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rechtlichen Hindernissen der freien Schiffahrt, einerseits durch die Unterhaltung eines bestimmten Fahrwassers und Herstellung des Leinpfades, andererseits durch Aufhebung hindernder Privatberechtigungen; 4) gemeinsame Regulirung der Strom- und Schiffahrtspolizei 1).

Die Elbe.

Die erste in Folge der Wiener Beschlüsse zu Stande gekommene Uebereinkunft über die Flußschiffahrt ist die von den betheiligten Staaten Preußen, Desterreich, Sachsen, Hannover, Dänemark (Holstein-Lauenburg), Mecklenburg-Schwerin, Anhalt, Hamburg unterm 23. Juni 1821 vereinbarte ElbSchiffahrts- Akte 2), welche durch das Schlußprotocoll der Elb-SchiffahrtsRevisions Commission vom 18. September 1824 und die Additional - Akte vom 13. April 1844 eine weitere Fortbildung erfahren hat 3). Hierdurch find die Schiffahrtsverhältnisse geregelt, die Abgaben auf eine einzige, den Elbzoll, reducirt, ein gemeinsamer Tarif vereinbart, die Vertheilung der Einnahmen festgesezt 1) und durch Verminderung der Zollstätten der Verkehr erleichtert worden 5). Durch einen besonderen Vertrag vom 13. Avril 1844 sind zugleich ausführliche Grundsäge festgestellt worden, welche jeder der genannten Staaten in den innerhalb seines Gebietes zu erlassenden Schifffahrts- und strandpolizeilichen Ordnungen zu befolgen sich verpflichtet hat.

Srunshäuser Zoll. Revisionsverfahren.

Der Brunshäuser, d. i. der alte Stader Elbzoll, von welchem Hannover behauptete, daß er ein Seezoll sei, wurde in der Elb-Schiffahrts-Akte im status quo belassen; erst durch den Staatsvertrag vom 13. April 1844, bei dem auch Lübeck wegen des Mitbesizes von Bergedorf sich betheiligte 6), er= fuhr er eine Regulirung D. Zur Bequemlichkeit der Schiffer ist zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg- Schwerin ) ein vereinfachtes Revisionsverfahren wiederholt, zuleßt durch den Staatsvertrag

1) Das Seerecht und die Flußschiffahrt nach den preußischen Gesezen 2c. von A. Mirus. 2 Bde. Leipzig 1838–39. Kritische Jahrbücher 1840. S. 69. Auf die in den Zollvereinsverträgen enthaltene Bestimmung über die Flußzölle ist schon unter 60 hingewiesen worden.

2) Mirus II. §§ 944-1025. Das gemeinschaftliche Archiv der Elbuferstaaten befindet sich in Wien.

3) Die Elbschiffahrts - Acte seßte zwei Abgaben fest: den Elbzoll von der Ladung, die Recognitionsgebühr vom Schiffsgefäße; durch die Additional - Acte kam leztere in Wegfall.

4) An Elbzoll werden von Melnik bis Hamburg 1 Thlr. 3 Sgr. 11 Pf. pro ElbzollZentner entrichtet, wovon auf Preußen 16 Sgr. 7 Pf. kommen.

5) Durch die Elbschiffahrts-Acte wurden die bis dahin bestandenen 35 Zollämter auf 14 reducirt.

6) Auch die Additional-Acte ist von Lübeck mit gezeichnet.

7) Zachariä deutsch. Staatsrecht III. S. 170. und die daselbst angeführte Schrift von Soetbeer, des Stader Elbzolles Ursprung, Fortgang und Bestant. Hamburg 1839. 8) Wegen Hamburg s. Aufgabe der Hansestädte dem deutschen Zollvereine gegenüber. S. 113.

Endlich ist durch die Ver

vom 30. August 1843 verabredet worden 1). träge vom 17. Juli 1828 und vom 17. Mai 1831 mit den Anhaltinischen Fürstenthümern die Befreiung der beiderseitigen Unterthanen vom Elbzolle vereinbart worden.

Saale. Elster.

Von den Nebenflüssen der Elbe ist in Betreff der Saale, für deren 78 Schiffbarmachung seitens der preußischen Regierung große Summen, namentlich durch Anlage von Schleusen, verwandt worden sind, mit den Anbaltinischen Fürstenthümern durch Art. 5. des Vertrages vom 17. Juli 1828 und die beiden Verträge vom 17. Mai 1831 eine ermäßigte Firation der Schiffahrtsgebühren, welche auf die Schleusengefälle reducirt worden sind, vereinbart worden.

Der Artikel 17. des Friedensschlusses mit dem Königreiche Sachsen vom 18. Mai 1815 bestimmt, daß die allgemeinen Grundsäge, welche der Congreß zu Wien in Betreff der Schiffahrt auf den Flüssen angenommen, in Absicht des Flößens auch auf den Elsterwerdaer Floßgraben, die schwarze und weiße Elster sowie auf den Floßgraben, der aus der leztern abgeleitet ist, zur Anwendung zu bringen sind.

Ems.

Die über die Ems, den Hafen von Emden und den Steckniz-Kanal in 79 dem Artikel 30. der wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen wiederbolen sich in dem Artikel 5. des Vertrages mit Hannover vom 19. Mai 1815. Ihre weitere Ausführung fanden sie durch den Vertrag über die Erweiterung der Emsschiffahrt und der auf der Ems zu erhebenden Schiffahrtsabgaben vom 13. März/17. Mai 1843. Hierdurch sind die Schiffbarkeit der Ems bis Greven stipulirt, die Strompolizei geordnet, der Emszoll und seine Vertheilung festgesezt, die Schleusenabgaben nach dem Bruttogewichte der Ladung nach gleichen Säßen regulirt, die Zollstätten bestimmt worden 2.

Rhein.

Der Rhein, unter allen deutschen Strömen nach seiner Schiffbarkeit und 80 Ausdehnung für den Handel der bedeutendste, war vorzugsweise mit Zöllen und anderen die freie Schiffahrt hindernden Belästigungen beschwert3). Der erste erfolgreiche Schritt, dieselben auf ein erträgliches Maaß zurückzuführen, geschah, als auch Frankreich an dem deutschen Strome ein Miteigenthum er

1) Dasselbe hat vorläufig Gültigkeit bis zum 31. März 1853. (Art. 11.) Die frühern Verträge G. S. 22, 101., 25, 173., 28, 20., 34, 69.

2) Vom 1. April 1851 ab haben Preußen und Hannover gegenseitig die Erhebung des Emszolles und des Schleusengeldes bis auf Weiteres eingestellt. Handelsarchiv 1851. I. G. 389.

3) Mirus §§. 1110-1364. v. Nau, Beiträge zur Kenntniß und Beförderung des Handels und der Schiffahrt Staatslericon unter Rheinoctroi und Rheinschiffahrt Klübers Acten deutsch. Staatsrecht §. 568 ff. Zachariä deutsch. Staatsrecht II.

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§ 174.,,Die Schiffahrt auf dem Rheine" im Handelsarchive 1847. II. S. 167.

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langt hatte, durch den lüneviller Frieden (9. Februar 1801) und den ihn ausführenden Reichsdeputations-Hauptschluß vom 25. Februar 1803 1). Hierdurch wurden auf der zwischen Deutschland und Frankreich gemeinschaftlichen. Rheinstrecke, von den Grenzen der batavischen bis zum Gebiete der helvetischen Republik, alle Rheinzölle aufgehoben, ein von beiden Staaten gemeinsam zu erhebender Octroi eingeführt, dessen Ertrag zunächst zur Bestreitung der Kosten der Erhebung, Verwaltung und Polizei verwandt, der Ueberschuß aber getheilt werden sollte. Auf der rechten Rheinseite war derselbe hauptsächlich zur Unterhaltung der Leinpfade und der im Interesse der Schiffahrt nöthigen Uferarbeiten bestimmt: der hiernach verbleibende Rest sollte zur Zahlung und Tilgung der Renten verwandt werden, welche für die in Folge des lüneviller Friedens eingetretenen Länderverluste einzelnen Reichsfürsten und Privaten, vorzugsweise dem Kurfürsten Erz-Kanzler auf die Rheinz öle angewiesen worden waren. Dem leßtern wurde zur Vertretung des deutschen Reichs in diesen Dingen Vollmacht ertheilt: später trat der Fürst Primas die Deutschland zustehenden Rechte auf den Rheinoctroi an Frankreich ab 3).

Wiener Verhandlungen.

Nach Herstellung des Friedens war eine neue Ordnung der auf den Rhein bezüglichen Angelegenheiten sowohl im Interesse der Schiffahrt wie der Rentenberechtigten erforderlich). Bereits der pariser Friede vom 30. Mai 1814 (Art. 5.) sprach die Freiheit der Rheinschiffahrt aus, und neben den schon oben angeführten Artikeln 108.-116. der wiener Congreßacte, welche die allgemeinen Festseßungen vom 24. März 1815 über die freie Schiffahrt enthalten, fand in Betreff des Rheins unter demselben Datum noch eine besondere Vereinbarung Statt, welche im Artikel 117. für einen integrirenden Theil der Congreßacte erklärt und ihr unter Nr. 162 beigefügt wurde 5). Hierdurch wurde eine Central-Commission für den Rhein errichtet, der Tarif und die Verwaltung einer gemeinsamen Regelung unterworfen, das auf dem Rheinoctroi haftende Renten- und Pensionswesen geordnet 7) und dabei auch die bemerkenswerthe Bestimmung (Art. 26.) ge= troffen, daß im Falle eines Krieges zwischen den Uferstaaten die Erhebung des Octroi ungestört ihren Fortgang haben, die Fahrzeuge (les embarcations)

1) Ferner gehört hieher die zwischen Deutschland und Frankreich am 15. August 1804 geschlossene Octroi-Convention und die convention supplétive vom 1. October desselben Jahres. Klübers Acten III. 280. 328., wo überhaupt der Gegenstand ausführlich behandelt ist. 2) Diese Renten waren theils unbedingte, theils subsidiarische. Vergl. §§. 9. 14. 17. 19. 20. und §§. 7. und 27. des Reichsdeputations-Hauptschlusses.

3) Vertrag vom 19. Februar 1810. Die Renten wurden auf die Fürstenthümer Fulda und Hanau übernommen. Schoell VII. 95.

4) Die betheiligten Uferstaaten sind außer Preußen, Frankreich, die Niederlande, Baiern, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau.

5) Klübers Acten III. 257–275.

6) Sie begann am 5. August 1815 ihre Thätigkeit. Das gemeinschaftliche Archiv befindet sich zu Mainz.

7) Art. 28-30.; über streitige Ansprüche entschied eine besondere in Wien niedergeseßte Spruchcommission.

und die Beamten volle Neutralität genießen und die Bureaus und Kassen Schuhwachen erhalten sollen. Endlich wurde der Central Commission die Aufgabe gestellt, ein Reglement für die Rheinschiffahrt zu entwerfen.

Rheinschiffahrts-Acte.

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Die Commission löste nach sechsundzwanzigjähriger Arbeit diese Aufgabe 82 durch die Rheinschiffahrts-Acte vom 31. März 1831 1), welche bis jezt durch neunzehn Zusagartikel ergänzt worden ist. Hiernach ist die Lage der Angelegenheit in allgemeinem Umrisse folgende. Die Schiffahrt auf dem Rheine ist bis in die See frei: Leck und Waal gelten als Fortsetzung des Rheins, wogegen jede Regierung bestimmte Freihäfen für den Verkehr mit den Nieder-. landen gewährt3). An Abgaben werden eine Schiffgebühr vom Schiffe 1) und ein Zoll von der Ladung nach dem vereinbarten Tarife) und an den gestatteten Zollstätten, sechszehn bei Thal-, achtzehn bei Bergfahrt erhoben®); die Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich des Lootsenwesens ist nach gemeinsamen Grundsäßen geregelt, bei Defraudationen und Contraventionen in Rheinschiffahrtsangelegenheiten wird nach gleichen Principien verfahren; die Organisation und die Befugnisse der Centralcommission, sowie die Zahl und Verhältnisse des nöthigen Beamtenpersonals sind näher bestimmt 7). Schließlich wird die Rheinschiffahrts-Acte ausdrücklich für einen Vertrag erklärt, der nur mit allseitiger Bewilligung eine Abänderung erleiden kann.

Mosel. Lahn.

Durch besondere Artikel, die der wiener Congreßacte beigefügt sind, 83 wurde die Freiheit der Schiffahrt wie für den Rhein, so auch für den Neckar, Main, die Mosel, Maas und Schelde festgesezt, namentlich nicht nur jede weitere Erhöhung der bestehenden Abgaben für unzulässig erklärt, sondern

1) Wer diplomatische Formen studirt, den machen wir auf die Reihenfolge, in welder die Bevollmächtigten der betheiligten Staaten aufgeführt sind, aufmerksam: sie verleht die hierbei sonst üblichen Grundsäße.

2) Davon sind jedoch die Artikel III. V. und VII. durch Art. XVII. wieder aufgehoben worden.

3) Hierdurch hat der bekannte Streit über das jusqu'à la mer seine Erledigung gefunden.

4) Nach der Ladungsfähigkeit von 50 Centner niederl. (1 =50 Kilogramme) bis 5000 Centner und darüber in zwölf Stufen von 3 Sgr. bis 16 Thlr. steigend; dieser Saß st an jeder Zollstätte zu entrichten.

5) Der Zusagartikel XVI. enthält den neuesten vereinbarten Tarif, ergänzt durch die Verordnung vom 21. Juli 1851. G. S. 51, 520 Ueber die Organisation der Rheinzollgerichte: Verordnung vom 30. Juni 1834, G. S. 34, 136.

6) Besondere Begünstigungen der Schiffahrt: Art. 7. des Schiffahrtsvertrags mit den Niederlanden vom 3. Juni 1837. Vereinigung mit Baiern, Baden, Württemberg, Hessen-Darmstadt wegen gegenseitiger Abschaffung der Rhein- und Neckarzölle M. N. R. XIII. 435. — Ueber das hierbei zur Anwendung kommende Princip der Reciprocität vergl. Cabinetsorbre vom 28. December 1836. . . 36, 325.

7) Das Stimmenverhältniß ist folgendes: von den angenommenen 72 Stimmen hat der preußische Commissarius 24, der französische und niederländische je 12, der badensche 11, der hessische 6, der nassauische 3.

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auf ihre Verminderung Bedacht zu nehmen verheißen. Das für Mosel und Maas zu vereinbarende Schiffahrtsreglement soll sich dem rheinischen möglichst anschließen. 1)

Bereits der Auseinanderseßungsreceß mit Nassau vom 14/19. December 1816 gedenkt der Schiffbarmachung der Lahn, namentlich versprach die nassauische Regierung die Arbeiten zur Schiffbarmachung von Weilburg aufwärts bis zur preußischen Grenze zu derselben Zeit beginnen und auf ihre Kosten vollständig ausführen zu lassen, in der diese Arbeiten preußischerseits von Wezlar an abwärts in Angriff genommen würden. Später hat sich hierbei auch die großherzoglich hessische Regierung betheiligt, so daß nunmehr die Lahn von ihrer Mündung an bis Gießen für Fahrzeuge von 100. preußische Länge und 2'. Einsenkung schiffbar gemacht und unterhalten werden soll. Dies, so wie die Erhebung und Vertheilung der SchiffahrtsAbgaben regelt der unter den drei betheiligten Uferstaaten zu Coblenz ge= schlossene Vertrag vom 16. October 18442).

Weser. Werra.

Für die Weser fam unterm 20. September 1823 zwischen den betheiligten Staaten Preußen, Hannover, Kurhessen, Braunschweig, Oldenburg, Lippe und Bremen die Weser-Schiffahrts-Acte zu Stande 3), welche durch die Schlußprotocolle d. d. Bremen, den 21. December 1825) und d. d. Nenndorf, den 16. August 1839 ergänzt, beziehungsweise modificirt worden ist 5). Hierdurch sind die freie Schiffahrt auf der Weser hergestellt 6), die Strompolizei geregelt, die Zollstätten und Zollsäge bestimmt7), der Leinpfad gesichert und das Verfahren zur Sicherung der Gefälle nach gleichen Grundsägen geordnet worden).

1) Klübers Acten III. 245. Staatsrecht §. 581 ff. Art. 12. 15. des Handelsund Schiffahrtsvertrags mit Belgien vom 1. September 1844.

2) Bei den Berathungen der auf dem Wiener Congresse gebildeten Commission für die freie Schiffahrt der Ströme wurde die Lahn außer Betracht gelassen, weil sich die Arbeiten der Commission nur auf solche Ströme erstreckten, welche Länder trennten. Klübers Acten III. 227. Der Grund ist wohl nicht richtig; auch Flüsse, die verschiedene Länder durchströmen, ohne gerade die Grenze zu bilden, fallen unter die Artikel vom 24. März 1815, aber die Bedingung dabei ist, daß sie damals auf diesen Strecken auch schiffbar sein mußten, was bei der Lahn nicht der Fall war.

3) Mirus §§. 1030-1109.

4) Durch dieses wurde namentlich der Weserzoll auf drei Viertel seines zeitherigen Betrags von 315 Pf. für 300 Pfund bremisch auf 236% Pf. ermäßigt. Hiervon erhält Preußen 44% Pf.

5) Für den Lauf der Weser „bis ins offene Meer und umgekehrt."

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6) Es wird nur ein „Weserzoll" nach dem Bruttogewicht der Ladung erhoben. 7) Ueber den zur staatsrechtlichen Antiquität gewordenen Elsflether Zoll Klübers Acten III. 174. Staatsrecht § 566. not. c. Nauwerd II. 38. Auf ein specielles Rechtsverhältniß zwischen Minden und Bremen bezieht sich die mit leßterem unterm 10. September 1823 zu §. 15. der Weser-Schiffahrts-Acte geschlossene Convention; die Sache scheint dadurch erledigt zu sein.

8) Der Zoll- und Handelsvertrag mit Kurhessen vom 25. August 1831 bestimmt Artikel 14. Ueber den Verkehr mittelst der Weser, und wegen der Erhebung des conventio

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