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Verfahren dabei, wird nach den in dem Staate, wo die Entdeckung geschehen oder der Schiffer angehalten worden ist, bestehenden Geseßen und Verordnungen Statt finden. Zu dem Ende soll in der Regel bei jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Entscheidung bestellt werden.

Wird bei den Elbe-Zollstellen an der Gránze eines Ges biets, wo das Schiff die Landesgränze ein- und ausgehend durchschneidet, befunden, daß dessen Ladung von dem Más nifeste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtete oder ers folgte Bevortheilung der Landesabgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hiefür nach den Bestimmuns gen der Abgabengeseße des Landes in Anspruch genommen werden.

Art. XXVI. Ehe die gegenwärtige Convention in Kraft tritt, soll ein im Orte des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender Beamter, zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflichtet werden:

a) Ueber alle Zoll-Contraventionen und die hierdurch bewirkte Strafe, in so fern der Schiffer sich derselben nicht freiwillig unterwirft.

b) Ueber Streitigkeiten wegen Zahlung der Zolls, Krahnen-, Waag-, Hafen-, Werft-, Schleussen-Gebühren, und wegen ihres Betrages.

c) Ueber die von Privatpersonen unternommene Hems mung des Leinpfades.

d) Ueber die beim Schiffziehen veranlaßten Beschädis gungen an Wiesen und Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit Andern vers ursacht haben sollten.

e) Ueber den Betrag der Berge-Löhne und anderer Hülfsvergütungen in Unglücksfällen, in so fern die Interessenten darüber nicht einig sind.

Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zoll-Stelle angeschlagen werden.

Art. XXVII. Auch verbinden sich die contrahirens den Staaten, den dazu angeordneten Zollbeamten und Zoll richtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein oder mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten und die Nachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche, im Falle eines Widerspruchs von Seiten des Schife

fers immer nur auf den Grund einer Entscheidung des compes tenten Zollrichters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahret werden soll, so wie auch auf Verlangen die Resultate der vorgenommenen Revision längs der ganzen Elbe, und jede ans dere gewünschte Auskunft einander bereitwilligst mitzutheilen.

Art. XXVIII. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombett der Elbe ausüben, machen sich anheis schig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand ge. segt, darin erhalten, und so oft es nöthig seyn wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schifffahrt nie irgend ein Hinderniß entgegenstehe.

Sie verbinden sich ebenfalls, jeder in den Gränzen seis nes Gebietes, alle im Fahrwasser sich findende Hindernisse der Schifffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegraumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schifffahrt gefährdende Strom- oder Uferbauten zu gestatten.

Für die Fälle, wo die gegenüber liegenden Ufer verschiedenen Landesherren gehören, sind die contrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bisherigen Observanz zu belassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revisions-Commission zur Sprache zu bringen.

Art. XXIX. Sollte ein Schiff oder dessen Manns schaft verunglücken, so sind die Ortsobrigkeiten verpflichtet dafür sorgen zu lassen, daß die erforderlichen Rettungsund Sicherungs-Anstalten so schnell wie möglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich die Uferstaaten ans heischig, die Localbehörden mit den nöthigen allgemeinen Instructionen im voraus zu versehen, und die deßhalb bes stehenden besonderen Verordnungen zu erneuern.

Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Elbe ausgeübt werden, so wird solches hierdurch für immer aufgehoben.

Art. XXX. Nachdem gegenwärtige Convention in Wirksamkeit getreten seyn wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions-Commission vereinigen, zu welcher von jes dem Uferstaate ein Bevollmächtigter delegirt, und deren Vorsiz durch Stimmenmehrheit bestimmt wird. Der Zweck und der Wirkungskreis dieser Revisions-Commission sind: sich von der vollständigen Beobachtung der gegenwärtigen Convention zu überzeugen, einen Vereinigungspunct zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaß

regeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schifffahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen.

Diese wird jeder Bevollmächtigte bei seiner Regierung zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag bringen.

Ein Jahr, nachdem diese Schifffahrts-Acte in Kraft getreten seyn wird, erfolgt in Hamburg die erste Vereini gung der Revisions-Commission, welche dann vor Beendis gung ihrer Berathung über Zeit und Ort eines neuen Zus sammentritts das Nähere beschliessen wird.

Art. XXXI. So weit durch gegenwärtige Convention Bestimmungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Rucksicht auf bisher bestehende Special-Verträge, Ge seze, Verordnungen, Privilegien und Gebrauche, sein alleiniges Bewenden.

Art. XXXII. Die Anwendung und Ausdehnung der Bestimmungen dieser Convention auf Rebenflusse, welche das Gebiet verschiedener Staaten trennen oder durchströmen, so weit nicht besondere Umstände entgegen stehen, bleibt den betreffencen Staaten zum besondern Abkommen überlassen.

Art. XXXIII. Diese Schifffahrts-Acte soll vom 1. Januar 1822 auf allen Puncten der Elbe in volle Wirksam keit gefeßt *), und zu dem Zwecke durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, auch ailen betreffenden Behörden mits getheilt, die vorbehaltenen Ratificationen derselben sollen aber spätestens binnen zwei Monaten, vom heutigen Lage, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihrer Allerhöchsten und Höchsten Committenten die gegenwärtige Schiff fahrts Acte unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. Geschehen zu Dresden den 23. Junius 1821. Freiherr von Münch- Bellinghausen. Johann Ludwig von Jordan.

Günther von Bünau.

Carl Friedrich Freiherr von Stralenheim,
Mathias Friis von Jrgens-Bergh.
Joach. Christ. Steinfeld.

Ernst Ludwig Casimir Albrecht Reich.
Christian Nicolas Pehmöller.

*) Sie ist einer spätern Abrede zufolge erst mit dem 1. März 1822 in Kraft übergegangen. S. die Erklarung des k. k. Österreichischen Gesandten in der deutschen Bundesversammlung am 7. Februar 1822, - §. 49 des Protokolls der 5. B. T. Sizung dief. I. bei Überreichung dieser Convention.

Confoederationis Germanicae

oder

vollständige Sammlung der Quellen

Des

deutschen Bundesrechts,

vom Lüneviller Frieden bis zu den neuesten Bundesgeseßen, nach den Original Documenten

herausgegeben

von

Guido von Meyer,
Großherzoglich Mecklenburgischem Legationssecretär.

1

3 weiter Theil.

Rein germanischer Codex.

Frankfurt am Main,

in Commission bei Ferdinand Boselli.

18 22.

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