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Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu AnhaltCöthen, und

Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalts Dessau, den geheimen Hofrath Ernst Ludwig Casimir Albrecht Reich;

und der hohe Senat der freien und Hansestadt Hams burg, den Senator Christian Nicolas Pehmöller, zu bevollmächtigten Comissarien ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereins gekommen sind.

Art. I. Die Schifffahrt auf dem Elbestrome soll von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis in die offene See, und umgekehrt aus der offenen See (sowohl auf- als abs warts) in Bezug auf den Handel völlig frei seyn. Jedoch bleibt die Schifffahrt von einem Uferstaate zu dem andern (Cabotage) auf dem ganzen Strome ausschliessend den Unterthanen derselben vorbehalten. Niemand darf sich das gegen den Vorschriften entziehen, welche für Handel und Schifffahrt in gegenwärtiger Convention enthalten sind.

Art. II. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Fracht fahrt auf der Elbe zu treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgangenene Begünstigungen, welche Schiffergilden oder andern Corporationen und Individuen bisher zuges standen haben möchten, sind hiemit gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilet werden.

Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum gegenüber liegenden beziehet sich jedoch die allgemeine Schifffahrts-Ordnung nicht.

Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewers be, deren Fahrt sich bloß auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die vermöge der Schifffahrts polizei, welche jeder Staat nach Maasgabe seiner Hoheit über den Strom ausübt, allein unter der Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe treiben.

Art. III. Alle bisher an der Elbe bestandenen Stapel- und Zwang Umschlagsrechte sind hiedurch ohne Aus

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nahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bes stimmungen des gegenwärtigen Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus oder umzuladen.

Art. IV. Die Ausübung der Elbeschifffahrt ist einem Jeden gestattet, welcher, mit geeigneten Fahrzeugen vers sehen, von seiner Landesobrigkeit, nach vorhergegangener Prüfung hiezu die Erlaubniß erhalten hat.

Jede Regierung wird die nöthigen Maasregeln ergrei fen, um sich der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Elbeschifffahrt gestattet. Der Erlaubnißschein (das Patent), der hieruber dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit durch die hiezu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Melnik bis in die offene See, und aus der offenen See bis Melnik die Schifffahrt auszuüben; so wie es sich von selbst versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Elbe ins Meer oder zurück fahren, diejenigen Eigenschaften has ben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind.

Der Staat allein, auf dessen Gebiet ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das ihm einmal ertheilte Schifferpatent wieder einziehen.

Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, der eines auf ihrem Ges biete begangenen Vergehens beschuldigt wird, falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der Umstände bei der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

Art. V. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Versenders oder dessen Committenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden.

Art. VI. Zwei oder mehrere Handelsstädte können unter sich Rang- und Beurthfahrten errichten, das heißt : mit einer beliebigen Anzahl Schiffer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehre für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft und andere in ih

rem Interesse liegende, mit den landesherrlichen Gefeßen und der gegenwärtigen Convention nicht im Widerspruche stehende Bedingungen feststellen. Dergleichen Verträge sind jedoch, nach erfolgter Genehmigung der betreffenden Regierungen, zur Kenntniß des Publicums zu bringen.

Art. VII. Sämmtliche bisher auf der Elbe bestan dene Zollabgaben, so wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte Erhebung und Auflage, womit die Schiffs fahrt dieses Flusses belastet war, hören hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schifffahrtsabgabe verwandelt; die von allen Fahrzeugen, Flößen und Ladungen bei den durch gegenwärtige Convention festgesezten Erhebungsam tern erichtet werden muß.

Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird theils von der Ladung unter dem Namen Elbez oll, theils von den Fahrz zeugen unter dem Namen Recognitionsgebühr er hoben.

Art. VIII. Zur Erleichterung des Verfahrens bet Erhebung der Abgabe von der Ladung soll dieselbe überall nach dem Gewichte berechnet und erlegt, dabei aber der Hamburger Centner zu 112 Pfund, welcher ungefähr mit 116 Pfund Preußischen und Leipziger, oder mit 965% Pfund Wiener Gewichts gleich ist, allgemein zum Grunde gelegt werden.

Bei dem Långenmaaße wird der Hamburger Fuß gebraucht, movon 10091% Preußischen, 1013 Leip ziger und 90% Wiener Fußen gleich sind.

Für die in der Anlage Num. 1. benannten, nicht füg lich zu wiegenden Gegenstände, sollen, bis auf anderweis tige gemeinsame Bestimmung, die dabei bemerkten Ge wichtssäße gelten.

Art. IX. Von Melnik bis Hamburg sollen überhaupt nicht mehr als sieben und zwanzig Gro schen und sechs Pfennige Conventionsmünze für den Centner Bruttogewichts an Elbezoll erhoben werden, und zwar von

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Die streckenweise Vertheilung dieses Tarifsaßes ist aus der Num. 2 beiliegenden Tabelle ersichtlich.

Art. X. Um jedoch die innere Industrie und Auss fuhr der Landesproducte zu befördern, zugleich auch den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von großem Gewichte und geringem Werthe zu erleichtern, soll rücksichtlich dieser folgende vers hältnißmäßige Herabseßung Statt finden:

Auf ein Viertheil des Elbezolles werden nachstes hende Artikel ermåßiget:

Ambose, Anker, Asche (unausgelaugte), Bier (mit Ausnahme des fremden), Bley, Bleherz, Bohnen, Bolus, Bomben, Borsten (Schweins-), Eisenblech, Eisen (gegoss senes), Erbsen, Erz, Fässer (leere), Früchte (gedörrtes Backobst), Geflügel, Gerste, Glas (Hohl), Glasgalle, Graupen, Gries und Grüße von allen Getreidearten, Guß - Eisenwaaren (grobe), Hafer, Hirse, Holzkohlen, Kanonen, Kienruß, Kisten (leere), Korn (Roggen), Kreide (weiße und rothe), Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinden (Borke, Knoppern), Marmor (roher), Mehl (aller Getreidearten), metallische Mineralerde, Mineralwasser, Mörser (Bomben), Ocker, Dehlkuchen, Pech, Platten (marmorne und dergleichen), Rindshör ner und Füße, Saamen (aller Art), Salz (Küchen- und Stein), Sauerkrant, Schiffstheer, Schleif- oder Wezsteine (feine), Spelz, Stangeneisen (geschmiedetes), Trippel, Tonnen (leere), Weißen, Wicken;

Auf ein Fünftheil der Gebühr, folgende Holzsorten:

Aepfel, Birn, Kirsch-, Nuß-, und Pflaumbaum-, Aspen-, Birken, Buchen, Eichen-, Erlen-, Eschen-, Hainbuchen-,

Kiefer und Lannens, Lindens, Pappels, Ulmen- und Weidenholz, ingleichen die gröberen Böttcher und anderen Holzwaaren, als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen Feldgerathe, so wie die gröberen Korbsorten zu Fastagen von Baumwurzeln ic.

Auf ein Zehntheil, folgende Artikel:

Blut (von Schlachtvieh), Brennholz, Eier, Eisen (altes), Knochen, Laugenfluß, Milch, Butter und Käse (frische), Steingeschirr und Löpferwaren (gemeine).

Auf ein Zwanzigtheil, folgende Gegenstände: Braunkohle, Eicheln, Faschinen, Busch aller Art, Früchte (frisches Obst), Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gyps, Kalk, Rohr (Dach- und Schilf-), Stroh, Torf, Wels len (Brandbusch), Wurzeln (eßbare).

Auf ein Vierzigtheil:

Alaun und Vitriolsteine, Asche (ausgelaugte), Drusen (Trefter), Dünger, als: Mist, Mergel, Stoppeln u. s. w, Galmeisteine, Kufen, Rinnen und Tröge 2c. von Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser rückges hende), Mörtel von Ziegel und Tuffstein (Traß), Mühlsteine, Pfeifenerde, Pflastersteine, Sand, Sand und Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach), Steinkohlen, Thon, Töpfer- und Walkererde, Luffstein, Ziegel (ges brannte und Luft-), Ziegelcement.

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Art. XI. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Recognitionsgebühr wird nach vier Classen und nach dem unter Num. 2 beigeschlossenen Tarife erhoben.

Dieselbe beträgt für die ganze Stromlänge von der ersten Classe unter 10 Hamburger Last der Ladungsfähigkeit (die Last zu 4000 Pfund) 3 Rthl. 16 gr. von der zweiten Classe von 10 bis 25 Last 7 von der dritten Classe von 25 bis 45 Last 11 ❤ 13 » von den vierten Classe von 45 und darüber 14 >

20 >>

16 »

Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenthalben ein Viertheil vorstehender Tare.

Art. XII. Die Berechnung des Elbezolles und der Recognitionsgebühr geschicht in Conventionsgeld, nach dem 20 Guldenfuße, in Thalern, Groschen und Pfennigen,

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