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120 XVIII. Vertheil. der B. Canzlei-Kosten beschl. d. 4. Mai 1818.

an gleiches Interesse hat, und jedes Mitglied des engern Raths gleiches Stimmrecht und gleichen Antheil an den Beschlüssen hat, welche als der Zweck anzusehen sind, zu dessen Erreichung die gemeinsame Aufwendung der Bundess Canzleikosten als die nothwendigen Mittel erscheinen.

Die Mehrheit theilte die Ansicht der Commission, daß diese Zuschüsse nach den 17 Stimmen im engern Rathe, von jeder derselben mit 2000 fl. zu leisten, und hierauf bei den Regierungen der Antrag zu machen sey; daher

Beschluß:

Die Verrechnung der Druckkosten der Protokolle c. in der bisherigen Art fortzusehen, und

wegen alsbaldiger Leistung neuer Zuschüsse zur Deckung der Bundescanzlei-Bedürfnisse, für jede der 17 Stimmen im engern Rathe, mit 2000 fl. im 24 fl. Fuße, an die Res gierungen unverweilt Bericht zu erstatten.

Bemerkung. Dieser Beschluß ist durch die successive erfolgte Einzahlung der Beiträge von den Bundesgliedern ratihabirt worden, und fortwährend gültig geblieben.

Bemerkung wegen des provisorischen Bundes: Cassiers.

Der K. K. Desterreichische Gesandtschafts- Cassier Fuchs, welcher von der Bundesversammlung schon früher in diesem Jahr zur Uebernahme des Reichskammergerichtlichen Cassenwesens zu Wezlar gebraucht worden warf. die Protokolle der VII. Sigung §. 29, der IX. Sißung S. 37, der XIV. Sigung §. 71, wurde in obigem Com missions-Vortrag als derjenige genannt, welcher unter Leis tung des Hofraths und Canzleidirectors von Handel die Rechnung der Bundescasse von Anfang an und zwar ohne Verpflichtung und Vergeltung geführt habe, es wur de dessen im Protokoll, unter Vorbehalt der Erkenntlichkeit der Bundesversammlung, ehrenvolle Erwähnung ges than, und ihm zugleich mit obigem Beschluß die Decharge über die geführte Rechnung ertheilt.

XIX. Garantied. Mecklenb.Staatsgeseķes ic.am 25. Mai 1818. 121

XIX. Garantie

des

Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin und Mecklen burg-Strelißischen Staatsgesetzes, über die Mittel und Wege, um bei streitigen Fällen, in Angelegenheiten, welche die Landesverfassung betreffen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen,

am 25. Mai 1818, XXVI. Sigung §. 127.

Die deutsche Bundesversammlung hat auf den in der 58. Sigung des vorigen Jahres von Ihren Königlichen Hoheiten den Großherzogen von Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg-Streliß durch Ihre Bundesgesandtschaft gemachten Antrag beschlossen:

daß der deutsche Bund durch die Bundesversammlung den Inhalt des Großherzoglich Mecklenburg Schwerinund Mecklenburg-Strelißischen organischen Staatsgeseßes, über die Mittel und Wege, um bei streitigen Fållen, in Angelegenheiten, welche die Landesverfassung betreffen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen, ganz nach dem Antrage dahin garantire, um alle Bestimmungen desselben, in welchen auf den Bundestag Bezug genommen worden sey, jederzeit aufrecht erhalten zu wollen.

Patent Verordnung wegen einer angemessenen Instanz zur Erlangung einer rechtlichen Entscheidung in Streitigkeiten zwischen dem Landesherrn und den Ständen über Landesverfassung und was dahin gehört.

Friederich Franz . . Georg . .

2. c. x. x.

Wir sind, in Uebereinstimmung mit Unsers Herrn Vets

ters, des regierenden Großherzogs von Mecklenburg-Stres lig (Schwerin) Königl. Hoheit und Liebden, nach Unserer, seit der Auflösung der vormaligen deutschen Reichs verfassung stets gehegten Absicht, des landesvåterlichen Entschlusses geworden, schon jego und bis dahin, daß von Seiten der deutschen Bundesversammlung solcherhalb alls gemein gültige Einrichtungen vereinbaret und getroffen werden möchten, Unseren getreuen Landstånden befriedi gende Mittel und Wege zu eröffnen, um bei streitigen Fäl len, in Angelegenheiten, welche die Landesverfassung bes treffen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen.

Nachdem wir nun zu solchem Ende durch Unser Minis sterium mit den, auf Unsern Befehl abgeordneten Deputir ten Unfrer getreuen Ritter- und Landschaft genügsame Un terhandlung pflegen lassen, ertheilen Wir darüber folgende endliche Bestimmungen:

J.

Sollte zwischen Uns und Unseren getreuen Landståns den, sey es die gesammte Ritter- und Landschaft, oder mit einer von beiden allein, entweder unmittelbar oder bei eis ner, ihnen landesverfassungsmäßig zustehenden Vertretung über Landesverfassung, Landes - Grundgeseße, sonstige of fentliche Verträge, die Auslegung und Anwendung dersel ben, so wie überhaupt bei der Ausübung der landesherrlichen Gewalt, eine Verschiedenheit der Ansichten entstehen und ein streitiger Fall sich ergeben: so soll zwar nach wie vor der Weg der Beseitigung durch unmittelbare gütliche Unterhandlungen aufrichtig, redlich und ernstlich versucht,

im Entstehungsfall aber und sobald Unsere Landstånde darauf antragen werden, der Gegenstand auf compromissaris schem Wege zur rechtlichen Entscheidung gebracht werden.

VII.

Die compromissarische Behörde soll seyn: 1) entweder

in den Fällen, wo Wir mit Unseren Ståns den über die Wahl dieser Gattung von Compromiß und des Gerichts Uns vereis nigen, ein einheimisches oder auswärtiges Gericht; welches Gericht alsdann die Sache nicht in gewöhn licher Proceßform, sondern nach Anleitung der unten folgenden Bestimmungen zu verhandeln hat, jedoch mit Beobachtung des, bei Parität der Stimmen gewöhnlichen, geseßlichen Verfahrens;

2) oder, in dem Fall, wo Wir mit Unseren Ständen Uns lieber über die Wahl der folgenden Compromiß-Gattung vereinigen, zwei deutsche Bundesfürsten, respective von Uns und unseren Landständen erwählt, an welche Wir demnächst den Antrag richten wollen, ihre Bundestags-Gesandten oder zwei der Rechte und Staatssachen kundige Månner zur Verhandlung und rechtlichen Entscheidung der Sache zu bestellen; oder endlich

3) jedesmal dann, wenn eine Vereinigung zur Wahl der einen oder andern vorers wähnten Gattung von Compromissen nicht zu erreichen stehet, nothwendig, ein Zus sammentritt von zwei oder vier einheimischen oder auswärtigen Männern, ohne alle Beschränkung durch Standes- oder Dienstverhältnisse derselben, von jedem Theil zur Hälfte gewählt; so, daß es von Uns nicht nur, sondern auch von Unseren Landstånden, in jedem besondern Falle abhängt, die größere Anzahl zu fordern, ja auch auf die Benennung der doppelten Anzahl, zur Auswahl aus den gegenseitig Benannten, zu bestehen.

III.

Die Compromiß- Behörde soll stets binnen zwei Mo naten, nach dem Dato des darauf gerichteten Antrages, erwählet und angeordnet seyn; und die Aufrechthaltung dieser Bestimmung soll, wenn es im Entstehungsfall erforderlich werden möchte, auf deßfallsigen Antrag, dem deutschen Bundestage anvertrauet werden, dergestalt, daß derselbe alsdann für die vordersamste Anordnung der, im vo rigen Art. II. sub 3. bestimmten, schiedsrichterlichen Behörde sorgt.

IV.

Im Fall über die zweite Gattung des Compromisses (Art. II. 2.) eine Uebereinkunft getroffen ist, erwählen die, zur Verhandlung der Sache benannten, rechtskundi gen Staatsmänner einen Obmann; oder, wenn sie über die Wahl desselben sich nicht vereinigen können, wird er von der deutschen Bundesversammlung bestellt.

Im Fall die dritte Gattung des Compromisses (Art. II. 3.) statt findet, erwählen die Schiedsrichter einen Ob mann, welcher demnächst resp. als drittes oder fünftes Mitglied eintritt.

V.

Der gewählte Obmann soll zwar in die Reihe der Schiedsrichter eintreten, aber in so fern der Präses der Commission werden, daß er beide Theile zuerst einladet, ihm eine Ausführung ihrer Ansicht der Sache, so wie ihrer Ansprüche oder Beschwerden, binnen einer kurzen angemessenen, von ihm zu bestimmenden Frist, einzureichen, auch bald nachher per Deputatos an einem, von ihm zu bes stimmenden Orte zu erscheinen, wo von ihm dann eine gütliche Ausgleichung ernstlich zu versuchen ist, nachdem er zuvor die beiderseitigen Schriften den übrigen Schiedsrich tern mitgetheilt und ihre Meinung vernommen hat.

VI.

Wenn dann die gütliche Ausgleichung unerreichbar bleibt, soll der Obmann die Schrift des einen Theils dem andern wechselseitig mittheilen und eine billige peremtori sche, nicht über drei Monate hinausgehende Frist fub praejudicio prae- et conclusi festseßen, binnen wel

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