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IV. Die Stimmen der såcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Banke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.

V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht, zu einem höhern Range, als sie vorher hatten VI. Die Fürsten, welche für ihre verlohrnen Stimmen nene erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.

VII. In Gemäßheit der hier zum Grund gelegten zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.

§. 33. Das unbedingte Privilegium de non appellando fommt allen Kurfürsten, für alle ihre Besigungen, desgleichen dem Landgrafen von Hessend armstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besizungen verwilliget werden.

§. 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domånen der Bischöffe einverleibt, und gehen mit den Bißthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den, zwischen mehrere vertheilten Bißthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.

§. 35. Alle Güter der fundirten Stifter, Abteien und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Befizungen, Catholischer sowohl als A. C. Verwandten, Mittelbarer sowohl als Unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesegt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behufe des Aufwandes für den Gottesdienst, Unterrichts und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finans zen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der fes sten und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, theils unten wirklich bemerk

ten, theils noch unverzüglich zu treffenden nåheren Bestimmungen.

§. 36. Die namentlich und förmlich zur Entschädis gung angewiesenen Stifter, Abteien und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besizer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gele gen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesezt worden sind.

S. 37. Die auf der einen Rheinseite befindlichen Gü ter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Univers sitäten, Kollegien, und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt, und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen, d. h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen, oder erho ben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher literarischer Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten ges meinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesezt werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, sofern sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.

§. 38. Die für ihre Besißungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos personlichen, als die, von erwähnten Besißungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domainen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsstånden geschlossenen besondern Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.

§. 39. Alle sowohl auf dem rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrtsoctroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmiget wird:

Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik, ein

zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung und Erhebung des Schifffahrtsoctroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche.

Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine desfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürs sten Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeinen und besonderen Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrtsoctroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums, und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.

Die Tare wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Tare von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.

Die Erhebung derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.

Der Generaldirektor des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controleur bei jedem Erhebungs- Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Rheinufer werden von dem Kurfürsten Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ers

nannt.

Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsäße noch dem weitern Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Einrichtung des Schifffahrtsoctroi selbst zwischen dem französischen Gouver nement und dem Kurfürsten Reichserzkanzler statt haben wird.

Es werden nicht weniger als fünf, und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaur errichtet. Diese Bureaur

sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von Seiten der Landesherrn erhalten.

Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizei zu bestreiten.

Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zur Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.

Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird

1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§. 9. 14. 17. 19. und 20 gegebenen Anweisungen;

2) zur Bezahlung der in den §§. 7. und 27. subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhy pothecirt.

Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergåbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrtsoctroi- Recht belegt ist.

Der Kurfürst Erzkanzler wird Sich jährlich mit der französischen Regierung, und den an das Ufer grån, zenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Uns terhaltung der Leinpfade, und die zu der Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheins granzen, benehmen.

§. 40. Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhån genden Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherren, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren. Den neuen Lehnherrn bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künfs tigen Lebensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung

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von den neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirks lichen Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind in dem leßteren Falle die Vasallen diesesmal mit Laren und anderen Lehensgebühren zu verschonen.

§. 41. Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen oben §. 24. auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundenen Prårogative, einer nåhern Regulirung vorbehalten.

Wie die geistlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls oben §. 32. versehen.

§. 42. Die Såcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständniß mit dem DiócesanBischoffe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherren oder neuen Besißer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben, oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besißers Novizen aufnehmen.

S. 43. Der Genuß der zur Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stånde, welche nicht in dem Falle gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächte, Civilbesiß zu ergreifen, mit dem ersten Dezember 1802 seinen Anfang. Der Civilbesiß selbst geht für alle, acht Tage vor jenem Termin an.

Die Rückstände der unter der Disposition der Nußnießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpunkte des neuen Genusses, gehören den alten Besißern, ohne jedoch hiedurch andern Verabredungen zwischen den interessirten Theis len vorzugreifen.

§. 44. Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veraußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiermit für ungül, tig erklärt.

§. 45. Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Lüneville an die französische

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