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Ueber die Benuzung des Floßrechtes auf der Werra und Schleuse ist mit der Regierung zu Meiningen unterm 14. Juli 1834 ein besonderes Abkommen getroffen worden, das sich im Amtsblatte der Regierung zu Erfurt für 1838 . 342-346 abgedruckt findet.

Weichfel. Wartha.

Die beiden Verträge mit Rußland und Oesterreich in Betreff des 85 Herzogthums Warschau vom 3. Mai 1815 erklären im Artikel 22. die Schiffahrt auf allen Strömen und Kanälen der Vorzeit (Jahres 1772), ja selbst auf allen künftig schiffbaren Strömen oder neu anzulegenden Kanälen für dergestalt frei, daß sie keinem Einwohner der polnischen Provinzen untersagt werden kann. Speciellere Bestimmungen enthalten hierüber die Handelsund Schiffahrtsverträge mit Rußland vom 19/7. December 1818, Artikel 2. und vom 11. März 27. Februar 1825, Artikel 5., sowie der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Testerreich in Bezug auf die beiderseitigen ehemals zu Polen gehörigen Provinzen vom 22. März 1817, wonach namentlich die Weichsel und Wartha von den Schiffen der Bewohner Galliziens mit der Freiheit von jeder Schiffahrtsabgabe befahren werden dürfen ').

5. Chauffeen.

Den Chausseen, welche dem Güterverkehre zum Theil einen künstlichen 86 Ersag für die natürlichen Wasserstraßen gewähren, hat Preußen bekanntlich eine große Aufmerksamkeit gewidmet: es versteht sich, daß sie, wie andere Wege, mit den Straßen angrenzender Länder in Verbindung gebracht sind, worüber die speciellen Einigungen die zunächst berufenen Provinzialbehörden getroffen haben. Nur über einzelne Fälle liegen besondere Staatsverträge vor 2). nellen Weserzolls wird zwischen der Königl. Preußischen und Kurfürstl. Hessischen Regierung Folgendes verabredet: a) In Hinsicht aller Waaren, welche auf der Weser sowohl fromab als stromaufwärts durch die Gebiete beider contrahirenden Theile, es sei mit oder ohne Umladung, durchgeführt werden, verbleibt es lediglich bei der Erhebung des einer jeden Regierung zuständigen conventionellen Wasserzolls; b) Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Staaten in das Gebiet des andern mit der Bestimmung zum Verbleib im Lande eingeführt werden, bleiben von dem conventionellen Wasserzoll beider contrahirenden Staaten frei; c) dieselbe Befreiung tritt ein für Waaren, welche aus Ländern außerhalb des Zollvereins auf der Weser durch das Gebiet des einen contrahirenden Theils hindurch in das Gebiet des andern contrahirenden Theils eingeführt werden; d) eine gleiche Befreiung genießen endlich auch diejenigen Gegenstände, welche aus dem Gebiete eines der contrahirenden Staaten durch das Gebiet des andern hindurch mittelft der Weser nach dem Auslande geführt werden, wobei es e) sich von selbst versteht, daß sowohl für die auf diesem Wasserwege in das Gebiet des gemeinsamen Zollvereins zum Verbleib eingehenden Waaren die geseßlichen Eingangs-Abgaben, als beim weiteren Landtransport in den geeigneten Fällen die gesezlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zu erheben sind.

1) Ueber diese Verträge oben 69.

2) Im Art. 4. des Vertrags mit Hannover über die Emsschiffahrt vom 13. März | 17. Mai 1843 hat sich Preußen verpflichtet, eine Chaussee von Greven nach Münster anzulegen und zu unterhalten. Ein allgemeines Versprechen über Unterhaltung und Verbesserung der zwischen beiden Staaten bestehenden Verbindungswege enthält der Artikel 3 des Vertrags mit den Niederlanden vom 3. Juni 1837. Ein Vertrag vom 27. Juni 1841 wegen Herstellung einer Chaussee zwischen Berlin und Hamburg wird erwähnt Postblatt 50, 263.

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Die unter den Zollvereinsstaaten wegen Höhe der Chauffee- und Wegegelder getroffene Festsetzung ist schon oben 59. erwähnt worden.

6. Eisenbahnen.

Unter den Communicationsmitteln und Wegen sind in neuerer Zeit die Eisenbahnen in erste Linie getreten: des Brief- und Personenverkehrs haben. sie sich bereits bemächtigt und auch für den Gütertransport steigt mit jedem Tage ihre Bedeutung. Der Eifer und das Vertrauen, welches die Speculation der finanziellen Seite dieser Anlagen zuwandte, hat dahin geführt, daß in den preußischen wie andern deutschen Staaten die Bahnen schnell eine bedeutende Ausdehnung erhielten. Und wenn auch die Speculation sich gegenwärtig minder lebhaft an dergleichen Unternehmungen betheiligt, so ist doch ihre Wichtigkeit in der Anerkenntniß der öffentlichen Meinung und der Staatsregierungen keineswegs verringert worden.

Es liegt in der Natur der Sache, daß das Bedürfniß bald aufforderte, die Binnenlinien der Eisenbahnen mit den gleichen Unternehmungen des Auslandes zu verbinden, so daß die Schienenwege, den Strömen nicht unähnlich, verschiedene Staatsgebiete durchschneiden. Und während namentlich das preußische Gouvernement bis zu den lezten Jahren sich nicht unmittelbar an dem Baue von Eisenbahnen betheiligte, sondern diese der Privatindustrie unter staatlicher Aufsicht überlassen hatte, wurde nunmehr eine unmittelbare Betheiligung der Staatsregierungen nothwendig, um durch Staatsverträge derartige Unternehmungen zu sichern. Größer noch wird diese Betheiligung, wo eine Verpflichtung zum Selbstbaue oder aber eine Garantie der Eisenbahnactien hinzutritt.

Die Gegenstände, welche beim Abschlusse derartiger Staatsverträge in Betracht kommen, find theils eigentlich technische, theils sind sie juristischer oder polizeilicher Natur, theils betreffen sie die Wahrung der fiskalischen Interessen oder die Feststellung staatshoheitlicher Fragen, namentlich also die Richtung der Bahnlinie und den Anschluß der Seitenbahnen, die Art und Weise des Baues, die Spurweite '); das Erpropriationsverfahren, den Betrieb, die Bahn-, Paß- und Fremdenpolizei, den Gerichtsstand, die Oberaufsicht, die Sicherung des Postregales und der Zölle, die Benuzung der Transportmittel seitens der Staatsregierungen, insbesondere zu militairischen Zwecken.

Deutsche Eisenbahnen.

Ueber folgende Eisenbahnen liegen besondere Staatsverträge vor: 1) die Eisenbahn von Magdeburg über Oschersleben nach Braunschweig, Hannover und Minden wurde mit Hannover und Braunschweig durch den

1) Dieselbe beträgt durchgängig 4 Fuß 81⁄2 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen.

2) Ueber die Paßkarten weiter unten. Zu den beachtenswerthen Bestimmungen gehört auch, daß gegenseitig die Nichtgestattung von Hazardspielen auf den Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden stipulirt ist; das Spieletablissement auf dem Bahnhofe bei Köthen mag hierzu die nächste äußere Veranlassung gegeben haben.

Vertrag vom 10. April 1841 verabredet. Durch einen Vertrag von dem selben Tage übernahm Braunschweig den Bau von Oschersleben nach Wolfenbüttel; es ward ihm zu diesem Behufe auf diesseitigem Gebiete eine servitus publica constituirt. Für den Bau der Strecke HannoverMinden traten Kurhessen und Schaumburg-Lippe durch den Vertrag vom 4. December 1845/2. Februar 1846 als Betheiligte hinzu. 2) Durch den mit dem Königreiche Sachsen am 24. Juli, 30. September 1843 geschlossenen Vertrag wurde der Bau der Breslau-Dresdener Bahn im Anschlusse an die LeipzigDresdener und in Verbindung mit der Niederschlesisch - Märkischen gesichert. 3) Als Verbindungsbahn zwischen der Leipzig-Halle-Cöthen-Magdeburgischen und der Cöln-Mindener Bahn wurde mit Kurhessen, S. Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha die Halle-Casseler Linie durch den Vertrag vom 20. December 1841/24. Januar 1842 verabredet. Ein besonderer Vertrag mit den legtgenannten beiden Staaten betrifft den Bau der Strecke von Halle bis zur kurhessichen Grenze (Gerstungen) '). 4) Die beiden Verträge vom 8. November 1841/18. Februar 1842 mit Dänemark, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Lübeck ordnen die Herstellung der Berlin-Hamburger Bahn und ihr Verhältniß zur Hamburg-Bergedorfer. 5) Zur directen Verbindung zwischen Berlin und Dresden unter Vermeidung des Umwegs über Halle und Leipzig ist die Verbindungs-Bahn zwischen Jüterbog (Berlin-Anhalt) und Röderau (Leipzig-Dresden) bestimmt; ihre Ausführung wurde durch den Vertrag mit Sachsen vom 6. März/7. Mai 1848 stipulirt. 6) Durch den Staatsvertrag mit Baiern vom 30. März/12. Juni 1850 hat sich die preußische Regierung verpflichtet, im Anschlusse an die pfälzische Ludwigsbahn von der bairischen Grenze nach der französischen zu eine Eisenbahn auf Staatskosten zu bauen 2).

Eisenbahnverbindung mit Belgien und Frankreich.

Die Verbindung der preußischen Eisenbahnen mit den Linien angren- 89 zender nichtdeutscher Staaten, namentlich Belgiens und Frankreichs, hat zunächst um die Eingangszölle zu sichern ohne den Verkehr zu stören, be= sondere Verabredungen veranlaßt, deren Resultate das Reglement über den internationalen Eisenbahndienst zwischen Preußen, Frankreich und Belgien d. d. Brüssel, den 8. October 1848 enthält.

7. Telegraphen.

Durch die Eisenbahnen ist die Anwendung eines andern Communications- 90 mittels wesentlich befördert worden, das für Mittheilungen den Unterschied der Entfernung auf ein Minimum reducirt, wir meinen den electro-magnetischen Telegraphen. Binnen wenig Jahren hat sich ein interessantes physikalisches Erperiment zu einer hochwichtigen Anstalt für den Verkehr ausge

1) Die betreffenden Regierungen betheiligten sich an dem Unternehmen selbst mit zwei Millionen Thaler.

2) Der Art. 10. des Vertrags mit den Niederlanden enthält das gegenseitige Versprechen über die Beförderung einer dereinstigen die Grenze überschreitenden Eisenbahn.

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bildet. Die Staatsregierung hat die Wichtigkeit des Instituts, die durch seine Ausdehnung wächst, nicht verkannt und seine Benußung auch über die Grenzen des Staates hinaus dem Publikum möglich gemacht. Der erste Vertrag dieser Art wurde mit dem industriellen Belgien zu Brüssel unterm 16. Mai 1850 geschlossen, ihm folgte bereits unterm 25. Juli desselben Jahres die Bildung des deutsch-österreichischen Telegraphenvereins. Der Vertrag ist zunächst mit Oesterreich, Baiern und Sachsen geschlossen '); durch ihn ist die internationale Correspondenz auf sämmtlichen Telegraphenstationen, worüber den Vereinsregierungen die Disposition zusteht3), für Jedermann zugelassen, die Verwaltung und der Dienst gleichmäßig geordnet *), die Gebühren sind bestimmt und die weitere Ausbildung des Vereins namentlich durch den zeitweisen Zusammentritt einer deutschen Telegraphen-Conferenz und durch den andern deutschen Regierungen offen gehaltenen Beitritt möglich gemacht.

8. Postwesen.

Die Staatsverträge über das Postwesen haben theils die Ausübung des Postregals in einem andern Staate, theils die Herstellung und Sicherung des Postverkehrs zum Gegenstande 5). In ersterer Beziehung ist zu bemerken, daß Preußen in den drei anhaltinischen Herzogthümern 6), in Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt, in der weimarischen Enklave Allstedt), in Waldeck und Pyrmont), in dem oldenburgischen Fürstenthume Birkenfeld") das Postregale ausübt und in Hamburg ein Ober-Postamt,

1) Dieser wichtige Vertrag ist in der Gesez-Sammlung nicht abgedruckt.

2) Auf diese beziehen sich zunächst die Bestimmungen des Vertrags. Durch den Königl. Erlaß vom 26. September 1850 sind dieselben auch für den telegraphischen Verkehr im Innern der preußischen Staaten als maßgebend erklärt. Die ausführende ministerielle Verordnung, der Meilenzeiger und der Tarif vom 26. September 1850 find im Staatsanzeiger und in dem Handelsarchive 1850 S. 376 ff. abgedruckt.

3) Es können also auch Stationen sein, die eine Staatsregierung im Auslande unterhält. 4) Die Telegraphenbeamten werden auf Bewahrung des Telegraphen - Geheimnisses vereidet.

5) Beiträge zur Geschichte des preußischen Postwesens in Matthias. Ueber Posten und Post-Regale. II Bde. Berlin, und desselben Darstellung des Postwesens in den Königl. Preuß. Staaten. 2 Bde. 2. Auflage. Berlin 1829. Material auch in Schweders Theatrum praetensionum. Entschädigungsverträge mit Thurn und Taris für die Posten auf der rechten Rheinseite und in Westphalen vom 4. Juni 1816 und 11. Mai 1819. Simon Staatsrecht II. 400. Bei den Verhandlungen über die deutsche Bundesacte kam auch der Erlaß allgemeiner Bestimmungen über das Postwesen in Deutschland zur Sprache. Klübers Acten II. 94. 194. 197. Beim Bundestage drangen besonders die Hansestädte auf Herstellung einer Postverwaltung in Deutschland, allein ihre Anträge fanden keine Erledigung. Protocolle der Bundes-Vers. VIII. 178., Aufgabe der Hansestädte S. 66.; Nau werf II. 59.

6) Die Post-Anstalten in ihnen sind der Ober-Post-Direction in Magdeburg untergeordnet.

7) Die Ober-Post-Direction in Erfurt ist die vorgesezte Behörde dieser Postanstalten. 8) Die Postanstalten gehören zum Bezirke der Ober-Postdirection Minden.

9) Die Ober-Post-Direction Trier ist die Aufsichtsbehörde.

in Bremen ein Postamt), in Boizenburg eine Posterpedition unterhält 3). Ueber diese Verhältnisse, sowie andererseits über die Regelung des Postverkehrs sind in neuester Zeit Verträge bereits geschlossen worden) oder es schweben darüber noch die Verhandlungen. Hierher gehören die Postverträge 5) mit Frankreich 6), Schweden und Norwegen 7), Braunschweig ®), den Niederlanden), ferner der deutsch-österreichische Postverein 1), welcher außer Preußen den österreichischen Staat mit sämmtlichen Kronländern, Baiern, Sachsen, Hannover, Baden, beide Mecklenburg, S. Weimar, S. Meiningen, S. Coburg-Gotha, beide Schwarzburg, die reußischen Fürstenthümer, Holstein, Hessen-Homburg und die freie Stadt Frankfurt umfaßt ").

Wohlfeilheit und Schnelligkeit der Beförderung der Correspondenz ist erreicht; das dritte Requisit einer guten Postverwaltung, die Sicherheit, läßt vielleicht im Einzelnen noch eine größere Berücksichtigung zu wünschen übrig.

1) Vergl. Postblatt 51, 461.

2) Boizenburg in Mecklenburg-Schwerin, aufgehoben durch den Vertrag vom 17. März 1847 Postblatt 47, 79. wiederhergestellt durch den Vertrag vom 18. December 1850, Postblatt 50, 467.

3) Durch den Artikel XII. des Vertrags mit Oesterreich und Rußland über die freie Stadt Krakau vom 3. Mai 1815 war jedem der drei Höfe das Recht zugestanden, in Kralau ein eignes Postamt zu halten. Von diesem Rechte hatte Preußen Gebrauch gemacht; nach der Einverleibung Krakau's in die österreichischen Staaten ist das preußische Postamt daselbst eingezogen worden. Postblatt 47, 169. Das Verzeichniß über die preußischen Postanstalten im Auslande, das im Justiz - Ministerialblatte 42, 203. abgedruckt ist, bedarf der Berichtigung.

4) Zahlreiche Abkommen über einzelne Gegenstände des Postverkehrs sind von den Postverwaltungen unter einander getroffen worden; von allgemeinem Interesse ist das Abfommen über Debit und Spedition der Zeitschriften Postblatt 49, 503. - welches seinem wesentlichen Inhalte nach in den deutsch - österreichischen Vereinsvertrag aufgenommen worden ist.

5) Gegenstand und Zweck dieser Verträge sind eine gesicherte Postverbindung, billiger, einfacher, gleichmäßiger Posttarif, vereinfachte Abrechnungsweise, Regulirung der Transitverhältnisse und des Erpeditionswesens.

6) Vom Jahre 1847. Handelsarchiv 48. I. S. 1. Postblatt 47, 165.

7) Verträge vom 14. September 1840 und 21. August 1847. Handelsarchiv 48. I.

S. 5. Postblatt 47, 278.

8) Vertrag vom 30. April 1849. Instruction dazu Postblatt 49, 189.

9) Vertrag vom 26. Januar 1851.

10) Vertrag mit Desterreich vom 6. 26. April 1850. Die Instruction zur Ausführung desselben — Postblatt 50, 243. — erörtert zugleich die in Folge dieses Vertrages eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen mit den betheiligten Staaten, sofern mit diesen ältere Berträge bereits bestehen. Die gegenwärtigen Mitglieder des Vereins zählt die Bekanntmachung des General-Postamts im Staats-Anzeiger vom 16. Juli 1851 auf. — Herz, die PostReform im deutsch-österreichischen Postverein. Wien 1851.

11) Notizen über sonstige Postverträge gibt das Postblatt; beispielsweise mit Rußland Additionalvertrag vom 21. Mai | 2. Juni 1843, mit Luremburg Vertrag vom 16. | 22. März 1847, Postkonvention mit England vom 1. October 1846.

12) Dazu gehört, daß man in den Stand gesezt wird, absichtlich oder zufällig abhanden gekommene Briefe zu verfolgen.

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