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gilt das Princip, daß der Kläger dem Beklagten folgen muß'). Die Criterien des persönlichen Gerichtsstandes 2), des Forums der Sache, der Erbschaft, des Arrestes, des Contracts, des Concurses) und der geführten Verwaltung sind nebst den daraus folgenden rechtlichen Wirkungen festgestellt'): namentlich ist jede an einem zulässigen Forum rechtshängig gewordene Rechtssache daselbst zu beendigen und jede Intervention begründet bei dem Gerichte des Hauptprocesses die Gerichtsbarkeit auch über den ausländischen Intervenienten 5).

Die in Civilsachen in einem Staate ergangenen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, sowie die vor Gericht in Processen abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleiche werden auf vorherige Requisition auch in dem andern die Freußische Gesezgebung zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Vereinbarungen*) ist be senders bestimmt worden, daß die Beförderung der Requisitionen und Insinuationen hauptsächlich durch den Preußischen General-Prokurator zu Köln als Centralbehörde bewirkt, und dadurch der unmittelbare Verkehr der gerichtlichen Behörden in den betreffenden Bundesstaaten vermieden werden solle. Diese Vereinbarungen sind jedoch im Laufe dieses Jahres auf diplomatischem Wege dahin modificirt worden, daß 1) in Bezug auf die Preußischen Rheinprovinzen die bisherige Stellung des General-Prokurators zu Köln als Vermittelungsbehörde für die gerichtlichen Requisitionen und Infinuationen ganz wegfällt, und die Correspondenz unmittelbar von und mit den Ober-Prokuratoren jedes Rheinischen Landgerichts, dem Justizsenat zu Koblenz, und resp. dem General-Prokurator für die den Appellationshof zu Köln betreffenden Sachen zu führen ist, daß ferner 2) in Ansehung der übrigen Preuß. Provinzen die gerichtlichen Requisitionen und Insinuationen auswärtiger Staaten durch jedes Obergericht für seinen Bezirk befördert und besorgt werden sollen, und daß dagegen auch 3) die diesseitigen Requisitionen an Gerichtsbehörden in den deutschen Bundesstaaten durch unmittelbare Correspondenz mit den auswärtigen Gerichtsbehörden zu befördern sind. Findet sich bei auswärtigen Requisitionen, daß die Beförderung derselben durch ein anderes, als das requirirte Obergericht erfolgen muß, so ist die Requisition nicht zurückzusenden, sondern an das betreffende Obergericht mittelst Marginalverfügung schleunigst abzugeben. Bei jeder dergleichen Correspondenz mit auswärtigen Behörden sind übrigens die, hinsichts der Kosten- und Portofreiheit der gerichtlichen Insinuationen in den zwischen Preußen und den betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen enthaltenen Bestimmungen genau zu berücksichtigen. Das Königl. 2c. hat sich hiernach zu achten und zugleich die Untergerichte seines Departements mit den nöthigen Anweisungen zu versehen. Berlin, den 22. November 1834. Jahrbücher Bd. 44. S. 358.

1) Zur Insinuation einer Vorladung auf eine angestellte Widerklage, so wie zur Vollstreckung des in einer Widerklagsache ergangenen Erkenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Staate in Betreff der Widerklage geltenden Bestimmungen verpflichtet. 2) Dieser Gerichtsstand, den der Wohnfiß bestimmt, bildet die Regel: hat Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsiz, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. Bei eintretendem Concurse entscheidet in diesem Falle die Prävention.

a) Besondere Uebereinkunft mit Oefterreich zur Beförderung der Rechtspflege in den Fällen des Concurses vom 12. Mai 16. Juni 1844.

4) Provocationsklagen gehören vor das Gericht, vor welches die Hauptsache gehören würde.

5) Sie sei principal oder accessorisch, doch darf sie nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache sein. In der Convention mit Reuß-Plauen j. L. wird eine solche Intervention als eine ächte" bezeichnet.

*) Mit Baiern, Hessen Darmstadt und Baben, Rescript vom 17. Januar 1820 (Jabrb. Bb. 14. S. 97.), mit Eachien Coburg, Rescript vom 7. Juli 1820 (Jahrb. Bb. 15. S. 264.), mit Rassau, Rescript vom 25. März 1820 (Jahrb. Bd. 15. S. 266.), mit Hessen-Homburg und Frankfurt a. M., Rescript vom 31. Januar und 15. Februar 1821 (Jahrb. Bb. 17. S. 34. 36.).

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Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt 1).

In nicht streitigen Rechtssachen, bei Rechtsgeschäften unter Lebenden wie auf den Todesfall wird die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form nach den Gesezen des Ortes, wo sie eingegangen sind, beurtheilt, mit der Beschränkung, daß, wenn nach der Staatsverfassung die Gültigkeit einer Handlung von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde abhängig ist, es dabei sein Bewenden behält. Verträge über ein dingliches Recht auf unbewegliche Sachen richten sich nach den Gesehen des Orts, wo die Sachen belegen sind.

Strafrecht.

Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesehen werden von dem Staate, dem sie angehören, in der Regel nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen bestraft 2. Ist ein zur Untersuchung gezogener Verbrecher gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden, so wird auf Requisition das gegen ihn ergangene Erkenntniß in dem Heimathsstaate, sofern das Vergehen nach dessen Gesetzgebung nicht bloß als eine polizeiliche oder finanzielle Uebertretung anzusehen. ist), vollstreckt 1).

Entzieht sich der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht, so steht es dem untersuchenden Gerichte frei, unter Mittheilung der Acten auf Fortseßung der Untersuchung und Beitreibung der

1) Die Vollstreckbarkeit der Erkenntnisse in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Cöln und in der Provinz Rheinhessen gegenseitig stipulirt durch den Vertrag vom 4.19. Juni 1841.

2) Das neue Strafgesetzbuch enthält im §. 4. folgende allgemeine Bestimmungen: Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Preußen in der Regel keine Verfolgung und Bestrafung statt. Jedoch kann in Preußen nach preußischen Strafgesehen verfolgt und bestraft werden: 1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in diesem Strafgeschbuche als eine hochverrätherische oder als eine Majestätsbeleidigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische oder eine landesverrätherische Handlung, eine Majestätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach preußischen Gefeßen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch durch die Geseze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. Die Verfolgung und Bestrafung bleibt jedoch in diesem Falle ausgeschlossen, wenn von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgesprochene Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlassen ist. Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, sollen in Preußen nur dann bestraft werden, wenn dies durch besondere Gesche oder Staatsverträge angeordnet ist.

3) Bei derartigen Uebertretungen wird auf Requisition der Angeklagte zwar nicht zwangsweise gestellt, ihm aber verstattet, sich freiwillig zu stellen, um sich zu vertheidigen und das hier zulässige Contumazialverfahren zu verhüten. Verurtheilungen in diesen Fällen sind an den in Beschlag genommenen Gegenständen stets vollstreckbar. Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 werden hierdurch nicht alterirt.

4) Das dem requirirten Staate zuständige Strafverwandlungs- und Begnadigungsrecht wird dadurch nicht ausgeschlossen.

aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. Ist dieser nicht im Stande, die Kosten der Strafvollstreckung zu bezahlen, so hat solche der requirirende Staat zu tragen.

Verbrecher, welche aus dem Staate, wo sie das Verbrechen begangen haben, in den andern Staat flüchten, ohne demselben als Unterthanen anzugehören, müssen nach vorgängiger Requisition ohne Erstattung der Kosten ausgeliefert werden 1). Dasselbe findet Statt, wenn in Beziehung auf beide Staaten der flüchtige Verbrecher ein Ausländer ist, jedoch mit der Beschränkung, daß dem requirirten Staate überlassen bleibt, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben will, bevor er die Regierung, welcher der Verbrecher als Unterthan angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesezt und deren Erklärung erhalten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamirt.

Kosten.

Gerichtliche und außergerichtliche Untersuchungskosten, welche von dem 99 competenten Gerichte des einen Staates festgesezt sind, sollen auf Verlangen auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres executivisch beigetrieben werden. Liegt die Zahlung dazu unvermögenden Personen ob, so werden bei Requisitionen in Civil wie Criminalsachen, nur die baaren Vorläge, als Porto, Botenlöhne, Zeugengebühren, Copialien, Transportkosten liquidirt 2).

Zum Nachweise der Zahlungsunfähigkeit einer Person genügt das Zeugniß des Gerichts des Wohnorts. Hat dieselbe in einem dritten Staate ihre Heimath und sollte die Beitreibung der Kosten von dorther mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird angenommen, es sei kein Vermögen vorhanden. Eben so wird verfahren, wenn der Angeschuldigte zur Tragung der Kosten nicht verurtheilt wird.

Die aus Prozessen und Untersuchungen der Anwälte herrührenden Forderungen gehören zwar, sobald sie durch das betreffende Gericht festgestellt. sind, zu den beizutreibenden Kosten, doch müssen sie in Preußen im Wege des Mandatsprocesses geltend gemacht werden 3), wobei dem auswärtigen. Rechtsanwalte behufs kostenfreier Beitreibung ein Assistent von Amtswegen bestellt wird.")

1) Durch den Vertrag vom 10. April 1841 ist mit dem Großherzogthum Hessen ge. genseitig die Verfolgung der Verbrecher über die Landesgrenze hinaus stipulirt. Erläuterungs-Rescript dazu vom 23. August 1841 Justiz-Ministerialbl. 41, 263.

2) Besondere Abkommen hierüber mit Württemberg vom 1. August 1826, mit Medlenburg-Strelig vom 18. Mai 1830, mit Desterreich 13. August | 10. September 1844, mit Baiern vom 17. Mai 1834, mit Nassau vom 27. März 1828, mit den Niederlanden vom 7. Juni 1823; der Vertrag mit dem Königreiche Sachsen vom 12. März 1823 ist durch §. 45. der Uebereinkunft vom 14. October | 11. December 1839 erledigt. Durch Reciprocität herbeigeführt erfolgen Infinuationen aus und nach Frankreich kostenfrei. Rescript des JustizMinisters vom 23. Mai 1827, Jahrbücher Bd. 30. S. 204.

3) Nach §. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833.

4) Gleiche Grundsäge enthalten die besondern Uebereinkünfte mit Württemberg, Kur

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Auslieferung von Verbrechern.

Mit anderen deutschen und nichtdeutschen Staaten bestehen mit Belgien 1), Frankreich, den Niederlanden ), Luremburg) und Rußland 5) besondere Verträge über die Auslieferung von Verbrechern. Ein wesentlicher Unterschied der Verträge mit den erst genannten Staaten und dem mit Rußland bestehenden liegt darin, daß in jenen die einzelnen Kategorien von Verbrechern, welche ausgeliefert werden sollen, speciell genannt und dabei politische Verbrecher ausgeschlossen sind: beides ist in dem preußisch-russischen Vertrage nicht der Fall. Ausdrücklich ist noch mit Oesterreich und Rußland stipulirt 6), daß, wer in einem der drei Staaten der Verbrechen des Hochverraths, der beleidigten Majestät oder der bewaffneten Empörung sich schuldig gemacht oder in eine gegen die Sicherheit des Thrones oder der Regierung gerichtete Verbindung sich eingelassen hat, in keinem der anderen Staaten weder Schuß noch Zuflucht finden, vielmehr der Regierung, der er angehört, auf Reclamation ausgeliefert werden soll.

Durch den Bundestagsbeschluß vom 18. August 1836 ist jedem Bundesstaate die Verpflichtung auferlegt, Individuen, welche sich der Anstiftung eines gegen den Souverain oder gegen die Eristenz, Integrität, Verfassung oder Sicherheit eines anderen Bundesstaates gerichteten Unternehmens oder einer darauf abzielenden Verbindung beinzichtigt sind, dem verlegten oder bedrohten Staate auszuliefern ).

Unterdrückung der Forstfrevel.

Das Zollcartel wie das Münzcartel unter den Zollvereinsstaaten, die Uebereinkunft mit dem Steuervereine wie mit Belgien wegen Unterdrückung des Schleichhandels, welche sämmtlich auch die Materie dieses Abschnittes berühren, sind schon angeführt worden. Hier bleiben noch die Verträge zu erwähnen, welche mit benachbarten Staaten zur Unterdrückung der namentlich in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel geschlossen worden sind; diese Stipulationen sind mit mehreren Staaten auch auf Jagd-, Fisch- und Feldfrevel ausgedehnt worden. Nach denselben erfolgt gegenseitig die Bestrafung derer, welche in dem anderen Gebiete gefrevelt haben in gleicher Weise, als wäre der Frevel im eigenen Staatsgebiete verübt worden: die Verfolgung

hessen, Baden, publicirt unterm 27. November 1837, und mit Schwarzburg-Sondershausen, publicirt unterm 7. März 1838.

1) Vertrag vom 29. Juli 1836.

2) Vertrag vom 21. Juni | 20. August 1845.

3) Vertrag vom 17. November 1850.

4) Vertrag vom 11. März 1844.

5) Die Cartel-Convention vom 20. | 8. Mai 1844 bezieht sich auf Verbrecher wie auf Deserteure; durch sie sind die früheren Conventionen vom 29. | 17. März 1830 und vom 25. Mai|8. August 1816 aufgehoben.

6) Publications-Patent vom 15. März 1834. Veranlassung zu diesen Stipulationen war der Besiz früher polnischer Landestheile.

7) Nauwerd IV. 92. Dieser Bundesbeschluß erklärt auch einen Angriff gegen den Bund für ein Verbrechen des Hoch- oder Landesverraths.

der Spur über die Grenze ist den Beamten gestattet und ist denselben von den anderseitigen Behörden jede Hülfe zur Entdeckung des Thäters zu leisten. Die Strafe gebührt dem Staate, in welchem der Contravenient wohnt, Schadenersaß und Pfandgeld dem, in dessen Gebiete der Frevel begangen ist. Derartige Abkommen bestehen: a) wegen der Forstfrevel 1) mit Kurhessen vom 3. Juni 1821, 2) Nassau vom 10. October 1821, 3) Hannover vom 20. November 1821, 4) Baiern vom 4. Mai 1822, 5) Hessen-Darmstadt vom 24. Mai 1822, 6) Schwarzburg-Sondershausen vom 16. Juli 1822, 7) Lippe vom 31. Juli 1822, 8) Schwarzburg-Sondershausen vom 13. November 1822, 9) Waldeck vom 9. November 1822, 12. März 1831, 27. Oftober 1846, 10) Schaumburg-Lippe vom 23. Februar 1824, 11) HessenHomburg vom 15. August 1826, 12) Niederlande vom 16. August 1828, 13) Mecklenburg-Schwerin vom 5. November 1828, Sachsen-Meiningen vom 28. October 1824, 28. Juli 1831'), 15) Königreich Sachsen vom 12. October 1835, 16) Mecklenburg-Strelig vom 6. Januar 1838, 17) Oldenburg vom 26. Mai 18382), b) wegen der Forst- und Jagdfrevel mit: 1) Reuß-Plauen jüngere Linie vom 1. Mai 1834, 2) Sachsen-Coburg-Gotha vom 21. December 1847 ), 3) Anhalt-Dessau vom 26. August 1847, 4) Anhalt - Bernburg vom 5. September 1839, 4. Februar/2. März 1850, 5) Braunschweig vom 23. Januar/7. Februar 1827, 25. Januar/4. April 1839, 16. Februar/17. März 1848, c) wegen der Jagd-, Forst- und Fischereifrevel mit Euremburg vom 9. Februar/12. März 1849, d) wegen der Forst, Jagd, Fisch- und Feldfrevel mit Oesterreich vom 19. April 1842, erneuert unterm 15. Januar/4. Februar 1848.

Heimathwesen.

Ein bequemes Mittel, fich lästiger Individuen zu entledigen, ist die 102 Landesverweisung, freilich zur großen Belästigung der Nachbarstaaten oder aber bei geübter Reciprocität zur gegenseitigen Beschwerniß, ganz abgesehen davon, daß solche Verwiesene oft Jahre lang ein Gegenstand des Hin- und Herschubes gewesen sind, wovon es nicht bloß zur Zeit des heiligen Römischen Reiches, sondern auch in der neuesten Geschichte an Beispielen nicht gefehlt hat. Hierzu kommt, daß bei einem lebhaften Verkehr zwischen angrenzenden Ländern über die Staatsangehörigkeit eines Einzelnen gar leicht Zweifel entstehen können. Zwar sprechen die Lehrer des Völkerrechts mit großer Sicherheit den Grundsaß aus, daß kein Staat sich weigern könne, seine Staatsgenossen wieder bei sich aufzunehmen, allein selbst bei angenommener allgemeiner Gültigkeit dieses Sazes reicht er doch keineswegs aus, die hierbei vorkommenden Streitfragen zu entscheiden, wie schon die einfache Erwägung ergibt, daß über den Erwerb oder den Verlust der Staats

1) Die Convention war ursprünglich mit der Regierung von Sachsen, Hildburghausen geschlossen, sie wurde sodann an das gesammte Gebiet von S. Meiningen ausgedehnt. 2) Dadurch ist die frühere Convention vom 26. Mai 1838 aufgehoben.

3) Die Erklärung vom 15. December 1824 ist durch dieses Abkommen außer Kraft getreten.

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