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Ihre Activa und Schulden werden mit Einwirkung der landesherrlichen Behörden, unter welchen sie ihren Siz haben, liquidirt und die Schulden von den lebenden Mitgliedern berichtiget.

Was übrig bleibt, ist gemeinschaftliches Eigenthum dieser Mitglieder, welche darüber, in so fern es nicht früher auf eine gültige Weise zu einem andern Zwecke bestimmt war, nach Willkühr verfügen. Art. 45. Die Zahl der Rheinschiffer unbestimmt.

Patrone oder Führer

ist

So fern ihnen das Recht eingeräumt wird, auf den in den Rhein sich ergießenden Nebenströmen, als dem Neckar, dem Main, der Mosel und der Maas, imgleichen auch auf der Schelde, die Schiffahrt auszuüben, find gegenseitig auch die dortigen Schiffspatrone oder Führer auf dem Rhein zuzulassen.

Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf einem dieser Nebenflüsse zur Schiffahrt berechtiget sind.

Art. 46. Das Uebersezen von Personen, Pferden, Wagen, Gepäcke, oder anderen Gegenständen von einem Ufer an das gegenüberliegende, und was sonst zum gemeinen Verkehr der beiden Ufer gehört, hat mit dieser Schiffahrtsordnung nichts gemein. Auch wird dieselbe überhaupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffspatrons oder Führers auf das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschränkt. — Ein solcher steht allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

Art. 47. Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffspatron oder Führer wohnt, hat das Recht, das diesem einmal ertheilte Schifferpatent aus erheblichen Gründen wieder einzuziehen. Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Rheinuferstaaten nicht aus, den Schiffspatron oder Führer, der eines auf ihrem Gebiete verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldiget wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und, nach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde seines Wohnortes zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

Fünfter Titel.

Von Frachten und Rangfahrten.

Art. 48. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transportes beruhen lediglich auf der freiwilligen Uebereinkunft des Schiffspatrons oder Führers und des Versenders oder dessen Committenten; und wie diese unter mehreren Schiffspatronen oder Führern, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, die Wahl haben: so bleibt es dem Schiffspatrone oder Führer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu übernehmen.

Art. 49. Zwei oder mehrere Handelsstädte können gleichwohl mit einer beliebigen Anzahl Schiffspatrone oder Führer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft, und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden Geseze im Widersprüche stehende, Bedingungen feststellen und also eine Rangfahrt einführen, welche dem Handelsstande billige Frachtpreise und den Schiffs= patronen oder Führern, so oft sie in einen Hafen einlaufen, eine baldige Rückfracht sichert.

Art. 50. In den Städten, wo eine dergleichen Rangfahrt eingeführt wird, steht es jedoch jedem einzelnen Handelsmanne, so wie jedem Schiffspatrone oder Führer frei, an dieser Vereinigung Antheil zu nehmen oder seinen Beitritt zu versagen. Handelsleute sowohl als Schiffspatrone oder Führer, welche der Vereinigung einmal beigetreten sine, können, nachdem

fie drei Monate vorher aufgekündigt haben, mit dem Ablaufe jedes KalenderJahres wieder ausscheiden. — So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehöret, bleibt er verbunden, die Rangordnung zu beobachten und darf, dem Vertrage zuwider, seine Waaren weder unter seinem eigenen, noch unter einem fremden, zu dem Ende entlehnten, Namen in ein anderes Schiff verladen; unbeschadet der besonderen Verfügungen fremder Committenten, welche nicht zu der Vereinigung gehören.

Ebenso hat auch jeder Schiffspatron oder Führer, so lange er zu der Vereinigung gehöret, die Rangordnung zu beobachten.

Wenn jedoch die Handels-Interessen zweier contrahirenden Städte eine Aenderung der vorstehenden Bestimmungen fordern sollten: so kann solche zwar stattfinden; die Verträge müssen aber in diesem Falle einer besonderen Genehmigung der respectiven Regierungen unterworfen werden.

Art. 51. Da Verträge über die Errichtung einer Rangfahrt, gleich jedem unter Privatpersonen abgeschlossenen Befrachtungs-Vertrage, nur diejenigen verbinden, welche darin gewilliget haben, und wenn sie Bedingungen enthalten sollten, welche mit einem gebietenden oder verbietenden Geseze im Widerspruche stehen oder die Rechte anderer Personen verlegen, ohnehin ungültig sein würden: so bedürfen sie keiner anderen Form und Fassung als der, welche überhaupt bei Verträgen dieser Art, nach den gemeinen Rechten des Ortes, wo sie geschlossen sind, dazu erforderlich ist. - Die Central-Commission so wenig, als der Oberaufseher der Rheinschiffahrt sind berechtigt zu fordern, daß solche Verträge durch sie vermittelt oder die Frachtpreise mit ihrer Bewilligung bestimmt werden.

Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen Verträgen Kenntniß und lassen dieselben der Central-Commission oder in deren Abwesenheit, dem Ober-Aufseher der Rheinschiffahrt mittheilen.

Art. 52. Einigen sich zwei Regierungen darüber, daß an bestimmten Tagen und Stunden ein Schiff von einem Orte abfahren soll, um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren an einen andern Ort zu führen: so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die den Strom befahren.

Die Central-Commission und der Ober-Aufseher der Rheinschiffahrt haben gleichfalls über solche Schiffe keine besondere Aufsicht; am wenigsten haben sie etwas darüber zu bestimmen, ob und wo solche Anstalten errichtet, wie sie befördert und welche besondere Vorschriften deshalb erlassen werden sollen.

Sechster Titel.

Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherheit der Rheinschiffahrt und des Handels.

Art. 53. Meldet sich ein Schiffspatron oder Führer mit einem Fahrzeuge, das zum ersten Male zur Rheinschiffahrt zugelassen oder beladen werden soll: so muß er solches zuvörderst von hierauf eidlich verpflichteten Sachverständigen untersuchen und bezeugen lassen, daß dieses Fahrzeug für denjenigen Theil der Rheinschiffahrt, wofür es bestimmt ist, tauglich befunden worden; daß es dauerhaft gebaut, gut kalfatert, und mit allem nöthigen Takelwerk und Schiffsgeräthe versehen, auch daß es zur Aufbewahrung der einzunehmenden Güter angemessen eingerichtet ist und daß seine Schiffsmannschaft aus einer zu seiner Führung hinlänglichen Anzahl von Matrosen besteht.

Diese Untersuchung muß, so oft der Absender es nöthig findet, und jährlich wenigstens einmal wiederholt werden.

Wer Güter für fremde Rechnung auf dem Rheinstrome zu versenden hat, ist berechtiget, von dem Schiffspatron oder Führer die Beibringung

eines durch die besagten Sachverständigen leztlich ausgefertigten Zeugnisses zu verlangen.

Unterläßt er diese Vorsicht und die Waaren gehen auf der Reise wegen Untauglichkeit des Schiffes zu Grunde, oder werden aus dieser Ursache beschädiget: so haftet dafür der Absender, mit Vorbehalt seines Regresses gegen den Schiffer.

Für jeden nach Artikel 38. zum Ein- und Abladen anzuweisenden Hafen veranlassen die betreffenden Regierungen der Uferstaaten das Erforderliche, damit das Verfahren der Sachverständigen ordnungsmäßig eingerichtet und dem dabei interessirten Handelsstande die beabsichtigte Sicherheit gewährt werde.

Art. 54. Welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eines Stromfahrzeuges gehören, wird nach den örtlichen Bedürfnissen mit landesherrlicher Genehmigung festgestellt. Sonst aber sollen unter den zur Rheinschiffahrt bestimmten Stromfahrzeugen keine andere Unterschiede irgend einer Art gemacht werden. Art. 55. Ebenso bestimmt jeder Staat die Maaßregeln, die er in seinen Häfen und auf den Ein- und Ausladepläßen zur Erleichterung des Handels, zur Beförderung der Schiffahrt und Beschleunigung der Versendungen, zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein- und Ausladen, zur Sicherheit der an's Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche man aufzunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, und überhaupt zum Besten des Handelsstandes und der Schiffspatrone und Führer für dienlich erachtet.

Art. 56. Der Schiffspatron oder Führer haftet für die Güter, die er zu laden übernommen hat, von dem Augenblicke an, da sie an's Ufer gestellt und ihm als Theil seiner Ladung überwiesen werden.

Haben die Waaren erweislich durch Schuld der Beamten gelitten: so ist die ihnen zunächst vorgesezte Behörde den Ersaß zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regreß an die Beamten nicht aufgehalten werden darf.

Art. 57. Während der Fahrt darf der Schiffspatron oder Führer seine Ladung nicht verlassen, widrigenfalls wird auf dessen Gefahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entstanden sein sollte, wofür er auf jeden Fall verantwortlich bleibt, das Schiff von dem Rheinzollbeamten einem Segschiffer anvertraut.

Es versteht sich von selbst, daß diese Verfügung nicht statt hat, wenn der Schiffspatron oder Führer nur augenblicklich sein Fahrzeug verläßt, um sich mit Lebensmitteln zu versehen, den Zoll zu entrichten oder aus ähn lichen Beweggründen.

Art. 58. Allenthalben, wo wegen der Eigenschaften des Fahrwassers, nach der Observanz oder den bestehenden Vorschriften, die Lootsen oder die Steuerleute wechseln, ist der Schiffspatron oder Führer verbunden, einen andern Steuermann oder Lootsen an Bord zu nehmen und soll, wenn er dieses versäumt, von den Rhein - Aufsichtsbeamten dazu angehal ten werden.

Unter mehreren zugleich anwesenden Lootsen und Steuerleuten bleibt dem Schiffspatron oder Führer die Wahl.

Art. 59. Flußfahrzeuge von geringer Einsenkung, als Nachen unter dreihundert Centner Ladungsfähigkeit, Marktschiffe u. s. w. sind von der im vorigen Artikel ausgedrückten Regel ausgenommen.

Art. 60. Was den Dienst der Lootsen und Steuerleute betrifft: so hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und in Ansehung der Gebühren, welche sie zu fordern berechtiget sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tarordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine anderen Verpflichtungen als dem einheimischen auferlegt werden.

Art. 61. Wer mehrere beladene Fahrzeuge führt, darf in keinem Falle, gleichwiel ob er den Strom aufwärts oder abwärts fährt, eines dieser Fahrzeuge an das andere anhängen.

Auch ein leeres Fahrzeug, das über dreihundert Centner Ladungsfähigkeit hat, darf einem beladenen Schiffe nicht angehängt werden.

Tritt die Nothwendigkeit ein, das Schiff zu lichten: so sollen die Lichter abgesondert geführt und, wenn sie stromaufwärts gehen, abgesondert bespannt werden.

Art. 62. Mit einer Oberlast auf dem Rhein zu fahren ist verboten. Während der Reise dürfen gleichfalls keine Waaren über Bord aus einem Schiffe in's andere geladen werden, nur die Fälle ausgenommen, wo das Wasser zu niedrig, wenn das Schiff beschädiget ist oder sonst eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffspatron oder Führer nöthiget, ohne Aufschub zu lichten. Auch in diesen Fällen hat man sich indessen nach der im Artikel 39. darüber enthaltenen Vorschrift zu richten.

Art. 63. Die Verfügungen des Artikels 61., so wie das Verbot mit Oberlast zu fahren, sind auf die Rheinschiffahrt nicht anwendbar, welche mit Dampfschiffen betrieben wird.

Demnach sollen die auf das Verdeck solcher Schiffe niedergelegten Waaren an einer oder zwei Stellen in der Art vereiniget und mit einem Segeltuche bedeckt werden, daß die Verbleiung Statt finden kann, wenn nach Maaßgabe des Artikels 37. die Durchfuhr aus einem Gebiete in das andere hierzu Veranlassung giebt; ohne daß jedoch eine Vermehrung von Kosten oder Aufenthalt entstehen darf.

Die resp. Landesherrschaften sorgen durch geeignete Maaßregeln für die Beförderung und den Schuß dieses neuen Zweiges der Gewerbthätigkeit; so wie dafür, daß aller Vortheil, welchen derselbe zu versprechen scheint, dem Handelsstande gesichert werde.

Art. 64. Uebertretungen der in den Artikeln 61. und 62. enthaltenen Vorschriften werden von dem weiter unten näher zu erwähnenden Rheinzollrichter des Ortes, wo sie zuerst entdeckt wurden, mit einer Geldbuße von einhundert bis dreihundert Franken belegt. Sind andere Nachtheile entstanden, welche der Schiffspatron oder Führer durch Nichtbefolgung der Vorschriften verschuldet: so bleibt er auch dafür verhaftet.

Art. 65. Schießpulver soll mit besonderen Fahrzeugen geführt und niemals unter andere Güter verladen werden. Schiffe, die damit beladen sind, bleiben, so viel es sich thun läßt, von dem Ufer entfernt und wenn fie, entweder um ausgelaten zu werden, oder weil sie aus einer andern Ursache die Reise nicht gleich fortseßen können, vor Anker legen, wird die Polizeibehörde des zunächst gelegenen Ortes davon benachrichtiget. - Diese bestimmt, was die öffentliche Sicherheit etwa noch weiter erheischen mag, und der Schiffspatron oder Führer hat die ihm gegebene Vorschrift zu befolgen; alles bei der im Artikel 64. ausgedrückten Strafe, worauf von dem Rheinzollrichter erkannt wird.

Art. 66. Die Flößer sind schuldig, einen Nachen vorauszuschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen befindlichen Schiffe, die Mühlen und Brücken zu warnen, damit jeder auf seiner Hut sei und bei Zeiten die erforderlichen Maaßregeln zu seiner Sicherheit ergreifen könne.

Dieser Nachen soll dem Floße wenigstens eine Stunde vorhergehen, und damit er auch schon von weitem bemerkt werde, zum Zeichen seiner Bestimmung, eine aus sechszehn roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken.

Die Befolgung dieser Vorsicht allein soll gleichwohl den Flößer niemals entschuldigen, wenn er übrigens nicht alle mögliche Sorgfalt angewendet

hat, um Unglück zu verhüten; wenn er nicht mit den, nach der Größe seines Floßes erforderlichen Geräthschaften versehen war, in der Bauart gefehlt oder sonst etwas gethan und unterlassen hat, was ihn nach den allgemeinen Grundsägen des Rechts verpflichtet, den durch das Vorbeifahren seines Floßes verursachten Schaden zu erseßen.

Art. 67. Alle Rheinstaaten machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gefeßt, darin erhalten und, so oft es nöthig sein wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie einiges Hinderniß im Wege stehe.

Sie verbinden sich überdieß, jeder für seine Gebietsstrecke, die nöthigen Maaßregeln zu ergreifen, damit durch Mühlen oder andere Trich- und Räderwerke auf dem Strome, imgleichen durch Wehre und sonstige Kunstanlagen irgend einer Art, niemals eine Hemmung der Schiffahrt verursacht werde; damit bei fliegenden oder Schiffbrücken die freie Durchlaffung der Fahrzeuge oder Flöße, die ihre Fahrt fortseßen wollen, so schnell als möglich geschehe, ohne daß dafür eine andere Zahlung als ein mäßiges, durch gemeinschaftliche Uebereinkunft und auf einen unveränderlichen Saß festzustel lendes Entgeld gefordert werden könne, und damit endlich jedes andere im Strombette selbst vorkommende Hinderniß der Schiffahrt - sofern dergleichen Hindernisse von einem Mangel an der gehörigen Stromaufsicht und Instandhaltung herrühren ohne Aufschub und auf ihre eigene Kosten hinweggeräumt werde. Für das niederländische Gouvernement sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, so weit sie sich auf die gehörige Instandhaltung des Leinpfades und des Strombettes selbst beziehen, nur in Ansehung der Waal verbindlich.

Art. 68. Um den Leinpfad und die daranstoßenden Gebäude, Geländer oder andere Anlagen zu schonen, sollen bei dem Heraufziehen der Schiffe niemals mehr als drei Pferde auf einem Stichseile gehen. Die Uebertreter dieses Verbotes können von der gerichtlichen Ortsbehörde mit einer Polizeistrafe belegt werden.

Art. 69. Den auf dem Rhein fahrenden Schiffspatronen oder Führern sind von den betreffenden Regierungen angemessene Pläge zur Niederlage ihrer Waaren anzuweisen; auch zum Behufe jeder wünschenswerthen Erleichterung und Beschleunigung der Ein- und Abladungen die nöthigen Einrichtungen anzuordnen und in Stand zu erhalten.

An anderen Orten und Pläßen können die Schiffspatrone oder Führer nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Rheinzolbeamten Güter einoder abladen.

An jedem Ein- oder Abladeplage sorgen die betreffenden Regierungen für die Bestellung einer mit Verwaltung der Hafenpolizei zu beauftragenden Beaufsichtigungs-Commission. Zur Bestreitung der desfallsigen Unterhaltungs- und Beaufsichtigungskosten wird unter der Benennung von Bohlwerks, Krahn- und Waagegebühren ein Entgeld erhoben, dessen Betrag aber folgende Säße, nämlich:

a) an Bohlwerksgebühr, 5 Centimen

b) an Krahngebühr, 5 Centimen bei der Abladung,

und 5 Centimen bei der Einladung, im Ganzen für den Centner
10 Centimen

c) an Waage-Gebühr, 5 Centimen

nicht übersteigen darf.

Güter, welche zu ihrer sicheren Aufbewahrung in den hierzu an jedem Ein- oder Abladeplage befindlichen Magazinen gelagert werden, zahlen dafür

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