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seite zugetheilt worden, sondern nach den leßten Friedensschlüssen an Frankreich verblieben sind, mithin sie auch auf keinen der neuen Erwerber übertragen werden können, gleichwohl von der Liberalität des jeßigen französischen Gouvernements sich hoffen läßt, daß dasselbe aus den ihm vorzutragenden Gründen sich auf Ansuchen der Bundesvers sammlung zu der Uebernahme derselben gern entschließen werde, die Bundesversammlung nach nunmehr erfolgter Feststellung ihrer auswärtigen Verhältnisse sich bei dem Königlich Französischen Gouvernement unverweilt verwenden wolle, um die Uebernahme dieser Pensionåre auf die möglichst günstigsten Bedingungen für diese zu erwirken. Und wie alsdann in Folge dieses Beschlusses zu endlicher Regulirung des transrhenanischen Sustentationswesens und zur Aufhebung dieser Casse und ihrer Administration es nur noch darauf ankommen würde, daß die erforderlis chen Beiträge zu Deckung der ausgeworfenen Pensionen bis zum 1. Juni 1815 herbeigeschafft werden, so ist dazu nicht

nur

1) der Anfang dadurch gemacht worden, daß mittelst der im Jahr 1816 eingegangenen Beiträge und insonderheit eines von Sr. Königlich Preußischen Majestät für Rechnung der Doppelt- Pråbendirten seiner Staaten geleis steten ansehnlichen Vorschusses den Pensionirten das 3. Drit theil des Jahrgangs von 1814 und jezt auch das Vierteljahr für December 1814 und für Januar und Februar 1815 ausgezahlt worden, so daß mithin nur noch die drei Monate vom 1. März bis ult. Mai 1815 zu decken übrig bleiz ben, sondern auch

2) da aus allen der Bundesversammlung vorgelegten Umständen sich ergiebt, daß der Grund, warum seit meh reren Jahren die für ein bestimmtes Jahr gezahlten Beis trage zu Deckung der Pensionen nicht hingereicht haben, und selbst mit Hülfe dessen, was in den folgenden Jahren beigetragen worden, nur spåt und langsam die frühern Jahre theilweise gedeckt werden können, in der Hauptsache darin zu sehen ist, daß, nachdem die Doppelt - Pråbendirten mehrerer Stifter, unter Anführung verschiedener Gründe, insonderheit der durch Krieg und Staatsummålzung erfolgten Verminderung ihrer Einnahmen, verschie dene Jahre hindurch gar keine oder doch höchst unbedeus

tende Zahlungen geleistet haben, — andere, welche bis das hin die ihnen aufgelegten 2/10 pünctlich entrichtet hatten, um nicht allein die Last zu übernehmen, ihre Beiträge einst weilen auf die Hälfte herabgeseßt, mithin aus diesem dop, pelten Grunde die Einnahme in gar keinem Verhältnisse mehr mit der Ausgabe gestanden, und Beiträge, die für spätere Jahre geliefert worden, zur Deckung der frühern verwandt werden mußten, gleichwohl voraus zu sehen ist, daß, wenn hierüber mit den allerseitigen mehrfach Pråbens dirten oder deren Gouvernements eine detaillirte Liquidas tion zugelegt und dabei nicht bloß die Frage, wie viel ein jeder in einem jeden einzelnen seit 1803 verflossenen Jahre beizutragen gehabt hätte, und ob und wie weit noch dieses oder jenes Stift mit håtte herbeigezogen werden mögen, sondern auch die Gründe der herabgesezten oder verweiger ten Zahlung hätten erwogen werden müssen; einestheils eine solche Liquidation mehr Kosten veranlaßt haben dürfte, als der Erfolg derselben recht, .rtigen können, anderntheils die nicht zu berechnende Dauer derselben sich über das Les bensziel vieler, mehrentheils sehr bejahrter Pensionåre erstreckt haben dürfte; so hat die Bundesversammlung es nur als sehr erwünscht ansehen können, daß durch einen den betheiligten deutschen Höfen vorgeschlagenen und mit Vorbehalt näherer Berechnung von diesen für ihre Doppelts Pråbendirten bewilligten Vergleich die erforderlichen Summen dadurch herbeigeschafft werden, daß für diejenigen, welche während der Kriegsjahre ihre Zahlungen ganz oder größtentheils zurückgehalten haben, nach einem festgestellten herabgesezten Verhältnisse beigetragen, für diejenigen, welche einige Jahre hindurch das eine Zehntel inne behalten haben, dasselbe nachgeschossen, beiden jedoch an diesen Beis tragen dasjenige zu Gute gerechnet werde, was sie nach dem 1. Juni 1815 und bis zu Ende des Jahres 1816 für diese laufende Zeit bezahlt haben, im übrigen aber, die Beiträge nur von solchen Stiftern, von welchen sie bisher der Casse geleistet worden, in Anspruch genommen werden sollen, so daß, nachdem die aus diesem Vergleich einem jes den Theile zu Last fallenden nicht compensirten Beiträge geleistet seyn werden, das Geschäft der Regulirung der transrhenanischen Sustentations Casse, so weit es die auf die neuen Besizer des linken Rheinufers zu übertragenden Pensionen betrifft, als beendigt anzusehen seyn wird, auf

welchen Fall die Bundesversammlung auf eine angemessene Pensionirung der wenigen noch unversorgten, bei der transrhenanischen Sustentations-Casse angestellten besoldes ten Diener einen möglichst billigen Bedacht nehmen wird.

Großherzoglich Luxemburgische Erklärung in der Bundesversammlung, die an die Königlich Niederländische Regierung überwiesenen geistlichen Pensionisten betreffend, am 27. März 1817, XXIII. Sigung §. 129.

Der Königlich Niederländische, Großherzogs lich Luremburgische Herr Gesandte gibt zu Protokoll: Seine Majestät der König der Niederlande haben auf alle Weise sich bemüht, den ehrwürdigen Herr Fürstbischof von Lüttich zufrieden zu stellen, und mit Erfolg.

Eben so hat mein Königlicher Hof wegen des Zah lungsfußes der Pensionirten des Hochstifts Lüttich, wie sie in den Listen aufgeführt waren, und in einem sie auch wegen der Stiftsdamen zu Münsterbilsen, und des Herrn Dumont zu Stablo unter dem 9. d. M. den Beschluß gefaßt, daß nach ausgedrückten Wünschen nicht bloß die wirk liche Leistung der Sustentations - Casse, sondern die ebenwohl in den Verzeichnissen bemerkte Congrua, oder die frühere Absicht, zum Grunde gelegt und angenommen würde.

Seine Majestät haben keinen Anstand genommen, den Herrn Fürsten Ernst von Schwarzenberg in diese Liste aufzunehmen, da die Gründe der zeitlichen Entsagung Seiner Durchlaucht nur edel, fürstlich und unpråjudicirlich

waren.

Die Pension des empfohlenen geheimen Raths Berthonier insbesondere ist auf 1900 fl. festgesezt, vorbehaltlich ihn nach Ermessen im Dienste des Staats anzustellen. Alles das wird vom Junius 1816 an verstanden, und die Staatscassen sind zu diesen Leistungen angewiesen.

Die übrigen Geistlichen von Stablo und Malmedy, werden sich an meine Königliche Regierung im Lande selbst zu wenden haben.

Hierauf wurde einhellig beschlossen:

1) Dem Königlich Niederländischen Herrn Gesandten für die Verwendung zu Gunsten der von Sr. Majestát dem Könige der Niederlande übernommenen geistlichen Pens sionisten zu danken, und

2) den betreffenden Individuen hiervon Kenntniß zu geben.

Präsidial Anzeige über die Entschließung des Königs von Frankreich, zur Uebernahme der Pensio nåre des ehemaligen Hochstifts Straßburg, vom 11. December 1817, LV. Sißung §. 406.

Präsidium legt die von dem Königlich Französischen Bevollmächtigten Minister, Herrn Staatsrath Grafen Reinhard, erhaltene Verbal-Note vom 3. dieses Monats vor, wodurch derselbe von der Entschließung Sr. allerchristlichsten Majestät auf die unterm 13 Juli d. J. (s. Protokoll der 43. Sigung §. 332) beschlossene Verwendung zu Guns sten der wenigen, auf der transrhenanischen SustentationsCaffe haftenden Pensionåre des Hochstifts Straßburg Kenntniß gibt.

In Gemäßheit deffen, hätten Se. allerchristlichste Mas jeståt, wenn gleich durch keine Tractaten hierzu verbun den, die Ergänzung der erwähnten Pensionen, wie solche in der mitgetheilten Uebersicht enthalten wären, übernom men und der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herzog von Richelieu, habe zur Beseitigung alles Vers zugs in Entrichtung dieser Pensionen die Verfügung ges troffen, daß solche vorläufig von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten bezahlt würden, demzufolge der bevollmächtigte Minister, Herr Graf Reinhard, bereit sey, solche in den Verfall-Terminen den betreffens den Individuen vorzuschießen, und bis andere Anordnungen getroffen würden, alle sechs Monate den Betrag dies fer Pensionen-Ergänzungen in die Hände des Bundes-Canz leidirectors, gegen gehörig beglaubigte Lebenszeugnisse der Pensionäre zu verabfolgen. Da überdieß die Französische

Regierung den Anfang dieser Pensions- - Zahlungen auf den 1. Januar 1817 gesezt habe, so werde der Königliche bevollmächtigte Minister, Graf Reinhard, im Laufe des Monats Januar künftigen Jahres zwei halbjährige Zahlungen zu leisten in dem Falle seyn.

Der Kaiserliche präsidirende Herr Gesands te verlas hierauf die dem Königlich Französischen Bevollmächtigten Minister, Herrn Grafen Reinhard, als Antwort zu ertheilende Verbal-Note, wodurch demselben das dankbare Einverständniß der Bundesversammlung mit dessen Anträgen zur Bewirkung der von Sr. allerchristlichsten Majeståt genehmigten Bezahlung der Straßburger geistlichen Pensionåre, für die man die Großmuth des Königs in Anspruch genommen habe, bezeugt wird.

Sämmtliche Herren Bundesgesandten äußerten sich das mit vollkommen einverstanden und es wurde demnach bes schlossen:

1) Daß die entworfene Verbal-Note von Seite des Präsidii an den Königlich Französischen bevollmächtigten Minister, Herrn Staatsrath Grafen Reinhard zu ers lassen, und

2) die Pensionåre des vormaligen Hochstifts Straß burg von dieser Eröffnung der Königlich Französischen Ges sandtschaft, zu ihrer Nachachtung, in Kenntniß zu sehen,

3) dem Canzleidirector, Herrn Hofrath von Handel aber aufzutragen sey, die in Frage stehenden Pensions Ergänzungen, gegen gehörig beglaubigte Lebens- Zeugnisse, seiner Zeit in Empfang zu nehmen und den Pensionårs zuzustellen.

Präsidial: Anzeige über die Entschließung der beiden Eidgenössischen Staaten Bern und Basel zur Pensionirung des Fürstbischofs, auch der Geistlichkeit und Dienerschaft des ehemaligen Hochstifts Basel, vom 1. October 1818, XLIX. Sigung §. 227.

Der Kaiserlich-Desterreichische präsidirende Herr Gesandte, Graf von Buol-Schauen

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