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furt, Hessen-Homburg, Lippe, Waldeck, Braunschweig, Luremburg ihm beigetreten find 1).

Mitgliedschaft des Zoll- und Handelsvereins.

Die Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins zerfallen in zwei Klassen, 57 einmal in solche, welche unmittelbare Glieder des Gesammtvereins sind, als Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der Thüringische Zoll- und Handelsverein, Braunschweig, Nassau und die freie Stadt Frankfurt, sodann in diejenigen, welche zunächst dem Zollsysteme eines der unmittelbaren Glieder des Zollvereins sich angeschlossen haben und von diesem im Gesammtvereine mit vertreten werden. In diese Klasse gehören Luremburg, die mecklenburgischen Enklaven, das oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld, die anhaltinischen Herzogthümer, Waldeck und Pyrmont, Lippe, das landgräflich hessische Amt Homburg und Oberamt Meisenheim, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen und einige hannöversche Enklaven 2).

Syftem. Allgemeine Grundfäße.

Die allgemeinen Grundsäße des deutschen Zoll- und Handelsvereines 58 sind: die Freiheit des Verkehrs zwischen den verbündeten Staatsgebieten ), sie bilden einen Binnenbezirk, die Annahme eines gemeinsamen Zollsystems und die Theilung der reinen Zollerträge ) nach dem Maßstabe der Bevöl

burg 1847; obgleich nicht gerade freundnachbarlich, doch sehr beachtenswerth. Dönniges, das System des freien Handels und der Schußzölle mit vorzüglicher Rücksicht auf den deutschen Zollverein. Berlin 1847. Bülow-Cummerow, der Zollverein, sein System und dessen Gegner. Berlin 1844. Das Vereinsblatt. Das Handelsardiv.

1) Durch den Vertrag mit Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, HessenDarmstadt, dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine, Nassau und Frankfurt vom 8. Mai 1841 ist die Dauer des Zoll- und Handelsvereins bis zum leßten December 1853 festgesest. Später sind noch beigetreten Braunschweig und Luremburg.

2) Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen haben sich an Würtemberg, Homburg an Hessen-Darmstadt, die übrigen an Preußen angeschlossen. Außerdem sind einzelne enklavirte Gebietstheile von Vereinsstaaten dem umschließenden Staatsgebiete zugelegt, z. B. das S. Weimarsche Amt Ostheim Baiern, die baiersche Enklave Kaulsdorf dem Thüringischen Verein u. f. w. Um hier das öftere Citiren zu vermeiden, sind in der zweiten Abtheilung unter der Rubrik „Zollverein" die auf ihn bezüglichen Verträge zusammengestellt.

3) Dies ist die Regel; von den Ausgleichungsabgaben wegen verschiedener Besteuerung der innern Erzeugnisse weiter unten. Ausnahmen sind die privilegirten und die monopolisirten Artikel, Salz, Spielkarten, wie Kalender und natürlich auch Stempelpapier. 4) D. h. der Eingangsabgaben nach Abzug der Erhebungs- und Bewachungskosten an den gegen das Ausland belegenen Grenzen: die Kosten für die innern Steuerämter und Packhöfe fallen dem betreffenden Staate zur Last. Der Ertrag der Aus- und Durchgangsabgaben bei den Hebestellen der östlichen Provinzen Preußens wird zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine vertheilt, der Ertrag bei den übrigen Hebestellen fällt an die übrigen Vereinstheile. Die Zahl der Beamten an der Grenze wird vom Vereine bestimmt; für sie sind die Gehaltssäße, die dem Einzelstaate vergütet werden, firirt. Ein Ober- Inspector erhält 1100 Thlr. und 330 Thlr. Equipagengelder, ein Aufseher zu Pferd 270 Thlr. und 120 Thlr. fürs Pferd, ein Aufseher zu Fuß 140 Thlr. Die Zahl der Bewachungsmannschaften steigt von vier bis funfzehn Mann für die Meile Grenzlinie.

kerung. Das gemeinsame Zollsystem ist begründet durch das Zollgeseß, die Zollordnung und den Zolltarif 3). Veränderungen darin sind nur unter Zustimmung sämmtlicher Contrahenten zulässig.

Die Vollziehung der gemeinschaftlichen Gesezgebung steht jedem Staate in seinem Gebiete zu: er ernennt die Beamten für die Zollerhebung) und Aufsicht und bildet zur Leitung des Dienstes eine oder mehrere Zolldirectionen, zu welchen aber jeder der andern Vereinsstaaten Beamte absenden. kann, um von den Geschäften Kenntniß zu nehmen. Ebenso steht den Staatsregierungen gegenseitig die Befugniß zu, den Hauptzollämtern an den Grenzen der Vereinsländer Controleure beizuordnen ").

Besondere Bestimmungen.

59 Da nicht in allen Staaten eine gleiche Besteuerung der im Innern producirten Vereinsgegenstände, namentlich des Bieres, Branntweins, Tabacks und Weines Statt findet, so wird solche zwar erstrebt werden; bis dahin aber, wo sie erreicht ist, werden bei dem Uebergange solcher Producte aus einem Vereinslande in das andre Ergänzungs- oder Ausgleichungsabgaben erhoben, welche jedoch die Differenz der etwa in beiden Staaten bestehenden Steuern nicht übersteigen dürfen. Diese Ausgleichungsabgaben sind von der Gemeinschaft ausgeschlossen, ebenso Wasser und Wegezölle und andere Abgaben für die Benuzung von Communicationsmitteln und Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs. Doch sollen Wegegelder nur in dem Umfange beibehalten oder neu eingeführt werden, daß sie die Herstellungs- und

1) Zu diesem Behufe finden je alle drei Jahre vom J. 1834 an im Monate December Volkszählungen in allen Vereinsstaaten nach gleichen Grundsäßen ftatt. Die Resultate kommen für die folgende dreijährige Periode bei Vertheilung der Einkünfte zur Anwendung. Für die Stadt Frankfurt ist hierbei eine für sie günstige Abweichung getroffen. Art. 7. des Vertrags vom 8. Mai 1841.

2) Zollgeseß und Zollordnung publicirt durch Verordnung vom 23. Januar 1838, beide beruhen auf Vereinbarung mit den Zollvereinsstaaten; dagegen ist das Geseß wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 ein in gewöhnlicher Weise entstandenes Landesgefeß.

3) Der Zolltarif wird auf je drei Jahre festgesezt; der jüngste ist für die Jahre 1846, 1847, 1848 durch die Cabinetsordre vom 10. Oktober 1845 publicirt worden. Da die Zeitverhältnisse seine Revision hinderten, so ist er durch den Erlaß vom 8. November 1848 (G. S. 48. 351.) bis auf Weiteres für gültig erklärt. Es haben dieses Jahr Zollconferenzen stattgefunden und steht ein revidirter Zolltarif in Aussicht; ich lasse gleichwohl den zeitherigen Zolltarif in der zweiten Abtheilung folgen, weil er zur Zeit noch gültig und auch nach dem Erscheinen eines neuen nicht ohne Interesse ist.

4) Für die Diensttreue der Beamten und die Sicherheit der Kaffenlocale haftet der Staat, der sie anstellt oder einzurichten hat.

5) Um die Geschäfte nicht unnöthig zu verzögern, ist man übereingekommen, daß bei keiner Zolldirection mehr als ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen soll; über die Vertheilung dieser Bevollmächtigten finden unter den Regierungen besondere Verständigungen je alle drei Jahre statt. Gehalt und Kosten eines solchen Abgeordneten trägt die ihn sendende Regierung.

Unterhaltungskosten decken. Als höchster zulässiger Saz gilt hierbei der preußische Chauffeegeldtarif vom Jahre 1828).

Die Aufhebung oder Verminderung der Schiffahrtsabgaben soll erstrebt werden, in Betreff ihrer aber find alle Gewerbtreibenden der Vereinsstaaten gleich zu behandeln: eine Erhöhung der zur Zeit bestehenden Erhebungssäge soll nicht mehr eintreten.

Fortseßung.

Die verbündeten Staaten versprechen, gegenseitig dahin zu wirken, daß 60 durch Annahme gleichförmiger Grundsäße die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit zu fuchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Vereinsländische Handel und Gewerbe treibende Unterthanen unterliegen keinen andern Abgaben, welche nicht auch von den eigenen Staatsangehörigen zu entrichten sind. Insbesondere sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche Ankäufe von Fabrikationsstoffen machen oder aber Reisende, welche nur Bestellungen suchen, insofern sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsiz haben, zu diesem Gewerbebetriebe berechtigt sind, hierzu in dem gesammten Vereinsgebiete befugt sein, ohne dafür weitere Abgaben zu entrichten. Bei dem Besuche der Märkte und Messen werden vereinsländische Unterthanen wie die eigenen behandelt.

Ueberhaupt soll die Förderung des Verkehrs im Innern durch gemeinsame Ordnung des Münz-, Maß- und Gewichtswesens und sonstige Erleichterungsmittel des Handels, nach Außen hin aber durch den Abschluß von Handelsverträgen erstrebt werden ).

Ausführung.

Nach beiden Richtungen hin ist seit dem Jahre 1833 Bedeutendes ge- 61 leistet worden. Außer dem Zollgeseße, der Zollordnung, dem Zolltarife und dem Zollcartel sind seitdem zu Stande gekommen: die Uebereinkunft wegen der gleichmäßigen Besteuerung des Runkelrübenzuckers), die Annahme eines allgemeinen Zollgewichts 5), die allgemeine Münzconvention nebst Münz

1) G. . 28. 65. Ein Silbergroschen pro Meile und Pferd bei Personenfuhrwerken, geringere Säße beim Lastfuhrwerk.

2) Auch sind die Consuln der einzelnen Vereinsstaaten, namentlich die preußischen angewiesen, sich der vereinsländischen Unterthanen im Auslande überhaupt anzunehmen.

3) Zoll-Cartel vom 11. Mai 1833 zunächst zwischen Preußen, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen einerseits und dem Thüringischen Zollund Handelsvereine andrerseits geschlossen; die mit Preußen zu einem Zollsysteme verbundenen Staaten traten demselben besonders bei. Ministerialbek. vom 11. Juli 1834. G. S. 34. 90. 4) Die erste Uebereinkunft ist vom 8. Mai 1841, das jüngste hierauf bezügliche preufische Gesez vom 11. März 1850, G. S. 50. 198. Die intereffanten Motive zu dem Entwurfe dieses Gesezes befinden sich in den stenographischen Berichten der Verhandlungen der zweiten Kammer 1849-1850 . 2100.

5) Verordnung, die Einführung des Zollgewichts betreffend vom 31. October 1839. .. 39. 325. Der Zollzentner hat 100 Zollpfund, das Zollpfund 30 Loth, ein Zolljentner = 106 Pfund 28,91581434 Loth preußisch. Nach diesem Gewichtssaße erfolgt die Berechnung der Ein-, Aus- und Durchgangszölle.

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cartel'), die Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien .

Handels- und Schiffahrtsverträge sind mit den Niederlanden, der Türkei, Großbritanien, Portugal, Belgien, Sardinien, Sicilien, Verträge wegen gegenseitiger Verkehrserleichterungen mit dem Steuervereine Hannover und Oldenburg, mit demselben sowie mit Belgien zur Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossen worden 5); der erst genannten wird weiter unten näher zu gedenken sein.

Gleichheit der innern indirecten Steuern.

Eine engere Verbindung in dem großen deutschen Zollvereine bildet der Thüringische Zoll- und Handelsverein, der sich durch den Vertrag vom 10. Mai 1833 constituirte und dem deutschen Gesammtzollvereine unterm 11. Mai desselben Jahres beitrat). Für die Ein-, Aus- und Durchgangs

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1) Allgemeine Münzkonvention der zum Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten vom 30. Juli 1828 läßt einen doppelten Münzfuß zu: den Vierzehnthalerfuß, 1 Thaler 1/14 Mark fein Silber = 1% Gulden, und den 241⁄2 Guldenfuß, wobei die Mark feinen Silbers zu 24 Gulden ausgebracht wird, 1 Gulden = 4/7 Thaler. Das s. g. Remedium, Schlagschaß beim Prägen ist ausgeschlossen. Als Vereinsmünze werden die Zweithaler- oder Dreieinhalbguldenstücke ausgeprägt, wovon bis 1842 mindestens zwei Millionen Stück in Umlauf gesezt sein sollten. Die Ausführungsverordnung hierzu für Preußen ist die Cabinetsordre vom 5. März 1839. G. S. 39., 92. Durch das Münzcartel vom 21. October 1845, publicirt durch die Cabinetsordre vom 26. September 1846 ist der Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das diesseitige oder ein auswärtiges Münzregal in Betreff des vereinsländischen Geldes und Papieres aufgehoben. Berührt wurde das deutsche Münzwesen auf dem Wiener Congresse, Klübers Acten II. 194. und 1821 in der deutschen Bundesversammlung. Vergl. den sehr charakteristischen Beschluß in den Protokollen XII. 26.

2) Schon die Zollvereinigungsverträge

3. B. Vertrag vom 22. März 1833 Art. 7. c. schließen vom freien Verkehre diejenigen Gegenstände aus, welche ohne Eingriff in die von einem Staate ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen werden müssen. In dieser Bestimmung lag der natürliche Keim zu einer Verständigung über die bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien zu befolgenden Grundsäge. Sie erfolgte unterm 21. September 1842, publicirt durch die ministerielle Bekanntmachung vom 29. Juni 1843, wodurch einerseits den ertheilten Patenten ein gegenseitiger Schuß gewährt, dagegen auch der Ertheilung derselben bestimmte Grenzen gezogen werden.

3) Vertrag vom 16. October 1845 - frühere Verträge vom 1. November 1837 und 17. December 1841 - nebst sechs Beilagen. Hierdurch ist einmal eine Purifikation der beiderseitigen Grenzlinien durch gegenseitige Zulegung von Landestheilen zu dem Zoll- oder Steuervereine, je nach der räumlichen Lage, erfolgt; sodann hat man sich zur gemeinsamen Unterdrückung des Schleichhandels verbündet; endlich sind dem Steuervereine gegenüber gewisse Modificationen des Zollvereinstarifs nachgelassen worden.

4) Beilage I. des Vertrags vom 16 October 1845.

5) Vertrag vom 26. Juni 1846; die Dauer seiner Gültigkeit richtet sich nach dem Fortbestehen des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 1. September 1844.

6) Er besteht aus den preußischen Kreisen Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück, der baierschen Enclave Kaulsdorf, dem kurhessischen Kreise Schmalkalden, S. Weimar ausschließlich der Aemter Ostheim, Allstedt und Oldisleben, den sächsischen Herzogthümern aus

zölle gelten natürlich dieselben Grundsäße, welche bei dem Gesammtvereine in Anwendung kommen; außerdem aber ist eine gleiche Besteuerung der Branntweinsfabrikation, des Tabacks- und Weinbaues durch Annahme der in Preußen geseßlichen Steuern in sämmtlichen Gebietstheilen des Vereins herbeigeführt worden, und sollen auch die Abgaben von der Bereitung des Bieres nicht unter den Betrag der hiervon in Preußen zu entrichtenden Steuer herabgesezt werden. Die Verwaltung erfolgt unter der Controle eines General-Inspectors: der Reinertrag der gemeinschaftlich zu erhebenden Abgaben wird nach der Seelenzahl getheilt. Auf gleichen Grundsäßen in Betreff der innern Besteuerung beruhen die Verträge Preußens und des Thüringischen Vereins mit dem Königreiche Sachsen '), wodurch zwischen den drei Gebieten eine Gemeinschaftlichkeit der Abgaben eingetreten ist, welche von den aus einem andern Zollvereinsstaate eingehenden Tabacksblättern und Fabrikaten, Traubenmosten, Weinen oder Bieren erhoben werden; ebenso sind die Einnahmen aus der Besteuerung der Branntweinbrennereien und aus der Uebergangssteuer für den aus andern Vereinsstaaten eingebrachten Branntwein zwischen den verbündeten Staaten gemeinschaftlich2).

Diejenigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, welche demselben zunächst durch den unmittelbaren Anschluß an Preußen ( o. 57.) beigetreten sind, so wie Braunschweig), haben auch das preußische indirecte Steuersystem im Innern des Staatsgebietes adoptirt und ist dadurch mit ihnen, Braunschweig und Luremburg ausgenommen, eine mehr oder weniger ausgedehnte Gemeinschaftlichkeit der hieraus originirenden Einnahmen eingetreten 5).

schließlich der gothaischen Aemter Königsberg und Volkenrode, den beiden schwarzburgischen Oberherrschaften, den Besizungen der Fürsten Reuß, mit circa einer Million Einwohnern. 1) Verträge vom 11. Mai 1833, vom 8. Mai 1841.

2) Ueber das Salz sind in allen diesen Verträgen besondere Bestimmungen verabredet worden: entweder ist ein beschränkter Verkehr, oder aber die Gleichstellung der Salzpreise stipulirt worden.

3) Bereits vor der Bildung des Zollvereins hatten sich mehrere Regierungen mit einzelnen enclavirten Landestheilen an Preußen wegen der an den äußern Grenzen zu erhebenden Zoll- und Verbrauchssteuern angeschlossen; dabei blieb entweder eine Uebergangssteuer bestehen, oder aber es wurde für die fraglichen Artikel die gleichmäßige Besteuerung stipulirt. Verträge vom 25. O.tober 1819 bis 10. October 1823; durch den Vertrag mit Lippe. Detmold wegen Lipperode, Cappel und Gravenhagen vom 9./17. Juni 1826 wurde zuerst eine Gemeinschaftlichkeit der Maisch- und Braumalzsteuer zwischen diesen Gebietstheilen und der Provinz Westphalen eingeführt: das Netto Einkommen wurde nach der Seelenzahl vertheilt. Hieraus originirt wahrscheinlich der Irrthum bei Cussy V. 225., welder Lippe (1826) den ersten Anschluß an das preuß. Zollsystem zuschreibt, während solcher bereits 1819 seitens Schwarzburg-Rudolstadts erfolgt war.

4) Vertrag vom 19. October 1841; durch Verträge dieses Inhalts werden gegenseitig die lästigen Uebergangssteuern beseitigt.

5) In Waldeck erreicht z. V. die Branntweinsteuer nur die Hälfte des diesseitigen Saßes. Preußische Gebietstheile sind durch den Vertrag vom 19. October 1841 dem braunschweigschen Steuersysteme unterworfen worden und findet in Betreff ihrer eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte an Zollgefällen, an Branntwein, Braumalz- und Tabackssteuer nach dem Verhältnisse der Bevölkerung zwischen beiden Regierungen statt.

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