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tan Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereiniget. Seine Metropolitangerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichem über die Salzburgsche Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalzbaiern vereinigten Länder ausdehnt.

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Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg gegründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegen wärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, sodann die Aemter Auffenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgsche Amt Aurach im Sinns grunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteien und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen. gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wezlar in der Eigenschaft einer Grafschaft, und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteien und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen find. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a. M.), und alle Proprietåten, Besizungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, dem Landgrafen von Hef senkassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau - Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben, und von denselben genossen worden sind.

Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.

Die Ergänzung der, dem Kurfürsten Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das, S. 39. ers wähnte Schifffahrtsoctroi bewerkstelliget. Mittler

weile, bis dieses Octroi in Vollzug gesezt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit dem 1. Dec. 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst Erzkanzler wird sich deßfalls mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der Ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergiebt, so soll derselbe zur verhältnißmäßigen Bestreitung der, in den §§. 9. 14. 17. 19 und 20. enthaltenen Anweisungen verwendet werden.

Der Kurfürst Erzkanzler wird fernerhin, nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.

Den Städten Regensburg und Wezlar, wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskries gen, zugesichert, indem jene der Siß des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.

§. 26. Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder, werden der Deutsche und der Maltheser Dr den der Säkularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich, der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteien und Klöster, im Vorarlberg, in dem Desterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augs burger und Konstanzer Diócesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgaue gelegenen.

Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser Ordens: die Grafschaft Bonndorf, die Abteien St. Blasi,. St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Lennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteien und Klöster im Breisgaue, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen, der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sigen gemacht haben.

§. 27. Das Kollegium der Reichsstädte bes steht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

Sie genießen in dem ganzen Umfange ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalt; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.

Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralitát. Zu dem Ende sind sie auf im mer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden, von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen, vollkommen und nothwendigerweise entbunden.

Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:

Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.

Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler in dem Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domcapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See, und einer Linie begriffen ist, die von da, oberhalb Swartau, in einer Entfernung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverschen, gezogen wird.

Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche ausserhalb des eben bezeichneten Bezirkes, in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.

Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Ab teien und Klöster, mit allen ihren innerhalb und ausserhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen,

namentlich: Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte, (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm Reifferscheid Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion Lannhausen zu bezahlen.

Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem, §. 39. erwähnten Schifffahrtsoctroi übers tragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergiebt.

Ueberdies wird der Frankfurter Handel von allen Geleitsrechten, die von irgend einem Reichsstande ausges übt, oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreiet.

Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Ve gesack sammt Zugehörungen, das Grolland, den Burghof, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwi schen der Weser, den Flussen Wümme und Lesum, den bisherigen Gränzen, und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle, bis an das linke Ufer der Weser gehenden Linie, liegt; nebst allen vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.

Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schüßen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so, daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch hinunterfahren auf gedachtem Flusse, unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.

Die Stadt Hamburg erhålt alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums, und des Domkapitels Bre

men, und des Kurfürsten von Braunschweig Lüneburg überhaupt.

Die nähere Bestimmung des Gebietes der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen aus gesetzt.

Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militårische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.

Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privile girten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die, zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten.

Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz aller ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.

§. 28. Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältnisse ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit sie nicht durch die, nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwäh renden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.

§. 29. Die helvetische Republick erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besizungen in Schwaz ben, über welche durch die vorhergehenden Artikel dispos nirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels und ihrer Diener zu sorgen: sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittels immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem, durch die helvetischen Gesche bestimmten Fuße einlößbarer Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen,

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