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3) daß wenn Privatpersonen weder selbst, noch durch eigene Abgeordnete ihre an die Bundesversammlung gehös rigen Angelegenheiten besorgen wollen, sie zur Uebergabe ihrer Vorstellungen und weiterer Betreibung solcher Anges legenheiten dahier bekannte und dazu geeignete Månner zu Bevollmächtigten und Geschäftsführern zu bestellen, diese aber gleichfalls dasjenige, was den betheiligten Personen und ihren Abgeordneten zur Pflicht gemacht ist, genau zu befolgen haben.

4) Es soll gegenwärtiger Beschluß durch die öffentli Hen Blätter bekannt gemacht werden.

XVI. Kaiserl. Desterreichische Erklärung

über

die zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen und Theile der Oesterreichischen Monarchie,

vom 6. April 1818, XV. Sigung §. 77.

Desterreich. Da es bei der jegt zu entwerfenden Ma

trikel des deutschen Bundes nothwendig ist, daß die Lánder, welche zum Bunde gehören, namentlich angeführt werden, so ist die Kaiserlich - Desterreichische Gesandtschaft beauftragt, die folgende Erklärung zu Protokoll zu geben:

Seine Majestät der Kaiser finden die, Ihre Lånder betreffende Entscheidung in dem Artikel I der deutschen Bundesacte (dem Artikel LIII der Congreßacte). Er enthält: »daß des Kaisers von Oesterreich Ma»jestät für Ihre gesammten, vormals zum deuts »schen Reich gehörigen Besizungen dem deuts schen Bunde beitreten.» Allerhöchstdieselben stellen demnach vermöge dieses Artikels und unter Beziehung auf den Artikel LI, in so ferne die in ihm begriffenen Besizzungen nicht durch spätere Verträge von Seiner Majestät abgetreten worden sind, diejenigen Provinzen und Theile der Oesterreichischen Monarchie zum deutschen Bunde, welche vormals eingekreiste oder nicht eingekreiste Reichslande waren, und sich jezt in Allerhöchstdero tractatenmäßigem Besiz befinden.

Obgleich Seine Majestät in Berücksichtigung des be kannten staatsrechtlichen Verhältnisses der vormaligen Lombardie zum damaligen Reiche, auch diese, in strenger Folge des Artikels I der Bundesacte, in die Reihe der jetzt zum deutschen Bunde gehörenden Theile der Oesterreichischen Monarchie aufnehmen könnten; so ziehen jedoch Seine Majestät vor, den erwähnten Artikel I nicht in dieser streng begründeten Ausdehnung aufzufassen. Seine Maje

ståt wünschen andurch dem deutschen Bunde zu bewähren, wie wenig es in Ihrer Absicht liege, dessen Vertheidigungslinie über die Alpen auszudehnen. Der Kaiser hält sich daher nur an die beschränktere Anwendung des Artikels I der Bundesacte; auf diese Grundlage gestüßt, sehen Seine Majestát folgende Provinzen und Theile der Desterreichis schen Monarchie eben so zum deutschen Bunde gehörend an, als Allerhöchstdieselben das gesammte übrige Gebiet der Monarchie als außer dem Bunde betrachten. Die Desterreichischen Länder und Provinzen, welche Seine Majestät zu dem deutschen Bunde rechnen, sind demnach die fol genden:

1. das Erzherzogthum Desterreich;
2. das Herzogthum Steiermark;
3. das Herzogthum Kärnten;
4. das Herzogthum Krain;

5. das Desterreichische Friaul, oder der Görzer Kreis
(Górz, Gradiska, Colmein, Flitsch und Aquilea);
6. das Gebiet der Stadt Triest;

7. die gefürstete Grafschaft Tyrol, mit den Gebieten von Trient und Briren, dann Vorarlberg, mit Ausschluß von Weiler;

8. das Herzogthum Salzburg;

9. das Königreich Böhmen; 10. das Markgrafthum Mähren;

11. der Desterreichische Antheil an dem Herzogthume Schlesien, mit Inbegriff der Böhmisch - Schlesischen Herzogthümer Auschwiß und Zator;

12. Hohen-Geroldseck. *)

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Seine Majestät ergreifen mit Vergnügen diese Vers anlassung, dem Bunde die Versicherung zu erneuern, wie Allerhöchst Sie im treuen Andenken des von Ihrem Kais serhause durch Jahrhunderte bewiesenen Interesse an dem Gesammtwohl Deutschlands — auch als Europäische Macht stets von den freundschaftlichsten Gesinnungen für den Bund bescelt bleiben werden.

*) Hohen-Geroldseď wurde seitdem, durch Vertrag vom 10. Juli 1819, an Baden abgetreten; s. den Frankfurter Territorial - Receß vom 20. Juli 1819 Art. 8. vergl. mit Art. 2. sub. I c, im I. Theil dieses Corpus juris

G. 278 und 275.

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XVII. Königlich Preußische Erklärung

über

die zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen und Theile der Preußischen Monarchie,

vom 4. Mai 1818, XXII. Sigung §. 105.

Preußen. Seine Majestät der König glauben, daß Sie Ihre fernere aufrichtige Theilnahme an Allem, was Deutschlands künftige Ruhe zu begründen und die höchste Entwickelung seiner inneren Kraft zu befördern verspricht, nicht besser bethätigen können, als indem Sie Sich zu diesem Zwecke dem deutschen Staatenvereine mit allen denen deuts schen Provinzen Ihrer Monarchie anschließen, welche ur sprünglich schon im Reichs-Verbande standen, und durch Sprache, Sitten und Geseze, überhaupt durch Nationalis tåt mit Deutschland verknüpft sind, und haben mich das her ermächtigt, bei der jegt vorliegenden Veranlassung der Festsetzung der Bundes- Matrikel hierdurch zu erklären:

daß seine Majestät der König nachstehende Provinzen der Preußischen Monarchie: Pommern, Branden burg, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Cleve, Berg und Niederrhein, als zum deuts schen Bunde gehörend, betrachten und demselben damit beitreten.

XVIII. Verthl. der B. Canzlei-Kosten beschl. am 4. Mai 1818. 119

XVIII. Beschluß

über

fernere Vertheilung der Bundes - Canzlei - Kosten nach den 17 Stimmen im engern Rath, auch den provisorischen Bundescassier betreffend,

vom 4. Mai 1818, XXII. Sigung §. 104.

Comm

ommissions - Bericht. (Auszug). Das erstemal ward darauf angetragen und beliebt, daß für jede Stimme im engern Rath 2000 fl. hergeschossen werden, woraus die Einnahme sich zu 34,000 fl. gestellt hat.

Von mehreren Bundesgliedern wurde aber bei der Bes willigung erklärt, daß dieses nur als ein Vorschuß und auf künftige Berechnung bewilligt werde, und selbst in dem Bes schlusse der künftigen Bundesmatrikel dabei erwähnt.

So wie die Bewilligung darauf beruhte, daß bei der Nothwendigkeit einer schnellen Herbeischaffung, dieser Typus der bequemste scheinen mußte, so scheint der nächste Grund des dabei gemachten Vorbehalts der gewesen zu seyn, zu verhüten, daß nicht dieser einmal befolgte Typus für ans dere gemeinsame Lasten zur Folgerung gezogen werde.

Diese Besorgniß hat sich seitdem durch nichts beståtigt, denn außer der freiwillig bewilligten Gratification für den Legationsrath Herrlein, ist keine Art von Gemeinlast auf diesen Fuß repartirt worden, und könnte es auch wohl für keine Ausgabe, die nicht mit dem Stimmrecht in Vers bindung steht.

Allein für die hier in Frage stehenden Ausgaben der Bundes-Canzlei-Casse scheint es, daß die Beibehaltung dies ses Typus auch für die Zukunft die rathsamste sey. Unlaugbar sind wohl diese gemeinsamen Bundes-Canzleikosten dadurch von allen übrigen verschieden, daß jeder Stimm führende davon ungefähr gleichen Vortheil zieht und dar

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