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Besißveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kame mergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der ålteren Reichsgesehe, insbesondere des §. 16 des júngsten R. A. festzusehen:

daß I. alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung zufallenden geistlichen reich sunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten, die das von bisher bezahlten Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann

§. 87. daß II. eben diese Verbindlichkeiten denjeni gen Reichsständen obliegt, welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besizer abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden die ratam, welche ein solches abgerissenes Land, zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Bes fizer des größeren Theiles eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu, gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den Inhabern der kleinern Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserl. Reichskammergerichte angezeigt haben würde. Endlich

§. 88. daß III., wo ein Land in mehrere fleis ne Parcellen zerfällt, die Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen Theilhas ber einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden Herrn Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz und Hessenkassel, bis zur künf tigen Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich verglichen, und hievon das Kaiserl Reichskammergericht benachrichtiget hätten.

§. 89. Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den über das Sustentations

wesen dieses Reichsgerichtes von demselben erstat teten Hauptbericht bald thunlichst zu erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen, gesetzlich zu bestimmen.

Sign. Regensburg den 25. des Februars 1803.
(L. S.)

Kurfürstlich Mainzische Kanzley.

Reichsgutachten über den vorstehenden Hauptdeputationsschluß.

Der Römisch Kaiserl. Majeståt 2c. 2c.

Nachdem von der zur gänzlichen Berichtigung des Lúneviller Friedens ernannten, und durch das Kaiserl. allergnädigste Kommissionsdecret vom 2. August v. J. hieher berufenen außerordentlichen Reichsdeputation nach vielfäl tigen mit der Höchstansehnlichen Kaiserlichen Plenipotenz und den Herren Ministern der vermittelnden Mächte gepflogenen Kommunikationen bereits den 23. November v. J. ein Hauptschluß verfaßt, und darüber nicht nur schon am 6. December von ersagten Ministern Noten an die allgemeine Reichsversammlung gebracht, sondern auch ein Kaiserl. als lergnädigstes Kommissionsdecret unterm 21. gedachten Monats an dieselbe erlassen, ferner von der Deputation selbst unterm 5. und 31. Jänner auch 4. und 26. Februar d. J. Berichte, sammt Anlagen erstattet, und dem leßten Berichte ein mit mehreren Abänderungen und Zusäßen Tags vors her neu verfaßter Deputationshauptschluß, auch das nur erwähnte Kaiserl. allerhöchste Kommissionsdecret, die Noten und Berichte, so wie die neuesten Noten der Herren Minister der vermittelnden Mächte vom 28. vorigen Monats und 9. d. jederzeit durch die Reichsdictatur zur Wis

senschaft aller drei Reichscollegien befördert, sodann alle tiese Verhandlungen in allen drei Reichscollegien in Vortrag und Umfrage gestellt worden, so hat man nach reifer der Sache Erwägung dafür gehalten, und geschlossen: daß

1) der nunmehr zur Vollständigkeit gediehene hier mitkommende Deputations hauptschluß vom 25. vor. Mon. als das einzige Mittel den, für das Wohl des gesammten deutschen Vaterlandes, und die Erhaltung des Reichsverbands selbst so nothwendigen Ruhestand zu befestigen, und eine gute Ordnung der Dinge im Reiche wieder herzustellen, von gesammten Reichs wegen zu genehmigen; dabei auch

2) die bisherigen Reichsgrundgesege, insonderheit der westphälische Friede, und alle darauf erfolgten Friedensschlüsse, in so weit solche durch den Lüneviller Tractat, und diesen jezt zu genehmigenden Deputationshauptschluß nicht ausdrücklich abgeändert werden, zu bestätigen, in wess sen Folge also

3) die deutsche Reichsverfassung in allen ihren übrigen, nicht ausdrücklich abgeänderten Puncten, wie solche für Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, wohin auch der hohe deutsche Orden zu rechnen, und die unmittelbare Reichsritterschaft mit eingeschlossen, bisher bestans den, auch für die Zukunft zu verwahren sey, daß demnach

4) Sr. Kaiserl. Majestät für die reichsoberhauptliche Vorsorge zur möglichsten Erhaltung der deutschen Reichsverfassung weise Einleitung und Mitwirkung zur glücklichen Beendigung dieses beschwerlichen Entschädigungsgeschäfts der allerunterthänigste Dank gebühre, und mit der ehrers bietigsten Bitte hiemit erstattet werde, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögen, auch den hohen vermittelnden Machten für Ihre weisen Rathschläge, und Ihre rühmliche Verwendung zur endlichen Ausgleichung dieser wichtigen National Angelegenheit, die dankbaren Empfindungen der Reichsversammlung zu erkennen zu geben; welches alles

5) durch ein allergehorsamstes Reichsgutachten, wie hiemit geschieht, zur reichsoberhauptlichen Genehmigung allerunterthänigst zu bringen sey.

Womit des Kaiserl. Herrn Principalcommissarius Hochs fürstl. Gnaden, der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs anwesenden Rathe, Bothschafter und Gesandte sich beßten Fleißes und geziemend empfehlen.

Signatum Regensburg den 24. März 1803.

Kaiserl. Ratification des vorstehenden Reichsgutachten.

Von der Römisch Kaiserl. Majeståt 2c. ¿c.

Da die zur Erfüllung des fünften und siebenten Artis kels des Lüneviller Friedens bevollmächtigte ausserordentli che Reichsdeputation das ihr anvertraute Werk nunmehr zu Stande gebracht hat, und von Kurfürsten, Fürsten und Ständen des deutschen Reichs in ihren gemeinsamen Gutachten vom 24. März auf dessen Bestätigung angetragen worden ist; so wollen Se. Majestät der Kaiser nicht verweilen, diesem in seiner Beschaffenheit und seinen Fol gen so wichtigen Werke aus reichsväterlicher Sorgfalt für die Erhaltung des Friedens und der Ruhe Deutschlands nach Maaßgabe Ihrer Pflichten die geseßliche Vollendung zu ertheilen.

Der Endzweck, auf welchen in diesem entscheidenden Augenblicke ihre Aufmerksamkeit sich richtet, besteht darin die Erfüllung der von Sr. Kais. Majestät und dem deuts schen Reiche übernommenen Verbindlichkeiten einerseits mit der Erhaltung der hergebrachten Reichsverfassung, andererseits mit den freundschaftlichen Rücksichten thunlichst zu vereinbaren, die Allerhöchstdieselben für die Vorschläge der zwei als Vermittler eingeschrittenen Mächte, so wie für die Wünsche und die Zufriedenheit der Reichsstånde tragen.

Es ist dieses der nåmliche Zweck, der alle Schritte und Bemühungen Sr. Majestät des Kaisers bei Zusammenbes rufung und bei allen Verhandlungen der erwähnten Reichsdeputation geleitet hat. In Gemäßheit desselben haben Sie

Sich während dem Laufe dieser Verhandlungen dem von den vermittelnden Mächten vorgeschlagenen, von der Deputation durch entschiedene Stimmenmehrheit angenommenen Entschädigungsplane so beförderlich erwiesen, als es immer die Vorschrift der maaßgebenden Friedensartikel, und die Gränzen der auf die Erfüllung dieser Artikel und auf die Aufrechthaltung der damit vereinbarlichen Reichsverfass sung abgezielten Deputationsvollmacht erlauben konnten.

Und mit welcher freiwilligen Mäßigung, und großen Rücksichten für die vermittelnden Mächte, und die mit interessirten Reichsstände, Se. Kaiserl. Majeståt sich hiebei bestrebt haben, die Behebung der sich ergebenden Anstände, wenn selbe von den rechtmäßigsten Interessen Allerhöchst Ihres Hauses herrührten, zu erleichtern, solches hat Ihre zu Paris den 26. December v. J. geschlossene Convention an den Tag gelegt, worin Sie die Verbindlichkeiten des Luneviller Tractates freiwillig erweitert, und die einem Fürsten Ihres Hauses gebührende volle Entschädigung mög lichst beschränket haben.

Eben so haben Se. Kaiserl. Majestät die thunlichste Beförderung in Ansehung der dem Entschädigungsplane beigerückten, aus der angenommenen Entschädigungs-Ba sis nicht geflossenen oder in die innere Verfassung des deutschen Reichskörpers einschlagenden weitern Anträge bewiesen. Auch hierüber haben Sie Sich durch die angeführten Rücksichten bewogen gefunden, in vorgedachter Pariser Convention Ihre Beistimmung zu dem Deputationshaupts schlusse vom 23. November v. J. in der Maaßgebung zu zusagen, daß Sie dabei sämmtliche mit dem Entschädigungsplane an sich vereinbarlichen Gerechtsame ausdrücklich vers wahrten, die Allerhöchstdenenselben theils in Ihrer reichsoberhauptlichen Würde, theils als Regent Ihrer Erbstaaten gebühren; da Sie in dieser leßten Eigenschaft, gleich wie Sie für Ihre Kriegsverluste an den Entschädigungen keinen Theil bekommen, auch den damit verknüpften Einschränkungen nur in so fern, als es die Ausführungsmöglichkeit der allgemeinen Entschädigungsbasis erheischet, unterliegen können.

Nachdem endlich nach dem Schlusse der Convention vom 26. Dec. zu dem Deputationshauptschlusse vom 23. November noch verschiedene Zusäße, Aenderungen und An

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