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Mit den beiden Fürstenthümern Schwarzburg ist auf die Lehnrechte in den gegenseitigen Staatsgebieten eine Verzichtleistung stipulirt worden, jedoch findet sich dabei die Bestimmung vor'): Sr. Majestät dem Könige von Preußen verbleibt nach Abgang aller zur Lehnsfolge nach der bisherigen Verfassung Berechtigten das Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbehalten, in welchem es vor Abschluß des gegenwärtigen Tractats bestanden hat.

III. Verträge über kirchliche Verhältnisse.

Allgemeine Uebersicht.

50 An den Kämpfen, aus welchen die staatliche Anerkennung der Augsburgischen Glaubensverwandten in Deutschland hervorging, ist das Kurhaus Brandenburg in hohem Grade betheiligt gewesen. Den 1. November 1539 bekannte sich Joachim II. zur lutherischen Lehre: den Passauer Vertrag wie den Augsburger Religionsfrieden half er wesentlich mit zu Stande bringen. Durch den Westphälischen Frieden wurde den Lutheranern wie den Reformirten die unbehinderte Glaubensübung zugesichert 3), die deutsche Bundesacte sprach die Gleichberechtigung der christlichen Religionsparteien im deutschen Bundesgebiete aus).

Durch diese allgemeinen Bestimmungen haben die in Betreff der Religionsübung in einzelnen früheren Verträgen enthaltenen Festsezungen ihre unmittelbare völkerrechtliche Bedeutung verloren; wohl aber haben mehrere derselben, indem sie gleichzeitig Rechte verschiedener Kirchengesellschaften innerhalb eines bestimmten Landestheiles firirten, jezt noch practische Gültigkeit *).

1) Art. 9. der Verträge vom 15. und 19. Juni 1816.

2) Desterreich hat auf die böhmische Lehnsherrlichkeit über den preußischen Theil der Laufißen vorbehaltlich des Rückfalles beim Aussterben des regierenden Hauses – quod Deus avortat! verzichtet, Wiener Congreßacte Art. 18. Neber gegenseitige Verzichtleistungen auf lehnsherrliche Rechte mit andern deutschen Staaten Art. 19, 28, 29, lc. u. Klüber Staatsrecht §. 541.

3) Art. V. 1. Instr. pacis Osnabr.: In reliquis omnibus autem inter utriusque religionis electores, principes, status omnes et singulos sit aequalitas exacta mutuaque, quatenus formae reipublicae, constitutionibus imperii et praesenti conventioni conformis est, ita ut quod uni parti justum est, alteri quoque sit justum, violentia omni et via facti, ut alias, ita et hinc inter utramque partem perpetuo prohibita.

4) Artikel 16. Interessante Mittheilungen über die Thätigkeit der Kurfürsten von Brandenburg und Könige von Prenßen an den Angelegenheiten der Kirche enthält von Mühler's Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg. Weimar 1846. Die Schrift: Erinnerungen an die Kurfürsten von Brandenburg und Könige von Preußen aus dem Hause Hohenzollern, hinsichtlich ihres Verhaltens in Angelegenheiten der Religion und der Kirche. Hamburg 1838, kenne ich nur dem Titel nach, den ich hier angebe, weil er hierher Gehöriges verheißt.

5) Beispielsweise erinnere ich an die Concordate (deutscher Nation, die oben erwähnten Reichsfriedensschlüsse im Allgemeinen, in Betreff Schlesiens an die Altranstädter Convention vom 11/12. August 1707, und die Friedensschlüsse der drei schlesischen Kriege, in Betreff der Lausiß an den Prager Traditionsreceß, in Betreff Westpreußens und Posens an den Warschauer Tractat v. 1768, in Betreff des linken Rheinufers an das Concordat vom 15. Juli 1804,

Die Bulle de salute animarum.

Kirche und Staat bilden in Preußen keine Einheit, vielmehr besteht 51 namentlich die katholische Kirche als eine anerkannte Genossenschaft in und neben dem Staate, welche in dem Pabste zu Rom ein anerkanntes Oberhaupt, einen sichtbaren Vertreter hat, der einer Landeshoheit nicht unterworfen ist. Dadurch wird es möglich, daß der päbstliche Stuhl Staatsverträge nicht blos über seine eigenen Berechtigungen in einem bestimmten Gebiete, sondern über Rechte und Befugnisse der eigenen Unterthanen der contrahirenden Staatsregierung felbst abschließt.

Förmliche Verträge dieser Art bestehen indessen zwischen Preußen und rem römischen Hofe nicht; vielmehr haben nur Verabredungen Statt gefunden, auf Grund deren die päbstliche Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821 erlassen worden ist, welche der König unterm 23. August desselben Jahres als bindendes Statut der Katholischen Kirche des Staats" genehmigt hat ').

Der Inhalt der Bulle betrifft vorzugsweise die Einrichtung, Ausstattung und Begrenzung 2) der Erzbisthümer und Bisthümer innerhalb des preußischen Staates. Auf Einzelnheiten ist hier nicht weiter einzugehen; nur die Festsegung sei hervorgehoben, daß die Freiheit der Wahl der Capitel bei Besezung der bischöflichen Stühle zu Cöln, Trier, Breslau, Paderborn und Münster insofern beschränkt ist, als sie sich richten muß auf ein Mitglied der Geistlichkeit des Preußischen Reichs“.

Kirchliche Beziehungen mit Oldenburg.

Schon in der Bulle de salute animarum wird einiger katholischen 52 Pfarreien Oldenburgs gedacht 3), namentlich werden mehrere derselben dem Bisthum Münster überwiesen. Später hat hierüber zwischen der oldenburgischen Regierung und dem vom Pabste delegirten Vollzieher der ge= dachten Bulle eine besondere Vereinbarung über den Anschluß der katholischen Kirche im Großherzogthum Oldenburg an die Diöcese Münster Statt ge=

bei Hermens, Handbuch der gesammten Staatsgeseßgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchengüter und Einkünfte in den Königl. Preuß Rheinprovinzen am linken Rheinuser (Aachen und Leipzig, III. Bnde. 1833-41.) I. 464. Menzel, das Reglement über die Gravamina in geistlichen Sachen 2. (Schlesien). Breslau 1833. Simon, das Kirchenrecht und die Kirchenverfassung von Schlesien. Breslau 1847. -Ausgezeichnet, leider aber bis jezt noch nicht vollendet ist: Laspeyres, Geschichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens. I. Theil. Halle 1840. – In den Staatsverträgen neuerer Zeit kommen sehr vereinzelt Bestimmungen zum Schuße der Religion der Staatsangehörigen vor; so enthält der Art. 10. des Freundschafts-, Schifffahrts- und Handelsvertrags mit den vereinigten Staaten von Meriko vom 18. Febr. 1831 die Bestimmung, daß Preußen in den vereinigten Staaten von Meriko auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden sollen.

1) Ueber die Geschichte der Entstehung der Bulle 2c. Laspeyres a. a. D. 788, 865. Paulus im Sophronizon, VII. 2. S. 20.

2) Daher der Name Circumscriptionsbulle.

3). S. 21., 131.

4) Vom 5. Januar 1830.

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funden. In Folge derselben ist über die daraus hervorgehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 10. Mai 1837 zwischen der preußischen und oldenburgischen Regierung ein besonderer Staatsvertrag geschlossen worden, der namentlich der leztern das Recht der Stiftung zweier Ehrenkanonikate an der Domkirche zu Münster, die Mitbenuzung des Klerikal-Seminars und einen Antheil am Emeriten- und Demeritenhause daselbst, sowie mehrere Ehrenrechte einräumt.

IV. Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und
Beförderung des Handels.

1. Freizügigkeit.

a) Mit den deutschen Staaten.

Das strenge Heimfallrecht (jus albinagii) des älteren Rechtes, wonach die Erbschaft des Fremden, des Gastes dem Fiskus oder einem anderen inländischen Berechtigten anheimfiel ), erwähnt das Allgemeine Landrecht nicht 2): es ist von selbst so ziemlich außer Gebrauch gekommen, einzelne neuere Verträge sprechen seine Aufhebung noch ausdrücklich aus). Dagegen hat sich das Abzugsrecht, die Nachsteuer in einem weit größeren Umfange erhalten: ursprünglich wohl ein voigteiliches und grundherrliches Recht hat es sich im Laufe der Zeit zu einem niedern Regale ausgebildet, in dessen Besize sich Staatsregierungen wie Privaten befinden 1). Es begreift a) das Abfahrtsgeld - census emigrationis, welches von dem Vermögen eines Auswandernden und b) das Abschoßgeld gabella hereditaria, welches von den aus dem abschoßpflichtigen Bezirke gehenden Erbschaften erhoben wird 5). Nachdem Preußen schon früher mit den meisten deutschen Staaten gegen seitige Nachsteuer- und Abzugsfreiheit durch s. g. Freizügigkeitsverträge stipulirt hatte, beschloß die deutsche Bundesversammlung unterm 23. Juni 18176) die allgemeine Aufhebung des Abschosses in seinem ganzen Umfange in den Gebieten der deutschen Bundesstaaten 7). Durch besondere Verträge ist

1) Das Jus albinagii beschränkte die Fähigkeit des Vererbens. Eichhorn Reichsund Rechtsgeschichte §. 373. not. f. Cussy I. im Index explicatif unter Aubaine gibt eine Uebersicht der hierher einschlagenden ältern Landesgeseße und Verträge. Wir erwähnen hier der Freizügigkeit als eines directen Mittels zur Förderung des Verkehrs im weitern Sinne des Wortes. Auch die Verträge zum Schuße des Eigenthums wirken darauf ein; sie werden unter den Verträgen zur Beförderung der Rechtspflege nachgewiesen.

2) Unzweifelhaft konnte es als Retorsion zur Anwendung gebracht werden. 3) Artikel 1. des Vertrags mit Griechenland vom 29. März / 17. September 1839. 4) Das Allgemeine Landrecht bezeichnet es als einen Ausfluß der Gerichtsbarkeit: theoretisch gewiß falsch, im practischen Resultate wohl nicht unrichtig. Ueber das Historische : Eichhorn Privatrecht §. 77., über die Grundsäße des Landrechts Simon Staatør. II., 602.

5) Die Höhe beträgt nach dem Landrechte (II., 17. §§. 141—183.) zehn vom Hundert. 6) Auf Grund der Art. 18. der deutschen Bundesacte; publicirt jedoch in verän

derter Fassung durch die Verordnung vom 11. Mai 1819. G. S. 19., 184.

7) Die eingeführte Freizügigkeit hebt sowohl das vom Staate, als das von Privaten geübte Abzugsrecht auf; durch einen Erläuterungsbeschluß sezte die Bundesversammlung noch fest: daß bei Anwendung der unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Freizügig

diesem Beschlusse auch in Betreff der zeither bundesfreien Provinzen Preußen und Posen Gültigkeit gegeben worden. Nur gegen die freie Stadt Bremen kommt in den genannten Provinzen das Abzugsrecht überhaupt, sowie gegen. Baden seitens der Privatberechtigten noch zur Anwendung ').

b) Mit nichtdeutschen Staaten.

Auch mit den außerdeutschen Staaten bestehen zum Theil ausdrückliche 54 Freizügigkeitsverträge, zum Theil ist auf das Princip der Gegenseitigkeit gegründet das Abzugsrecht gegen sie außer Uebung gekommen, indem die Cabinetsordre vom 14. April 1822 den schon früher angewandten Grundsag allgemein feststellte, daß hinfort das jus detractus nur im Wege der Retorsion zur Anwendung gebracht werden sollte. Als practisches Resultat stellt sich heraus, daß das Abzugsrecht den außerdeutschen Staaten gegenüber nur gegen Ungarn und Siebenbürgen bei Nichtmilitairs und gegen die italienischen Staaten Massa, Carrara und San Marino überhaupt zur Anwendung kommt 2).

2. 3oll- und Handelsverträge.

Als nach glücklich beendigtem Kriege das Abgabenwesen neu geregelt 55 werden sollte, trat die Nothwendigkeit einer Umgestaltung und Neubildung des älteren indirekten Steuersystems klar vor die Augen. Troß aller Schwierigkeiten, die in den thatsächlichen Verhältnissen lagen, theils an sich in der Natur der Sache begründet find, erschien gleichwohl bereits unterm 26. Mai 1818 das Gesetz über den Zoll und die Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates 3). Es hob die Binnenzölle auf, erkannte die Handelsfreiheit als Princip an, firirte das Marimum der zur Consumtion aus dem Auslande eingehenden Manufaktur- und Fabrikwaaren auf zehn Procent des Werthes und seßte dabei die Erhebung der Gefälle nach Gewicht, Maß und Stückzahl fest. Obgleich das hierin adoptirte System als ein liberales bezeichnet werden kann, so führte doch einestheils die Strenge seiner Anwendung, anderntheils die räumliche Lage des Reichs zu vielen Beschwernissen *). Ein Blick auf die Karte lehrt, daß sowohl die Theilung des Gesammtgebietes des Staates in zwei getrennte Hauptmassen, eine westliche und eine östliche, als auch die leit der Tag des wirklichen Abzugs entscheide. Protokolle der d. B. V. XIX. S. 107. von Meyer, Staatsacten f. Geschichte und öffentliches Recht des d. B. II., 318.

1) Das chronologische Register weist diese Verträge näher nach. 2) Die nähern Nachweise bei Simon, Staatsrecht II. S. 601.

3) Höchst interessante Nachrichten über das Zustandekommen dieses Gesezes überlicfert Dieterici, der Volkswohlstand im Preußischen Staate. In Vergleichungen aus den Jahren 1806 und von 1828 bis 1832, so wie aus der neuesten Zeit, nach statistischen Ermittelungen und dem Gange der Gesezgebung aus amtlichen Quellen. Berlin, 1846. S. 61 ff.

4) Dönniges, in der weiter unten angeführten Schrift S. 114: Als das preuFische Zollsystem 1818 in's Leben trat, erschien es den Nachbarn und besonders den südwestlichen Staaten, wie ein Prohibitivsystem, weil es eine strengere Grenzbewachung mit sich brachte. Niemand bedachte, daß darin gerade ein Uebergang aus dem alten Verbotsysteme in das einer gemäßigten Handelsfreiheit lag.

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Unregelmäßigkeit der Grenzen den zu bewachenden Grenzlinien eine unverhältnißmäßig große Ausdehnung geben mußten, abgesehen davon, daß preußische Landestheile von fremden Staatsgebieten und hinwiederum fremdherrliche Besizungen vom diesseitigen Territorium eingeschlossen waren. Und selbst als in den Jahren 1819 bis 1829 mehrere kleinere deutsche Gebiete und Gebietstheile 1), oft nach schwerem Entschlusse 2, dem preußischen Zollsysteme sich angeschlossen hatten, blieben immer noch die preußischen Staaten in einen östlichen und westlichen Zollverband getheilt. Erst durch den Vertrag mit Kurhessen vom 25. August 1831, welchem bereits das Großherherzogthum Hessen - Vertrag vom 14. Febr./28. Febr. 8. März 1828. G. S. 28. 50. - voraufgegangen war, wurde die Verbindung des ganzen Staates zu Einem Zollsysteme möglich.

Der deutsche Zoll- und Handelsverein.

Der preußisch-hessische Zollverein bestand in den Jahren 1832 und 1833. Durch den Vertrag vom 22. März 1833 traten Baiern und Würtemberg, die früher bereits unter sich Zollvereinigungen getroffen hatten, demselben bei, ebenso auch das Königreich Sachsen. Gleichzeitig bildete sich aus den preußischen Kreisen Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück und aus den Staatsgebieten beziehungsweise Gebietstheilen von Kurhessen, S. Weimar-Eisenach, S. Meiningen, S. Altenburg-Gotha, den beiden Schwarzburg und den reußischen Staaten der Thüringische Zoll- und Handelsverein, welcher als Mitglied dem größern Zollvereine beitrat, der sich im Gegensage davon Gesammtzollverein nannte ). Gewiß mit Recht führt er den Namen des deutschen Zoll- und Handelsvereins), nachdem auch Baden, Nassau, Frank

1) Zuerst schloß sich Schwarzburg-Sondershausen mit der s. g. Unterherrschaft durch den Vertrag vom 25. October 1819 dem preußischen Zollsysteme an. Es folgten Schwarzb.Rudolstadt (1822), S. Weimar (1823), Anhalt Bernburg (1826), Lippe (1826) u. f. w. mit einzelnen Gebietstheilen, nur Anhalt-Dessau und Köthen traten 1828 ganz bei.

2) Publikationspatent des Herzogs von Anhalt- Dessau vom 30. August 1828. Mit Köthen entspann sich eine längere Differenz, die bei der Bundesversammlung anhängig gemacht wurde. Sie geht durch die Vände X., XI. und XII. der Protokolle: weiteres Material in der Schrift von v. Wangenheim, das Dreikönigsbündniß vom 26. Mai 1849 und die Radowizsche Politik u. s. w. Stuttgart 1851. S. 126 ff. Angeregt wurde bei der Bundesversammlung die Herstellung des freien Handels und Verkehrs in Deutschland, vergl. z. B. den freilich sehr vorläufigen Commissionsbericht Bd. X. S. 112. der Protokolle. Beschlüsse darüber sind bekanntlich nicht zu Stande gekommen.

3) Näher weisen die Details der Verhandlung und der Ausführung nach die unter Aufsicht des Central - Büreau's des Zollvereins nach amtlichen Schriftstücken abgedruckten „Verträge und Verhandlungen aus dem Zeitraume von 1823-1836 über die Bildung und Ausführung des deutschen Zoll- und Handelsvereins. 2 Bde. Berlin 1845. Fol.“

4) Aus der zahlreichen Litteratur über den Zollverein heben wir hervor: Ueber den deutschen Zollverein nach dessen finanziellen Ergebnissen für die Jahre 1834-1839. Der deutsche Zollverein während der Jahre 1834-1845. Berlin 1846. Kurz, aber inhaltsreich. Bowring, Bericht über den deutschen Zollverband an Lord Viscount Palmerston. Berlin 1840. Friedrich List, gesammelte Schriften, herausgegeben von Ludwig Häusser III. . 369. Nebenius, der deutsche Zollverein, sein System und seine Zukunft. Carlsruhe 1835. Die Aufgabe der Hansestädte gegenüber dem deutschen Zollverein. Ham

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