Page images
PDF
EPUB

derniß des Verkehrs zwischen diesen früher zusammengehörigen Landestheilen sein zu lassen. Zu dem Ende sollten dem Grenzverkehre der ehemals polnischen Unterthanen keinerlei Hemmungen in den Weg gelegt, der Transit nur mäßig belastet und von der Schiffahrt nur solche Abgaben erhoben werden, welche die Erhaltung der Ströme in schiffbarem Zustande nöthig machen würde. Außerdem verabredeten Preußen und Rußland, daß die gegenseitigen Ein- und Ausgangszölle von Waaren in den altpolnischen Provinzen zehn Procente des Werthes am Absendungsorte nicht übersteigen. sollten. Der hierauf sich beziehende fernere Vertrag vom 19.7. December 1818 (der f. g. acte additionnel) wurde einseitig von Rußland außer Kraft gesezt und der spätere Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 11. März/27. Februar 1825 war nur auf neun Jahre geschlossen, nach deren Ablauf er nicht erneuert wurde. Nun sollten zufolge Artikel 23 desselben die Grundsäge des Vertrags vom Jahre 1815 zur Anwendung kommen; allein dieser scheint gleich dem auf Grund des Vertrages von 1815 mit Oesterreich geschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 22. März 1817 zu ruhen 1).

Handels- und Verkehrsfreiheit.

In den Handels- und Schiffahrtsverträgen wird gegenseitig ausdrück 70 lich die Handels- und Verkehrsfreiheit der beiderseitigen Staatsangehörigen anerkannt. Unter dem Handel wird in der Regel der Handel im Großen verstanden, vertragsmäßig ist auch die Zulassung des örtlichen Kleinhandels bisweilen stipulirt. Zu diesem Zwecke ist den Handeltreibenden der unbeschwerte Aufenthalt im andern Lande gestattet ) und wird ihren Personen und Eigenthume Schuß gewährt, oft unter Ertheilung gewisser Bevorrechtigungen, wohin das Recht, Grund und Boden zu erwerben, zu rechnen ist 5). Sie behalten freie Verfügung über ihr Vermögen unter Lebenden und auf den Todesfall; mit Kriegsdiensten bleiben sie verschont.

Betrieb der Schiffahrt.

Zum Betriebe der Schiffahrt an sich werden in der Regel die Unter- 71 thanen der contrahirenden Staaten als berechtigt anerkannt, wobei aber in Betreff der von den Ladungen zu entrichtenden Abgaben eine Verschiedenheit eintreten kann. Selbst aber da, wo auch in dieser Beziehung eine gegenseitige vollständige Gleichstellung Statt findet, bleibt die Küstenschiffahrt (cabotage) den Nationalen stets vorbehalten. Und ist ausdrücklich nicht ein Anderes bestimmt, so beziehen sich die über die Schiffahrt getroffenen Fest

1) v. Kampf a. a. D. S. 331. 394. Hiernach ist Herr v. Voigts-Rheß Denkschrift über die politische Stellung der Provinz Posen S. 44. zu berichtigen.

2) Freier Ein- und Verkauf ohne nöthige Dazwischenkunft Dritter; Berechtigung zur Ein- und Ausfuhr.

3) So mit Meriko: Auffauf und Wiederverkauf im Innern mit der Türkei.

4) Nach dem Vertrage mit Belgien soll von den Handlungsreisenden eine gleichmäßige Patentsteuer erhoben werden.

5) Art. 21. des Vertrags mit Sicilien.

72

schungen nur auf den Seeverkehr, nicht auf die Flußschiffahrt '). Die Befugniß zur ganzen wie theilweisen Ladung oder Löschung an verschiedenen Orten pflegt ausdrücklich stipulirt zu werden 2).

Abgaben von a) den Schiffen; b) den Ladungen.

In Betreff der von den Schiffen selbst zu entrichtenden Abgaben, wie der Hafen, Tonnen, Leuchtthurm, Lootsen und ähnlicher Gelder ist mit den Staaten, mit welchen Preußen überhaupt Schiffahrtsverträge geschlossen hat, eine gegenseitige Gleichstellung der Staatsangehörigen eingetreten 3). Anders verhält es sich mit den von den Ladungen zu entrichtenden Abgaben: hier wird in den Fällen, wo die Gleichstellung nicht erfolgt ist ), ein Unter

1) Die getroffenen Festseßungen sind auch auf diese ausgedehnt in den Verträgen mit Belgien, den Niederlanden, Oldenburg.

2) Unter Ausschluß localer Vorrechte, des Stapel-, Umschlagsrechtes u. s. w. Nur in dem Vertrage mit Dänemark wird (Art. 13,) der Vorrechte von Gesellschaften und von Städten, namentlich von Königsberg, Elbing und Danzig in Betreff des Handels mit polnischen und russischen Waaren gedacht.

3) Durch die Cabinetsordre vom 1. Februar 1847 find reciproce Kriegsschiffe von Hafen- und Schiffahrtsabgaben befreit: zur Zeit die Kriegsschiffe von England, Frankreich, Rußland, Dänemark, Schweden, Niederlande. Consularb. S. 711.

4) Dieselbe ist ausgesprochen mit Schweden und Norwegen, Oldenburg, MecklenburgSchwerin, Oesterreich, dem Kirchenstaate, Amerika, Lübeck, Bremen, Hamburg, Dänemark, jedoch mit der Beschränkung, daß der Verkehr preußischer Schiffe mit den überseeischen Kolonien, mit den Faröer-Inseln, Island und Grönland unter den Bedingungen, unter welchen er den meist begünstigten Nationen gestattet wird, nachgelassen ist, Sardinien, mit Ausschluß der Zufuhr von Getreide, Olivenöl und Wein aus den Häfen des schwarzen, des adriatischen und des mittelländischen Meeres bis zum Cap Trafalgar, (siehe 74, Note 7.) ferner mit Griechenland; mit Meriko ist die gegenseitige Behandlung der Schiffe nach Maßgabe derer der begünstigtsten Nation verabredet. Eine beschränkte Reciprocität bestand durch den Vertrag vom 2. April 1824 mit England: sie wurde weiter begründet durch den Geheim-Rathsbefehl vom 25. Mai 1824 über die von preußischen Schiffen und ihren Ladungen zu zahlenden Abgaben N. S. II. 405, Cussy III. 593. und den vom 3. Mai 1826 - N. S. II. 469, wodurch den preußischen Schiffen der Handel mit den englischen Kolonien gestattet wurde. Hierauf ergieng die Kabinetsordre vom 20. Mai 1826: Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 9ten d. M. über die Meinem Gesandten zu London, Königlich Großbritannischer Seits ertheilte Zusicherung, daß diejenigen Begünstigungen, welche in der Afte 6. Geo. IV. Cap. 114. den Unterthanen fremder Staaten im Handel mit den englischen überseeischen Besizungen bedingungsweise eingeräumt worden sind, Meinen Unterthanen sofort zu Theil werden sollen, wenn der Handel und die Schiffahrt Englands und dessen überseeischen Besizungen in Meinen Staaten gleich denen der daselbst am meisten begünstigten Nation behandelt werden; genehmige Ich: daß von jezt an diese Behandlung eintrete, auch so lange fortdauere, als Meine Unterthanen im Genusse der ihnen durch obgedachte Akte zugesicherten Vortheile verbleiben, und beauftrage Sie, biernach das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 20sten Mai 1826. -- G.-S. 26, 50. Durch die in neuester Zeit eingetretene Abänderung der englischen Schiffahrtsgeseße sind die Verhältnisse in eine andere Lage gekommen. Der Vertrag mit den Niederlanden seßt directe Fahrt zu gleicher Behandlung der Schiffe voraus; dagegen ist eine Begünstigung der vereinsländischen Schiffe durch den Königl. Beschluß vom 9. Dezbr. 1850 eingetreten: Wir, Wilhelm III. 2c. Auf Vortrag unserer Minister der Finanzen und der Kolonien vom 4. und 6. Dezember 1850, No. 168, in Beziehung auf die Ein- und Ausgangs-Abgaben 1a A. No. 12. In Betracht der damit vorgelegten Erklärung des preußischen Gesandten; und in Ansehung, daß laut derselben durch Preußen und die übrigen Staaten des deutschen Zollverbandes den im Art. 1 des

schied theils nach dem Ursprunge der Erzeugnisse, theils nach der directen oder indirecten Fahrt '), in einer weitern oder engern Begrenzung, gemacht 2).

Waarenzölle.

Die in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen über die Zölle von 73 Waaren, von Produkten des Landes überhaupt find negativer Natur und beschränken sich darauf, daß man sich gegenseitig verspricht, ihre Ein- oder Ausfuhr nach oder aus dem anderen Staate nicht zu verbieten, ohne dies Verbot nicht auch gleichzeitig auf die andern Nationen auszudehnen, anderntheils auch die darauf gelegten Zollsäge nicht über die anderen Staaten gegenüber beobachteten zu erhöhen. Werden diese letteren dagegen ermäßigt, so soll diese Herabsegung auch dem andern Staate zu Gute kommen; so der Fall dazu angethan, gegen angemessene Gegenleistung.

Das mit der Türkei verabredete Zollsystem ist ein sehr einfaches: vom Werthe der Waare werden bei der Ankunft am Verschiffungsorte neun, bei dem Ausgange selbst drei Procente, beim Eingange eben so viele, zwei Procente aber als Consumtionsabgabe im Innern erhoben: der Werth der

Gesezes vom 8. August 1850 (Staatsblatt No. 47) zur Reglung der niederländischen Schifffahrt gestellten Bedingungen genügt wird; und ferner in Betracht des ebenerwähnten Artikels und des Artikels 6 desselben Gesezes, haben verordnet und verordnen: Art. 1. Den preußischen Schiffen und denjenigen der übrigen Staaten des deutschen Zollverbandes wird dieselbe Freiheit verliehen, welche durch Art. 3, §. 1 des Gesezes vom 19. Juni 1845 (Staatsblatt No. 28) den niederländischen Schiffen zuerkannt ist. Art. 2. Die genannten Schiffe werden in den Kolonien und Besizungen des Reiches in anderen Welttheilen mit den niederländischen Schiffen gleichgestellt. Diese Gleichstellung erstreckt sich nicht auf die Küstenfahrt in Niederländisch-Ostindien. Unsere Minister der Finanzen und der Kolonien sind, Jeder in seinem Ressort, mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung, welche in das Staatsblatt aufzunehmen ist, beauftragt. Het Loo, den 9. Dezember 1850. Handelsarchiv 1851, I. 111. Eine Gleichstellung der Schiffe Preußens und Chili's ist durch die Annahme des Reciprocitätsprincips seitens des leztern erfolgt. Handelsarchiv 1851, I. 164. 218.

1) Gleichheit bei directer Fahrt (ohne Unterschied des Ursprunges der Waare) aus den Häfen des Zollvereins, bei indirecter Fahrt Differenzialzölle, Belgien, Art. 5 und SeparatArtikel. Directe Fahrt und Ursprung in dem mitcontrahirenden Staate werden vorausgesezt in dem Vertrage mit Sicilien, Art. 4. Gleiche Voraussetzung bei der Einfuhr, wo dann gleiche Behandlung eintritt, directe Einfuhr nicht inländischer Erzeugnisse nach den mit den meist begünstigten Nationen bestehenden Grundsäßen, Ausfuhr überhaupt gleich behandelt. Portugal Art. V—VII.

2) Schiffe des Zollvereins, welche aus der Maas oder Elbe oder aus der Mündung eines schiffbaren, zwischen der Elbe und der Maas liegenden Flusses kommen oder dahin gehen, werden als auf directer Fahrt begriffen angesehen und demgemäß behandelt. Convention mit England vom 2. März 1841, Art. 1. Belgien, Art. 6. Portugal, Art. 9.

3) Wenn nämlich die Begünstigung gegen Gewährung eines Vortheils erfolgt ist, so ist dieser oder ein Aequivalent dafür ebenfalls zu leisten.

4) Der mit der Türkei geschlossene Vertrag gilt auch für die nicht europäischen Bessungen derselben. Die Durchgangsabgabe beträgt ebenfalls drei Procent, wie die allgemeine Eingangsabgabe. Es ist dies Zollsystem dasjenige, welches überhaupt den meistbegünftigten Nationen gegenüber zur Anwendung gebracht wird. Einige der in dem ältern Vertrage vorkommenden Ausdrücke und Verhältnisse findet man erläutert in „des osmanischen Reiches Staatsverfassung und Staatsverwaltung von Joseph v. Hammer. 2 Bände. Wien 1815,"

74

gangbaren Artikel wird von Zeit zu Zeit ermittelt und vertragsmäßig als Tarif festgesezt ').

Specielle Stipulationen.

Specielle Festsetzungen über einzelne Gegenstände sind getroffen mit Belgien : dasselbe hat auch die Erstattung des Scheldezolles versprochen, den Holland erhebt). Desgleichen mit England wegen der Einfuhr von Zucker und Reis), mit Dänemark wegen des Sundzolles 5) und der Beschiffung der Eider und des Schleswig-Holsteinischen Kanals; mit Sardinien 7)

1) Je aller sieben Jahre kann einer der contrahirenden Theile die Revision des Tarifs beantragen, welche dann durch sachverständige Kommissarien bewirkt wird. Uebrigens ergiebt die Einsicht des Vertrags, daß bei seinem Abschlusse auf einen Activhandel seitens der Türkei nach den Zollvereinsstaaten nicht gerücksichtigt worden ist.

2) Statt der belgischen Differenzialzölle bei indirecter Fahrt wird von den belgischen Schiffen eine Flaggenabgabe erhoben, die jedoch die Hälfte des gefeßlichen Sazes nicht übersteigen soll. Für die Durchgangsabgaben der aus und nach Belgien gebenden Waaren ist eine Ermäßigung seitens des Zollvereins bewilligt, desgl. für die Eingangsabgabe vom belgischen Käse, Eisen, Hammelvieh; die Ausgangsabgabe von Wolle nach Belgien ist auf die Hälfte herabgesezt. Fernere Bestimmungen betreffen den Wein, Mode- und Seidenwaaren, Lohrinde, Nürnberger Waaren, Mineralwasser, Leinengarn.

3) Auf Grund des §. 3. Art. IX. des Vertrags vom 19. April 1839.'

4) Hierbei sollen englische Schiffe denen der meist begünstigten Nationen gleichgestellt

sein. Ueber die Bücherzölle s. unten 94.

ipso facto

5) Die preußischen Schiffe sollen nach dem unterm 1. Januar 1842 publicirten Sundund Beltzolltarif behandelt werden, mit der Maßgabe, daß jede Reduction desselben zu Gunsten irgend einer Nation auch sofort den preußischen Unterthanen zu Theil werden soll. Der gedachte Tarif mit den spätern Zusäßen (bis 1846) ist abgedruckt Consularb. S. 546-611.

-

[ocr errors]

--

6) Hierbei sollen die preußischen Schiffe auf demselben Fuße behandelt werden, wie die der am meisten begünstigten Nationen.

7) In Folge besonderer Verhältnisse wurde Sardinien die Forterhebung der bestehen. den Differenzialzölle von Getreide, Olivenöl und Wein, welche direct aus den Häfen des schwarzen, des adriatischen und des mittelländischen Meeres bis zum Cap Trafalgar unter fremder Flagge eingeführt werden, bis zum Ausgange des Jahres 1847 gestattet. Sollten sie dann noch nicht in Wegfall gebracht sein, so sollten zum Nachtheile der sardinischen Flagge gleich. mäßige Differenzialzölle seitens des Zollvereins eingeführt werden. Die Beseitigung der sardinischen Differenzialabgaben wurde möglich durch das Gesez vom 6. Juli 1850. Victor Emmanuel II. König von Sardinien 2. Der Senat und die Deputirtenkammer haben genehmigt und Wir haben verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Art. 1. Alle Differenzialabgaben, sowohl der Zollverwaltung, als der Schiffahrt, unter welchem Titel oder Benennung immer solche zum Vortheil der Regierung, der Communen, Corporationen oder irgend welcher Individuen erhoben worden sein mögen, sollen zu Gunsten derjenigen Nationen aufgehoben sein, welche unserer Flagge dieselbe Behandlung einräumen werden. Art. 2. Ueber dies wird die Regierung ermächtigt, die Aufhebung der vorgedachten Differenzialabgaben auch zu Gunsten derjenigen Nationen in Ausführung zu bringen, welche ohne die Reciprocität anzubieten, unserer Flagge unmittelbar zum Vortheil gereichende equivalente Begünstigungen zugestehen. Art. 3. Durch das gegenwärtige Geseß wird in Bezug auf die Küstenschiffahrt unseres Staates nichts geändert. Die Minister, Staatssecretäre für die Finanzen, den Ackerbau und den Handel sind, ein jeder in seinem Geschäftskreise, mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt, welches in die Ceneralcontrole eingetragen, publicirt und in der Geseßsammlung der Regierung abgedruckt werden soll. Turin, den 6. Juli 1850. Handelsarchiv 1850, S. 452. Eine Erwiderung hierauf ist das diesseitige Gesez vom 12.

und Sicilien ') wegen der Differenzialzölle von Olivenöl, Getreide und Wein.

3. Flußschiffahrt.

Zu den Maßregeln einer kurzsichtigen Finanzpolitik, welche die Mittel 75 zum Erwerbe, nicht seine Resultate besteuert, gehört die große Abgabenbelastung der schiffbaren Ströme, dieser natürlichen Verkehrswege zwischen den Völkern und Ländern. Besonders belästigt war durch hohe Abgaben, viele Zollstätten, mancherlei Berechtigungen (wie z. B. durch Stapel- und Umschlagsrechte) der Verkehr auf solchen Flüssen Deutschlands, welche mehrere Staaten berühren, deren jeder möglichst hohen unmittelbaren Gewinn von der Schiffahrt zu erzielen strebte, während oft für die nöthige Unterhaltung der Schiffbarkeit des Stromes sehr wenig geschah. Mit Recht wurde der Gegenstand auf dem Congresse in Wien in Erwägung gezogen, deren Resultate die Artikel 108-117. der wiener Congreßacte enthalten. Auf den wiener Ministerial-Conferenzen wurde die Erfüllung dieser Artikel auf's Neue gelobt und dieses Gelöbniß in dem Protokolle der Bundesversammlung vom 3. August 1820 zum förmlichen Bundesbeschlusse erhoben 2.

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsäge und Erklärungen sind später zwischen den betheiligten Staaten über die Schiffahrt der einzelnen Ströme besondere Uebereinkommen getroffen worden, welche vorzugsweise folgende durch die Natur der Verhältnisse gegebenen Gegenstände betreffen: 1) gegenseitige Gestattung der Schiffahrt unter gleicher Behandlung aller Schiffahrt Treibenden; 2) Vereinfachung und Ermäßigung der Abgaben in Folge vereinbarter Tarife; 3) Beseitigung von factischen und

Juni 1851, dessen Motive der im Handelsarchive abgedruckte Bericht des Staatsministeriums enthält. Der darin erwähnte neue Vertrag mit Sardinien ist noch nicht publicirt.

1) Bei der Einführung von Producten des Zollvereins durch Schiffe des Zollvereins eber durch Schiffe beider Sicilien erfolgt eine Ermäßigung von zehn Procent des Eingangszolles, auch werden aller Tarifermäßigungen, die andern Nationen bewilligt werden, die Zollvereinsstaaten theilhaftig. Dagegen wird seitens des Zollvereins die Eingangsabgabe für Del in Fässern um 20 Procent ermäßigt und seitens Preußens auf Erhebung der außerordentlichen Flaggengelder von Schiffen beider Sicilien bei directer Fahrt verzichtet. Beachtenswerth ist die Bestimmung, daß da, wo der Zoll nach dem Werthsaße erhoben wird, die Declaration des Eigenthümers genügt; doch hat die Zellbehörde das Recht, die Waare mit zehn Procent Aufgeld anzukaufen.

2) Der Beschluß lautet: Der in den Ministerial-Conferenzen zu Wien verabredete Artikel wegen der Flußschiffahrt, welcher wörtlich folgendermaßen lautet: „Um der Flußschiffahrt die derselben durch die Wiener Congreßacte Art. 109. bis 116. incl. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, machen sämmtliche dabei betheiligte Bundesglieder sich verbindlich, die darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Art. 19. der Bundesacte den Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und in der kürzestmöglichften Frist zu beendigen, wo aber noch keine Unterhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen," wird in das Protokoll der Bundesversammlung aufgenommen und, nach gleichförmiger Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen, dessen förmliche Annahme von Seiten des deutschen Bundes mit gleich verbindlicher Kraft, wie die Schlußacte selbst, hiermit erklärt. Protokolle der B. V. IX. S, 228.

« PreviousContinue »