die Zahlung jedoch in den respective bei den Uferstaaten cursirenden Münzsorten nach Maaßgabe der unter Num. 3 beigeschlossenen Reductionstabelle. Art. XIII. Außer den, durch gegenwärtige Uebers einkunft festgeseßten Gefällen sollen auf der Elbe keine ans deren weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgesezten Abgaben nicht anders als in gemeinschaftlicher Uebercinkunft zu erhöhen. Art. XIV. Unter den Abgaben, wovon die Artifel 7 bis 13 handeln, sind nicht begriffen: a) die Mauthen (Land- oder Stadt Zölle), Eingangs- und Verbrauchssteuern, mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesges biet einzuführenden Waaren, sobald selbe den Fluß verlass sen haben, nach seiner Handelspolitik zu belegen. b) Die Krahnen-, Wags und Niederlags- Gebühren in den Handelspläßen, wovon jedoch der Ausländer nicht mehr als der Inländer bezahlen soll. c) Die Brücken, Aufzug- und Schleußengelder, doch dürfen die bestehenden nicht ohne gemeinsamer Uebers einkunft erhöhet, und wenn die Anlegung neuer Brücken geschieht, für das Durchgehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch sollen die Zahlungssäße der Gebühren unter b und c fest bestimmt, zur Kenntniß des Publicums gebracht und nur von denjenigen gefordert werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen, oder Brücken und Schleussen passiren. Für den Dienst der Lootsen und Steuerleute hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und für die Gebühren, welche fie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu ges benden Larordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine andere Verpflichtung als dem einheimischen auferlegt werde. Art. XV. Unbeschadet der, in der Congreßacte über die Ausdehnung der Flußschifffahrt enthaltenen allgemei nen Grundsäße ist man wegen des Brunshäuser-Zolles übereingekommen, allen und jeden weiteren Erörterun gen hiermit zu entsagen, gegen die von Hannover eingegangene Verpflichtung, den Brunshäuser- Zolltarif der Commission zur Nachricht mitzutheilen, und denselben, in so fern eine Veränderung der Fastagen und Gebünde eine bloße Declaration der Verzollungsprincipien nicht erfors derlich macht, nicht willkührlich und nicht anders als im Einverständnisse der dabei interessirten Staaten, und namentlich der freien Stadt Hamburg, zu verändern oder zu erhöhen. Seine Majestät der König von Dänemark und der Senat der freien Stadt Hamburg haben sich, auf dem Grunde bestehender Observanzen und Verträge, jede dars auf beruhende Gerechtsame verwahrt, so, daß in Bezies hung auf den Stader Zoll denselben res integra verbleibt. Art. XVI. Die bisher bestandenen 35 Elbezoll - Erhebungsämter sind hiermit aufgehoben, und sollen auf der ganzen Elbe nur 14 Zollamter bestehen, nämlich in Ausfig, Niedergrund, Schandau, Strehla, Múhiberge, Coswig, Roslau, Dessau, Wittenbers ge, Schnackenburg, Dómiz, Bleckede, Boizens burg und Lauenburg. Ausserdem behält sich Preußen noch das Nebenzollamt zu Lenzer - Fähre und die Aemter zu Wittenberge, Aacken, Barby und Schönebeck resp. Magdeburg vor, welche legs tere jedoch eingehen werden, sobald die Ursachen der einstweiligen Beibehaltung aufhören, ingleichen Sachsen die beis den Zollamter Dresden und Pirna für die Fahrzeuge, welche keines der Königlich- Sächsischen Grenzzollamter Strehla und Schandau passiren, so wie Hannover, für diejes nigen Fälle, wo keine seiner übrigen Zollstellen berührt wird, das interimistische Erhebungsamt zu Hizacker sich reservirt. Art. XVII. Ein Schiffer soll nicht eher eine Waare einladen, als bis er darüber einen Frachtbrief vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfänger der Waaren ersichtlich ist. Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er berührt, durch Vorlegung der Frachtbriefe und eines Manifestes nachzuweisen verpflichtet. Dieses soll nach dem unter Num. 4 anliegenden Sches ma gefertigt seyn, und enthalten; 1) Namen und Wohnort des Schiffeigenthümers und dessen, der das Schiff führt. 2) Nummer und Namen des Schiffes, dessen Trags barkeit, Flagge und Benennung; 3) Den Einlade- und Bestimmungsort der Waare; 8) Gewicht derselben; 9) Unterschrift des Schiffers und Versicherung der Richtigkeit. Es wird von dem Schiffer selbst oder für ihn von eis nem andern, der gleichwohl kein Elbeschifffahrts- oder Has fen-Beamter seyn darf, gefertigt, von dem Schiffer un terzeichnet und von einem hierzu verpflichteten Beamten durch amtliche Unterschrift und Siegel beglaubigt. Für den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es schon nicht selbst abgefaßt, sondern sich deßhalb fremder Hülfe bedient haben sollte. Wegen Beiladungen auf der Fahrt treten ganz gleiche Grundsäge ein; auch werden dieselben, so wie alle Ablas dungen, nebst dem jedesmaligen Gebührenbetrage, nach Anleitung des beigefügten Schema, auf dem Manifeste volls ständig bemerkt, und vom nächsten Elbezollamte beglaubigt. Art. XVIII. Der Führer eines Floßes soll ein volle ständiges Verzeichniß aller Stämme des Floßes, mit Bemertung der Holzart und Dimension eines jeden einzelnen Stams mes bei sich führen. Derselbe ist überdieß gehalten, ein Manifest vorzus legen, worin die Totalsumme der Stämme und übrigen Holzforten, so wie deren cubischer Inhalt im Ganzen anges zeigt wird, und die etwaigen Beiladungen bemerkt sind. Die Elbe-Zollbeamten controlliren ihre Angaben durch Vermessung des Floßes und des Losholzes. Art. XIX. Die Schiffer und Flößer sind gehal ten, bei jedem der in dieser Convention benannten Zoll amter, welches sie auf ihrer Fahrt berühren, anzulegen, im Amte sich zu melden, und das Manifest mit seinen Beilas gen vollständig vorzulegen. Bei dem Zollamte zu Lenzer-Fähre müssen zwar alle vorbeifahrenden Schiffer ihr Manifest vorzeigen, doch brauchen nur diejenigen anzulegen, welche nach oder von Schnackenburg und dortiger Gegend geladen haben. Art. XX. Auf den Grund der Manifeste und der Beis lagen, und nach dem Befunde der allgemeinen Revision oder der speciellen, wo diese statt findet, berechnen die Zollbeamten die zu erlegenden Gefälle. Den erhobenen Betrag verzeichnen sie gehörigen Orts auf dem Manifeste, beglaubigen solches durch die amtliche Unterschrift, und geben dem Schiffer hierüber eine besondere gedruckte Quittung nach dem unter Num. 5 anliegenden Formulare. Art. XXI. Da die Manifeste für den Fiscus, wie für den Kanfmann und den Schiffer, gleich wichtige Docu mente sind, so sollen sie das Fahrzeug vom Einladungs- bis zum Abladungs-Orte begleiten, und an Lestern bei der hier zu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und zur Benuz zung in geeigneten Fallen abgegeben werden. So oft der Schiffer ein anderes landesherrliches Gebiet berühret, ist die erste Zollstelle bei Vorzeigung des Manifestes berechtigt, eine Abschrift unentgeltlich davon zu nehmen. Art. XXII. Die contrahirenden Staaten haben sich das Recht der Revision oder Visitation der Schiffe und Flöße an ihren Elbe- Zollstellen allgemein vorbehalten. Diese Visitation der Fahrzeuge ist entweder eine ges nerelle oder eine besondere Revision. Die generelle besteht, nach vorhergegangener Prüfung des Manifestes und dessen Beilagen, in einer allgemeinen Uebersicht und Untersuchung der Ladung und in deren Vergleichung mit dem Manifest, in so fern solche ohne Verrückung der Colli geschehen kann. Die besondere Revision besteht in der genaueren Uns tersuchung der Ladung nach Qualität und Quantität. Art. XXIII. Indessen haben zur Erleichterung des Elbeverkehrs, Sachsen, Hannover, Danemark und Mecklenburg sich bewogen gefunden, das ihnen zustehende spe cielle Revisionsrecht vorläufig während sechs Jahren bei ihren eignen Zollåmtern, den Fall eines gegründeten Ver dachts ausgenommen, für alle diejenigen Schiffe und Flöße nicht ausüben zu lassen, welche eines der beiden Preußischen Elbe Zollamter in Wittenberge oder Mühlberg passiren, und dort einer speciellen Revision unterliegen, und haben sich zu diesem Behufe mittelst specieller Einigung der an diesen beiden Zollamtern bestehenden Preußischen Revision angeschlossen. Da jedoch die Erfahrung die Zweckmäßigkeit dieser Eis nigung am besten ergeben wird, so behalten sich die genann ten Elbeufer-Staaten das Recht ausdrücklich vor, die Dauer derselben zu verlängern, und erforderlichen Falls deren Bestimmungen bei der ersten Revisions- Commission zu verbessern oder zu vereinfachen. Sollte diese Vereinigung den gegenseitig davon gehega ten Erwartungen nicht entsprechen, und man sich über eine andere bei der Revisions- Commission nicht verständigen; so bleibt denselben unbenommen, alsdann auf das Ihnen zustehende specielle Revisionsrecht in der Maaße zurückzukoms men, als dieselbe zur Sicherstellung des Elbezolles nöthig ist. Die Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung zu Folge, weder Wittenberge noch Mühlberg passiren, bleis ben der vorbehaltenen speciellen Revision einmal in jedem dieser Uferstaaten unterworfen. An den Herzoglich-Anhältischen Zollstellen wird, unter Vorbehalt des Rechts zur speciellen Revision der Schiffe und Flöße, dieselbe bei Vorzeigung vorschriftmåßiger Mas nifeste, außer in den Fällen eines begründeten Verdachts, nicht vorgenommen, sondern es wird daselbst nur eine all gemeine Revision der Schiffsladungen und Flöße Statt finden. Art. XXIV. Die Elbe-Zollamter sind verpflichtet, mit Anwendung aller ihnen zu Gebote stehenden Mittel und mit bester Benugung der Dertlichkeit, die Revision mòglichst zn beschleunigen, und die Schiffer nicht länger, als nöthig ist, aufzuhalten. In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Reihefolge statt, so, daß der zus erst ankommende auch zuerst abgefertigt werden muß, den Fall ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgefertigt werden können, da diese dann den zur speciellen Revision kommenden vorgehen. Eine angefangene Revision darf jedoch nicht durch die eines andern Schiffes oder Floßes unterbrochen werden. Die Zollamter haben eine strenge Unpartheilichkeit und ernste Beslissenheit zu beobachten, die Schifffahrt möglichst zu fördern und zu erleichtern, alle Ungebührlichkeiten aber gewissenhaft zu vermeiden. Die nähere Anweisung für ihre Geschäftsführung bleibt dem Staate, von welchem sie bestellt sind, überlass sen; man wird dabei die Begünstigung der Schifffahrt und Belebung des Handels stets im Auge behalten. Diejenigen Beamten, welche sich irgend eine der gegenwärtigen Bestimmung zuwider laufende Erhebung ers lauben, sollen nachdrücklich bestraft werden. Art. XXV. Eine Zoll-Contravention ist schon dann vorhanden, wenn die Ladung eines Schiffes von dem Manifeste des Schiffers dergestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung des Elbezolles oder Res cognitionsgebühr daraus zu entnehmen ist. Die Bestras fung der Zoll-Contraventionen und Defrauden, so wie das |