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in den Staat, welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht, so muß leßterer auch die Kosten des Transportes und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.

Heimathscheine überhaupt.

Um diesseitigen Unterthanen den Aufenthalt im Auslande möglich zu 112 machen, ohne die diesseitige Staatsangehörigkeit zu verlieren, werden denselben Heimathscheine ertheilt'); um den Staat dagegen vor den Folgen der vertragsmäßigen Festseßungen in Betreff der Ausländer, welche sich in demselben längere Zeit aufhalten, zu sichern, werden von diesen Heimathscheine gefordert 2). Heimathscheine sind Reverse, durch welche der betref= fenden auswärtigen Regierung gegenüber die Verpflichtung der Wiederaufnahme des Inhabers während des Zeitraums, auf welchen der Heimathschein lautet, ohne Rücksicht auf die in seinem Unterthansverhältnisse sonst etwa vorgegangenen Veränderungen übernommen wird 3).

Erfordernisse der Heimathscheine.

Die Heimathscheine für preußische Unterthanen werden von den Pro-113 vinzial-Regierungen nach einem allgemein vorgeschriebenen Formulare ausgestellt, durch das Landrathsamt des leßten Domicils ausgefertigt und lauten auf einen bestimmten Zeitraum. Auf wirkliche Ehefrauen und Kinder können sie mit ausgestellt werden, nicht aber auf zukünftige Ehefrauen 1). Unselbstständige uneheliche Kinder können in die Heimathscheine der Mütter mit aufgenommen werden, sofern lettere aber sich im Auslande verheirathen, sollen für ihre unehelichen Kinder Heimathscheine nicht ertheilt werden 5).

Heimathscheine, welche von Ausländern producirt werden, müssen von der competenten Behörde ausgestellt sein) und dürfen sich nicht auf die Zu

1) Die allgemeine Gesezgebung hierüber beginnt mit der nur durch die Amtsblätter Simon, publicirten Cabinetsordre vom 20. Mai 1838; dazu Annalen 1839. S. 22. Staatsrecht II. 591.

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2) Durch den Heimathschein soll dem Inhaber ein temporärer Aufenthalt in dem andern Staate möglich gemacht werden, keineswegs eine Niederlassung unter Vorbehalt des Indigenats. Ministerialbl. 40, 867. 42, 366. 43, 78. Daher liegt es in der Natur des Instituts, daß der Heimathschein die Anwendung der Conventionen, so weit sie gewisse Folgen an den Aufenthalt knüpfen, ausschließt: zu weit aber ging, als man annahm, daß der Heimathschein jede Anwendung der Conventionen ausschließe, so daß z. B. auch durch die Zulassung der Verheirathung unter Anlegung einer Wirthschaft die Staatsangehörigkeit nicht erworben werde und verloren gehe. Ministerialbl. 41, 276. 42, 366. Diese fehlerhafte Praris hat man durch eine veränderte Fassung der Heimathscheine beseitigt. Ministerialbl. 43, 78. 3) Ministerialbl. 43, 220, 44, 202.

4) Ministerialbl. 40, 103.

5) Ministerialbl. 41, S. 275. Durch besondere Vereinbarung ist mit SachsenAltenburg, Ministerialbl. 43, 189. Reuß- Plauen j. L., Ministerialbl. 43, 235. Königreich Sachsen, Ministerialbl. 44, 64. Oldenburg, Ministerialbl. 47, 37. festgesezt, daß bei vorkommenden Verheirathungen der Mütter unehelicher Kinder für diese keine Heimathscheine gefordert werden sollen.

6) Nachweisungen der zur Ausstellung von Heimathscheinen competenten ausländischen Behörden, im Ministerialbl. 43, 220. 44, 124, 203, 46, 53.

sicherung der Wiederaufnahme innerhalb der Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge beschränken, sondern müssen eine größere Garantie dafür darbieten 1).

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Derhältnisse mit außerdeutschen Staaten.

Specialbestimmungen in dieser Materie bestehen in Betreff außerdeutscher Staaten nur bezüglich Frankreichs und Rußlands. Mit ersterem ist das Abkommen getroffen, daß jedes zur Handwerkerklasse gehörige Individuum, welches sich zur Ausübung seines Handwerks in dem andern Staate aufhalten will, außer dem üblichen Wanderbuche mit einem die Verpflichtung seiner dereinstigen Wiederaufnahme unbedingt enthaltenden Heimathscheine versehen sein muß 2).

Die eigenthümlichen gefeßlichen Anordnungen über die Fremden in Rußland) haben es nöthig gemacht, über den Aufenthalt diesseitiger Unterthanen im russischen Reiche besondere Bestimmungen zu treffen, welche die Cabinetsordre vom 1. November 1841 enthält1). Hiernach dürfen überhaupt

1) Annalen 1839, S. 787. Ministerialbl. 42, 367, 45, 337. Verhältnisse mit außer, deutschen Staaten.

2) Bekanntmachung vom 21. Juli 1827. G. S. 27, 81.

3) Nach der Gesezgebung Rußlands behalten Ausländer, welche sich dort niederlassen und ebenso deren Nachkommen fortdauernd die Eigenschaft von Fremden, bis sie freiwillig den Eid als russische Unterthanen leisten, welches die einzige Form ist, unter welcher Ausländer die russische Unterthanenschaft erwerben können. Im Königreich Polen kommt dies Princip nicht zur Anwendung.

4) Der Inhalt ist ausführlich mitgetheilt in dem Rescripte des Ministeriums des Innern vom 24. December 1841: Ueber die Grundsäße, welche bei Ertheilung von Heimathscheinen an diesseitige in Rußland sich aufhaltende Unterthanen, insbesondere an die darunter befindlichen militairpflichtigen Individuen zu befolgen sind, ist von den Ministerien des Krieges, des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten an des Königs Majestät berichtet worden. Allerhöchst dieselben haben Sich in der hierauf unter dem 1. November d. J. erlassenen Allerhöchsten Ordre damit einverstanden erklärt, daß das sonst befolgte Princip, wonach diejenigen Individuen als ausgeschieden aus dem Preußischen Unterthanenverbande angesehen werden, welche ihr Domizil in dea diesseitigen Staaten aufgegeben und sich unter Umständen im Auslande niedergelassen haben, aus denen die Absicht zu folgern ist, in die Heimath nicht wieder zurückzukehren, auf die in Rußland wohnenden Preußischen Unterthanen, mit Rücksicht auf die dortigen eigenthümlichen Verhältnisse und die hinsichtlich des Eintritts in den Russischen Unterthanen - Verband bestehenden Geseße, nicht angewendet, vielmehr nur solchen Individuen das Anerkenntniß der fortdauernden diesseitigen Staatsangehörigkeit versagt werde, welche 1) entweder den Auswanderungs- Konsens erhalten haben, 2) oder sich im russischen Militair- oder Civildienste befinden, oder 3) sich der Erfüllung ihrer diesseitigen Militairdienstpflicht entzogen haben, wie dies bereits in der Cirkular-Verfügung v. 9. Novbr. v. J. vorgeschrieben worden ist. Was dagegen die Erfüllung dieser Militairdienstpflicht anlangt, so haben Se. Königl. Majestät Folgendes zu bestimmen geruht. 1) In Ansehung der bereits früher nach Rußland gezogenen und dort angesiedelten diesseitigen Unterthanen soll a) wenn solche jezt schon über 20 Jahre alt find, von dem Verlangen der Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht ganz abftrahirt werden. Es können ihnen daher, wenn sonst keine Bedenken in einzelnen Fällen obwalten, die erforderlichen Heimathscheine ertheilt werden. Dagegen sollen diejenigen, welche b) gegenwärtig erst 20 Jahre alt sind, oder künftig dies Alter erreichen, innerhalb Jahresfrist nach diesem Zeitpunkte ihrer Militairdienstpflicht im In'ande Genüge leisten. Bis zur Zeit des Eintritts dieser ihrer Verpflichtung sollen ihnen zwar keine Hei

Militairpflichtige Heimathscheine für Rußland gar nicht erhalten; auf das Königreich Polen finden diese Bestimmungen keine Anwendung . Jeder der beiden Staaten hat sich verpflichtet, diejenigen seiner Unterthanen wieder aufzunehmen, welche der andere Staat, weil sie ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden sind, ausweist, jedoch erlöscht diese Verbindlichkeit, wenn einem solchen Individuum der Aufenthalt zehn Jahre lang gestattet worden, ohne daß es sich im Besize eines gültigen Passes oder Heimathscheines befunden hat).

maths-, jedoch die in Rußland üblichen Schußscheine ertheilt werden, welche von der Königl. Gesandtschaft in St. Petersburg, in sofern sie deren bedürfen, auf den Nachweis ihrer Eigenschaft als diesseitige Unterthanen auszustellen sind. Da es übrigens denjenigen Individuen, welche nicht in den angränzenden russischen Provinzen, sondern tiefer in Rußland wohnen, öfter zu schwer fallen dürfte, sich zur Genügung ihrer Militairdienstpflicht in die diesseitigen Staaten zu begeben, so haben Se. Königl. Majestät sich vorbehalten, da, wo es in einzelnen Fällen erforderlich, dergleichen Individuen auf den über ihre Verhältnisse jedesmal zu erstattenden Bericht von Erfüllung der Militairdienstpflicht zu dispensiren. 2) Dagegen sollen allen denjenigen diesseitigen Unterthanen, welche von jezt an sich nach Rußland begeben, ohne einen Auswanderungs - Konsens nachzusuchen und dadurch ganz aus dem diesseitigen Unterthanen-Verbande zu treten, Heimathscheine überhaupt nur dann ertheilt werden, wenn sie ihrer Militairdienstpflicht diesseits genügt, oder ihre Untauglichkeit zum Militairdienst nachgewiesen haben. Wo dies nicht der Fall ist, sind daher die Ertrahenten nur mit erforderlichen Reisepässen zu versehen, soweit deren Ertheilung nach den dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften überhaupt zulässig sein möchte. Indem ich die Königl. Regierung mit vorstehenden Bestimmungen bekannt mache, wird zugleich der 1. Januar 1822 als der Termin festgesezt, welcher bei Beurtheilung der Zulässigkeit der in den Fällen ad 1. a. zu ertheilenden Heimathscheine zu Grunde zu legen ist, dergestalt, daß die an diesem Tage und später geborenen Individuen männlichen Geschlechts als militairdienstpflichtig anzusehen, wogegen den vor diesem Tage geborenen, in Rußland domizilirenden diesseitigen Unterthanen die Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht durch die Gnade Sr. Königl. Majestät erlassen worden ist. Die Königl. Regierung wird beauftragt, nach vorstehenden Bestimmungen von nun an zu verfahren, auch den nach Rußland hin auszustellenden Heimathscheinen eine Klausel des Inhalts, daß dieselben nur auf die darin ausdrücklich benannten Personen zu beziehen seien, beizufügen, damit nicht militairdienstpflichtige Söhne, denen nach dem Obigen keine Heimathscheine zu ertheilen sind, durch die ihren Eltern ertheilten derartigen Urkunden auch ihre eigene Legitimation zu führen in den Stand gesezt werden. Dagegen wird es sich als zweckmäßig empfehlen, wenn die Ehefrauen und nicht militairdienstpflichtigen Kinder, deren Abstammung von ihren Eltern gehörig nachgewiesen ist, unter Angabe des Tages ihrer Geburt, in dem Heimathschein namentlich aufgeführt werden. Endlich wird der Königl. Regierung noch bemerklich gemacht, daß es nicht erforderlich ist, über jedes Jhr zugefertigte Gesuch besonders zu berichten ; es wird vielmehr gewünscht, daß die Gesuche, in möglichster Zusammenfassung, in eine tabellarische Uebersicht zusammengetragen und die nöthigen Erläuterungen dazu entweder in eine besondere Rubrik dieser Uebersicht bei jedem einzelnen Gesuche speziell aufgenommen, oder in einem Berichte vorgetragen werden. Auch brauchen diejenigen Gesuche, welche von den Ertrahenten bei der Königl. Regierung direkt angebracht sind, nicht hierher eingereicht zu werden; vielmehr sind die Antragsteller unmittelbar von Ihr, event. unter Zustellung des Heimathscheins, mit Bescheid zu versehen. Berlin, den 24. Dezbr. 1841. Ministerialbl. 41, 335. Vgl.

außerdem Ministerialbl. 43, 189. 42, 72, 123, 261.

1) Ministerialbl. 42, 315.

2) Art. 23 der Cartel-Convention vom 20.18. Mai 1844.

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8. Pahwesen.

Das Institut der Pässe ist nothwendig im Interesse der Sicherheitspolizei, hauptsächlich aber im Interesse des reisenden Publikums selbst, weil durch den Paß dem Inhaber die Möglichkeit gegeben ist, sich jeder Zeit fofort zu legitimiren. Den leßteren Vortheil hat die öffentliche Stimme vielleicht zu gering angeschlagen, als äußere Verhältnisse, namentlich das Herumtreiben vieler brodloser Individuen nach beendigtem Kriege eine strengere Handhabung des Paßwesens erheischten. Handwerkerverbindungen in der Schweiz und Frankreich veranlaßten die deutsche Bundesversammlung die strenge Beaufsichtigung des Wanderns der Handwerksgesellen anzuordnen '), während im Uebrigen die Paßgesezgebung Gegenstand der Particulargesezgebung blieb 2). Zwischen einzelnen Nachbarstaaten fanden hierüber Verständigungen Statt, so namentlich zwischen Preußen und Sachsen 3). Das schnelle und viele Reisen, welches die Eisenbahnen hervorgerufen haben, steigerte die Anforderungen an die Fremdenpolizei, wobei man aber zugleich jede Belästigung des Publikums zu vermeiden strebte. Dies führte zu der Einrichtung der Paßkarten, welche bequem zum Beisichführen billigen Anforderungen nach allen Seiten hin entsprechen.

Durch Einigungen mit einer Reihe von Staaten ist das Gebiet der Gültigkeit der Paßkarten sehr erweitert worden: vielleicht umfaßt es binnen Kurzem ganz Deutschland 4).

1) Beschluß vom 15. Januar 1835.

2) Für Preußen erschienen das Paß-Edict vom 22. Juni 1817, und die GeneralPaß-Instruction vom 12. Juli 1817 mit überaus zahlreichen Erläuterungsrescripten.

3) Dies Abkommen ist publicirt durch das Ministerialrescript vom 20. April 1819: Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 22. v M. zu einer, von Seiten der Königl. Sächsischen Regierung in Antrag gebrachten, Einigung dahin, daß zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Königl. Preußischen und Königl. Sächsischen Staaten, den beiderseitigen Unterthanen der Eingang in die resp. Lande auf Pässe ihrer Orts - Polizei - Obrigkeiten gestattet werde, die Allerhöchste Genchmigung unter folgenden Modalitäten zu ertheilen geruht: 1) daß den Königl. Sächsischen Unterthanen der Eingang in die diesseitigen Staaten auf Pässe derjenigen ordentlichen Orts- Polizei-Obrigkeiten, in in deren Verwaltungsbezirken sie ihren Wohnsiß baben, nachzugeben ist, in sofern diese Pässe noch nicht abgelaufen, übrigens nicht fehlerhaft, und mit der hinreichenden Personsbeschreibung des Inhabers versehen sind, wobei in Ansehung des lehten Erfordernisses jedoch bei hinlänglich bekannten und distinguirten Personen eine Ausnahme gemacht werden kann; daß 2) gleich den Pässen, die von Königl. Sächsischen Behörden, den aus dem Königreiche Sachsen gebürtigen Handwerksgesellen, ertheilten Wanderbücher, wenn gegen ihre Richtigkeit nichts zu erinnern ist, die Einlassung der rechtmäßigen Inhaber in die diesseitigen Lande, ohne daß es für dieselben eines besondern Passes bedarf, begründen sollen, und daß 3) in allen diesen Punkten von Seiten der Königl. Sächsischen Regierung in Ansehung der Pässe diesseitiger Behörden in soweit sie in die zu 1. gedachte Kategorie gehören, die vollkommenste Reciprocität beobachtet wird. Ich beauftrage die Königl. Regierung, deren Unterbehörden den vorstehenden Bestimmungen gemäß anzuweisen. Berlin, den 20. April 1819. v. Kampß, Annalen 1819. . 469.

4) Der jüngste Vertrag vom 21. October 1850 ist geschlossen von Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Mecklenburg-Schwerin, S.-Weimar, Altenburg, Coburg-Gotha, Braunschweig, beide Reuß, Schaumburg, Lippe, Bremen, Hamburg. Später sind dem Vertrage

VI. Verträge über Militair-Angelegenheiten.

1.

Cartel.

Nachdem bereits in den Jahren 1818 und 1819 mit den meisten 116 deutschen Bundesstaaten Cartel - Conventionen wegen der Militairdeserteurs geschlossen worden waren, kam durch den Bundestagsbeschluß vom 10. Februar 1831') eine allgemeine Cartel - Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Militairdeserteure und flüchtigen Conscriptionspflichtigen zu Stande 2), welche 1832 eine Declaration erfahren hat). Hiernach werden Deserteure gegenseitig ohne weitere Requisition ausgeliefert, nur bei Officieren wird eine Reclamation abgewartet. Armatur und Pferd werden zugleich zurückgegeben, und Unterthanen, welche Deserteure einliefern, erhalten bestimmte Prämien. Die Verfolgung eines Deserteurs über die Landesgrenze ist ausdrücklich nicht gestattet.

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Außer Desterreich) bestehen mit folgenden nichtdeutschen Staaten wegen Auslieferung der Deserteure Verträge 5): mit Dänemark®), Frankreich 7), den Niederlanden), Rußland 9).

2. Etappenstraßen.

Da an sich kein Staat befugt ist, ohne Friedensbruch mit bewaffneter 117 Macht das Gebiet eines andern Staates zu betreten, so ist bereits bei der allgemeinen Ordnung der Territorialverhältnisse Deutschlands im Jahre 1815 dahin Fürsorge getroffen, daß Behuss der Herstellung einer militairischen Verbindung zwischen den getrennt liegenden Theilen, namentlich zwischen der östlichen und westlichen Hälfte der Monarchie seitens der Zwischenstaaten Preußen bestimmte Heerstraßen Etappenstraßen zu gewähren find, Servituten des öffentlichen Rechts. Indessen ist nicht bloß die Benuzung dieser Straßen als Wegeservituten gestattet, sondern es ist unter Concurrenz der betreffenden Staatsbehörden und gegen festgestellte baare Zahlung auch die Bequartierung der anliegenden Ortschaften zugelassen. Diese Verhältnisse sind durch besondere Durchmarsch- und Etappen-Conven

beigetreten: Kurhessen, Nassau, Schwarzburg. Sondershausen und Rudolstadt, Lübeck. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 8. März 1851. Ministerialbl. 51, 42.

1) Schon Artikel XXIV. der Kriegsverfassung des deutschen Bundes v. 9. April 1821 bestimmt, daß zwischen sämmtlichen Bundesstaaten ein allgemeines Cartel bestehen soll. 2) Publicirt durch Patent vom 12. März 1831.

3) Publicirt durch Patent v. 15. Juni 1832, dazu Cabinetsordre v. 29. Mai 1834, G.-S. 34, 123.

4) Cartel-Convention vom 8. August 18. Octbr. 1818.

5) Eine verwandte Materie, das Festnehmen entlaufener Matrosen ist bereits oben unter 27 berührt worden.

6) Cartel-Convention vom 25. Dezember 1820.

7) Cartel-Convention vom 25. Juli 1828.

8) Cartel-Convention vom 11. Juni 1818 und Declaration vom 10. Juni 1828.

9) Artikel 1.-14. der Convention vom 20.|8. Mai 1844, dazu Kabinetsørbre vom

27. September 1844, . . 44, 660.

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