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freilich die Wünsche und Erwartungen der betheiligten Privaten nicht be= friedigt hat 1.

Die gegenwärtigen Grenzen.

Die Grenzregulirungen neuerer Zeit pflegen meist ein dreifaches Sta- 42 dium durchzumachen: der Staatsvertrag über den Erwerb eines Landestheiles bestimmt im Allgemeinen die Grenze seines Umfanges 2); die speciellern Festsetzungen, namentlich in den Fällen, wo eine neue Grenzlinie zu bestimmen ist, erfolgen durch besondere Commissionen, die in der Regel am Orte ihren Auftrag erledigen; schließlich folgt der Akt der speciellen Bezeichnung der Grenze durch äußere sichtbare Zeichen. Die hier in Betracht kommenden Verträge der erstern Art sind publicirt, auch einige der zweiten, nur wenige der dritten Gattung. Da die speciellen localen Festsetzungen hier von untergeordneter Bedeutung sind und bei Streitfragen vorzugsweise auf nicht publicirte Protokolle wird zurückgegangen werden müssen, so begnügen wir uns hier, die hauptsächlichsten Grenzverträge namhaft zu machen 3), von denen die meisten neben der Festseßung der Landesgrenze auch andre aus dem Grenzverhältnisse originirende Bestimmungen enthalten 1).

II. Erwerbungen in Aussicht.

Erledigte Fälle.

Wichtig für die Successionsrechte des Königlichen Hauses, insbesondere 43 auch für später geltend zu machende Ansprüche gleicher Art, ist die Geschichte der auf Grund von Erbverträgen, Anwartschaften und sonstigen lehnrechtlichen Verhältnissen bereits früher Statt gehabten Erwerbungen. Als Uebergang zur Aufführung derjenigen Rechtsverhältnisse, aus welchen auf friedliche Weise dem Hause Hohenzollern noch Gebietserweiterungen in Aussicht stehen, beteiligten Regierungen zur Zahlung der westphälischen Anleihe vom 19. Octbr. 1808 verpflichtet haben; ich habe einen Abdruck dieses Vertrags nirgend gefunden.

1) Eine formell zwar nicht geschlossene, allein, wie es scheint, für immer ruhende Angelegenheit ist die schlesische Schuldforderung, welche aus den Anleihen herrührt, die Deferreich auf Schlesien 1734 1737 in Amsterdam contrahirt hatte, deren Tilgung aber Preußen im Art. IX. des Berliner Friedens vom Jahre 1742 übernahm, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, dagegen die Forderungen in Anrechnung zu bringen, die es gegen Holland habe. Auch bei der Bundesversammlung wurde die Sache anhängig gemacht, allein durch Beschluß vom 22. April 1819 abgewiesen. Nauwerd II. 34. (Klüber) Aktenstücke, betr. die Forderungen der Eigenthümer schlesischer Staatsobligationen aus den Jahren 1734 b. 1737. Frankfurt a. M. 1830.

2) Hierher gehören die oben 37-39 angeführten Territorialverträge und der frankfurter Territorial-Receß.

3) Mit Rußland Verträge v. 3. Mai 1815, 11. Novbr. 30. Detbr. 1817, 4. März 20. Febr. 1835, mit Desterreich schlesischer Grenzrezeß (Natibor) vom 6. Dezember 1742; doch ist nach den Mittheilungen öffentlicher Blätter erst in diesen Tagen die Grenze Schlesiens mit Böhmen definitiv geregelt worden; mit Sachsen Hauptconvention vom 28. August 1819, mit Hannover vom 25. November 1837, mit den Niederlanden vom 26. Juni und vom 17. October 1816, mit Frankreich vom 11. Juni 1827 und 23. October 1829.

4) Diese find in der zweiten Abtheilung ebenfalls berücksichtigt worden.

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mögen hier die bedeutendern jener erledigten Successionsfälle erwähnt werden, namentlich sofern darüber eine Litteratur vorhanden ist 1): 1) Die Succession in die Herzogthümer Jülich, Cleve und Berg und die Grafschaften Mark und Ravensberg 2); 2) der Erwerb von Pommern 3); 3) die oranische Erbschaft 1); 4) die Succession in die schlesischen Fürstenthümer Jägerndorf, Liegnis, Brieg und Wohlau 5); 5) die Besißnahme von Ostfriesland ®) und Limburg 7); 6) die neuerdings anticipirte Erbfolge in Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen 8).

Erbverbrüderung mit Sachsen und Hessen.

Neben zahlreichen Erbeinigungen zwischen Brandenburg, Sachsen und Hessen bestand zwischen diesen drei Häusern seit 1457 eine Erbverbrüderung 10), welche zulezt 1614 zu Naumburg in bestimmter, klarer Form erneuert worden. ist 11). Die darin enthaltene wichtigste Festseßung betrifft die Erbfolge im Falle des Aussterbens einer der drei betheiligten Herrscherhäuser im Mannsstamme. Hiernach sollen beim Aussterben von Hessen die Kurfürsten und Fürsten von Sachsen zwei Theile von Landen und Leuten, das Haus Brandenburg den dritten Theil erhalten. Falls das Leztere ausstirbt, sollen Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen erben, jedoch so, daß unter dem an Hessen fallenden Theile die Kurwürde mitbegriffen sei. Die Bedingung, daß die Neumark jenseits der Oder, Sternberg und die Lehnschaft über Locknig und Vierraden nebst Pertinenzien von der Erbverbrüderung ausgeschlossen seien, ist durch das Aussterben der Herzoge von Pommern er

1) v. Kampß Litteratur der Verfassung des Königlichen Hauses im 25. Band der Jahrbücher und besonders gedruckt. Berlin 1824. Nachgedruckt in einzelnen Abschnitten bei Simon, Staatsrecht II. 107. gegen das Bekenntniß der Vollständigkeit (?) der v. Kampz'schen Arbeit.

2) v. Kampp a. a. D. §. 25. Glafey, Kern der Geschichte von Sachsen, Buch II. Cap. 6. §. 5.

3) Verträge von 1529 und 1571. Leßterer enthält keineswegs nur eine Erbeinigung, wie v. Kampß a. a. D. §. 26. annimmt, es ist vielmehr eine Erbverbrüderung, welche Begriffe in der angezogenen Schrift überhaupt nicht auseinander gehalten worden sind. S. auch v. Lancizolle Geschichte der Bildung des preuß. Staates, S. 548.

4) v. Kamp a. a. D. §. 27.

5) v. Kampz a. a. D. §. 29. v. Lancizolle a. a. D. S. 640.
6) Erpectanz von 1694. Rousset XIX. S. 1. ff. v. Kampß a. a. D. §. 30.

7) Erpectanz von 1693. v. Kampz, §. 31.

Lünig P. spec. contin. II. Fortseßung 1. S. 988.

8) Pacta gentilitia et successoria v. 1695 u. 1707. v. Kampß §. 14. S. oben 39. 9) Erbeinigung ist ein namentlich im spätern Mittelalter vielfach vorkommendes Bündniß zu gegenseitiger Vertheidigung und Unterstüßung, dessen Verbindlichkeit auch auf die Erben übergehen soll. Erbverbrüderung ist ein Vertrag über gegenseitige Erbfolge im Falle des Aussterbens eines Theils, während Erbverträge nur einem der paciscirenden Theile ein Erbfolgerecht gewähren.

10) Dieser erste Vertrag ist zu Naumburg an der Saale am Freitage nach Quasimodogeniti 1457 geschlossen, 1587 erneuert worden. Die bei v. Kampy a. a. D. §. 32. außer dem aufgeführten Erbverbrüderungsverträge sind keine solche, sondern Erbeinigungen, deren Zahl sich aus dem Riedelschen Coder IV. und V. sehr vermehren ließe.

11) Es wurde zu gleicher Zeit eine Erbeinigung geschlossen.

loschen 1). Sollte das kur- und fürstliche Haus Sachsen aussterben, so kommen an Hessen zwei Theile, ausschließlich der Kur, an Brandenburg ein Theil 2).

Eventual-Succeffion in Mecklenburg.

Schon seit dem ersten Kurfürsten aus dem Hause Hohenzollern machte 45 Brandenburg lehnsherrliche Rechte über Mecklenburg geltend und brachte sie zur Anerkennung seitens der Herzöge wie des deutschen Kaisers 3). Das schon hieraus folgende Heimfallsrecht Brandenburgs im Erledigungsfalle wurde indessen durch besondere Verträge ausdrücklich dahin stipulirt 1): „So es geschehe, daß die Herzoge von Mecklenburg ohne männliche Leibes-LehnsErben absterben, so sollen ihre Lande und Leute an die Markgrafschaft Brandenburg fallen" 5).

Anwartschaft auf Braunschweig-Grubenhagen.

Im Jahre 1564 hatte das Haus Brandenburg vom Kaiser Marimilian II. 46 die Anwartschaft auf das Fürstenthum Grubenhagen erhalten; sie wurde 1574 für den Kurfürsten Johann Georg und seine männlichen Nachkommen. auf die sämmtlichen braunschweigischen und lüneburgischen Lande und

1) Durch den 1571 unter Zustimmung von Sachsen und Hessen mit Pommern geschlossenen, 1574 vom Kaiser bestätigten Vertrag waren diese Landestheile den Herzogen von Pommern beim Aussterben von Brandenburg bestimmt, und von der sachsen-hessischen Erbverbrüderung, so lange die Herzoge von Pommern lebten, ausgeschlossen worden.

2) Der Litteratur bei v. Kampß ist v. Hellfeld, Beiträge zum Staatsrecht und der Geschichte von Sachsen, hinzuzuffigen.

3) Documente von 1415 an, in: „Kurze historische und aus authenticis documentis et Actis fideliter gezogene Information von dem Ursprung und Verfolg des Königl. Preußischen und Markgräflich Brandenburgischen Eventual-Successions-Rechtes, an denen sämmtlichen Mecklenburgischen Reichslchen 2c., Cöln an der Spree 1708, Fol.," auch abgedruckt in Faber's Staats-Kanzlei XIV. S. 73. ff. In Klüver's Beschreibung des Herzogthums Mecklenburg I. Cap. XXVI. wird dieses urkundlich nachgewiesene Lehnsverhältniß — vielleicht aus Patriotismus bestritten.

4) Der Vertrag ist geschlossen zu Wittstock 1442, am Donnerstage nach dem Sonntage, da man in der Kirche singet Quasimodogeniti (12. April). Es ist dieser Vertrag keine Erbeinigung, wie v. Kampß a. a. D. §. 33. annimmt, sondern eine einseitige Successionszusicherung seitens Mecklenburgs für Brandenburg, ohne daß dieses eine Gegenzusicherung gleicher Art gewährt. Dies Verhältniß wird daraus erklärlich, daß Brandenburg bereits vorher die Lehnsherrlichkeit über Mecklenburg zustand. In den kaiserlichen Lehnbriefen über die Mark und Kur-Brandenburg werden die Kurfürsten,,zugleich mit der gesambten Hand an dem Herzogthume Pommern und mit dem Angefälle an dem Herzogthume Mecklenburg" beliehen. Es ist dieser Vertrag mehrmals ergänzt und erneuert worden, 1673 wegen Razeburg und Schwerin, 1701, 1717, 1752, 1787.

5) Friedrich I. nahm 1708 bei Gelegenheit seiner Vermählung mit einer m.-schwerinschen Prinzessin alle mecklenburgischen Wappenbilde (sieben) in das Königliche Wappen auf. Bergl. Asfecuration Er. Königl. Majestät in Preußen gegen Herrn Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Streliß, daß die Annehmung des Titels und Wappens von Mecklenburg ihm im jure succedendi nicht nachtheilig sein solle, bei Lünig, Reichsarchiv P. spec. III. S. 289. Litteratur bei v. Kampp a. a. D. §. 33., Gündling, Leben und Thaten Friedrichs des Andern, S. 40. und 60., Vollgraff, Politik IV. §. 240.

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Rechte ausgedehnt, wenn das Haus Braunschweig-Lüneburg im männlichen Stamme erloschen sein würde. 1)

Ansprüche auf Holstein.

Kurfürst Joachims I. Gemahlin war die Prinzessin Elisabeth, Tochter König Johanns I. von Dänemark und Schwester König Christians II. 2) Sie leistete bei ihrer Verheirathung den üblichen Verzicht auf das Erbfolgerecht an Land und Leuten, so lange männliche Leibes- und Lehnserben vom Vater vorhanden, andernfalls wurde ihr und ihren Erben das Erbrecht vorbehalten). Gleicherweise erklärte sich König Johann). Kaiser Marimilian I. bestätigte 1517 nicht bloß das Erbrecht auf die eine Hälfte von Schleswig und Holstein, sondern ertheilte auch ihrer Descendenz das eventuelle Erbrecht auf die andere Hälfte der beiden Herzogthümer 5), was Kaiser Karl V. 1530 wiederholte 6).

1) So stellt Pauli III. 233. die Sache dar und sie wird durch die Einsicht der im Königl. Geheimen Staats- und Cabinetsarchive befindlichen Original-Urkunden bestätigt. Da diese noch nicht veröffentlicht sind, lasse ich die jüngere in der zweiten Abtheilung vollständig abdrucken. Hiernach sind die ungenauen Angaben bei andern Schriftstellern, z. B. v. Stillfried, v. Lancizolle, zu berichtigen. In dem Gerai’schen Hausvertrage wird verordnet, daß bei der Kur außer bestimmten Ländern auch alle erlangte Anwartungen nachfolgender Fürstenthumben, als Pommern, Mecklenburgk, Holstein, Anhalt, Braunschweig, Lüneburgk und dergleichen bleiben sollen. Zacharia, im deutschen Staats- und Bundesrecht I. 93. erklärt alle kaiserlichen Expectanzen oder Anwartschaften für erloschen, weil sie nur ein persönliches Recht gegen den Lehnherrn gewähren, welches, wenn das Subject der Lehnherrlichkeit ganz wegfällt, nothwendig auch erlöschen müsse. Autoritäten entgegengeseßter Meinung sind ebenfalls dort angegeben. Unzweifelhaft sind erloschen alle Anwartschaften im Sinne des sächsischen Lehnrechts (Homeyer, Sachsenspiegel II. 2. S. 329. ff.), unbenannte Gedinge; anders aber verhält es sich mit den Fällen, wo die Lehnsnachfolge in ein bestimmtes Lehn bei eintretender Apertur verliehen war. Die ältere Praris (Schilter, Codex juris feudalis alemannici, 2da edit. pag. 170.) stellt geradezu die Anwartschaft durch die Verschreibung und durch die Investitur als die beiden Fälle des benannten Gedinges nebeneinander. In der spätern Zeit wurde überhaupt die Investitur selbst vielfach allein durch Lehnbriefe documentirt und die jüngste Wahlcapitulation spricht (Art. XI. §. 12.) nur von den Erspectanzien, ohne deren Arten irgendwie zu scheiden. Die Regeln des Privatlehnrechts, namentlich des ältern, in ihrer Strenge auf das Reichslehnrecht anwenden wollen, heißt den ganzen Entwickelungsgang des leßtern ignoriren. Eine weitere Begründung der hier angedeuteten Meinung muß einem andern Orte vorbehalten bleiben.

2) Die Erbfolge in Schleswig-Holstein. Halle 1837. Die Erb-Ansprüche des Königl. Preußischen Hauses an die Herzogthümer Schleswig-Holstein. Ein historisch-staatsrechtlicher Versuch von Dr. Ernst Hellwing. Lemgo und Detmold 1846. Kritische Jahrbücher 1847. S. 1041. v. Lancizolle a. a. D. S. 651.

3) Die Eheberedung von 1500 bei v. Raumer, Codex diplom. contin. II. 205. und darnach bei Hellwing.

4) Um 1508 v. Raumer a. a. D. II. 207.

5) Nur den s. g. Segeberger Antheil besaß in Folge der Theilung von 1490 König Johann.

6) Nach einer Abschrift Riedel's ist die Urkunde zuerst von Hellwing a. a. D. S. 258. veröffentlicht worden.

Lehnsherrliche Beziehungen mit Anhalt.

Der Umfang der lehnsrechtlichen Ansprüche Brandenburgs auf Anhalt 48 vor dem Westphälischen Frieden ist bestritten 1); dagegen wurden bestimmte Theile desselben Brandenburg lehnpflichtig, als dieses 1648 das Erzbisthum Magdeburg erwarb 9, welchem die Lehnsherrlichkeit über einen großen Theil des Fürstenthums zustand 3). Der große Kurfürst verzichtete indessen auf die Lehnsherrlichkeit über diese Anhaltinischen Landestheile 1) und reservirte sich und seinen Nachkommen nur den Anfall, wenn der ganze Anhalt'sche Mannsstamm aussterben sollte. Der unterm 7. Januar 1681 hierüber geschlossene Vergleich wurde den 12. October 1681 vom Kaiser bestätigt und wurden die Fürsten von Anhalt den 20. Juni 1695 mit diesen Herrschaften unmittelbar belehnt.

Schlußnotizen.

Im Jahre 1756 erschien „ein kurzer doch gründlicher Beweis, daß das 49 Königreich Böhmen Sr. Königl. Majestät in Preußen zustehe“ 5): auf Befehl Friedrichs des Großen ward diese Schrift den 16. Januar 1757 in Berlin durch den Scharfrichter öffentlich verbrannt ). Nach dieser Kundgebung hat kein Publicist diese Frage wieder zur Erörterung gezogen. - Die dem fürstlichen Hause Waldeck gehörige Grafschaft Pyrmont ist paderbornsches Mannlehn, worauf sich die Möglichkeit des Rückfalles an Preußen gründet 7. Ueber das behauptete eventuelle Erbrecht Preußens auf die deutschen Befizungen des Hauses Nassau ) fehlen mir die urkundlichen Nachweise 9).

1) v. Lancizolle a. a. D. S. 651.

2) Instrument. pacis Osnabr. Art. XI. §. 6. verlieh zunächst zwar nur die Expectativa in Archi-Episcopatum Magdeb. für den Fall des Todes oder der Nachfolge in der Kur seitens des damaligen Administrators, Herzogs August von Sachsen: 1680 aber erfolgte die Besizergreifung, indem in diesem Jahre der Herzog in Halle starb.

3) Namentlich über Schloß und Land Cöthen, Schloß und Land Bernburg, Herrschaft Sandersleben, Gröbzig, Warmsdorf, Lippene, Mönch-Nienburg, Coswig u. s. w.

4) Aus besonderer Gewogenheit gegen den Fürsten Johann Georg, kurbrandenburgischen Feldmarschall.

5) Der Anspruch wird aus folgendem Schema genealogicum hergeleitet:

Elisabeth, Erbin des Königreichs Böhmen,
Albertus II. Gemahl, römischer Kaiser.

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6) Berliner Zeitung 1757. Nr. 9. S. 36. Diese Notiz ist dem auf der Königl. Bibliothek in Berlin befindlichen Eremplare entnommen.

7) Lünig, Spicileg. ecclesiast. II, 754.

8) Rüder, statist. Handbuch der Monarchien und Republiken auf das Jahr 1846. . 196.

9) Art. 5. des Vertrags mit den Niederlanden vom 31. Mai 1815 dürfte nicht ausreichen.

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