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Kriegsgebrauch.

Auch der Krieg, das äußerste Mittel, Streitigkeiten zwischen souverainen Staaten zur Entscheidung zu bringen, findet in dem Völkerrechte seine leider oft verlegten Grenzen. Daher kommt es, daß in manchen Verträgen für diesen Fall des Streites gewisse Festsegungen getroffen sind'). Aus dem Principe, daß der Krieg zwischen den Staaten als solchen besteht, nicht aber gegen die einzelnen Staatsangehörigen gerichtet ist, folgen die Stipulationen, daß man bei ausbrechendem Kriege den Angehörigen des anderen Staates entweder eine geräumige Frist zum Abzuge läßt oder ihnen überhaupt ein gesichertes Bleiben gewährt. Ebenso gelobt man, sich der Beschlagnahme des Privatvermögens 3) von Staatswegen aus Anlaß des Krieges zu enthalten; eine Beschlagnahme in Folge richterlichen Verfahrens ist nicht ausgeschlossen). Selbst über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind zur Milderung ihres Looses vertragsmäßige Festseßungen getroffen worden").

Rechte zur See.

Wie das Element des Mecres unsicherer ist als das feste Land, so hat auch das allgemeine Seerecht von jeher einer größeren Willkürlichkeit, mannigfacheren Schwankungen unterlegen und ist in seiner allgemeinen Ausbildung und Anerkennung weiter zurückgeblieben als andere Theile des Völkerrechts). Ein wesentlicher Grund davon mag darin liegen, daß bis zu unsern Tagen herab auf der See nicht ein thatsächliches Gleichgewicht unter den seefahrenden Staaten Statt gehabt, vielmehr zumeist ein einzelner Staat eine wenn auch nicht diplomatisch anerkannte, doch factisch ausgeübte Hegemonie auf dem Meere erercirt hat. Allein die jüngste Zeit, namentlich das Emporwachsen Nordamerika's zu einer Großmacht im Weltverkehre der civilisirten Staaten befestigt die Hoffnung, daß auch der Verkehr auf dem Meere in seinen wichtigsten Punkten eine allgemeine völkerrechtliche Grundlage und einen völkerrechtlichen Schuß consensu omnium populorum finden werde. Vorzugsweise wichtig und zugleich bestritten sind hierbei die Rechte der Neutralen während eines Seekrieges. Durch Verträge mit ein

1) Die hier in Betracht kommenden Verträge sind unter §. 66. ausführlich angegeben: durch seine Einsicht werden die hier gebrauchten Abkürzungen verständlich werden. S. überhaupt den nicht mehr gültigen Art. 23. des Vertrags mit Nordamerika v. 1785.

2) Amerika 1799, Art. XXIII. Meriko 1831, Art. 8. 9. 10. Dänemark 1818, Art. 28. 3) Hierher gehörten consequenter Weise auch Kauffahrteischiffe; wenigstens ist das Embargo derselben mehrfach beschränkt worden: Amerika Art. XVI. Dänemark 11. 12. 4) Meriko a. a. D.

5) Amerika 1799, Art. 24.

6) Beim Ueberblicke der Verträge über Materien des Seerechts wird man finden, daß sie vorzugsweise gegen, zum Theil bis in die neueste Zeit herab reichende Gebräuche gerichtet sind, welche die aufgeklärte Stimme des Jahrhunderts als barbarisch bezeichnet. Heffter (Vr. 119.) bemerkt mit Recht, daß der Seekrieg im Vergleiche mit dem Landkriege zur Hälfte als ein Raubkrieg angesehen werden müsse.

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zelnen Staaten hat auch Preußen sie zu sichern gesucht; sie sind in der Kürze zu erwähnen 1).

Frei-Schiff, Frei-Gut. Contrebande. Blocade.

Zwei entgegengesezte Systeme stehen bei der Lehre von dem Handel der 23 Neutralen zur See während eines Krieges einander gegenüber, die man als das englische, das strengere, und das französische, das den Neutralen günstigere bezeichnen kann. In der Ordonnan; v. J. 1778 sprach Frankreich den Grundsaß allgemein aus: le pavillon couvre la marchandise, während die herrschende Seemacht sich zur gegentheiligen Lehre bekannte und besonders während des englisch-amerikanischen Krieges den Handel der Neutralen drückte 2). Dies veranlaßte Rußland (1780) zur Bildung des Systems der bewaffneten Neutralität, indem es die Anerkennung nachstehender Grundsäge von den kriegführenden Mächten fordere, so nöthig mit den Waffen zu erzwingen erklärte: 1) Jedes neutrale Schiff kann ungehindert von Hafen zu Hafen und an den Küsten der kriegführenden Staaten schiffen. 2) Das Eigenthum der Unterthanen der kriegführenden Mächte ist, mit Ausnahme der Kriegscontrebande, frei auf neutralen Schiffen. 3) Für Contrebande werden nur erachtet Waffen, Kriegsmunition einschließlich Schwefel und Salpeter, Armaturgegenstände, soweit der Vorrath den eigenen Bedarf überschreitet3). 4) Als blokirt wird ein Hafen allein angesehen, wenn das Einlaufen in denselben durch aufgestellte Schiffe der Macht, welche ihn blokirt, mit offenbarer Gefahr verbunden ist. 5) Neutrale Schiffe sollen nur aus gerechten Ursachen und wegen klarer Thatsachen angehalten werden. Die Aburtelung soll ohne Aufenthalt erfolgen und das Verfahren gleichmäßig, schnell und legal sein. Da wo Verluste ohne Schuld derer, die es angeht, eintreten, muß außer der Entschädigung auch der beleidigten Flagge eine vollständige Genugthuung werden.

1) Litteratur bei von Kaltenborn, Grundsäße des practischen europäischen Seerechts. Band I. Berlin 1851, in den einleitenden Bemerkungen. Dies ist das neueste Werk, dem Fleiß nicht abzusprechen ist, dagegen fehlt die leßte Feile. An allgemeinen Werken seien noch genannt: Nau, Grundsäße des Völkerrechts. Hamburg 1802, Jouffroy, le droit des gens maritime universel. Berlin 1806, und das ausgezeichnete Buch von Meno Pöhls, Darstellung des Seerechts. Hamburg 1830–33. 4 Theile, mit durchlaufenden Seitenzahlen.

2) In dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Frankreich und England d. d. Utrecht, den 11. April 1713, (Art. 17—27.) hatte das Leßtere das französische Princip anerkannt. Eine Uebersicht der Streitfrage mit diplomatischen Beilagen gewährt die Schrift: Le traité d'Utrecht réclamé par la France, ou coup d'oeil sur le système maritime de Napoléon Bonaparte etc. Leipzig 1814. Jacobsen, Seerecht des Friedens und des Krieges in Bezug auf Kauffahrteischiffahrt. Altona 1815.

3) Der Vertrag weist hierüber auf die Artikel X. und XI. des zwischen England und Rußland unterm 20. Juni 1766 geschlossenen Handelsbündnisses hin, wo die confiscablen Gegenstände speciell aufgeführt werden: Tous les canons, mortiers, armes à feu, pistolets, bombes, grenades, boulets, bales, fusils, pierres à feu, mêches, poudre, salpêtre, souffre, cuirasses, piques, épées, ceinturons, poches à cartouches, selles et brides, au-delà de la quantité qui peut être nécessaire pour l'usage du vaisseau ou au-delà de celle, que doit avoir chaque homme servant sur le vaisseau et passager, seront réputés munitions ou provisions de guerre (M. I. 390, Wenck III. 579).

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Durch den Vertrag vom 8. Mai 1781 trat Preußen diesem Systeme bei'), dessen Principien es in dem Vertrage mit Amerika zu weiterer Anerkennung brachte 2).

Durchsuchungsrecht.

24 Diese Grundsäge wurden durch die sogenannte bewaffnete zweite Neutralität 1800 erneuert und dahin erweitert: 1) Ein Schiff soll nur dann als Contravenient angesehen werden, wenn es nach vorheriger Mittheilung seitens des Befehlshabers des Blokadegeschwaders über den Blokadezustand des Hafens in denselben mit Gewalt oder mit Lift einzulaufen versucht. 2) Die Erklärung des Officiers, welcher die Kauffarteischiffe geleitenden Kriegsschiffe befehligt, daß sich am Borde keine Contrebande befinde, schließt die Visitation aus.

Wenn nun auch das Bündniß der bewaffneten Neutralität als solches aufgehört hat, so sind seitens Preußens diese Grundsäge keinesweges aufgegeben, vielmehr ist ihre Anerkennung in dem Vertrage mit Dänemark vom Jahre 1818 ausgesprochen) und sind die bezüglichen Festsetzungen der älteren Verträge mit Nordamerika ausdrücklich erneuert worden 1).

Die in neuester Zeit seitens Preußens geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge enthalten nicht ein so vollständiges System, dagegen wird darin eine gemeinsame Einigung über diese bestrittene Materie in Aussicht gestellt 5), nur das Princip ist mehrfach ausgesprochen worden:

1) Hierher gehören die Ordonnanzen vom 30. April, 3. Novbr., 8. Dezember 1781. Herzberg, Recueil I. 450 ff.; auch bei M.

2) Le Roi de Prusse a déjà soutenu les mêmes principes de la neutralité maritime dans la guerre entre la France et la Grand-Bretagne avant la paix d'Aix-la-chapelle 1748. Des armateurs anglois ayant pris des vaisseaux prussiens, le Roi ayant inutilement demandé leur restitution à l'Angleterre, fit établir à Berlin un tribunal, qui jugea entre ses sujets lésés et les armateurs anglois en contumace et fit indemniser les premiers par les sommes, que les Anglois avaient avancées sur la Silésie. La contestation qui en survint entre l'Angleterre et la Prusse fut arrangée par un article séparé du traité d'alliance de Westminster de 1756,*) par lequel le Roi d'Angleterre paya aux sujets prussiens pour leur indemnisation la somme de 20,000 livres Sterlings. Mr. de Herzberg fit en 1747 une déduction sur cette dispute, qui n'a pas été imprimée, mais délivrée à la cour d'Angleterre. Il suit de toutes ces circonstances, que c'est Frédéric II. qui a le premier soutenu les principes de la neutralité maritime et emporté hautement, comme on dit, in contradictorio, et que Mr. de H. en a été le premier défenseur. Hertzberg, Recueil I. 471. Dagegen Dohm in den Denkwürdigkeiten II. Außer der Litteratur bei Klüber, Vr. §. 303 der zweite Band der nouvelles causes célèbres du droit des gens par Martens; über die preußisch-englische Differenz wegen der Kreuzer Tome II. der Causes célébres desselben Autors.

3) Art. 11. 12. Embargo, 15. 16. 17. Handel der Neutralen, 18. Begriff der Blofabe, 21. der Contrebande, 22. Kaperei u. s. w.

4) Die Artikel XIII. XXIV. des Vertrags von 1799 sind durch Artikel XII. des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 1. Mai 1828 erneuert worden. Die hier getroffenen Festseßungen sind zum Theil noch günstiger: so erfolgt nicht die Confiscation der Contrebande, sondern der Ankauf. Sicherung gegen Kaperei Wichtige Bestimmungen über die dem Feinde abgenommenen Schiffe des andern Staates (Reprisen). –

5) Griechenland Art. 20., Mexico Art. 12. u. s. w.

*) Wend III, 87.

ein nach einem blokirten Hafen bestimmtes Schiff soll in der Regel wegen eines ersten Versuchs des Einlaufens nicht aufgebracht werden ').

Strandrecht. Kaperei.

Nach dem Allgemeinen Landrechte verzichtet der Staat auf die Aus- 25 übung des barbarischen Strandrechtes zum Besten der durch die See Verunglückten 2): die Bergung der gestrandeten Sachen ist den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, gegen Erstattung der Kosten und ein bestimmtes Bergelohn werden sie den Eigenthümern zurückgewährt. Nur als Retorsion blieb es zulässig. Theils die fortschreitende Civilisation, theils ausdrückliche Verträge haben das Strandrecht nicht nur außer Uebung gebracht, sondern es ist den Gestrandeten wie den Nothhafnern Schuß und Unterstüßung verheißen, namentlich auch dadurch, daß bei solcher Gelegenheit nur von den Waaren der Zoll erhoben wird, die zum wirklichen Verbrauche in das Land eingehen). Dem Strandrechte an Rohheit verwandt ist das Kapereiwesen, der privilegirte Seeraub in Kriegszeiten. Beschränkungen in Ertheilung der Kaperbriefe sind mit Amerika, Dänemark verabredet1). Die Seeräuber in seinen Gewässern zu unterdrücken, hat Griechenland ausdrücklich versprochen").

Nationalität der Schiffe.

Nach dem Vorgange der englischen Gesezgebung ist früherhin die Be- 26 jahung der wichtigen Frage über die Nationalität der Schiffe von dem Zusammentreffen einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht und dies in den einzelnen Verträgen ausdrücklich ausgesprochen worden). In neuerer Zeist ist man hiervon abgegangen und hat es lediglich der innern Gesezgebung überlassen, die Erfordernisse zu bestimmen, welche die Nationalität eines Schiffes bedingen). In dieser Beziehung ist es nach der gegenwärtigen Lage der Gesezgebung genügend, aber auch durchaus nothwendig, daß

1) Z. B. Sicilien Art. 16., Sardinien Art. 13., Mexico Art. 13.

2) A. L. R. II., 15. §. 81. Dort ist nur als allgemeiner Grundsaß ausgesprochen, was schon seit Jahrhunderten an den pommerschen und preußischen Küsten gesezliche Praxis war. Jouffroy, Droit des gens maritime, S. 55.

Sardinien Art. 8. 10.

3) Türkei 1761 Art. 1. Sicilien Art. 10. 11. 4) Nordamerika 1799 Art. 15. Dänemark Art. 22-23. des Vertrags mit Amerika von 1785, enthält für den Fall des Krieges zwischen den beiden Contrahenten auch die Bestimmung: Et les deux puissances contractantes s'engagent à n'accorder aucune commission à des vaisseaux armés en course qui les autorisat à prendre ou à détruire ces sortes de vaisseaux marchands ou à interrompre le commerce. Dazu die Note in Herzberg Recueil I., 482. und Pütter, Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und Wissenschaft S. 220., aber auch Jouffroy a. a. D. S. 69.

5) Art. 13. des Vertrags von 1839.

6) Der Art. 17. des Vertrags mit Dänemark v. J. 1818 fordert, daß der Capitain und die Hälfte der Mannschaft Inländer seien; aufgehoben durch Art. 9. der Convention von 1846.

7) Verträge mit Portugal Art. 4., Sardinien Art. 14., Sicilien Art. 17., Belgien Art. 15., Griechenland Art. 7., Merico Art. 5., Niederlande und Schweden Art. 6.

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das Schiff, welches die preußische Nationalität beansprucht, sich ausschließlich im Eigenthume preußischer Unterthanen befindet. Als Legitimationspapiere soll es bei sich führen: 1) den Beylbrief certificat de construction 2) den Meßbrief document de mesurage 3) die Musterrolle rôle d'équipage 1).

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Confular wesen 2).

Die Anstellung von Consuln ist zwar jest allgemein, ihre Zulassung beruht indessen auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Staates, wo sie ihren Aufenthalt nehmen, ganz abgesehen von dem besondern Falle, wo Staatsangehörige desselben Staates, wo sie domiciliren, zu Consuln eines andern Staates bestellt werden. Die Friedens- und Freundschaftsbündnisse, so wie die Handels- und Schiffahrtsverträge pflegen die Bestimmungen hierüber zu enthalten). Den Consuln in entferntern Staaten wird dadurch vertragsmäßig eine beschränkte Gerichtsbarkeit über Angehörige des Staates, den sie vertreten, zugestanden. So in der Regel die Befugniß, entlaufene Matrosen festnehmen und binnen einer bestimmten Frist) in die Heimath senden zu lassen, sofern es nicht Angehörige des Staates sind, wo der Consul residirt; ferner als Schiedsrichter bei Streitigkeiten zwischen Nationalen zu fungiren, berufener Beistand bei Rechtshändeln dieser vor dem fremden Gerichte zu sein, bei Todesfällen von Staatsangehörigen unter Ausschluß der Ortsbehörde das Inventarium aufzunehmen und die Nachlaßregulirung zu besorgen.5)

1) Circular vom 16. April 1845, zunächst veranlaßt durch den Vertrag wegen Unterdrückung des Sclavenhandels. Consularb. S. 12.

2) Handbuch für Preußische Consularbeamte, Rheder, Schiffer und Befrachter. Nach amtlichen Quellen. Berlin 1847. Die erste Abtheilung handelt vom preußischen Consularwesen, die fünfte (S. 706.) über das Verhältniß der fremden Consularbeamten in Preußen. Manuel pratique du consulat. Ouvrage consacré spécialement aux consuls de Prusse et des autres états formant le Zollverein par J. A. de Mensch. Leipzig 1846. · Der Abschnitt von den preußischen Consuln (S. 93–169.) foll nicht ganz de Mensch'schen Ursprungs, sondern in Berlin entstanden sein. Durch seine Wohlfeilheit zeichnet sich das Buch aus.

3) Das Erequatur bleibt dabei für jeden einzelnen Fall erforderlich. Ueber dessen Entziehung Frankreich gegenüber, Kabinetsordre vom 9. Novbr. 1834: Die königliche französische Regierung hat in neuerer Zeit den Grundsaß aufgestellt, daß das Erequatur einem Consul einseitig von der Regierung, bei welcher er angestellt ist, entzogen werden kann, ohne vorher mit der Regierung, die ihn ernannt hat, Rücksprache zu nehmen und diesen Grundsaß auf den preußischen Consul Bardewisch zu Bayonne angewendet. Da in allen Verhältnissen dieser Art die Reciprocität zwischen zweien Regierungen die einzige Norm abgeben kann, so finde Ich Mich veranlaßt, denselben Grundsaß in Hinsicht der französischen Consuln anzunehmen und festzustellen. Sollte also ihr Benehmen von Seiten der ProvinzialBehörden zu Klagen Anlaß geben, so wird Mir der Minister der auswärtigen Angelegenheiten unverzüglich darüber berichten und auf Meinen Befehl dem beschuldigten Consul das Exequatur entziehen. In Ansehung der in Meinen Staaten angestellten Consuln aller andern Mächte bleibt es bei dem durch das Herkommen festgestellten Verhältniß. Cussy IV., 398. v. Kampß Annalen 34. 934.

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4) Zwei Monate Griechenland, Portugal; drei Monate Sicilien, Sardinien, Belgien, Merico, Nordamerika. Nach Ablauf dieser Frist werden die Verhafteten freigelassen. 5) Art. 16. Griechenland, Art. 13. Merico. Am Weitesten gehen die Befugnisse der Consuln in der Türkei, Art. 4. 5. des Vertrags von 1761.

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