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nahme der Vagabunden und Ausgewiesenen abgeschlossen worden, welche mit der, durch die Gesezsammlung Nr. 478. abgedruckten dergleichen Uebereinkunft mit dem Königreich Baiern vom 9. Mai 1818 mit Ausnahme des in der Anlage besonders abgedruckten Paragraphen 12. völlig gleichlautend ist. Indem diese Uebereinkunft hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß dieselbe von allen Militair- und Civil- Behörden, wie auch von sämmtlichen Allerhöchst - Ihren Unterthanen, in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.

Berlin, den 11. October 1820.

A us zu g

aus der unterm 28. September 1820 zwischen der königlich preußischen und der kurhessischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen ic.

§. 12. Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zu beiderseitigen Uebergabe-Orten, und zwar: auf königlich preußischem Territorio Warburg, Beverungen, Heiligenstadt, Treffurth, Medebach und Suhla, auf kurhessischem Territorio Volchmarsen, Carlshafen, Wizenhausen, Eschwege, Frankenberg und Schmalkalden festgesezt worden, wobei es sich von selbst versteht, daß preußische im Schaumburgschen ergriffene Vagabunden von Rinteln nach Minden, und die aus der Grafschaft Schaumburg gebürtigen Vagabunden von Minden nach Rinteln abgeliefert werden.

3. Erklärung wegen Bestrafung der Forstfrevel. 3. Juni 1821.

(S. Baiern 5.) *)

Art. 4. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich preußischen und in den furfürstlich hessischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich ist, auch insbesondere bei ausgezeichneten oder bedeutenden Freveln die Untersuchung nicht bis zu den gewöhnlichen im Kurhessischen vierteljährig zu haltenden Bußtagen auszuseßen, sondern in jedem einzelnen Falle eintreten zu laffen. Die Vollziehung der Straferkenntnisse und die Beitreibung der dem Wald-Eigenthümer zuerkannten Entschädigungs-Gelder soll übrigens mit der erforderlichen Beschleunigung bewirkt, und darüber zu gegründeten Beschwerden niemals Anlaß gegeben werden.

4. Weserschiffahrts-Acte vom 10. September 1823, nebst den darauf bezüglichen Verträgen.

(S. Bremen.)

5. Durchmarsch- und Etappen - Convention. 18. September 1833, publicirt 9. October 1833.

Das königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt hierdurch: daß über Durchmarsch und Verpflegung königlich preußischer und kurhessischer Truppen in den beiderseitigen Staaten nach dem vorlängst erfolgten Ablaufe und der bisherigen stillschweigenden Fortdauer der desfalls am 9. Mai 1817 abgeschlossenen Etappen Convention, zwischen den beiderseits ernannten Commissarien, dem königlichen Gesandten am kurhessischen Hofe, Herrn Oberst Freiherrn von Cañiz, und dem kurhessischen Gehei

*) Nur der Artikel 4. hat nachfolgende abweichende Fassung:

men Kriegsrathe, Herrn von Stard, eine erneuerte Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, welche wörtlich also lautet:

,,Nachdem die zwischen den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, zu Berlin am 9. Mai 1817 abgeschlossene und am 16/22. Mai 1817 Allerhöchst ratificirte Durchmarsch- und Etappen-Convention bereits mit dem Jahre 1821 abgelaufen ist und seitdem nach Maaßgabe des §. 52. derselben nur stillschweigend fortgedauert hat, das gegenseitige Bedürfniß aber eine Modification mehrerer darin enthaltenen Bestimmungen erheischt, so haben die beiderseitigen betreffenden Staatsministerien, kraft der ihnen von deren Gouvernements ertheilten Autorisation, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen:

I. Abschnitt.

Feststellung der Militairstraßen, der Etappen-Hauptorte und deren Bezirke, sowie der wechselseitigen Entfernung derselben.

Art. 1. Die Militairstraße von Heiligenstadt über Wizenhausen und Cassel nach Warburg wird königlich preußischerseits nach Maaßgabe des Staats- Vertrages vom 16. October 1815 zwar fortwährend vorbehalten, jedoch zugleich erklärt, daß dieselbe nicht anders benugt werden soll, als wenn dem kurfürstlich hessischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zwei Monate zuvor davon Nachricht ertheilt worden ist.

Für diesen Fall werden Wizenhausen und Cassel zu Etappen - Hauptorten bestimmt und die Entfernung von Heiligenstadt nach Wizenhausen auf 3 Meilen, von Wizenhausen nach Cassel auf 41⁄2 Meilen und von Cassel nach Warburg gleichfalls auf 4'2 Meilen festgesezt.

Art. 2. Für die Militairstraße von Coppenbrügge nach Minden wird auf dem kurhessischen Gebiete die Stadt Oldendorf zum Etappen-Hauptorte bestimmt, mit einem Bezirke, welcher die Ortschaften Großenwieden, Kleinwieden, Kohlenstedt, Ostendorf mit Hof Coverden, Welsede, Roden, Barksen, Segelborst, Zersen, Krückeberg, Weibke, Höfingen, Fischbeck, Pözen, Haddensen und Widbolden umfaßt.

Die Entfernung von Coppenbrügge nach Oldendorf wird auf 31⁄2 Meilen und von Oldendorf nach Minden auf 3 Meilen festgesezt.

Art. 3. Für die Militairstraße von Erfurt nach dem Rheine, in der Richtung von Berka oder Vacha_nach Alsfeld, wird in dem kurhessischen Gebiete die Stadt Hersfeld zum Haupt-Etappenorte bestimmt, und derselben die Ortschaften Eichhof nebst Mühle, Asbach, Kohlhausen, Beyershausen, Niederaula, Hattenbach, Kerspenhausen, Mengshausen, Oberjossa, Niederjossa, Kalkobes, Oberrode, Katus, Kühlbach, Petersberg, Bingartes nebst Mühle, Unterhaune, Sorga, Friedewald und Lautenhausen, zum Bezirk für kleinere, und außerdem die Ortschaften Mecklar, Meckbach, Tann, Rohrbach, Klebe, Kirchheim, Gershausen, Frielingen, Reckerode, Solms, Oberhaune, Meisebach, Gittersdorf, Almershausen, Heddersdorf, Goßmannsrode, Oberund Unterge is zum Bezirk für größere Durchmärsche beigelegt.

Die Entfernung von Berka nach Hersfeld wird auf 4 Meilen, von Vacha nach Hersfeld auf 31⁄2 Meilen und von Hersfeld nach Alsfeld auf 4 Meilen festgesezt.

Art. 4. Auf der Kurhessen vertragsmäßig zustehenden Militairstraße von Karlshafen nach Rinteln wird die Stadt Hörter mit dem Bezirk von Boffsen, Godelheim, Schloß Corvey, Lüchtvingen, Albaren, Brenkhausen, Bören und Fürstenau, wie auch Lüdge und Gegend zu Etappen Plägen bestimmt, und die Entfernung von Karlshafen nach Hörter auf 21⁄2 Meilen und die von Hörter nach Lüdge auf 3 Meilen festgesezt.

Art. 5. Die königlich preußischen Truppen dürfen nur die in Art. 1. 2. und 3. genannten Etappen Orte berühren. Kleinere dagegen handelnde Abtheilungen werden an die nächste königlich preußische Militairbehörde abgeliefert. Größere Abtheilungen werden der königlich preußischen Liquidationsbehörde angezeigt, welche die Leistungen aller Art, so dieselben verursacht haben, in den kostenden, von den kurfürstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weniger jeden durch einen solchen Marsch entstandenen Schaden, nach der pflichtmäßigen Taration dreier im 49. Artikel dieser Convention näher bezeichneten Taratoren zu bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen finden auch bei den kurfürstlich hessischen Truppen auf der Militairroute von Karlshafen nach Rinteln statt.

Art. 6. Die königlich preußischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum Etappen Bezirk gehörenden und von der kurfürstlichen Behörde ihnen angewiesenen Ort zu gehen. Nur müssen diejenigen, welche Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets an solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. Kleine Detachements bis zu 50 Mann werden auch in solche Barackenstuben gelegt, als im 16. Artikel dieser Convention erwähnt sind, sobald dergleichen Barackenstuben eingerichtet sein werden.

Art. 7. An jedem Etappen-Hauptorte wird eine kurfürstliche Etappen - Behörde ernannt, um alle Einquartierungs-, Verpflegungs- und Transport Angelegenheiten zu besorgen, so wie die Etappen Polizei zu leiten.

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Art. 8. Zur Handhabung der Ordnung bei den durchmarschirenden Truppen, so wie zur Vermittelung der Liquidation und Bezahlung der Verpflegungs, Transport- und anderer Kosten wird seitens der königlich preuFischen Regierung ein eigener Etappen Inspector zu Hersfeld angestellt, welcher jedoch von der Stadt weder Quartier, noch Verpflegung, noch sonftige Vortheile erhalten soll; er darf sich auch nicht in die den Landesbehörden zustehende Geschäftsführung mischen.

Art. 9. Königlich preußischerseits sollen zur Unterhaltung der Communication keine stehenden Truppen-Commandos aufgestellt werden, noch irgend eine Einrichtung zu solchem Zwecke auf dem kurhessischen Gebiete stattfinden.

II. Abschnitt.

Von der Instraðirung der Truppen, Einrichtung der Marsch-Routen 2.

III. Abschnitt.

Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.

IV. Abschnitt.

Vorspann und andere Transportmittel, auch Fußboten betreffend.

V. Abschnitt.

Ordnung und Militair Polizei betreffend.

VI. Abschnitt.

Liquidation.

VII. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

6. Erneuerung der Durchmarsch- und Etappen-Convention. 30. März 1838.

Nachdem die zwischen der königlich preußischen und der kurfürstlich hessischen Regierung im Jahre 1833 erneuert abgeschlossene Militair-Durch marsch- und Etappen - Convention, der in ihrem Art. 52. enthaltenen Be stimmung zufolge, mit dem 1. October 1837 abgelaufen ist, so sind die beiderseitigen Regierungen übereingekommen, die vorgedachte Convention in allen ihren Punkten dergestalt zu erneuern, daß 1) dieselbe weiter bis zum 1. October 1846 in Kraft bleiben soll, jedoch mit der Modification, daß 2) von königlich preußischer Seite die Benuzung der im Art. 1. vorbehaltenen, von Heiligenstadt über Wizenhausen und Cassel nach Warburg führenden Militairstraße nur in außerordentlichen Fällen angeordnet, und eine jede solche Benuzung vierzehn Tage vor ihrem Eintritte dem kurfürstlich hessischen Ministerium angekündigt, 3) den Ortschaften, welche der im Art. 2. mehrerwähnten Convention angeführte Bezirk umfaßt, die Gemeinde Bensen zugezählt, und 4) die gleichfalls in diesem Artikel gedachte Enfernung von Coppenbrügge nach Oldendorf auf vier Meilen festgelegt wird.

Hierüber ist königlich preußischerseits gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem königlichen Infiegel versehen worden. Berlin, den 30. März 1838.

7. Uebereinkommen wegen Beitreibung der Gebühren der Rechtsanwälte. 1837.

Es ist zwischen der königlich preußischen und der kurfürstlich hefsischen Regierung über das bei Einziehung der Gebühren ausländischer Sachwalter gegenseitig zu beobachtende Verfahren folgende Uebereinkunft getroffen worden: 1) Es soll in Zukunft in den diesseitigen Staaten die Beitreibung der Gebühren, welche ein kurfürstlich hessischer öffentlicher Rechtsanwalt, als Mandatar eines preußischen Unterthanen, nach der Festseßung seines vaterländischen Gerichts, von seinem Mandanten zu fordern hat, durch das competente preußische Gericht nur auf vorgängige Requisition des kurfürstlich hessischen Gerichts, bei welchem der bezügliche Proceß geschwebt hat, bewirkt werden, und sollen die preußischen Gerichte, auf Grund der diesfälligen gerichtlichen Requisition, das inländische geseßliche Verfahren zur Beitreibung der betreffenden Mandatarien-Gebühren einleiten, zugleich aber auch dem kurfürstlich bessischen Rechtsanwalte, Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache, einen Assistenten von Amtswegen bestellen; dagegen wird, 2) so oft von Seiten einer königlich preußischen, nicht in der königlichen Rheinproving ihren Siz habenden Gerichtsbehörde an ein furfürstlich hessisches Gericht das Ersuchen gelangen wird, in seinem Bezirke Gebühren, welche von jener ordnungsmäßig festgesezt worden und in Folge glaubhafter Vollmacht einem gerichtlichen Sachwalter im Königreiche Preußen zu zahlen sind, beizutreiben, von dem gedachten Gerichte, ohne daß es des Auftretens eines jenseitigen Mandatars oder eines Kostenvorschusses bedürfte, die Hülfsvollstreckung, bis dagegen Einreden, welche in der Erecutions Instanz zulässig sind, vorgebracht werden oder die Erecution in paratissima fruchtlos bleibt, verfügt werden. Berlin, den 27. November 1837.

8. Ergänzung der Vagabunden - Convention. 26. Mai 1840, ratificirt 9. Juni 1840.

(S. Baiern. 5.)

9. Vertrag über die Eisenbahn von Halle nach Caffel. 20. Decbr. 1841. (S. S.-Coburg - Gotha.)

10. Vertrag wegen der Central-Schulden des Königreichs Westphalen. 29. Juli 1842.

(S. Braunschweig.)

11. Vertrag über die Anlage einer Eisenbahn von Hannover nach Minden. 4. December 1844, ratificirt 2. Februar 1845.

(S. Hannover.)

14. Heffen-Darmstadt (Großherzogthum).
(S. auch Zollverein.)

1. Territorial - Vertrag. 10. Juni 1815. *)

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit!

Da Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser von Desterreich einerseits, und Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Hessen andrerseits, alles, was sich auf die Abtretung des Herzogthums Westphalen an Seine Königl. preußische Majestät, und auf die für besagte Abtretung zu bestimmende Entschädigung bezieht, berichtigen wollen, so haben Sie zu diesem Behuf Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgewechselt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Hessen treten Seiner Majestät dem Könige von Preußen das Herzogthum Westphalen ab, um von Ihnen, Ihren Erben und Nachfolgern in vollem Eigenthum und mit voller Landeshoheit und Oberherrlichkeit besessen zu werden.

Art. 2. Für die im vorhergehenden Artikel erwährte Abtretung erhält Seine Königliche Hoheit auf dem linken Rheinufer ein Gebiet, welches eine Bevölkerung von 140,000 Seelen ausmacht, um von Ihnen, Ihren Erben und Nachfolgern in vollem Eigenthum und mit voller Landeshoheit und Oberherrlichkeit gleichmäßig besessen zu werden.

Dies Gebiet soll völlig zusammenhängend sein, und die Städte Worms, Frankenthal und Oppenheim mit in sich fassen. Es werden von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich und von Seiten Seiner Königlichen Hoheit unverzüglich Commissarien ernannt werden, um die Abschäzung und die Grenzen dieses Gebiets zu bestimmen und alles, was die Vollziehung des gegenwärtigen Artikels betrifft, zu reguliren.

Art. 3. Seine Königl. Hoheit der Großherzog erhält ebenfalls das völlige und freie Eigenthum und den Genuß der auf dem linken Ufer der Nahe belegenen Kreuznacher Salzwerke. Die Nuzung und Ausfuhr des Erzeugnisses besagter Salzwerke soll von aller Auflage oder sonstigen Abgaben frei sein.

Art. 4. Das Herzogthum Westphalen, so wie es zulegt besessen worden ist, wird den von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu diesem Behuf eingesezten Behörden am 15. Juli übergeben, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog alsdann zugleich in Besiz der in Artikel 2. und 3. bezeichneten Gebiete und Gegenstände gesezt werden.

Art. 5. Die Einkünfte des Herzogthums Westphalen bis zum 15. Juli Find Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ausdrücklich vorbehalten, und Seine Majestät der König von Preußen verpflichten sich, vor Ende des laufenden Jahres die Rückstände eintreiben zu lassen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen tritt, vom 15. Juli an ge

*) Amtliche Uebersezung des französischen Originals.

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