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Statistische Resultate.

Der deutsche Zoll- und Handelsverein umfaßt jezt die Königreiche Preußen, Sachsen, Baiern, Würtemberg, das Churfürstenthum Hessen, die Großherzogthümer Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Luremburg, die Herzogthümer Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Altenburg und Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Nassau, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Lippe, Waldeck, Reuß, Birkenfeld (Oldenburg), Landgrafschaft Hessen, die freie Stadt Frankfurt und mehrere hannöversche und mecklenburg-schwerinsche Landestheile mit ohngefähr 30 Millionen Einwohnern. Im Jahre 1834 betrug die Brutto-Einnahme 14,515,722 Thaler, die Ausgabe für gemeinschaftliche Rechnung 2,336,961 Thaler, so daß zur Vertheilung kamen 12,178,761 Thaler, was auf den Kopf der Bevölkerung 15 Sgr. 6,74 Pfg. betrug und wovon Preußen 7,101,727 Thaler erhielt, während es zur Bruttoeinnahme 10,312,796 Thaler, zu dem zur Vertheilung kommenden Ueberschusse aber 8,990,582 Thaler ablieferte. Im Jahre 1845 war die Bruttoeinnahme 27,422,535 Thaler, die gemeinschaftlich zu tragenden Ausgaben betrugen 2,299,423 Thaler, zur Vertheilung kamen 24,910,545 Thaler und außerdem erhielt Frankfurt 212,567 Thaler im Voraus und betrug der Ueberschuß pro Kopf der Bevölkerung 26 Sgr. 3,4 Pfg., Preußen erhielt auf seinen Antheil 13,865,974 Thaler, während es zur Bruttoeinnahme 18,972,842, zur Vertheilungsmasse 17,808,668 Thaler abführte.

Schlußbemerkung.

Obgleich das fiskalische Interesse, die Erhebung und Sicherung der Zölle ein sehr wesentliches ist und seine durch den Zollverein erfolgte Förderung gewiß nicht wenig zu dem guten Rufe desselben beigetragen hat, so mögen wir es doch nicht in den Vordergrund stellen und haben daher den Zollverein nicht unter einer Rubrik von Verträgen zur Vermehrung der Staatseinnahmen, zur Förderung der Staatsfinanzen aufgeführt. Die Herstellung eines freien Verkehrs mit seinen belebenden Folgen für die Industrie durch vermehrten Absaß wie auch durch die gesteigerte Concurrenz ), die

1) Nach dem Hinzutritte von Nassau und Frankfurt betrug die Zollgrenze 1,068,4 Meilen, wovon 775 Meilen auf Preußen kamen. Zum Schuße und zur Erhebung der Gefälle waren angestellt: 86 Ober-Inspectoren, 83 Hauptzollamts-Rendanten, 83 Controleure, 189 Assistenten bei den Hauptzollämtern, 161 Nebenzoll-Einnehmer erster Klasse, 90 Assistenten dabei, 218 Amtsdiener bei Haupt- und Nebenämtern, 293 Obergrenz - Controleure, 646 Grenzaufseher zu Pferde, 4030 Grenzaufseher zu Fuß. Auf Preußen kamen 50 Ober-Inspectoren, 49 Hauptzollamter. Zollvereinsverhandlungen II. 422. 426. Vor Bildung des Zollvereins hatte Preußen allein eine Zollgrenze von 1073 Meilen zu bewachen.

2) Diese Notizen sind aus der oben angeführten Schrift eines durch Wort und That bewährten Pflegers des Zollvereins der deutsche Zollverein während der Jahre 1834 bis 1845" entnommen. Im Vereinsblatte und dem Handelsarchiv findet man weitere Nachrichten.

3) Den scheinbaren Widerspruch, den man vielleicht in dem Nebeneinanderstellen des Absazes und der Concurrenz hier finden könnte, möchte ich wenigstens durch zwei Worte lösen: der Absaß fördert die Industrie materiell, die Concurrenz geistig.

Beschränkung des die Moralität tief untergrabenden Schleichhandels und Schmugglergewerbes, der erfolgreiche Versuch auf dem Gebiete der Praris, die Verschiedenheit der materiellen Interessen, die einer commerciellen wie politischen Einheit Deutschlands entgegenstehen, zu beseitigen '), fallen unserer Ansicht nach schwerer in die Wagschale als die finanziellen Vortheile des Zollvereins, obgleich auch diese von hoher Bedeutung sind.

Von der fortschreitenden Aufklärung läßt sich erwarten, daß sie den gegen den Zollverein hier und da zu Tage gekommenen Unmuth, mag er aus Mißgunst oder Mißtrauen entstanden sein, beschwichtigen und Regierende wie Regierte dazu führen wird, das nach manchen Mühen erreichte Kleinod festzuhalten, welches competente, unbefangene Stimmen des Auslandes als ein bewunderungswürdiges Werk bezeichnet haben 2).

2. Handels- und Schiffahrtsverträge.

Die wesentlichen Bestimmungen der besonders mit überseeischen Staaten 65 geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge betreffen folgende Punkte: 1) Die Handelsrechte der Staatsangehörigen in den gegenseitigen Gebieten, 2) die Ausübung der Schiffahrt und die von ihr zu entrichtenden Abgaben, 3) die Normirung der Waarenzölle, 4) die Feststellung offener oder zweifelhafter Fragen des Völkerrechtes. Die zuleht berührten Verhältnisse sind bereits oben (22 ff.) besprochen. worden, die übrigen sollen hier aufgeführt werden; ihnen wird sich eine Uebersicht der über einzelne Stromgebiete getroffenen Vereinbarungen anschließen. Im Allgemeinen sei hier nur noch bemerkt, daß man nach der Praris und dem diplomatischen Sprachgebrauche in der Gewährung von Vortheilen bei Handel und Schiffahrt folgende Stufen annimmt: 1) vollständige Gleichstellung der beiderseitigen Nationalen, 2) Gleichstellung mit den am Meisten begünstigten Nationen, 3) überhaupt begünstigt (favorisé), im Gegensage der nicht begünstigten.

1) Welche Bedeutung es hat, die Barrieren im Inlande zu beseitigen, darüber darf man auf preußische Erfahrungen hinweisen. Kritische Jahrbücher 1847. S. 759. Verwandte Folgen werden auch hier eintreten.

2) Obgleich über den deutschen Zollverein manches Gute gesagt und geschrieben worden ist, so fehlt doch noch eine zusammenhängende Würdigung desselben nach den verschie denen Seiten hin. Denn neben den finanziellen und national - ökonomischen Beziehungen sind auch die allgemein-politischen wie handelspolitischen Rücksichten in Erwägung zu ziehen. Sehr schwach ist der Artikel Zollverein“ im Staatslericon. Interessante Bemerkungen. bei Hoffmann, die Lehre von den Steuern (Berlin 1840) S. 339 ff.

3) Die Grundlage der preußischen Schiffahrtspolitik ist die Cabinetsordre vom 20. Juni 1822 wegen Begünstigung inländischer Rhedereien: In Erwägung der ungünstigen Berhältnisse, in welchen sich das Gewerbe der inländischen Rhederei seit mehreren Jahren befindet, und in Folge des, auf den Grund mehrseitiger Berathung, Mir gehaltenen Vortrages, daß die ungünstigen Zeitumstände auf das gedachte Gewerbe um so nachtheiliger einwirken, als die hiesiger Seits stets beobachteten Grundsäge einer mäßigen Abgaben-Belegung fremder Schiffe bei der Benuzung hiesiger Häfen, und einer gleichen Besteuerung der ein- und ausgehenden Waaren in fremden und inländischen Schiffen, in mehreren ausländischen Häfen, welche die preußischen Schiffe besuchen, nicht gleichmäßig zur Anwendung kommen: habe Ich beschlossen, so lange jene ungünstigen, die Erhaltung dieses wichtigen

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Uebersicht.

Unter den zur Zeit bestehenden Handels- und Schiffahrtsverträgen kann man drei Klassen unterscheiden:

1. Verträge, welche Preußen Namens des Zollvereins geschlossen hat '). Hierher gehören 1) der Handelsvertrag mit der ottomanischen Pforte vom 10/22. Detbr. 1840), nur über die Gültigkeit des dazu gehörigen Tarifes, nicht über die Dauer des Vertrages selbst sind Zeitbestimmungen verabredet 3); 2) die Handels- und Schiffahrts-Convention mit Großbritannien vom 2. März 18411); 3) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Belgien v. 1. Septbr. 18445). DerZweiges der innern Gewerbsamkeit bedrohenden Verhältnisse bestehen, dem gedachten Gewerbe größere Begünstigungen, als dies bisher der Fall gewesen ist, zu bewilligen. Ich verordne demnach: 1) Die Küsten-Frachtfahrt von einem preußischen Hafen nach einem andern inländischen Plaße (cabotage) soll als ein ausschließlich inländisches Gewerbe angesehen und deren Betrich nur inländischen Seeschiffern erlaubt sein, bei Strafe der Konfiscation von Schiff und Gut, in sofern ein ausländischer Seeschiffer dabei betroffen wird. Ausnahmen hiervon können nur in dringenden Fällen von den Provinzial-Behörden und nur zum allgemeinen Besten gestattet werden. 2) Es soll eine Erhöhung der bisherigen Hafen-Abgaben von ausländischen beladen ein- und ausgehenden Schiffen in allen preußischen Häfen eintreten, dieselbe jedoch auf die Schiffe derjenigen Nationen keine Anwendung finden, A) mit welchen Preußen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen oder den am meisten begünstigten Nationen in Traktaten steht, und zwar unter den darin festgesezten Bedingungen; B) welche ihrer Seits aus anderer Veranlassung die preußischen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln. Mit dieser Beschränkung soll die Erhöhung nach folgenden Säßen stattfinden: a) von eingehenden Schiffen 2 Thlr. Fr Laft von 4000 H.; b) von ausgehenden Schiffen 1 Thlr. Yr Last von 4000 .; c) von Schiffen, die nur bis zum vierten Theil oder weniger ihrer Lastengröße beladen sind, beziehungsweise der halbe Saß, also eingehend 1 Thlr. r Last von 4000 H., ausgehend 15 Sgr. Jr Laft von 4000 . Schiffe, die mit Ballast beladen sind, unterliegen dieser erhöheten Schiffsabgabe nicht. Der Ertrag dieser Abgabe soll nicht als eine erhöhete Einnahme - Quelle der Staatskasse angesehen, sondern zum Besten der Rhederei, nach den von Ihnen, dem Handelsminister, Mir deshalb zu machenden Vorschlägen, verwendet wer den. 3) Um dem Rhederei-Gewerbe auch zugleich, soweit dies Seitens des Staats möglich ist, eine reelle Nahrungsquelle darzubieten, soll der Transport derjenigen Waaren, welcher für Rechnung des Staats stattfindet, vorzugsweise durch inländische Schiffe besorgt werden, weshalb Ich auf Meine besondere heute erlassene Ordre Bezug nehme. Obige Bestimmungen treten Hinsichts der Anordnungen zu 1. und 3. sogleich, Hinsichts des 2. Punkts aber, erst drei Monate nach Publication dieser Ordre in Kraft, welche durch die Geseysammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und hiernach das Erforderliche zu verfügen ist. Berlin, den 20. Juni 1822. G. S. 22. S. 177. Hamburger Denkschrift S. 207. von

Kampz Handels- und Schiffahrtsverträge S. 281.

1) Die Handels- und Schiffahrtsverträge des Zollvereins. Gesammelt und mit Rücksicht auf der Fremdländer Geseßgebung und gewerbliche Verhältnisse beleuchtet von K. A. v. Kampz, Königl. Preuß. Regierungsrathe und Vereinsbevollmächtigten. Braunschweig 1845. 406. S. Auch die Hamburger Denkschrift enthält manches hierher Gehörige.

2) Derselbe erneuert den Freundschafts- und Handelsvertrag von 2. April | 22. März 1761, und dehnt ihn auf die Zollvereinsstaaten aus.

3) v. Kampz a. a. D. S. 13—99., irrthümlich wird der Vertrag v. J. 1761 ins Jahr 1764 verseßt; Hamburger Denkschrift S. 257.

4) Die Gültigkeit erstreckte sich zunächst bis zum 1. Januar 1842, 1. Januar 1848, jezt bis zum 1. Januar 1854, mit zwölfmonatlicher Kündigung v. Kampp, S. 100., Hamburger Denkschr. 207 ff.

5) v. Kampz S. 190-233., Hamb. Denkschr. S. 241-256.

selbe ist zwar bis zum Ende des Jahres 1850 abgelaufen, doch schweben die Verhandlungen zum Zwecke einer anderweiten Verständigung'); 4) der Handelsund Schiffahrtsvertrag mit Sardinien einschließlich des Fürstenthums Monaco vom 23. Juni 18452); zunächst gültig bis zum 1. Januar 1852 und, wenn sechs Monate vor diesem Termine nicht gekündigt worden ist, weiter bis zum 1. Januar 1858; von hier an greift eine zwölfmonatliche Kündigungsfrist Plaß; 5) Handels- und Schiffahrtsvertrag mit dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar/12. Mai 18473) gilt bis zum 1. Januar 1857, wenn nicht sechs Monate vorher gekündigt, bis zum 1. Januar 1858, von da an tritt ein zwölfmonatliches Kündigungsrecht ein.

Fortseßung.

II. Verträge, welche Preußen zwar allein geschlossen hat, wozu aber 67 jedem Zollvereinsstaate der Beitritt ausdrücklich offen gehalten ist1). Dieser Art find: 1) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Griechenland vom 12. August/31. Juli 1839, ratificirt 5. December/23. November desselben Jahres, zunächst gültig auf zehn Jahre, von da ab mit zwölfmonatlicher Kündigung 5). 2) Der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Portugal®) vom 20. Februar/6. Juni 1844 bis zum 1. Januar 1854 verbindlich 7), von da an zwölfmonatliche Kündigung zulässig ).

Fortseßung.

III. Verträge, welche sich allein auf Preußen beziehen, als: 1) der 68 Handelsvertrag mit Großbritannien 9) vom 2. April 1824, zunächst auf zehn Jahre geschlossen, von da ab mit zwölfmonatlicher Kündigungsbefugniß; 2) Vertrag mit Mecklenburg-Schwerin wegen gegenseitiger Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den Häfen vom 19. December 1826, vom 1. April 1827 auf acht Jahre verbindlich, dann zwölfmonatliche Kündigung zulässig; 3) Handelsund Schiffahrtsvertrag mit Schweden und Norwegen 1o) vom 14. März 1827 mit den gleichen Zeitbestimmungen; 4) der Handels- und Schiffahrtsvertrag

1) Handelsarchiv 1850. S. 159.; vorläufig ist derselbe für die Dauer des Jahres 1851 verlängert. Handelsarchiv 1851. I. S. 27.

2) Hamb. Denkschr. S. 260.

3) Handelsarchiv 1847. II. 1. stellt die Begünstigungen zusammen, welche der preusischen Flagge durch die theilweise Gleichstellung mit der nationalen im Königreiche beider Sicilien zu Theil geworden sind.

4) In den Namens des Zollvereins geschlossenen Verträgen pflegt ausdrücklich bestimmt zu sein, daß jeder deutsche Staat, welcher demselben beitritt, auch als mitvertragender Theil des bezüglichen Vertrags angesehen werden soll.

5) v. Kampta. a. D. S. 134–161. Art. 21. läßt den Zollvereinsstaaten den Beitritt offen. 6) Der Vertrag bezieht sich auf Portugal, einschließlich der Inseln Madeira, Porto Santo und der Azoren.

7) Art. 19. läßt den übrigen Zollvereinsstaaten gegen Reciprocität den Zutritt frei. 6) v. Kamp a. a. D. S. 162-189.

9) Nur für die Häfen Großbritanniens und Irland hat der Vertrag Gültigkeit. 10) Einschließlich der Insel St. Barthelemy.

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mit den vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Mai 1828 auf zwölf Jahre, nach Ablauf derselben zwölfmonatliche Kündigung zulässig 1); 5) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg vom 4. October 1828 bis zum 1. Januar 1840, von hier ab zwölfmonatliche Kündigungsbefugniß; 6) der Schiffahrtsvertrag mit Oldenburg vom 26. Juli 1830 mit gleicher Stipulation über die Kündigung; 7) die Erklärung vom 1. Mai 1831 mit Oesterreich, und 8) die Bekanntmachung des Abkommens mit der päpstlichen Regierung vom 22. September 1834 über die gegenseitige gleiche Behandlung der Schiffe und ihrer Ladungen in den beiderseitigen Häfen 2); 9) der Freundschafts-, Schiffahrtsund Handelsvertrag mit Merico vom 18. Februar 1831 auf zwölf Jahre geschlossen, nach deren Ablauf beiden Theilen eine zwölfmonatliche Kündigung freisteht; 10) der Schiffahrtsvertrag mit den Niederlanden vom 3. Juni 1837) zunächst bis Ende 1841 gültig, dann von Jahr zu Jahr unter Zulassung von sechsmonatlicher Kündigung); 11) der Handelstractat mit Dänemark vom 17. Juni 1818, erneuert durch die Convention vom 26. Mai/6. Juli 1846, gültig bis zum 1. Juli 1851, von da an von Jahr zu Jahr mit sechsmonatlicher Kündigungsbefugniß 5).

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Von den in neuerer Zeit geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträgen sind bereits wieder außer Kraft getreten: der Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrag mit Brasilien vom 9. Juli 1827/21. April 1828 und der Handelsvertrag des Zollvereins mit den Niederlanden vom 21. Januar /2. April 1839, so wie die damit im Zusammenhange stehenden Verträge vom 31. December 1839 mit Hamburg und vom 6. Juli 1840 mit Bremen. Eigenthümliche Verhältnisse bestehen mit Rußland und Oesterreich in Betreff der vormals polnischen Landestheile. Durch die beiden Verträge vom 3. Mai/21. April 1815 hatten sich die drei Mächte verpflichtet, die neuen politischen Begrenzungen ihrer polnischen Besitzungen kein Hin1) Derselbe bestätigt und erneuert den Art. XII. des Vertrags von 1785 und die Artikel XIII-XXIV. des Berliner Vertrags von 1799 mit Ausschluß des lezten Absages des Artikel XIX.

2) Mit Desterreich ist nach zehnjährigem Bestande eine jährliche Kündigungsfrist verabredet, in dem Vertrage mit dem Kirchenstaate findet sich keine Zeitbestimmung vor. 3) Der Vertrag bezieht sich nur auf die europäischen Besizungen.

4) Dieser Vertrag ist seitens Preußens dergestalt aufgekündigt worden, daß er vom 1. Januar 1850 ab als nicht mehr zu Recht bestehend betrachtet wird. Um jedoch für die Zeit bis zum Abschlusse eines anderweiten Vertrages mit den Niederlanden die gegenseitigen Verkehrsverhältnisse nicht ohne eine anerkannte Grundlage zu lassen, hat die Staatsregierung mit der Kündigung des Vertrages den von der königlich niederländischen Regierung angenommenen Vorschlag verbunden, den durch den Vertrag begründeten Rechtszustand auch vom 1. Januar 1850 ab bis auf Weiteres dergestalt aufrecht zu erhalten, daß Aenderungen darin nur nach einer dem andern Theile sechs Wochen vorher ertheilten Benachrichtigung vorgenommen werden dürfen. Schreiben des Handelsministeriums vom 18. August 1849, Handelsarchiv 1849. II. S. 199.

5) In Betreff der Faröer Inseln, Islands, Grönlands und der dänischen Colonien enthält der Vertrag besondere Bestimmungen.

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