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Erklärung der bei öfter angeführten Schriften gebrauchten

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Abkürzungen.

Annalen von Kampß, Annalen der cours de l'Europe; der zweite und dritte Band preußischen inneren Staatsverwaltung. 1817 in je zwei Abtheilungen vervollständigen das bis 1839. Jeder Jahrgang besteht aus vier Dumontsche Werk bis 1738. Sie sind von Heften oder zwei Bänden in 8. Den Inhalt Rousset bearbeitet, wohl zu unterscheiden von bilden hauptsächlich die von den Ministerien dem Recueil par Rousset (f. Rousset). der Verwaltung erlassenen Verfügungen von allgemeinem Interesse. Das Ministerialblatt für die innere Verwaltung ist die Fortsetzung derselben.

Consularb. Handbuch für Preußische Consular-Beamte, Rheder, Schiffer und Befrachter. Nach amtlichen Quellen. Berlin. 1847. 8. Troden, aber brauchbar.

Cussy Recueil manuel et pratique de traités, conventions et autres actes diplomatiques, sur lesquels sont établis les relations et les rapports existant aujourdhui entre les divers états souverains du globe depuis l'année 1760 jusqu'à l'epoque actuelle par le Bn. Ch. de Martens et le Bn. Ferd. de Cussy. Leipzig. 1846-1849.

Ein für den Handgebrauch bequemer, chronologisch geordneter Auszug aus dem großen Martens'schen Werke, der sich auf die Mittheilung der zur Zeit noch gültigen wichtigsten Urkunden beschränkt, mit selbstständigen Zu gaben. Doch ist bei dem Gebrauche Vorsicht nöthig, indem längst aufgehobene Verträge irrthümlich darin als noch in Kraft bestehend angegeben werden.

Dogiel Codex diplomaticus regni Poloniae et magni ducatus Lithuaniae. Vilnae. 1758-1764. S. I, IV, V.*)

Dumont Corps universel diplomatique des gens, contenant un recueil de traités d'alliance, de paix, de trève etc. depuis le regne de l'empereur Charlemagne jusqu'à présent etc. VIII Tom. à Amsterdam et à la Haye. 1726-1731. Fol.

Dieser Sammlung, deren Geschichte die Vorrede erzählt, liegt der s. g. große holländische Recueil (IV. Tom. Amsterdam. 1700. Fol.) zu Grunde: bei der Herausgabe erfreute sich Dumont der Unterstüßung vieler Höfe, na mentlich auch des Berliners. Es erschien dazu 1739 ein Supplement in fünf Bänden, deren erster die Verträge des Alterthums bis auf Karl den Großen enthält und von Barbayrac bearbeitet ist. Der vierte und fünfte Band behandeln le ceremonial diplomatique des

") Le père Dogiel, piaris te à Vilua en a laissé deux exemplaires complets écrits par sa main, dont l'un a été

transporté à Saint-Petersbourg et l'autre est conservé au convent des piaristes à Vilna. Martens, Guide diplomatique I, 325.

G. S. Gesez-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten; erscheint seit dem 27. October 1810 jährlich in einem Quartbande; für die Jahre 1806-1810 ist ein Ergänzungsband in Folio und Quart erschienen. Sie ist für die Staatsverträge der neueren Zeit die bedeutendste officielle Quelle: ihre Redaction läßt hierbei Manches zu wünschen übrig. Hilfsmittel zur Orientirung in dem umfangreichen Stoffe sind: Kletke, Repertorium der Gesetz-Sammlung für die Königl. Preuss. Staaten. 1806-1845. Berlin. 1846. 4. Richard, Systematische Uebersicht sämmtlicher in der Gesez-Sammlung seit dem Jahre 1806 erschienenen Geseße 2c. Berlin. 1851.

Gercken Codex diplomaticus Brandenburgensis. 8 Bände. 4. 1.-4. Salzwedel 1769-1772. 5.-8. Stendal 1775-1785.

Handelsarchiv Sammlung der neuen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes und statistische Mittheilungen etc. Nach amtlichen Quellen. Herausgegeben im Ministerium für Handel etc. 1847–1849. Unter Redaction von Delbrück und Hegel, später Kleffter, seit 1850 von v. Viebahn und St. Pierre. Diese Sammlung, worin mit großem Fleiße viel interessantes Material zusammen getragen ist, erschien früher in monatlichen Heften, wovon sechs einen Band bilden; jezt werden wöchentlich zwei Bogen ausgegeben.

Hertzberg Recueil Recueil de déductions, manifestes, déclarations, traités et autres actes et écrits publics, qui ont été redigés et publiés pour la cour de Prusse par le ministre d'état comte de Hertzberg. Vol. I. (1756–1778.) édit. sec. Berlin. 1790. Vol. II. (1778—1779.) 1789. Vol. III. (1789-1790.) 1782. 8.

Jahrbücher - v. Kamps, Jahrbücher für die Preußische Gesezgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung. 1814-1844. Jährlich 4 Hefte oder 2 Vände. Das darin in Bezug auf Gesezgebung und Rechtsverwaltung enthaltene Material hat zum bei Weitem größern Theil keinen practischen Werth mehr, dagegen befindet sich unter den Abhandlungen zur Rechtswissenschaft manche werthvolle.

Justiz-Min.-Blatt - Justiz - Ministerial-Blatt für die preußische Gesezgebung und

Acten des Wiener

N. S.

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Nouveaux Supplémens au Recueil
de traités etc. par Muchard. III. Tom. à
Gottingue 1839 42.
Nanwerck

Rechtsvflege herausgegeben im Bureau des
Justiz-Ministeriums. Seit 1839 erscheint jähr.
lich ein Band in 4.
Klüber's Acten
Die Thätigkeit der deutschen
Congresses, herausgegeben von Dr. Johann Bundesversammlung oder die wesentlichen
Ludwig Klüber. 8 Bände. Erlangen. 1815|19. Verhandlungen und Beschlüsse des Bundes-
Kritische Jahrbücher für deutsche tages. Vier Hefte. Berlin 1845 46.
Rechtswissenschaft, her. von Richter und Oelrichs- Beiträge zur brandenburgischen
Schneider. XII Jahrgänge in je zwei Bân- Geschichte. Berlin, Stettin, Leipzig 1761.
den. Leipzig. 1837-48.
Pauli Allgemeine preußische Staatsge-
schichte. Halle 1760 69. 4. reicht bis auf den
Regierungsantritt Friedrichs des Großen.
Protocolle d. B.-V.
Protocolle der
deutschen Bundes-Versammlung. Mit hoher
Bewilligung. Frankfurt a. M. 4.

Codex Germaniae 2 Thle. Frankfurt und

Lünig das teutsche Reichs-Archiv nebst dem Spicilegium ecclesiasticum und Spicil. seculare XXIV. Vol. Leipzig 1710 22 Fol. Kurbrandenburg betrifft im Hauptwerke Pars specialis, dritter Theil, der vierten Abtheilung dritter Absaß und in den Fortsetzungen die Fortseßung der andern Continuation der vierten Abtheilung dritter Absah. Bei den Ci taten ist der Abschnitt im Hauptwerke mit Lünig, der Abschnitt in den Fortseßungen mit Lünig Contin. bezeichnet. Lünig C. G. dipl. diplomaticus etc. Leipzig 1732/33. Fol. M. Recueil des principaux traités d'alliance etc. par Mr. G. F. de Martens. VII Tomes. Göttingen 1791-1801. Zweite Aus. gabe in acht Bänden. Gött. 1817 35. Diefe Sammlung mit den dazu gehörigen Supplementen (f. N. R. N. S. Mh.) enthält die bekannt gewordenen Staatsverträge von 1761 an bis auf die Gegenwart. Als sehr brauchbare Handhabe zu dem nicht bequem geordneten Stoffe des s. g. großen Martensschen Recueils, welcher M., N. R. und N. S., die Jahre 1761-1839 begreift, dient Table générale chronologique du Recueil des traités etc. II. Parties à Gottingue 1837, 1843, welche die aufgenommenen Documente sowohl nach der Zeitfolge als auch nach den Ländern geordnet nachweist.

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Mh. - Nouveau Recueil général de traités etc. par Frédéric Mushard. Continuation du grand recueil de feu M. de Martens. Tom.I-V, à Gottingue. 1843 46.

Ministerialbl. - Ministerial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung in den königlich preußischen Staaten. Herausgeg. im Mini sterium des Innern. Berlin. 4. Erscheint seit 1840 als Fortsezung der Annalen.

Miruss das Europäische Gesandschaftsrecht etc. 2 Abtheilungen, Leipzig 1847. Mylius C. C. M und N. C. c. Mylii corpus constitutionum Marchicarum. VI Bde. Fol. mit vier Continuationen und einem Supplementbande reicht bis 1747. Das Novum corpus constitutionum Prussico Brandenburgensium (f. g. academische Edicten-Sammlung) reicht in XI. Folianten bis 1806, wozu als zwölfter und lehter Band 1822 die Folioausgabe der Gesez-Sammlung (s. G. S.) für 1806-1810 erschienen ist.

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N. R. Nouveau Recueil de traités d'alliance etc. par G. J. de Martens, Charles de Martens, Saalfeld, Mushard. XIV. Tom. à Gottingue 1842.

Riedel Novus codex diplomaticus Brandenburgensis. Zweiter Haupttheil oder Urkundensammlung zur Geschichte der auswärtigen Verhältnisse der Mark Brandenburg etc. Band 1–5. (1200-1494). Berlin 1843|48.

Die Vollendung dieser mit großem Fleiß und erheblichem Kostenaufwande begonnenen Sammlung scheint leider durch die Ungunst der Zeitumstände in ferne Aussicht gestellt zu sein.

Rousset Recueil historique d'actes, négociations, mémoires et traités (1714-1748) à la Haye, Amsterdam, Leipzig 1728 55. XXI. Tomes, wovon aber der XIII. aus zwei Parties besteht und zum XVIII. ist ein Supplementband erschienen. So ist die Frage bei Klüber, Völkerrecht S. 413. zu beantworten. Schmauß

Corpus juris publici S. R. Imperii academicum etc. Leipzig 1774. Schmauß Jus gent. Corpus juris gentium academicum. 2 Bände. Leipzig 1730.

Das Buch ist ein verständiger Auszug aus der Dumontschen Sammlung und bildet mit den Werken von Wenck und Cussy eine für den Hand gebrauch meist ausreichende Bibliothek des vertragsmäßigen Staats- und Völker rechts.

Schoell Histoire abrégée des traités de paix entre les puissances de l'Europe depuis la paix de Westphalie par feu M. de Koch; ouvrage entièrement refondu, augmenté et continué jusqu'au congrès de Vienne et aux traités de Paris de 1815 par F. Schoell, XV. Tom. Paris 1817/18. Das Werk weist die meisten Staatsverträge nach, von vielen giebt es den Inhalt, von einzelnen den Tert selbst.

Simon Staatsr. Das preußische Staatsrecht von Heinrich Simon. 2 Theile. Breslau 1844. Ein Sammelwerk.

Staatslericon — Encyklopädie der sämmtlichen Staatswissenschaften für alle Stände von C. v. Rotteck und C. Welder. Neue Auflage. 12 Bde. Altona 1845 48. Die einzelnen Artikel sind von sehr verschiedenem Werthe.

Stenzel - Geschichte des preußischen Staats. 1—4. Theil (bis 1756). Hamburg 1830 51. Quellenmäßig, patriotisch, ungeschminkt.

Wenck. Codex juris gentium recentissimi. III. T. Lipsiae 178195, enthält völkerrechtliche Urkunden aus den Jahren 1735-1772.

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Vertragsmäßiges Staatsrecht.

Zwischen dem Staatsrechte des einzelnen Staates und dem allge=1 meinen Völkerrechte, welches die Beziehungen des Verkehrs der gebildeten Völker unter einander regelt, stehen die Rechtsverhältnisse mitten inne, welche durch positive Uebereinkunft, durch Verträge zwischen bestimmten Staaten begründet sind. Sie sind zwar Resultate des völkerrechtlichen Verkehrs und stehen vielfach im Zusammenhange mit dem Völkerrechte: allein während dieses auf dem anerkannten Usus beruht, ist ihr Titel eben der Vertrag, und in ihren Wirkungen unterscheiden sie sich dadurch von demselben, daß ihre Gültigkeit sich zunächst nicht auf alle, sondern nur auf bestimmte Staaten erstreckt.

Ihr Inhalt ist ein sehr verschiedenartiger, doch kann man ihn auf folgende beiden Punkte zurückführen: entweder entscheidet er offene Fragen des Völkerrechtes zwischen bestimmten Staaten, indem er allgemeine völkerrechtliche Normen für dieselben specialisirt, oder aber er greift dauernd oder vorübergehend in das Gebiet des Staatsrechts der Paciscenten in bestimmten Punkten ein.

Nach diesen beiden Richtungen hin nähert sich dieses Vertragsrecht der Staaten bald mehr bald weniger dem Völkerrechte oder aber dem

1) Nur diese Art von Verträgen

Verträge Preußens mit andern souverainen Staaten verstehen wir hier unter den Staatsverträgen. Diese Bezeichnung wird sonst wohl auch angewandt auf pactirte Verfassungen, auf Verträge der Staatsregierungen, auch mit Unterthanen, namentlich in neuerer Zeit auf Verträge deutscher Regierungen mit Mediatisirten. Im Gebrauche des Ausdrucks ist die Praris sich nicht consequent, wie überhaupt im Staats- und Völkerrechte eine bestimmte deutsche Terminologie sich noch nicht gebildet hat. Wohl nur Zufall ist es, daß vorzugsweise, nicht ausschließlich, die Verträge neuerer Zeit amtlich als Staatsverträge bezeichnet werden, durch die eine Regulirung des Staatsgebietes erfolgte. Beispielsweise sei hingewiesen auf den Staatsvertrag mit Hannover wegen streitiger Hoheitsgränze vom 25. November 1837, den Staatsvertrag mit Mecklenburg-Streliß wegen Gebietsabfindung vom 21. Mai 1819, den Staatsvertrag mit Sachsen-Coburg-Gotha wegen Abtretung von Lichtenberg vom 31. Mai 1834, die Staatsverträge vom 10. April 1841 wegen der Magdeburg-Mindener Eisenbahn, wogegen die Eisenbahn von Halle nach Cassel auf dem Vertage vom 20. December 1841 beruht. S. auch Staatsverträge vom 24. Juli (Breslau-Dresdener Eisenbahn) und vom 30. August 1843 (das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend).

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Staatsrechte: will man es als eine selbstständige Disciplin aufnehmen, so dürfte es in Beziehung auf den Staat, auf welchen es sich bezieht, als vertragsmäßiges äußeres Staatsrecht zu bezeichnen sein 1).

Die Beziehungen der einzelnen Staaten zu einander sind im Staatenund Völkerleben ebenso vielgestaltig und mannichfach wie die Verhältnisse der Individuen im Privatverkehre. Während aber für die Regelung der legtern neben dem Vertrage viele andere Institutionen bestehen, ist es vorzugsweise die Form des Vertrags, durch welche Beziehungen der Staaten ihre Feststellung erfahren. Dies deutet hin auf das weite Gebiet dieses Vertragsrecht, das bei steigendem Verkehre, bei Vermehrung der Berührungen der Staaten unter einander an Ausdehnung immermehr gewinnt und möglicher Weise zu einer positiven Lösung streitiger Fragen des Völkerrechtes führen kann.

Preußens Staatsverträge.

Die Verträge eines Staats sind für seine Geschichte wie für sein Staatsrecht von der größten Wichtigkeit: für die erstere sind sie Resultate, für das andere Quellen. Dieses relative Interesse erhält bei den Staatsverträgen Preußens eine allgemeine Bedeutung, weil Preußen eine europäische Großmacht und dabei diejenige deutsche Macht ist, welche von jeher bemüht, Deutschlands Interessen zu wahren, in neuerer Zeit vorzugsweise es unternahm, die Aufgaben zu lösen, zu deren Lösung die deutschen Volksstämme den Bundestag berufen glaubten, der aber, sei es wegen der ursprünglich mangelhaften Organisation, sei es wegen der später mehr und mehr um sich greifenden Theilnahmlosigkeit an den allgemeinen internationalen, wie den specifisch deutschen Fragen der Zeit, diesen Glauben vollständig zerstörte. 4. Die Geschichte der Staatsverträge Preußens steht im engsten Zusammenhange mit der politischen Geschichte des Reichs überhaupt: die bei dieser übliche Eintheilung in Perioden greift auch bei jener Plas. Bei dem positiven Zwecke des vorliegenden Buches, wobei nur diejenigen Staatsverträge in nähern Betracht zu ziehen sind, welche noch zur Zeit gültige Bestimmungen enthalten, genügen zur geschichtlichen Uebersicht vier Perioden. Die erste geht bis auf den großen Kurfürsten. Die Thätigkeit der Landesherren bezieht sich auf die Befestigung der innern Landesmacht und die Abrundung des Gebietes, auf ihre Stellung zum deutschen Reiche und zu den deutschen Nachbarn, nur nach Osten hin findet ein erfolgreicher Verkehr mit einem nichtdeutschen Staate, mit dem Königreiche Polen Statt. Die zweite Periode beginnt mit dem großen Kurfürsten und schließt mit Friedrich II. In ihr entwickelt sich Preußen zur selbstständigen Macht unter und neben den europäischen Großmächten, welcher Stellung durch die Annahme der Königskrone auch ein äußerer Ausdruck gegeben ward. Die folgende

1) Hieraus ergeben sich zwei Gesichtspunkte bei der Auffassung der Staatsverträge, welche man bei einer freilich umfassendern Bearbeitung als die vorliegende ist, zu berücksichtigen haben wird: der völkerrechtliche und der des innern Staatsrechts.

Periode umfaßt die Zeit der französischen Revolution und ihren formellen Schluß durch die beiden Pariser Friedensschlüsse. Die vierte Periode endlich enthält die reiche Zahl von Verträgen, welche die gestörten Verhältnisse der europäischen Staaten im Einzelnen ordnen sollten und wobei Preußen als ordnende Macht mitwirkte, so wie die Resultate der in Folge dieser Ordnung neu eingetretenen diplomatischen Thätigkeit. Ob das Jahr 1848 den Grenzpunkt einer neuen Periode bildet, wird die Geschichte der kommenden Jahre entscheiden.

Form.

Während früherhin die Staatsverträge von den Fürsten persönlich abge- 5 schlossen oder wenigstens unterzeichnet wurden '), geschieht dies in neuerer Zeit durch Bevollmächtigte, in der Regel mit Vorbehalt der landesherrlichen Ratification. Da wo schon der Minister des Auswärtigen an sich zur Eingehung von Verbindlichkeiten ermächtigt ist, tritt statt der Vertragsform meist eine Auswechselung gleichlautender Ministerial-Erklärungen ein, wogegen förmliche Verträge unter ausdrücklicher Benennung der Bevollmächtigten ausgefertigt werden.

Die frühere diplomatische Sprache war die lateinische 2); sie wurde besonders durch den Einfluß des französischen Hofes unter Ludwig XIV. von der französischen Sprache verdrängt. In neuerer Zeit scheint in Preußen das Princip Geltung zu gewinnen, daß bei Verträgen mit außerdeutschen Staaten Eremplare in je beiden Sprachen der Contrahenten ausgefertigt werden),

1) Als Fälle dieser Art aus neuerer Zeit sind zu nennen: das Concordat von Fontainebleau vom 25. Januar 1813, und die Acte über die Stiftung der heiligen Allianz: beiden kann man freilich den Character von Staatsverträgen streitig machen.

2) Sie ist bekanntlich gegenwärtig noch die officielle Sprache des römischen Hofes. Mirus §§. 266. 267. Die Ratificationsurkunde der Convention mit der Schweiz vom 20. Mai 1815 war seitens Rußlands russisch, seitens Englands englisch, seitens Preußens französisch, seitens Oesterreichs lateinisch abgefaßt. Klüber Acten V., 343. Vom deutschen Bunde ist die lateinische Sprache neben der französischen als vermittelnde Hülfssprache anerkannt. Beschluß vom 12. Juni 1817.

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3) Mit Recht hat man darin einen großen Vortheil für die französische Diplomatie erkannt. Vorbehalte bei Anwendung dieser Sprache gegen die Consequenz für die Zukunft finden sich öfters: der zweite Separat-Artikel der Rastädter Friedensverhandlungen (1714), welche in französischer Sprache Statt hatten, verwahrt ausdrücklich dagegen. Auf dem Wiener Congresse wurden die Verhandlungen zwischen den europäischen Mächten ebenfalls in französischer Sprache geführt, selbst Verträge zwischen nur deutschen Staaten sind auch in ihr abgefaßt. Der Artikel 120 der französisch niedergeschriebenen Wiener Congreßacte enthält die für nöthig erachtete Verwahrung: auf ihn nimmt der Artikel 49. des Frankfurter Territorial-Recesses vom 20. Juli 1819 Bezug.

4) Der Handelsvertrag mit England vom 2. März 1841 ist von jedem Bevollmächtigten nur in seiner Landessprache unterzeichnet. Die französische Sprache vertritt hier bisweilen eine der beiden Landessprachen. So ist der Schiffahrtsvertrag mit den Niederlanden vom 3. Juni 1837 deutsch und französisch, der Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrag mit Brasilien vom 9. Juli 1827 französisch und portugiesisch abgefaßt. Ueber den Verkehr mit der Türkei Heffter §. 239. Not. 1., Herzberg, Recueil III., 35.: C'est jusqu'à ce temps-là (1789), que toutes les lettres des Rois de Prusse aux Sultans et

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