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Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum gegenüberliegenden, bezieht sich jedoch die allgemeine SchiffahrtsOrdnung nicht.

Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich blos auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die vermöge der Schiffahrts - Polizei, welche jeder Staat nach Maaßgabe seiner Hoheit über den Strom ausübt, allein unter der Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe treiben.

S. 3. Alle bisher an der Weser bestandenen Stapel- und ZwangsUmschlags - Rechte, namentlich die zu Bremen, Minden und Münden, sind hierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus- oder umzuladen.

§. 4. Die Ausübung der Weserschiffahrt ist einem Jeden gestattet, welcher mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Landes- Obrigkeit, nach vorhergegangener Prüfung, hierzu die Erlaubniß erhalten hat.

Jede Regierung wird die nöthigen Maaßregeln ergreifen, um sich der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Weserschiffahrt gestattet. Der Erlaubnißschein (Patent), der hierüber dem Schiffer von seiner LandesObrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Münden bis in die offene See und aus der offenen See bis Münden, die Schiffahrt auszuüben, so wie es sich von selbst versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Weser ins Meer oder zurückfahren, diejenigen Eigenschaften haben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind. Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das ihm einmal ertheilte Schiffer - Patent wieder einzuziehen.

Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldigt wird, Falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

§. 5. Jedes zur Handelsfrachtfahrt auf der Weser dienende, dem Unterthan eines der contrahirenden Staaten angehörige oder von ihm geführte Schiff soll mit der Angabe des Orts, wohin es gehört, einer für diesen Ort laufenden Nummer und der Lastenzahl, welche es höchstens tragen kann, auswärts deutlich versehen sein.

§. 6. Die ordentlichen Schiffszüge auf der Weser sollen vorläufig auch fünftig wie bisher, aus nicht mehr als drei Fahrzeugen bestehen, und diese die bisher üblich gewesene Ladungsfähigkeit nicht überschreiten dürfen.

§. 7. Schießpulver in Quantitäten über 5 Pfund soll nur in besonderen, mit einer schwarzen, drei Ellen langen und eine Elle breiten Flagge versehenen Fahrzeugen geführt, und selbst in geringeren Quantitäten niemals zwischen anderen Waaren verpackt werden.

Jeder Schiffer, welcher Schießpulver geladen hat, muß, bevor er irgendwo anlandet, der Orts-Polizei-Behörde hiervon Anzeige machen, und die von derselben etwa anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln zur Befolgung gewärtigen. Versäumt er diese Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht durch Landesgeseze bereits Strafen deshalb festgescht sind, außer der Verpflichtung zum eventuellen Schadensersaß, einer Geldstrafe von 2-100 Thlr.

§. 8. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Ver

senders oder dessen Kommittenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden.

§. 9. Durch die §§. 48. einschließlich, hat der direkt aus der See kommenden oder direkt dahin gehenden Schiffahrt keine neue Beschränkung auferlegt werden sollen.

§. 10. Es bleibt dem Handelsstande zweier oder mehrerer Weserpläge überlassen, mit einer beliebigen Anzahl qualificirter Schiffer über Frachtpreise, Lieferungszeiten und andere Bedingungen ihres gegenseitigen Verkehrs, Contracte auf bestimmte Zeiten, doch jedesmal höchstens auf fünf Jahre abzuschließen, und solchergestalt Reihefahrten unter sich zu errichten, welche dem Kaufmanne billige Fracht, und dem Schiffer schnelle Befrachtung sichern.

§. 11. Bei solchen Reihefahrten wird jedoch zu ihrer Gültigkeit Folgendes vorausgeseßt:

1) Niemand, weder Kaufmann noch Schiffer, kann genöthigt werden, sich denselben anzuschließen.

2) Der Inhalt ihrer Reglements darf nirgends mit gegenwärtiger Akte im Widerspruche stehen.

3) Die Reglements müssen den Regierungen der Orte, zwischen welchen die Reihefahrt statt finden soll, zu ihrer Genehmigung vorgelegt und demnächst öffentlich im Drucke bekannt gemacht werden.

Die Genehmigung wird nur dann versagt werden, wenn die Bedingungen der Reihefahrt mit gegenwärtiger Convention over den landesberrlichen Gesezen im Widerspruche stehen.

4) Die contrahirenden Staaten können verlangen, daß ihre Schiffer in einer, dem Verhältniß der verschiedenen Territorial-Uferlängen entsprechenden Anzahl bei den Reihefahrten zugelassen werden. Doch soll hinsichtlich der gegenwärtig angenommenen Reiheschiffer, diese Bestimmung erst nach Aussterben oder sonstigem Abgange derselben in Kraft treten, dann aber für Lippe das Doppelte seines principmäßigen Theilnahmeverhältnisses, für Bremen aber Ein Schiffer auf jede der jezt bestehenden drei Reihefahrten zugestanden sein.

5) Bei den Reihefahrten soll es den Schiffern, unbeschadet jedoch ihrer contractmäßigen Verpflichtung zu bestimmter Ablieferungsfrist im einzelnen Falle, nicht untersagt werden können, zu Hutbergen, Minden, Vlotho, Erder, Rinteln, Hameln, Bodenwerder, Holzminden, Hörter und Karlshafen Güter einzunehmen, und am Bestimmungsorte wieder auszuladen.

6) Wo auf der Stromstrecke zwischen Bremen und Stolzenau die Reiheschiffer Vorspann bedürfen, soll selbiger auf dem Streckentheile zwischen Bremen und Hoya zu 2/3 von hannöverschen und zu von bremischen Unterthanen, auf dem Streckentheile zwischen Hoya und Stolzenau aber ausschließlich von hannöverschen Unterthanen genommen werden müssen, beides jedoch mit freier Auswahl unter allen respectiven Unterthanen und in freier Einigung über den Gestellungspreis.

*§. 12. Bei allen, nach gegenwärtiger Afte erforderlichen LängenmaaßBestimmungen, wird der bremer Fuß (1 289720 Millimeter oder 128 26/1000 Pariser Linien) und bei den Gewichtsbestimmungen das Schiffspfund zu 300 bremer Pfunden (11⁄2 Kilogramm 3 pro mille) nach den übrigens in der Anlage A. gegebenen Verhältnissen, zum Grunde gelegt.

§. 13. Alle durch gegenwärtige Acte verordnete Zahlungen sind in

Zu S. 12. Die dem §. 12. der Weseracte unter A. anliegende Tabelle der Maaß- und Gewichtsverhältnisse in sämmtlichen Weser-Uferstaaten ist in der Art berichtigt worden, wie sie, zur künftigen alleinigen Anwendung dem heutigen Protokolle unter A. anliegt.

Conventionsmünze nach dem Zwanzig-Guldenfuße zu berechnen, und werden nach den Bestimmungen des sub B. anliegenden Tarifs geleistet.

II. Von den Abgaben.

§. 14. Sämmtliche bisher auf der Weser bestandene Zollabgaben, so wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte, Erhebungen und Auflagen, womit die Schiffahrt dieses Flusses von seinem Ursprunge durch Vereinigung der Werra und Fulda bis in die offene See und umgekehrt, bisher belastet war, hören hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schiffahrtsabgabe verwandelt, die von den Ladungen bei den durch gegenwärtige Convention festgesezten Erhebungsämtern entrichtet werden muß.

Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird unter dem Namen Weferzoll" und zwar nach dem Bruttogewichte erhoben, mit Ausnahme der im §. 18. bezeichneten Fälle.

*S. 15. Für den Lauf der Weser von ihrem Ursprunge bis Bremen einschließlich und umgekehrt, sollen überhaupt nicht mehr als Dreihundert und Funfzehn Pfennige Conventionsmünze von jedem Schiffspfunde ad 300 Pfd. Bremisch an Weserzoll erhoben werden, und zwar von Preußen 59 Pfennige, Hannover 126, Kurhessen 41, Braunschweig 16, Lippe 13, Bremen 60, zusammen 315 Pfennige. Von Bremen bis in's offene Meer und umgekehrt, findet weder Zoll noch sonstige Abgabenerhebung statt.

*§. 16. Die Erhebung geschieht lediglich an den in der Anlage C. benannten Empfangsstätten: Bremen, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, Rinteln, Hameln, Holzminden, Beverungen, Lauenförde und Gießelwerder, und in den daselbst angegebenen Verhältnissen.

*§. 17. Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesproducte zu befördern, und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von großem Gewichte und ge ringem Werthe zu erleichtern, soll, rücksichtlich dieser, folgende verhältnißmäßige Herabseßung statt finden.

§. 18. Von lebendigen vierfüßigen Thieren soll der Weserzoll mit 4 Pfennigen pro Stück,_von_lebendigen Vögeln mit 1 Pfennig pro Stück, und von Bäumen zum Verpflanzen mit 4 Pfennigen pro Schock, an jeder passirten Empfangsstätte erhoben werden.

§. 19. Leer paffirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf bestimmten, sind gänzlich frei.

*§. 20. Es bleibt zwar den Schiffern unbenommen, von allen Waaren,

Zu §. 15. Der im §. 15. der Weseracte vereinbarte Weserzoll wird auf drei Viertel seines Betrages dergestalt ermäßigt, daß künftig für den ganzen Lauf der Weser überhaupt nicht mehr als Zweihundert Sechs und Dreißig Ein Viertel Pfennige von jedem Schiffspfunde zu 300 Pfund Bremisch erhoben werden sollen, und zwar von Preußen 44 Pf., Hannover 944, Kurhessen 304, Braunschweig 12, Lippe 94, Bremen 45, zusammen 236; Pf., doch behalten sämmtliche contrahirende Staaten sich die Wiederherstellung des Zollsages der Weseracte für den Fall bevor, wenn die Zweckmäßigkeit derselben unter etwa günstig veränderten Handels- und Schiffahrts-Conjuncturen bei irgend einer künftigen Revisions Commission einstimmig anerkannt werden möchte.

Zu §. 16. Die dem §. 16. der Weseracte beigefügte Anlage C. ist nach den neuen zum §. 15. gefaßten Beschlüssen in der Art berichtigt worden, wie sie nunmehr dem gegenwärtigen Protocolle unter B. zur alleinigen Anwendung beiliegt. Zu §. 17. Der §. 17. der Weseracte ist modificirt wie folgt: *)

Zu §. 20. Die dem §. 20. der Weseracte unter D. beigefügte NormalgewichtsTabelle, ist in der Art berichtigt und vervollständigt worden, wie sie unter C. dem heutigen Protocolle zur künftigen alleinigen Richtschnur beiliegt.

*) S. Art. 4. des Revisions-Protocolls, d. d. Nenndorf, den 16. August 1839.

welche sie führen, auch von denjenigen, welche im Handel gewöhnlich nicht nach dem Gewichte verkauft zu werden pflegen, ihr wirkliches, der Entrichtung des Weserzolls zum Grunde zu legendes Gewicht, gehörig beglaubigt nachzuweisen; in Ermangelung solcher Nachweisung, soll aber für die legtgedachten Waaren, der in Anlage D. ausgeworfene Normal-Gewichtssäß, bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung, angenommen werden.

*S. 21. Die Befugniß für jede Empfangsstätte zur Erhebung des ihr zugewiesenen Weserzolls, wird dadurch begründet, daß die Ladung_wirklich bei ihr vorüber geführt wird, von welcher derselbe erhoben werden soll.

§. 22. Außer den durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesezten Gefällen, sollen auf der Weser keine anderen weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgeschten Abgaben nicht anders, als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft, zu erhöhen.

§. 23. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 15. bis 22. einschließlich handeln, sind nicht begriffen: 1) die Eingangs-, Ausgangs- und Verbrauchssteuern, mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesgebiet ein und aus demselben zu führenden Waaren, sobald sie respectiv den Fluß verlassen haben, oder noch nicht auf den Fluß gekommen sind, nach seiner Handelspolitik zu belegen; 2) die Hafen-, Krahn-, Waage- und Niederlagegebühren in den Handelsplägen, wovon jedoch alle Führer von solchen Schiffen, die auf der Weser oder ihren Nebenflüssen zu Hause gehören, nicht mehr, als der Einländer, bezahlen sollen. Auch sollen die Zahlungssäge dieser Gebühren fest bestimmt zur Kenntniß des Publicums gebracht, und nur von denjenigen gefordert werden, welche sich der vorhancenen Anstalten bedienen. Für den Dienst der Lootsen hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und für die Gebühren, welche sie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tarordnung, mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß keinem Unterthan der contrahirenden Staaten eine lästigere Verpflichtung, als dem Einländer, auferlegt werde.

§. 24. Beamte, welche sich unterfangen würden, irgend etwas an Geld oder Naturalien, in ihren Privatnußen, von der transitirenden Schifffahrt zu erheben, sollen, außer der Erstattung des ungebührlich Erhobenen, nachdrücklich bestraft werden.

III. Von der Controlle.

§. 25. Alle Waaren werden bei Entrichtung des Weserzolls in der Regel zu demjenigen Gewichte angenommen, welches das in gehöriger Form vorgezeigte Ladungsmanifest (§. 39.), allenfalls mit Zuzichung der vorstehend §. 20. erörterten Normalgewichts-Bestimmung, beurkundet.

§. 26. Jeder Staat hat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste mit dem wirklichen Inhalte der Ladung, theils durch genaue Prüfung der ersteren in Bezug auf Anwesenheit aller dabei vorgeschriebenen Formen, theils durch generelle Revision, theils durch Nachwägung und selbst durch materielle Verification der leßteren, auf jeder durch das Schiff passirten Erhebungsstätte des Weserzolls zu constatiren.

Es ist aber vereinbart worden, der Nachwägung und materiellen Verification nur in folgenden Fällen Anwendung zu geben: 1) wenn der Führer einer verpackten Ladung für dieselbe, ganz oder theilweise, die geringere Verzollung nach einem Bruchtheile des Normalsaßes in Anspruch nimmt,

Zu §. 21. In Bezug auf die Bestimmung des §. 21. der Weseracte in Verbindung mit §. 16. derselben, wird festgesezt, daß von den beiden einander gegenüber liegenden Zollstätten Beverungen und Lauenförde, die Erstere als unterhalb der Lehteren belegen, angenommen werden soll."

rücksichtlich der Waaren, auf welche der Anspruch gerichtet ist; (S. 31.) 2) wenn gegen den Schiffsführer der Verdacht beabsichtigter Defraudation des Weserzolls oder der innern Zoll- und Confumtionsabgaben des betref= fenden Staats begründet ist; 3) wenn zwar die Gattung, aber die das innere Steuersystem des betreffenden Staats interessirende Art der Waaren entweder gar nicht, oder doch nur schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in Bezug auf die so angegebenen Waaren.

§. 27. Die Begründung des Verdachts (§. 26. No. 2.) soll angenommen werden: 1) wenn das Ladungsmanifest sich nicht in gehöriger Form befindet, oder dem Verdachte einer damit vorgenommenen Verfälschung unterliegt; 2) wenn eine generelle Revision der Ladung erhebliche und begründete Zweifel gegen die Richtigkeit des Manifestes veranlaßt; 3) wenn der Schiffer auf dem, nicht etwa durch augenscheinlichen Nothstand und Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Maaßregeln gerechtfertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Uferstellen oder gar einer vorher nicht angezeigten Ein- oder Ausladung sich betreten läßt.

§. 28. Für jede, den Weserzoll nach vollem Normalsaße entrichtende, von einem Orte zum andern auf der Weser lediglich transitirende Schiffsladung, ist also zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungsstätte, in der Regel nichts weiter erforderlich, als: 1) Beibringung des, nach der weiter unten vorgeschriebenen Form eingerichteten, Ladungsmanifestes abseiten des Schiffers, und Prüfung abseiten der Behörde, ob jene Form überall beobachtet worden; 2) generelle, d. h. ohne Oeffnung und, so viel als möglich, ohne Verrückung der Colli vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber, zur Ermittelung des §. 27. 2. erwähnten Verdachtsgrundes; 3) Zahlung des tarifmäßigen Weserzolls nach dem Normalsage pro Schiffspfund des im Manifeste angegebenen und als richtig anerkannten Ladungsgewichts; 4) Bemerkung der anerkannten Richtigkeit und geleisteten Zahlung, so wie des Tages und der Stunde der Ankunft und Abfertigung auf dem Manifeste von Seiten der betreffenden Behörde; 5) Ausstellung einer besondern, beständig in den Händen des Schiffers bleibenden und zu seiner Legitimation dienenden, Quittung nach dem Schema in Anlage E.

§. 29. Die in dem vorstehenden S. beschriebenen Abfertigungen soll jede Empfangsbehörde so schnell als möglich, und spätestens binnen drei Stunden für jeden Schiffszug, nach erhaltener Anzeige von dessen Anwesenheit, bei Fünf Thaler Ordnungsstrafe für jeden Contraventionsfall, zu bewirken verpflichtet sein, jedoch nur zwischen Sonnen-Auf- und Untergang, und dergestalt, daß wenn mehrere Schiffszüge zugleich ankommen, die Frist für jeden folgenden erst von der beendigten Abfertigung des vorangehenden läuft. Die Schiffer können indessen nur dann verlangen, daß die Abfertigung in drei Stunden geschehe, wenn sie eine richtige Abschrift des Manifestes bei dem ersten Zollamte eines jeden Staats übergeben. Im entgegengesezten Falle muß derjenige Zeitraum hinzutreten, welcher zur Anfertigung einer Abschrift erforderlich ist.

Nachwägungen und materielle Verificationen sollen den im §. 28. beschriebenen Abfertigungen jederzeit nachstehen.

§. 30. Jeder Empfangsbeamte, welcher durch einen, bei seiner generellen Ladungsrevision, nach §§. 27. 2. und 28. 2. gegen die Richtigkeit des Manifestes ihm aufstoßenden Verdacht, zur Anstellung einer Nachwägung oder materiellen Verification der ganzen Ladung, oder eines Theils derselben sich veranlaßt findet, muß die Dringlichkeit und Erheblichkeit seines Verdachts nachher, auf Erfordern, zu justificiren im Stande sein, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe.

§. 31. Wenn der Führer einer Schiffsladung Waaren, welche nach

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