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V. Verträge zur Handhabung der Rechtspflege und der

Polizei.

1. Ausübung der Justizhoheit.

Mit dem Herzogthume Anhalt-Bernburg und dem Fürstenthume Waldeck bestehen über die Ausübung des Hoheitsrechtes der Gerichtsbarkeit besondere Verträge; mit dem erstern die beiden Verträge vom 11. September 1850 und vom 22. Februar/3. 6. März 1851: durch jenen werden die Gemeinheitstheilungs- und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt-Bernburg preußischen Behörden übertragen, durch diesen wird das Ober-Tribunal in Berlin zum obersten Gerichtshofe in Strafsachen sowie in Disciplinarsachen der Richter für das gedachte Herzogthum bestellt. In gleicher Weise ist das Ober-Tribunal zum obersten Gerichtshof in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch den Vertrag vom 1./8. 28. Februar 1851 bestimmt worden.

Einzelne nach der innern Gesetzgebung anderer Staaten gegen preußische Unterthanen und umgekehrt bestehende Rechtsungleichheiten sind aufgehoben worden '). So die Anwendung einer für Ausländer lästigen Bestimmung über den Arrestproceß im Fürstenthume Waldeck 2). Die als Retorsion früher angeordnete dänische und niederländische Collateralsteuer kommt bereits seit 1816 nicht mehr zur Ausübung 3). Ebenso soll die in dem Anhange §. 34. zu der Allgemeinen Gerichtsordnung enthaltene Bestimmung, wonach jeder Ausländer, der in Preußen bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, von jedem preußischen Unterthan bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke sich dieses befindet, auch zur Befriedigung persönlicher Forderungen aus dem im Lande befindlichen Objecte verklagt werden kann, gegen Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht mehr angewandt werden1), außer zur Wiedervergeltung *).

1) Die Territorialveränderungen im Jahre 1815 machten in Betreff schwebender Prozesse, so wie der Rechtsverhältnisse der durch die neue Landesgrenze getheilten Besißungen und ihre Eigenthümer nöthig. Dahin gehören besonders die mit Sachsen wegen Abgabe und Fortseßung anhängiger Rechtssachen, wegen der von der Grenze getroffenen Lehngüter geschlossenen Conventionen. Die Grenzverträge mit Frankreich, namentlich der vom 23. October 1829 und mit Rußland vom 11. November 30. October 1817 enthalten hierher gehörige Bestimmungen.

2) Vertrag vom 6. Mai 29. März 1840.

3) Verordnung vom 20. August 1816.

4) Verordnung vom 7. Juli 1819: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. In dem §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts - Ordnung ist verordnet, daß jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen Gerichte, unter welchem sich dieses Vermögen befindet, auch wegen persönlicher Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objekte, in Anspruch genom men werden kann. In Erwägung, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine Beibehaltung dieser, aus Unserm Kabinets-Befehl vom 15. März 1809 hervorgegangenen Bestimmung, in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes, nicht länger nöthig machen, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten des Staatsraths, wie folgt: Der §. 34. des Anhanges

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Mitten inne zwischen dem Civil- und dem Criminalrechte stehen diejenigen 93 Bestimmungen, welche nach zwei Seiten hin zum Schuße des Eigenthums mit mehreren Staaten vereinbart worden sind: die Maßregeln zur Unterdrückung des Nachdruckes und zum Schuße der Fabrikzeichen *). Nachdem Preußen durch eine Reihe von Verträgen mit den meisten deutschen Staaten den litterarischen Diebstahl, das buchhändlerische Kapergewerbe zu unterjur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jezt geltend ist, gegen die Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden; jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vorbehalten. Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Infiegel bedrucken lassen. Gegeben Berlin, den 7. Juli 1819. G. S. 19, 212.

5) So namentlich gegen Kurhessen, Rescript des Königl. Justiz-Ministeriums vom 31. October 1835: Nach dem §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts- Ordnung kaun jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder unbewegliches Vermögen befißt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen Gericht, unter welchem sich dies Vermögen befindet, auch wegen persönlicher Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objecte in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift ist durch die Allerhöchste Verordnung vom 7. Juli 1819 (Gesezsammlung S. 212.) im Verhältniß zu deutschen Bundesstaaten aufgehoben worden, indem daselbst bestimmt ist: „der §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jezt geltend ist, gegen die Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden, jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vorbehalten." Zufolge des leßteren Zusaßes geht die Verordnung davon aus, daß 1) die übrigen deutschen Bundesstaaten gleiche Grundsäße, wie nach Aufhebung des §. 34. des Anhanges diesseits gegen die Unterthanen derselben würden in Anwendung kommen, auch gegen Preußische Unterthanen gelten lassen, mithin, daß sie Preußische Unterthanen wegen persönlicher Forderungen nicht vor ihr Forum ziehen; 2) daß sie, wenn sie solches gleichwohl thun, einem Princip der Gerechtigkeit, worauf die diesseitigen Vorschriften wegen Begründung des Gerichtsstandes beruhen, zuwider handeln, hierdurch aber 3) der diesseitigen Regierung das Recht geben, ein ähnliches Verfahren gegen sie zu beobachten, weshalb denn auch die Anwendung dieses Rechts durch die Verordnung in den dazu geeigneten Fällen ausdrücklich vorbehalten wird. Den vorstehenden, der Allerhöchsten Verordnung vom 7. Juli 1819 zur Grundlage dienenden Grundsäßen zuwider ist in der Kurhessischen Berordnung vom 24. Juli 1825 bestimmt, daß Ausländer ohne Unterschied, also auch Preußische Unterthanen aus allen Theilen der Monarchie, die mit Grundeigenthum jeglicher Art im Kurhessischen angesessen sind, vor den dortigen Gerichten auch wegen aller persönlichen Forderungen des Kurhessischen Staates oder dessen Unterthanen in Anspruch genommen werben können. Die sämmtlichen Gerichtsbehörden werden daher kraft des in der vorgedachten Allerhöchsten Verordnung gemachten ausdrücklichen Vorbehalts hiedurch angewiesen, das nach vorstehendem Gefeße in Kurhessen zu beobachtende Verfahren gegen diesen Staat ebenfalls geltend zu machen, und demzufolge Klagen diesseitiger Unterthanen gegen jeden Kurhessischen Unterthan, der mit Grundeigenthum irgend einer Art in Preußen angesessen ist, wegen persönlicher Forderungen bei den diesseitigen Gerichten ebenso zuzulassen, als dies gegen Preufische Unterthanen vor Kurhesfischen Gerichten geschieht. v. Kampß Jahrb 1835. Bd. II. €. 486.

*) Die Verträge zum Schuße des litterarischen Eigenthums sind ein Beispiel neuesten Datums, wie die Ausbildung des particularen Rechtes einen Einfluß auf das Völkerrecht übt und üben wird.

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drücken mit Erfolg bereits bemüht gewesen war'), gieng auch der deutsche Bundestag auf diese Materie auf Anregung des preußischen Bundestagsgesandten ein 2). Durch den Beschluß vom 6. September 1832 verpflichteten sich die deutschen Regierungen bei der Anwendung der eigenen gegen den Nachdruck erlassenen Geseße einen Unterschied zwischen ihren gegenseitigen Unterthanen nicht zu machen. Weiter gieng der Beschluß vom 29. November 1837, welcher das geistige Eigenthum an litterarischen Erzeugnissen und Producten der Kunst anerkennt und innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv schüßt); die darin ausgesprochenen Grundsäge wurden durch den Beschluß vom 22. April 1841 auch auf die Darstellung musikalischer Compositionen und dramatischer Werke ausgedehnt. Endlich ist durch den Beschluß vom 19. Juni 1845) nicht allein der Zeitraum, innerhalb dessen der Schuß gewährt wird, erweitert 5), sondern es sind auch Bestimmungen über die im Falle des Nachdrucks zu gewährenden Entschädigungen und zu verhängenden Geldstrafen getroffen worden®).

b) England.

Von nichtdeutschen Staaten besteht nur mit Großbritannien ein Vertrag wegen des gegenseitigen Schußes der Autorrechte gegen Nachdruck, unbefugte Nachbildung oder Vervielfältigung herausgegebener Werke der Litteratur und der schönen Künste, sowie gegen unbefugte öffentliche Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, desgleichen wegen der in Großbritannien zu erhebenden Zölle von den dahin aus Preußen eingehenden Büchern, Stichen oder Zeichnungen vom 13. Mai 16. Juni 1846. Dadurch wird den beiderseitigen Unterthanen ein gleicher Schuß gewährt 7), worauf durch die Eintragung in das Registrirungsbuch des Buchhändlervereins in London bei einem diesseitigen Verlagswerke oder aber durch Aufnahme in das Verzeichniß, welches das preußische Ministerium der Unterrichts- Angelegenheiten führen läßt, bei einem in England zuerst erscheinenden Werke der Anspruch erworben wird. Aehnliche Bestimmungen kommen in Betreff der Darstellung dramatischer und musikalischer Werke und der Nachbildung von Kunstwerken zur Anwendung. Diejenigen deutschen

1) Die Vereinbarungen fanden in den Jahren 1827, 1828 und 1829 statt. Die Cabinets-Ordre vom 16. August 1827 - G. S. 27, 123. wies dazu die betheiligten Ministerien an.

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2) Der Artikel 18. der deutschen Bundesacte unter d. verheißt bereits gleiförmichge Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck.

3) Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren, höchstens zwanzig Jahren. 4) Alle diese Beschlüsse kommen bei vorausgeseßter Reciprocität auch in den nicht zum

deutschen Bundesgebiete gehörigen preußischen Landestheilen zur Anwendung.

5) Bis auf dreißig Jahre nach dem Tooe des Autors, beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers.

6) Geldentschädigung nach dem Verkaufspreise des Originalwerkes zu bemessen, Geldbuße bis 1000 Gulden, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt. 7) Das neue preußische Strafgeseßbuch enthält keine Bestimmungen über den Nachdruck. Das Gesez vom 11. Juni 1837 — G. S. 37, 165. kommt noch zur Anwendung.

Staaten, welche zum deutschen Zoll- und Handelsvereine gehören, oder demselben später noch sich anschließen, haben das Recht, dieser Uebereinkunft beizutreten 1).

3. Waarenbezeichnung.

Das Gesez zum Schuße der Waarenbezeichnungen vom 4. Juli 18402) 95 kommt in Folge von Reciprocitätserklärungen auch zum Schuße der Unter

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... 46, 394.

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1) Von dieser Befugniß des Beitritts haben das Königreich Sachsen 6. S. 47, 120. Braunschweig und der Thüringische Zoll- und Handelsverein G. S. 47, 245. Gebrauch gemacht. Diese deutschen Gebiete werden unter sich als eins angesehen, so daß ein Werk, was in dem einen erschienen, in dem andern aber ausgeführt wird, so zu betrachten ist, als würde es aus dem Lande seines Erscheinens ausgeführt. Die Zollfäße enthält der Art. 4.

2) Es lautet: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 26. verordnen, um den Handelsverkehr gegen fälschliche Waarenbezeichnungen zu schüßen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: §. 1. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikørte eines inländischen Fabrik- Unternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, hat, insofern damit nicht ein schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängnißstrafe, welche die Dauer Eines Jahres, und zugleich eine Geldbuße, welche die Summe von Ein Tausend Thalern nicht übersteigen darf, verwirkt; es kann jedoch in geringfügigen Fällen oder bei besonders mildernden Umständen bloß auf Geldbuße erkannt werden. §. 2. Diese Strafe (§. 1.) wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben worden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Ob ein solcher Fall vorhanden sei, hat der Richter zu ermessen, welchem überlassen bleibt, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen. §. 3. Alle dem gegenwärtigen Geseze entgegen. stehenden allgemeinen und besonderen Vorschriften werden hierdurch aufgehoben, insonderheit: 1) der §. 1451. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, 2) das Geseß wegen Einführung eines Fabrikzeichens in den Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen auf dem daselbst verfertigten Stabeisen, vom 3. Juli 1818, 3) die Artikel 72 bis 79 des für die vormals Bergischen Landestheile ergangenen Dekrets wegen der Einrichtung der Fabrikengerichte vom 17. December 1811, 4) die auf der linken Rheinseite bestehenden Vorschriften a) des Geseßes wegen der Manufacturen, Fabriken und Werkstätten vom 22. Germinal des Jahres XI., Artikel 16. bis 18., und b) des durch das Decret vom 20. Februar 1810 in einer abgeänderten Fassung neu publicirten Reglements für den Rath der Gewerbeverständigen vom 11. Juni 1809, Artikel 4. bis 9., und 5) der Artikel 142. des Rheinischen Strafgeseßbuchs, soweit er sich auf fälschliche Waarenbezeichnungen mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel oder Marken der im §. 1. bezeichneten Personen bezieht. §. 4. Die Bestimmungen der §§. 1. und 2. finden auch zum Schuße der Unterthanen derjenigen Staaten Anwendung, mit denen über die Reciprocitat Uebereinkunft getroffen worden ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel. Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1840, . S. 40, 224. Die Bestimmungen der §§. 1. und 2. mit Ausnahme des Schlußfazes des leßtern bilden den §. 269. des neuen Strafgefeßbuches, nur ist folgender Zwischensaß eingeschoben: „dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staats gerichtet ist, in welchem nach publicirten Verträgen oder Gesezen die Gegenseitigkeit verbürgt ist."

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thanen von Sachsen 1), Reuß- Plauen 2), Baiern 3) und Braunschweig *) zur Anwendung.

4. Verträge über die Rechtspflege.

Mit den angrenzenden deutschen Staaten find zur Beförderung der Rechtspflege besondre Abkommen getroffen worden 5): in Betreff der östlichen Hälfte der Monarchie sehr ausführliche mit dem Königreiche Sachsen, SachsenWeimar und den sächsischen Herzogthümern, mit Braunschweig, beiden Schwarzburgs, Reuß und Anhalt-Bernburg ). Sie beziehen sich auf die Gerichtsbarkeit in bürgerlich streitigen wie nichtstreitigen Rechtssachen, sowie auf die Strafgerichtsbarkeit). Die angenommenen Principien sind in diesen Verträgen dieselben: bei ihrer hier folgenden Aufzählung werden die mit andern Staaten verabredeten Festsegungen angeführt werden.

Civilrecht.

Als allgemeiner Grundsaß ist angenommen, daß sich die Gerichtsbehörden in Civil wie Criminalsachen diejenige Rechtshülfe leisten, welche den Gerichten des Inlandes nach dessen Gerichtsverfassung nicht verweigert werden darf). Für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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4) Erklärung vom 15. Auguft 1843. . . 43, 320.

5) Das neueste und interessanteste Werk über die hier berührte Materie ist von Foelix, Traité du droit international privé. Paris 1843. Darin ist auch die Geseßgebung und das vertragsmäßige Staatsrecht Preußens ziemlich ausführlich berücksichtigt worden. Gleichwohl dürfte es der Mühe werth sein, die Materie speciell vom preußischen Standpunkte aus zu bearbeiten, vielleicht als einen Theil des preußischen Fremdenrechts, das die Grundsäße zusammenzustellen hätte, welche die preußische Regierung gegen fremde Staatsangehörige überhaupt befolgt. Sehr gern werde ich Bearbeitern dieses Thema's und anderer, deren dieses Buch eine reiche Zahl darbieten dürfte, die Notizen gewähren, die mir darüber zur Hand find. Weitere Litteratur bei Fölir und bei Schäffner, Entwickelung des internationalen Privatrechts (Frankfurt a. M. 1841) §. 5.

6) Königreich Sachsen 14. October|11. December 1839, Sachs.-Weimar 31. März 1819, 25. Mai 18. Juni 1824, Braunschweig 4.19. Dec. 1841, Schwarzb.-Sondersh. 18. Nov./27. Dec. 1843, S. Rudolstadt 12. Augußt | 19. October 1840, Reuß-Plauen ältere Linie 15. Nov./10. Dec. 1845, jüngere Linie 5. Juli 1834, Anhalt-Bernburg 9. 127. September 1840, S. CoburgGotha 23. December 1833, S. Altenburg 8. Mai 1819, 18 Februar | 14. Januar 1842.

7) Die daneben bestehenden besonderen Verträge über die Forstfrevel und Auslieferung der Verbrecher und Deserteure werden weiter unten erwähnt werden.

8) Die allgemeinen Grundsäße, nach welchen die Insinuationen im Auslande zu bewirken sind, enthalten die Cabinetsordres vom 4. Juni 1828 - G. S. 28, 85. und vom 21. Juni 1836 G. S. 36, 202. dazu zahlreiche Erläuterungs-Rescripte in den Jahrbüchern, wovon sich eine Zusammenstellung in dem leßtern, Jahrgang 1844, S. 207 ff. befindet. Ueber das Verhältniß mit mehreren süddeutschen Staaten macht das Rescript des JustizMinisters vom 22. November 1834 Mittheilung: Durch die zwischen Preußen und mehreren deutschen Bundesstaaten in den Jahren 1819 und 1820 hinsichts der gegenseitigen Beförderung gerichtlicher Requisitionen und Infinuationen getroffenen und durch die Jahrbücher für

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