Füter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den såcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herr schaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen. Jene Sacularisation, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränze vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehör den ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die deutschen geistlichen Stiftungen zustes henden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitglieds des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört fünftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besihungen statt. §. 30. Alle in den vorstehenden Artikeln festgeseßten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapital zu 21 Prozent abgelößt werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen beliebten Uebereinkunft unbeschadet. Der Termin, an welchem die gedachten Renten fållig sind, ist auf den ersten Dezember jeden Jahres festgeseßt. Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten. §. 31. Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge ertheilt, desgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessenkassel, welche in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrer Einführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessenkassel in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessendarm stadt übergehen. §. 32. Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten: Der Kaiser, als Erzherzog zu Desterreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kårnthen eine, und für Tirol eine, in allem 4 Stimmen. Der Kurfürst von der Pfalz, als Hers zog in Baiern, für das Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für Mindelheim eine, in allem 4 Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem . 2 Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg eine. Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die Burggrafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, Ebenderselbe wechselweise mit den Herzogen von Sachsen Weimar und Sachsen Gotha für Thüringen eine 1 3 1 Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine . 1 Der Herzog von Braunschweig Wolfenbüttel für Blankenburg eine 1 Der Marggraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem 2 Der Herzog von Wirtemberg, für Leck eine, für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine, in allem 3 Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine 1 · Der Landgraf von Hessendarmstadt, für das Herzogthum Westphalen eine, und für Starkenburg eine, in allem 2 Der Landgraf von Hessenkassel, für Frißlar eine, und für Hanau eine, in allem 2 Der Herzog von Modena, für dasBreisgau eine, und für die Ortenau eine, in allem 2 Stimmen. Der Herzog von Mecklenburg Streliß, für Stargard eine. Der Herzog von Aremberg seine auf diesseitige Lande verseßte Virilstimme 1 1 Der Fürst von Salm Salm eine eigene Stimme, die vorher mit Salm Kirburg gemeinschaftlich war 1 Der Fürst von Nassau Usingen eine Der Fürst von Nassau Weilburg eine Der Fürst von Hohenzollern Sigmaringen eine 1 1 1 Der Fürst von Salm Kirburg eine. . 1 Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine. Der Fürst von Thurn und Laris für Buchau eine Der Fürst von Waldeck eine 1 1 1 1 Der Fürst von Löwenstein Werthheim eine 1 Der Fürst von Dettingen Spielberg eine 1 Der Fürst von Dettingen Wallerstein eine 1 Der Fürst von Solms Braunfels eine 1 Die Fürsten v. Hohenlohe Neuenstein eine 1 Der Fürst von Hohenlohe Waldenburg Schillingsfürst eine. Der Fürst von Hohenlohe Waldenburg Bartenstein eine. 1 1 Der Fürst von Isenburg Birstein eine 1 --- Die Aufrufsordnung, sowohl der alten, als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird künftig, nach der zehnten Strophe, fol gende seyn: 20 Sachsen Gotha. 22 Sachsen Altenburg. 28 Brandenburg Ansbach. 30 Brandenburg Baireuth. 31 Freisingen. 54 Holstein Oldenburg. 56 Mecklenburg Schwerin. 58 Mecklenburg Güstrow. 59 Maltheserorden. 60 Hessendarmstadt. 61 Berchtolsgaden. 62 Hessenkassel. 63 Westphalen. 64 Vorpommern. 65 Holstein Plön. 66 Hinterpommern. 32 Braunschweig Wolfen- 67 Breisgau. büttel. 33 Thüringen. 34 Braunschweig Zell. 35 Passau. 68 Sachsen Lauenburg. 69 Korvey. 70. Minden. 71 Burggraf von Meißen. 36 BraunschweigKalenberg, 72 Leuchtenberg. 81 Querfurt. 82 Aremberg. 83 Hohenzollern Hechingen. 84 Frizlar. 88 Nassau Hadamar. 90 Nassau Dillenburg. 94 Fürstenberg. 95 Schwarzenberg. 99 Thurn und Taris. 100 Schwarzburg. 101 Ortenau. 102 Aschaffenburg. 103 Eichsfeld. 107 Nassau Usingen. 108 Nassau Weilburg. 109 Hohenzollern Sigmaringen. 110 Salm Kirburg. 111 Fürstenberg Baar. 112 Schwarzenberg Klettgau. 113 Taris Buchau. 114 Waldeck. 115 Löwenstein Werthheim. 116 Dettingen Spielberg 117 Dettingen Wallerstein. 118 Solms Braunfels. 119 Hohenlohe Neuenstein. 120 Hohenlohe Waldenburg Schillingsfürst. 121 Hohenlohe Waldenburg Bartenstein. 122 Isenburg Birstein. 128 Schwäbische Grafen. 1. Das Direktorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war. II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl als die Aeste des nämlichen Hauses haben sich über neue Alternirungen zu vergleichen. III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Range der Fürsten unter sich gar nicht präjudizirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten. |