische Unterthanen kein Hinderniss entgegen stellen.

Droit de passer par certaines Routes Militaires cédé à la Prusse.

IX. Des Gross Herzogs Königliche Hoheit, machen Sich verbindlich, der Preussischen Monarchie folgende Militairstrassen durch Ihr Gebiet zum Gebrauche in Kriegs- und Friedenszeiten einzu

räumen :

1. Auf der grossen Frankfurter Chaussee von Leipzig über Weimar und Erfurt auf Eisenach, von wo nach weiter vorbehaltener Uebereinkunft die Transporte entweder über Berka auf Hersfeld oder über Vach auf Fulda gehen werden;

2. Aus dem Preussischen Thüringen über Buttstädt nach Erfurt; 3. Von Gera über Amua nach Schleitz und Gefäll;

4. Eine erst in der Folge näher zu bestimmende Strasse von dem Preussischen Gebiete aus in denjenigen Theil des Neustädter Kreises, der durch gegenwärtigen Vertrag nicht an Weimar abgetreten worden ist.

Die Rechte, welche Preussen auf diesen sämmtlichen Militairstrassen zustehen, so wie die gegenseitig damit verbundenen Verpflichtungen sollen ebenso bestimmt werden, wie dies für die durch das Königreich Hannover gehenden Militairstrassen zwischen der Preussischen und Hannoverschen Regierung geschieht.

Obligations imposées à la Prusse, à l'égard des Parties cédées du Royaume de Saxe, acceptées par le Grand-Duc.

X. Da Seine Königliche Hoheit der Gross Herzog zu SachsenWeimar Eisenach, Distrikte und Gebietstheile erhalten, welche von dem Königreich Sachsen an die Preussische Monarchie übergegangen sind; so treten Seine Königliche Hoheit in alle mit diesen Distrikten zugleich an Preussen abgetretenen Rechte und übernehmen alle von Preussen in dieser Rücksicht übernommenen Verbindlichkeiten, in so weit solche auf die durch den gegenwärtigen Vertrag und den am Isten Junius dieses Jahres an Weimar abgetretenen Sächsischen Distrikte fallen, oder auf dieselben anwendbar sind.

Seine Königliche Hoheit erkennen daher in Absicht dieser Gebiete alle Bestimmungen als auch für Sich gültig an, welche in dem zwischen Sachsen und Preussen am 18sten May 1815, geschlossenen Vertrage und namentlich in den Artikeln VI, VII, IX, X, XI, und XVIII in Ansehung der Archive, Schulden, Kassenbillets, Centralsteuer, Pensionen, Kassenbestände, geistlichen Stiftungen und anderer gleichartigen Gegenstände enthalten sind, oder von der in Gemässheit des 14ten Artikels des gedachten Vertrags anzuordnenden Com [1814-15.]

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mission noch werden festgesetzt werden. Seine Königliche Hoheit übernehmen alle aus demselben entspringende Verbindlichkeiten, so wie dagegen Seine Majestät der König von Preussen Ihnen alle damit verbundenen Rechte einräumen. Was den durch den gegenwärtigen Tractat zwischen Preussen und Weimar getheilten Neustädter Kreis insbesondere betrifft, so werden die auf den ganzen Kreis hiernach fallenden Lasten und Vortheile zwischen beiden Antheilen nach eben den Grundsätzen vertheilt werden, welche bey den von Sachsen an Preussen geschehenen Abtretungen angenommen worden sind, und dasselbe findet auf die abgetretenen Stücke einzelner Aemter andrer Kreise Anwendung.

Cession des Archives; distribution des Dettes.

XI. Alle Urkunden und Papiere, welche sich ausschliesslich auf die ehemals zu Erfurt gehörigen, und nun an Weimar abgetretenen Distrikte und Ortschaften beziehen, werden der Grossherzoglich Weimarischen Regierung binnen drey Monaten von dem Tage der Unterzeichnung dieses Tractats an,eingehändigt werden, so wie auf Verlangen auf beglaubigte Abschriften derjenigen, welche die erwähnten Distrikte nicht ausschliesslich, jedoch zugleich mit betreffen.

In Ansehung der Schulden und Lasten übernehmen Seine Königliche Hoheit nicht nur die auf den abgetretenen Distrikten speciell hypothecirten, sondern auch einen, nach der Analogie der im vorigen Artikel erwähnten Grundsätze zu bestimmenden Antheil an den allge meinen Schulden und Lasten der ganzen Provinz. Dieselben Grundsätze dienen gleichfalls zur Richtschnur bey allen andern Gegenständen, deren Festsetzung durch die gegenwärtige Abretung nothwendig gemacht wird.

Engagemens, à l'égard du Grand-Duché de Francfort, à la charge du Grand-Duc de Saxe-Weimar.

XII. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach werden in Folge der durch den Vertrag vom Isten Junius dieses Jahres übernommenen Verpflichtung die auf dem vormaligen Grossherzogthum Frankfurt haftenden und auf die neuen Besitzer vou Antheilen an demselben übergehenden Verpflichtungen nach dem Verhältnisse der Ihnen ursprünglich bestimmten Bevölkerung von 27,000 Einwohnern in Fulda übernehmen. Dasselbe findet in Rücksicht der besondern Verpflichtungen des Departements Fulda Anwendung. Dagegen werden die nach Artikel II. Ihnen von Kurhessen zu überweisenden Distrikte schuldenfrey übergeben. Commission nommée réciproquement pour régler les stipulations des Articles X, X1, et XII.

XIII. Die Auseinandersetzung wegen der in Artikel X, XI, XII, enthaltenen Bestimmungen geschieht durch eine Commission, welche

von beiden Theilen ernannt, und sich sofort nach vollzogener Territorial-Uebergabe in Weimar versammeln wird, um daselbst die gedachte Arbeit in möglichst kürzester Zeit zu vollenden.

Liquidation des Créances de Weimar de 1805 et 1806.

XIV. Des Königs von Preussen Majestät wollen auch die Liquidation der Weimarischen Forderungen wegen in den Jahren 1805 und 1806 geleisteter Truppen-Verpflegung wiederum in Anregung bringen lassen, und deren Tilgung den Umständun nach verfügen.

Echange des Ratifications.

XV. Der gegenwärtige Tractat soll rat ficirt und die Ratificationen sollen binnen sechs Wochen nach Unterzeichnung desselben ausgewechfelt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und mit dem Siegel ihrer Wappen versehen. So geschehen Paris, den 22 September, 1815.

(L.S.) CARL FÜRST V. HARDENBERG. (L.S.) WILH. FREYH. V. HUMBOLDT.

(L.S.) ERNST AUGUST FRH. V. GERSDorff.

TRAITE (Territorial) entre la Prusse et Hesse Electorale. Signé à Cassel, le 16 Octobre, 1815.

Im Namen der Hochheiligen und Untheilbaren Dreyeinigkeit.

SEINE Majestät der König von Preussen, und Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, beiderseits geneigt, die in Folge der Verhandlungen des Wiener Congresses nöthig befundenen Ausgleichungen im nördlichen Deutschlande durch eine freundschaftliche Uebereinkunft über angemessene Territorial-Veränderungen zu erleichtern, haben Bevollmächtigte ernannt, um Alles, was hierauf Bezug hat, zu verabreden, abzuschliessen, und zu unterzeichnen; nämlich, Seine Majestät der König von Preussen, den Herrn Präsidenten Conrad Siegmund Karl von Hänlein, Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an den Hessischen und Nassauischen Höfen, Ritter des Königlichen Preussischen rothen Adler-Ordens und des eisernen Kreuzes, wie auch des Kurhessischen Ordens vom Goldenen Löwen;

Und Seine Königliche Hoheit ber Kurfürst von Hessen, den Herrn Georg Ferdinand von Lepel, Ihren Geheimen Regierungsrath und Kammerherrn;

Welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten in guter und gehörigen Form befunden und gegen einander ausgewechselt haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Cessions à l'Electeur de Hesse.

ART. I. Seine Majestät der König von Preusser treten an Seine Königliche Hoheit den Kurfürsten von Hessen ab denjenigen Theil des zum vormaligen Grossherzogthum Frankfurt gehörig gewesenen Departements Fulda, der Ihnen durch die Wiener Congress-Acte überwiesen worden ist, jedoch mit Ausnahme der Bezirke Dermbach und Geysa, welche in derjenigen Begränzung die sie nach der jetzt bestehenden Landeseintheilung haben, an den Grossherzog zu SachsenWeimar-Eisenach, übergehen Sie übergeben ferner an Seine König. liche Hoheit den Kurfürsten die ritterschaftlichen Gerichte Lengsfeld, Mannsbach, Buchenau and Werda nebst dem Dorfe Wenigentaft, in deren Besitz Sie gleichfalls durch die gedachte Congress-Acte gelangt sind. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen werden die vorgedachten Landesantheile, Districkte und Ortschaften für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger, mit allen Landeshoheits-Oberherrlichkeits-Lehns-Domanial- und andern Rechten besitzen, welche Seiner Majestät dem König von Preussen, durch die Wiener CongressActe desshalb übertragen worden sind.

Cessions à la Prusse et au Duché de Saxe-Weimar-Eisenach.

II. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, treten dagegen ab mit allen Landeshoheits-Oberherrlichkeits-Lehns-Domanial und andern Rechten, welche Sie darin, odec als Zubehör derselben am 1sten August dieses Jahres besessen haben, an des Königs von Preussen Majestät, deren Nachkommen und Nachfolger, die niedere Grafschaft Catzenelnbogen, die Herrschaft Plesse mit Einschluss des Klosters Höckelheim, die Aemter Neuengleichen, Uchte, Auburg, und Freudenberg, und die Probstey Göllingen. Ganz in gleicher Art treten Sie ferner ab an des Grossherzogs zu Sachsen-Weimar Eisenach Königliche Hoheit, deren Nachkommen und Nachfolger, das Amt Frauensee mit Einschluss von Gorperode, das Gericht Völkershau. sen, das Gericht Lengsfeld, das Amt Vacha, einschliesslich der Stadt Vacha, nebst der Vogtey Kreuzberg, jedoch mit Ausnahme der Ortschaften Kreuzberg, Philipsthal, Thalhausen, Nippe, Hillartshausen, Röhrich, und Unter-Neurode; von dem Amte Friedewald die Ortschaften Dippach, Gasterode, Vitzerode und Abtarode und das Dorf Wenigentafft.

Indemnité Prussienne au Landgrave de Hesse-Rotenburg.

III. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen willigen zugleich ein, dass Seine Majestät der König von Preussen, durch eine freye Uebereinkunft mit dem Herrn Landgrafen zu Hessen-Rotenburg auf das ewige und unwiderrufliche freye Eigenthum aller derjenigen Rechte und Nutzungen erwerben könne, welche derselbe in den nach vorstehendem Artikel an Sie übergehenden Besitzungen oder

deren Zubehör am Isten August dieses Jahres in Gemässheit der Hausverträge besessen haben möchte. Seine Majestät der König von Preussen übernehmen dagegen die vollständige Gewährleistung, dass von Seiten des Herrn Landgrafen zu Hessen-Rotenburg kein Widerspruch gegen die nach vorstehendem Artikel von Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten bewilligte Abtretung erhoben werden.

Indemnités au Landgrave de Hesse-Rotenburg, et à l'Electeur de Hesse.

IV. Man ist gegenseitig einverstanden, dass Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten und Seiner Durchlaucht dem Landgrafen eine ganz vollständige Entschädigung für alles reine Einkommen gebühre, welches Ihnen durch die Abtretung an des Königs Majestät nach Artikels II und III entgeht. Es soll daher deshalb eine Liquidation nach den in den nachstehenden Artikeln VIII bis XVII einschliesslich bestimmten Grundsätzen angelegt werden. Ergiebt diese Liquidation, dass der nach Artikel VII abzutretende Theil von Fulda ein hinreichendes oder überwiegendes reines Einkommen gewährt, um das nach Artikel II und III beiden Hessischen Häusern entgehende reine Einkommen zu decken, so hat keine Nachforderung von keiner Seite statt. Sollte dagegen durch diese Liquidation ausgemittelt werden, dass die nach Artikel VII dieses Vertrags angewiesene Entschädigung unzulänglich sey, so ist Preussen zum vollständigen Ersatz an Land und Leuten in contiguo von Hessen für das annoch Mangelnde verpflichtet. Die Liquidation wird durch eine Commission von Königlich PreussischenKurfürstlich-und-Landgräflich-Hessishen Bevollmächtigten angefertigt, die sich vier Wochen nach Unterzeichnung dieses Tractats, oder eher wenn es seyn kann, in Cassel vereinigen, um in dem möglichst kürzesten Zeitraume, und spätestens in sechs Monaten dieses Geschäft zu beendigen.

Stipulations à l'égard des Cessions au Grand-Duché de Weimar.

V. Die Artikel II bezeichnete Cession an Sachsen-Weimar Eisenach soll als ein auf gleiches gegenseitiges Bedürfniss gegründeter Austausch gleicher Bevölkerung gegen einander angesehen werden. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst werden daher die gleiche Volkszahl in den dein Weimarschen Gebiete zunächst gelegenen Fuldischen Districten als vollständigen Ersatz für diese Cession auswählen, und es findet in Rücksicht derselben keine Nachrechnung über entgehendes Einkommen statt. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog werden an allen Verpflichtungen, welche sowohl auf dem gesammten vormaligen Grossherzogthume Frankfurt, als auf dessen Departement Fulda insbesondere ruhen, und auf die jetzigen und künftigen Besitzer von dazu gehörigen Länder-Antheilen übergehen, in dem Verhält nisse beytragen, als ob Sie die Ihnen durch die Kongress-Acte angewiesenen 27,000 Einwohner würklich ganz in Fulda erhalten hätten. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst werden dagegen an

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