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Vorsigende ist verpflichtet solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

Art. VI. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesehen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Acte selbst betreffen, auf organische Bundes Einrichtungen und auf gemeinnüßige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Ples num, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berech nung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:

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Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der orgas nischen Bundesgeseße in Erwägung nehmen.

Art. VII. In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Bez schluß- Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht sowohl in der engern Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstern die abs solute, in letterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsißenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abånderung der Grundgesehe, auf organische Bundes- Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engern Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstånde erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf långer als vier Monate sich zu vertagen. Alle nåheren die Vertagung und die Besorgung der etwa während dersel ben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Geseze vorbehalten.

Art. VIII. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgeseßt, daß so lange die Bun

desversammlung mit Abfassung der organischen Geseze bes schäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Geseze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und nas mentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einfluß ausüben.

Art. IX. Die Bundesversammlung hat ihren Sig zu Frankfurt am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1 ten September 1815 festgeseßt.

Art. X. Das erste Geschäft der Bundesversamms lung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgefeße des Bundes und dessen organische Einrich tung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

Art. XI. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bünd nisse aller Art; verpflichten sich jedoch, in keine Verbins dungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch

eine wohlgeordnete Austrågal- Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

II.

Besondere Bestimmungen.

Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes gerichteten Puncten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Ars tikeln gleiche Kraft haben sollen.

Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besizzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder an dern Bundesgliedern mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jezt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich ers strecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten auf eine deutsche Facultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.

Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung Statt finden.

Art. XIV. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Bes griff verbleibt;

b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate zu dem sie gehören; — Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteue rung;

c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besißungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Gez nusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1) die unbeschränkte Freiheit ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu neh

men;

2) werden nach den Grundsägen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;

3) privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien.

4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Befizung groß genug ist in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht

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