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Nota. Les marchandises fabriquées non comprises dans cet état n'en jouiront pas moins du transit en passe - debout et sans entr`pôt qui peut leur être accordé par les lois générales de France.

Büchler. de Nau. Engelhardt. Verdier. de Rössler.
J. Bourcourd. Delius.

2. Genehmigungs-Urkunde der in dem Protocolle der Rheinschiffahrts-CentralCommission vom 1. December 1884 enthaltenen ergänzenden Bestimmungen zur Rheinschiffahrts-Acte, vom 31. März 1831. D. d. den 14. Juni 1885.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Da in Folge des Artikels 89. der am 31. März 1831 zu Mainz abgeschlossenen Rheinschiffahrts - Acte die Central Commission sich regelmäßig jedes Jahr am 1. Juli, und insofern die Geschäfte innerhalb eines Monats nicht beendiget werden, nochmals im nächsten Herbste auf einen Monat in Mainz versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung der Acte zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaßregeln, welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und Schiffahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen; und nachdem solchen gemäß die Central-Commission in den Jahren 1831, 1832, 1833 und 1834 in Mainz zusammengetreten, Uns demnächst aber von Unserem Bevollmächtigten die nachfolgenden mit den Bevollmächtigten der übrigen Rhein-Uferstaaten in der 20. Novembersigung des Jahres 1834 verabredeten ergänzenden Bestimmungen der Rheinschiffahrts-Acte:

Supplementar- Artikel I.

zu dem Artikel 61. der Rheinschiffahrts - Acte.

Auf dem Oberrheine jedoch können die Schiffer fortfahren, wie bisher mit Anhängen zu fahren.“

,,Die Central Commission wird näher untersuchen, ob und in wiefern dieselbe Toleranz auch auf anderen Rheinstrecken zulässig sei.“

Supplementär-Artikel II.

zu dem Artikel 62. der Rheinschiffahrts - Acte.

„Es soll eine Ausnahme von dem Verbote, mit Oberlast zu fahren, gestattet sein, so oft ein Schiff ausschließlich geladen hat: Stroh, Heu, Lohrinde, Holzkohlen, Bettfedern, Rauchcarden, Korkholz und Korkstopfen, Töpferwaaren, Steingut, Faschinen, Korbweiden, Körbe und andere Weiden-Arbeiten, Binsen, leere Tonnen oder Fässer, Flossengeräthe, leere Bouteillen und andre Hohlglaswaaren, Wolle, Brandholz, Faßdauben, hölzerne Reife und Pfähle.“

,,Außer obigen Gegenständen sollen die Schiffe des Oberrheins, welche zwischen Mainz und Basel fahren, fortwährend befugt sein, auf dem Verdeck zu laden: 1) unverarbeiteten Hanf, 2) Seegras, 3) Gelbwurzel, 4) unverpackten Krapp, 5) Süßholz, 6) Baum- und Reben - Seßlinge, 7) Möbel und Hausgeräth."

So oft jedoch die Ladung in dieser Weise von der allgemeinen Regel abweicht, müssen der Eigenthümer der Waaren oder dessen Geschäftsführer und der Versicherer wenn eine Versicherung stattfindet mit dem Schiffer einverstanden sein. Dieses Einverständniß wird stillschweigend gefolgert aus der Uebergabe der Waaren, sobald der Schiffer über die Art der Zusammenseßung seiner Ladung, nach Ortsgebrauch, seine Erklärung abgiebt."

,,Im ganzen Laufe des Rheins können die in Ballen ohne Reife verpackte Baumwolle, so wie die Webercarden, als Oberlast geladen werden."

Supplementar-Artikel III.

Beschluß zu dem Artikel 16. der Rheinschiffahrts - Acte. *)

Supplementar-Artikel IV.

zu dem Artikel 66. der Rheinschiffahrts - Acte.

Von der Verpflichtung, einen Nachen vorauszuschicken, sind jedoch die kleinen Flosse befreit, welche nach den Localobservanzen, früher oder bis jezt, dazu nicht verbunden waren, und die auf dem Rhein z. B. unter der Benennung einzelne Boden und einzelne Stümmel bekannt sind.“

„Die Führer solcher Flosse, die im Uebrigen den allgemeinen Bestim mungen dieses Artikels unterworfen bleiben, sind aber gehalten, auf dem Flosse selbst die vorgeschriebene Flagge aufzustecken, auch den sonstigen polizeilichen Anordnungen nachzukommen, welche in den einzelnen Uferstaaten für die Sicherheit der Schiffahrt getroffen werden können." zur Bestätigung vorgelegt worden sind, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich danach genau zu richten.

Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Unsere GenehmigungsUrkunde, von welcher nur ein Eremplar, Behufs der Niederlegung in das gemeinschaftliche Archiv der Central-Commission, ausgefertigt worden ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserm größern Staatssiegel versehen lassen. So geschehen zu Berlin, den 14. Juni 1835.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Ancillon.

Diese Genehmigungs-Urkunde ist am 7. November v. J. in das zu Mainz befindliche Archiv der Rheinschiffahrts-Central-Commission niedergelegt worden. Berlin, den 18. Februar 1836,

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Ancillon.

3. Genehmigungs-Urkunde der in dem Protocoll der Rheinschiffahrts - CentralCommission vom 1. August 1837 enthaltenen fünf neuen SupplementarArtikel zur Rheinschiffahrts-Acte vom 31. März 1831.

D. d. 4. October 1837/22. Februar 1839.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. c. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

*) S. Zusaß-Artikel XVII.

Nachdem bei der in Folge des Artikels 89. der Rheinschiffahrts - Acte vom 31. März 1831 sich alljährlich zu Mainz versammelnden Central-Commission seit Verabredung der durch uns unterm 14. Juni 1835 genehmigten, und in der Gefeßsammlung für 1836 Seite 121 f. f. publicirten vier Supplementar- Artikel zu der gedachten Acte wiederum mehrere diese Acte abändernde, ergänzende oder modificirende Beschlüsse unter Mitwirkung Unferes Bevollmächtigten gefaßt, und solche sodann in der 19. diesjährigen Julisißung in die nachfolgende fünf, an jene frührere Zusäße sich anreihende neue Supplementar-Artikel zusammengestellt worden sind:

V. Supplementar-Artikel*)

VI. Supplementar-Artikel.

Chaisen und Reisewagen, Moos, Rohr, Schilf find der im Schlußsaß des II. Supplementar - Artikels bezielten Klasse der Gegenstände beigefügt, welche von dem Oberlast-Verbote ausgenommen sind.

"

VII. Supplementar-Artikel. *)

VIII. Supplementar-Artikel.

Die Worte desselben Gebiets" find im Artikel 83. der Rheinschiffahrts-Ordnung gestrichen.

IX. Supplementar-Artikel.

Zusah zu dem zweiten Alinea des Artikels 35. der RheinschiffahrtsOrdnung:

Es bleibt jedoch den respectiven Regierungen der Uferstaaten freigestellt, vorstehendes Strafmaß durch eine Geldbuße von 3 bis 30 Franks zu erseßen, bei deren Anwendung alsdann von den Rheinzoll-Gerichten in jedem einzelnen Falle die vorliegenden Belastungs- oder Milderungsgründe zu berücksichtigen find.

so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die eben angeführten fünf neuen Supplementar-Artikel hierdurch genehmigen, auch Unsere Bes hörden und Unterthanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu richten.

Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Unsere Genehmigungs-Urkunde, von welcher nur ein Eremplar, Behufs der Niederlegung in das gemeinschaftliche Archiv der Central Commission zu Mainz, ausgefertigt wor den ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserm größeren Staatssiegel versehen lassen.

So geschehen zu Berlin, den 4. October 1837.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther.

Vorstehende Genehmigungs-Urkunde ist am 5. Juli 1838 in das zu Mainz befindliche Archiv der Central-Commission für die Rheinschiffahrt niedergelegt worden. Berlin, den 22. Februar 1839.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.

4. Genehmigungs-Urkunde des in dem Protocolle der Central-RheinschiffahrtsCommission vom 17. Juli 1838 enthaltenen zehnten Supplementar - Artikel

zu der Rheinschiffahrts-Acte v. 31. März 1831. D. d. 6. Sept. 1838. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 20. 20. thun kund und fügen hiemit zu wissen:

*) S. Zusaß-Artikel XVII

Nachdem die Central-Rheinschiffahrts-Commission in Beziehung auf die, ihrem Protocolle vom 25. Juni 1837 Nr. XIII. als Anlage Nr. 3. beigefügten Artikel eines Regulativs für die gleichförmige Aichung der Schiffe auf dem Rheine, welche also lauten:

1) Für die conventionsmäßige Aichung der Schiffe von Decimeter zu Decimeter, von ihrer geringsten bis zur höchsten Ladungs-Einsenkung ist die stereometrische Vermessung des Schiffsraumes von innen, als allein gültige Methode, von allen Uferstaaten angenommen.

Die bestehenden Instructionen über die Anwendung dieser Aich-Methode, so wie über die äußere Bezeichnung des Schiffes, mittelst Anbringung der Aich-Scalen, bleiben vorbehaltlich einer Revision derselben in Kraft.

2) Die Feststellung und Erhebung der Aichgebühren bleibt den respec= tisen Regierungen anheimgestellt.

3) Das vollständige Resultat der Aiche von Decimeter zu Decimeter ist in den Aichschein aufzunehmen, welcher dem Schiffer ausgestellt wird, und den derselbe verpflichtet ist, bei sich auf dem Schiffe zu haben und den Rheinzollbeamten vorzulegen.

4) Jedes Rheinzollamt hat nach jedesmal zu machender Aufnahme der Aiche, die Resultate auf dem Manifeste genau und vollständig zu vermerken. Zeigt die Aich-Scala ein größeres Gewicht, als das Manifest des Schiffers, so wird der Rheinzoll nach der Aiche erhoben.

Bei Güterladungen aus verschiedenen Tarifklaffen wird zu diesem Ende der Mehrbefund, wie früher, verhältnißmäßig auf die verschiedenen Tarifklassen der manifeftirten Güter vertheilt.

Bringt der Schiffer späterhin, sei es durch Revision der Aiche, welche, wenn sie zu Gunsten des Schiffers ausfällt, kostenfrei geschieht, sei es durch Verification bei der Ausladung, den rechtsgenügenden Beweis bei, daß er, durch die Erhebung des Rheinzolls nach der Aiche, prägravirt worden, so findet Rückerstatttung des zu viel Erhobenen statt.

Eine Ausnahme von vorstehender Bestimmung tritt jedoch alsdann ein, wenn in der im Artikel 28. der Rheinschiffahrts-Ordnung vorgesehenen Weise das Manifest des Schiffers und die Einsenkung des Schiffes bei der Abfahrt beglaubigt sind, und diese Einsenkung noch unverändert dieselbe ist. In diesem Falle wird der Rheinzoll nach dem attestirten Manifeste erhoben.

Bei wirklichen oder beabsichtigten Defraudationen der Schiffahrts-Abgaben, finden die Bestimmungen des 7. Titels der Rheinschiffahrts-Ordnung ihre Anwendung.

5) Jeder Rheinufer-Staat wird, so weit dies noch nicht geschehen, allein oder im Verein mit anderen Rheinufer-Staaten die nöthigen AichAnstalten einrichten, bei welchen die Schiffe seiner Unterthanen zu aichen sind.

6) Die Schiffer der Nebenströme, welche den Rhein befahren wollen, und dazu berechtigt sind, müssen gleichfalls bei einer solchen Anstalt des Landes, dem sie angehören, ihre Fahrzeuge aichen lassen, wenn ihnen nicht von Seiten ihrer Regierung die Aich-Anstalt eines anderen Ufer-Staats, mit dessen Einverständniß, dazu bezeichnet wird.

Andere den Rhein befahrende und dazu berechtigte Schiffer müssen ihre Schiffe bei irgend einer Aich-Anstalt eines Rheinufer-Staats aichen lassen. 7) Schiffe, die nicht vorschriftsmäßig geaicht sind, sollen vom 1. Januar 1839 an in keinem Rheinhafen zur Ladung zugelassen werden.

Wenn die Schiffe zwar geaicht sind, der Schiffer aber den Aichschein nicht vorlegt, geschicht die rheinzollamtliche Abfertigung zwar nach dem Manifeste, jedoch ist der Schiffer alsdann gehalten, für den etwaigen Mehrbetrag des Rheinzolls, nach Ausweis des nachzubringenden Aichscheins, bis dieses geschehen, eine von dem Rhein-Zollamte zu bestimmende Caution zu leisten.

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